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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.02.2015 601 2014 132

3. Februar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,633 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 132 Urteil vom 3. Februar 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 29. Juli 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der aus der Türkei stammende A.________, geboren im 1972, reiste im April 2001 ohne die erforderlichen Bewilligungen in die Schweiz ein. Am 13. April 2002 heiratete er eine im Jahre 1956 geborene türkische Staatsbürgerin, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Darauf erhielt er eine zuerst auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Eheleute getrennt lebten und A.________ sich in der Schweiz nicht integriert habe. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2008 (601 2008 91) ab. Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens hob die Vorinstanz am 23. Januar 2009 ihren Entscheid vom 6. Mai 2008 auf und erteilte A.________ am 4. Februar 2009 wieder eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals am 7. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 verlängert wurde. Am 2. April 2013 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz lehnte dieses Begehren am 6. Mai 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. C. Am 18. März 2014 beantragte A.________ die Verlängerung der am 24. April 2014 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. Juli 2014 das Gesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung von A.________ an. Zur Begründung führte sie an, dass sich A.________ und seine Frau im September 2013 getrennt hätten. A.________ hätte sich nicht integriert und müsse vom Sozialdienst monatlich mit 2'126.20 Franken wirtschaftlich unterstützt werden. Die Gesamtschuld gegenüber der Sozialbehörde betrage per 20. März 2014 69'429.48 Franken. Nebstdem gebe es Betreibungen über 39'046.35 Franken und Verlustscheine über 8'966.80 Franken. Eine berufliche Perspektive bestehe nicht, A.________ gehe seit 2011 keiner Arbeit nach. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 lässt A.________ mit Eingabe vom 16. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Erwägungen 1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich dementsprechend aus Art. 114 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Der angefochtene Entscheid wurde am 30. Juli 2014

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 eröffnet. Mit dem Einreichen der Beschwerde am 15. September 2014 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 79 VRG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2014 (Art. 30 Abs. 2 VRG) eingehalten. Auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde gewahrt. Die Beschwerde entspricht inhaltlich sowie formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). Im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). 3. a) Nach Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gestützt auf diese Bestimmung hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit seiner Ehefrau, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zusammenwohnte. Allerdings kann gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahren bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen von Art. 50 Abs. 1 AuG (MARTINA CARONI, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Rz. 16 zu Art. 44 AuG). b) Der Beschwerdeführer und seine Frau hatten am 13. April 2002 geheiratet. Im September 2013 trennten sie sich und am 28. August 2014 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Insofern besteht seit mindestens September 2013 keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung mehr und ist die Voraussetzung der drei Jahre währenden Ehegemeinschaft erfüllt, selbst wenn die Eheleute zeitweise getrennt gelebt hatten. Auf die Ehedauer allein kommt es aber nicht an. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, wie schon gesagt, entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat oder ob wichtige persönliche Gründe vorliegen. 4. a) Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. a und b VZAE). Nach Art. 4 AuG ist es Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gegenseitiger Achtung und Toleranz (Abs. 1). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Abs. 2). Sie setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Abs. 3). Es ist erforderlich, dass sich Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Abs. 4). Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA; SR 142.205) konkretisiert diese Kriterien. Danach zeigt sich der Beitrag des Ausländers zu seiner Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Weiter wird von dem Ausländer ein grundsätzliches Legalverhalten erwartet (keine erhebliche Straffälligkeit; MARC SPESCHA, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Rz. 5 zu Art. 50 AuG). Für die Bejahung einer erfolgreichen Integration in erwerblicher Hinsicht ist weder eine besonders qualifizierte noch ununterbrochene Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Massgeblich ist, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen oder sich zu verschulden (SPESCHA, Rz. 5 zu Art. 50 AuG mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration ist bestritten, wenn Sozialhilfe, Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Arbeitslosenentschädigungen über längere Perioden des Aufenthalts vom Gesuchsteller beansprucht werden. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. BGE 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Der Grad der geforderten Integration für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist tiefer anzusetzen als derjenige, der für eine Niederlassungsbewilligung gilt. Ein unauffälliges, rein anpassendes Verhalten kann genügen, wenn lediglich der Aufenthalt zu bewilligen ist. Steht hingegen ein Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an, darf eine Annäherung an die hiesigen Werte und Lebensumstände erwartet werden. Bei Einbürgerungen soll in der Regel eine noch intensivere Auseinandersetzung mit den schweizerischen Grundvorstellungen und Lebensverhältnisses stattfinden (vgl. PETER UEBERSAX, Der Begriff der Integration im schweizerischen Migrationsrecht - eine Annäherung, in Asyl 2006, Heft 4, S. 3, 7 f.). Sozialhilfeabhängigkeit oder fehlende Sprachkenntnisse dürfen nicht automatisch zur Einschätzung führen, dass der betroffene Ausländer nicht oder nur mangelhaft integriert ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzustellen, aus welchen Gründen die Integration noch nicht erfolgreich ist und ob die betroffene Person bereit ist, zum Beispiel Sprachoder Integrationskurse zu besuchen (CARONI, Rz. 21 zu Art. 50 AuG). Als erfolglos gilt die Integration, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGE 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 und 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGE 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). b) Die Vorinstanz verneint eine erfolgreiche Integration. Gegen den Beschwerdeführer bestünden Betreibungen und er beanspruche Sozialhilfe. Zudem habe er keine beruflichen Aussichten und gehe seit 2011 keiner Arbeit nach.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 c) Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in den Jahren 2002 bis 2006 bei der B.________ in C.________ sowie von 2009 bis 2011 bei der D.________ AG in E.________ und bei der F.________ in C.________ gearbeitet hätte. Danach sei er aufgrund starker Knieschmerzen arbeitsunfähig geworden. Am 19. Dezember 2011 habe er ein Gesuch für eine Invalidenrente gestellt, das jedoch abgewiesen worden sei mit der Begründung, dass die verminderte Leistungsfähigkeit zu einer zu kleinen Erwerbseinbusse führe, um einen Rentenanspruch zu begründen. Er halte sich nunmehr seit 13 Jahren in der Schweiz auf und beherrsche dank mehreren besuchten Sprachkursen und diversen Arbeitsstellen die deutsche Sprache hervorragend. Er könne sich auch genügend auf Französisch unterhalten. Dieses Kriterium sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl es als Indiz für eine erfolgreiche Integration zu gelten habe. Auch wirtschaftlich habe er versucht, sich bestmöglich zu integrieren. So habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere Arbeitsanstellungen gehabt und nach seiner 4-jährigen Anstellung bei der B.________ in C.________ immer wieder Arbeit gefunden. Aufgrund von Depressionen und Kniebeschwerden seien die Arbeit und die Arbeitssuche seit 2012 erschwert. Jetzt sei er wieder fähig, seine gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden, um erneut am Arbeitsmarkt teilhaben zu können. Im Rahmen seiner Beteiligung an sozialen Eingliederungsmassnahmen suche er sehr aktiv eine Arbeitsstelle. Im Juli 2014 habe er eine temporäre Arbeitsanstellung bei G.________ SA finden können; der Arbeitsvertrag sei aber nicht verlängert worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe mit der Arbeitssuche erst durch den Vorentscheid begonnen, sei nicht berechtigt. Wegen seinen gesundheitlichen Problemen habe er sich in einem arbeitsunfähigen Zustand befunden und das IV-Verfahren habe insgesamt fünf Jahre gedauert, was ihm erschwerte, sich vollumfänglich auf seine Arbeitssuche zu konzentrieren. Zudem sei er willens, die sich inzwischen auf 69'429.48 Franken belaufenden Sozialschulden zurückzubezahlen. So hätte er vor einigen Jahren bereits mit der Rückzahlung mittels monatlichen Beträgen zwischen 50 und 100 Franken begonnen, aber kurzzeitig aufgrund einer erneuten unbeständigen finanziellen Situation unterbrechen müssen. Da er sich aber sehr um eine neue Arbeitsstelle bemühe, sei er zuversichtlich, bald wieder mit der Rückzahlung beginnen zu können. Es sei zu erwähnen, dass er solidarisch mit seiner Ehefrau für die Sozialschuld hafte. Ausserdem dürfe eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht automatisch zur Einschätzung führen, dass er nicht oder nur mangelhaft integriert sei. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass der Sozialdienst die Vorinstanz über die gute Zusammenarbeit mit ihm und seiner aktiven Suche nach Arbeit in Kenntnis gesetzt habe. Er bemühe sich nach Kräften, seine Betreibungs- und Verlustscheinsschulden zu reduzieren und zahle, wenn es seine finanzielle Lage erlaube, die Schulden ab. Ein grosser Teil der Schulden (31'763.50 Franken) seien Mietzinsschulden. Über eine längere Zeit hätte er wegen der Streitigkeiten mit seiner Ehefrau die Familienwohnung ihr und deren Kinder überlassen und eine eigene Wohnung bezogen. Seine Ehefrau hätte aber trotz Abmachung und ohne sein Wissen die Miete nicht bezahlt, so dass er plötzlich vor einem regelrechten Schuldenberg gestanden habe. Allgemein habe er sich gut integriert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich inzwischen in der Schweiz, wo er ausschliesslich seinen Bekannten- und Freundeskreis habe. Schliesslich sei er während seines 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. d) Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2002 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis 2006 bei einer Firma in C.________. In der Folge ging er bis 2009 keiner Beschäftigung mehr nach. Dass er in der Zwischenzeit um Arbeit gesucht hätte, behauptet er nicht beziehungsweise ist nicht belegt. Im August 2011 kam es zu den angeblichen gesundheitlichen Problemen und seither hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er bringt nicht vor, dass er Arbeit gesucht hätte. Immerhin ist ihm zugutezuhalten, dass er sich im Jahre 2014 um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat; eine Festanstellung steht jedoch nicht an. Seine finanzielle Situation muss angesichts der Gesamtschulden von weit mehr als 100'000 Franken als äusserst prekär bezeichnet werden. Heute ist davon auszugehen, dass er keiner Arbeit nachgeht und demzufolge sein Leben nicht finanzieren kann. Eine Aussicht auf Besserung (Sanierung der privaten Schulden, Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen) besteht kaum. Der Beschwerdeführer hat keinen erlernten Beruf,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 weshalb die berufliche Integration über eine Festanstellung mehr als fraglich erscheint. Es ist ihm offensichtlich nicht gelungen, in der Schweiz wirtschaftlich dauerhaft Fuss zu fassen und längerfristig ein Einkommen zu erzielen, das seinen Bedarf deckt. Vielmehr hat er sich privat hoch verschuldet. Daran ändert nichts, dass es sich grösstenteils um nicht bezahlte Mietkosten handelt. Zusammenfassend lässt sich keine dauerhafte, stabile und insgesamt gelungene Integration in wirtschaftlicher Hinsicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 lit. a AuG erkennen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, was ihm durchaus zugutezuhalten ist, und er die deutsche Sprache beherrscht und in der Lage ist, sich in der französischen zu verständigen. 5. a) Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dauert auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Diese Gründe sich nicht abschliessend. Die offene Formulierung räumt den rechtsanwendenden Behörden einen genügend grossen Beurteilungsspielraum ein, um den Umständen jedes Einzelfalls Rechnung tragen zu können (CARONI, Rz. 23 zu Art. 50 AuG). So kann sich ein wichtiger Grund aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE (schwerwiegender persönlicher Härtefall) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (BGE 2C_690/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebensund Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden ist. Nicht ausschlaggebend ist dabei, wie stark das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet wird. Wesentlich ist, ob die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, für den Ausländer einen Härtefall, das heisst eine besondere Härte, darstellt (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f. mit Hinweisen). Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person - auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft - ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). b) Der Beschwerdeführer verweist auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, wo sich nunmehr sein Lebensmittelpunkt befinde. Der Bezug zur Türkei sei kaum mehr vorhanden und er sei seit mehreren Jahren nicht mehr dort gewesen. Seine Eltern seien verstorben, so dass er kaum

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 mehr Familie in der Türkei habe. Er sei in der hiesigen Gesellschaft gut integriert, spreche gut deutsch und habe seinen Freundes- und Familienkreis in der Schweiz. Er sei zurzeit sehr darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und nehme aktuell an einer sozialen Eingliederungsmassnahme teil. Die Arbeitssuche sei aufgrund seiner Kniebeschwerden und seiner Depression nicht ganz einfach. Er sei jedoch bereit, seine gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden, damit er wieder voll am Arbeitsmarkt teilnehmen könne, finanziell unabhängig werde und seine Schulden zurückzahlen könne. c) Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag keinen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschwerdeführers ist kinderlos geblieben und Verwandte in der Schweiz, zu denen er in einer besonderen Beziehung steht, hat er offenbar nicht. Auch macht er nicht geltend, dass er in besonderer Weise am hiesigen Gesellschaftsleben, zum Beispiel in Vereinen, teilnimmt. Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Weder seine Sprachkenntnisse noch seine angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten noch seine nicht mehr intensiven Beziehungen zu seinem Heimatland stellen einen Härtefall dar. Dass er sich bemüht, eine Arbeit zu finden und seine Schulden abzubezahlen, geht nicht über das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Damit entfallen auch Anwesenheitsansprüche gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatund Familienleben. Andere völkerrechtliche Verpflichtungen oder humanitäre Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erfordern würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. 6. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest 10 Jahren in der Regel zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen und damit zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Auf diese Weise soll die Ermessensausübung (Art. 96 Abs. 1 AuG) eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (SPESCHA, Rz. 1 zu Art. 96 AuG). b) Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf, jedoch kann von einem Wohlverhalten und einer eigentlichen Verwurzelung keine Rede sein. Er muss von der öffentliche Fürsorge unterstützt werden, hat massiv Schulden und ist demnach finanziell nicht unabhängig. Den letzten Einsatzvertrag für eine Temporärstelle bekam er am 8. Oktober 2014, wobei ein Stundenlohn von durchschnittlich 20 Franken vereinbart wurde. Bei solch unregelmässigen und unsicheren Anstellungen ist davon auszugehen, dass er weder beruflich gut integriert noch in der Lage ist, die Schulden zurückzubezahlen. Insofern erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als durchaus verhältnismässig, jedenfalls finden sich keine Hinweise darauf, dass sie ihr Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. 7. Schliesslich bleibt festzustellen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich sind und der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine erneute Integration in seiner Heimat würde besondere Probleme schaffen. Er kam im Alter von 29 Jahren in die Schweiz und hat demnach die prägenden Lebensjahre in der Türkei verbracht. Folglich muss er die Verhältnisse in seiner Heimat kennen und ist eine Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Auch wenn die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Türkei gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 131 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden auf 600 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, [TarifV; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 29. Juli 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Februar 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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