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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 112

11. November 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,193 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 112 Urteil vom 11. November 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführer, 1 B.________, Beschwerdeführer, 2 beide vertreten durch ihre Mutter C.________, (Beschwerdeführerin 3) C.________, Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Nachträglicher Familiennachzug Beschwerde vom 11. August 2014 gegen den Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 10. Juli 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. C.________, geboren im Jahr 1973, stammt ursprünglich aus der D.________ und ist seit November 2005 Schweizer Bürgerin. Aus einer Beziehung mit einem Landsmann hat sie vier Kinder: E.________, geboren im Jahr 1992, F.________, geboren im Jahr 1994, A.________, geboren im Jahr 1997 sowie B.________, geboren im Jahr 1998. Die Kinder sind Staatsbürger der D.________. Im Jahr 1999 reiste C.________ in die Schweiz ein, wobei sie ihre Kinder in deren Heimat zurückliess. Im Juni 1999 heiratete sie in Bern den 1977 geborenen Schweizer Bürger G.________. Diese Ehe blieb kinderlos und wurde im August 2009 geschieden. Seit 2007 lebt C.________ in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem 1977 geborenen H.________. Dieser Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen. Die Töchter E.________ und F.________ kamen im Jahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz. B. Am 24. Januar 2013 stellten die beiden Söhne A.________ und B.________ bei der Schweizerischen Botschaft in der D.________ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um bei ihrer Mutter zu leben. Das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) wies den Antrag mit Verfügung vom 10. Juli 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass das Gesuch nicht innert der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden ist und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. A.________, B.________ sowie ihre Mutter C.________ liessen am 11. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei den Kindern A.________ und B.________ die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das BMA schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich somit aus Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 11. August 2014 wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Mithin hat das Gericht den Spielraum des BMA bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zu respektieren. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Zwischen der Schweiz und der D.________ besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, der einen Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde. Demnach ist die vorliegende Angelegenheit nach nationalem Recht zu beurteilen. b) Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Art. 47 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Der Rechtsanspruch der Kinder auf Nachzug gilt auch, wenn, wie vorliegend, dieser nur von einem Elternteil geltend gemacht wird (BGE 136 II 78 E. 4 S. 80 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG). c) Die Beschwerdeführerin 3 ist Schweizer Bürgerin und hat somit einen Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Indes ist die Frist für den Nachzug nicht eingehalten, was unbestritten ist. Somit bedarf es wichtiger familiärer Gründe, um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzug der Kinder zu begründen. 4. a) Die wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbaren Weise auszulegen. Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201), beispielsweise wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Es ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen und nicht zwingend erforderlich, dass das Kindeswohl den Nachzug gebietet. Es bedarf letztlich einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Im Übrigen soll mit der Fristenregelung unter anderem verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug von Kindern rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden. Denn in diesen Fällen steht oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass eine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen. Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestanden, die dem Kindeswohl besser entsprachen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten. b) Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat beziehungsweise auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienangehörigen führt. Ein staatlicher Eingriff liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt; anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten. Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint. Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen ohne Schwierigkeiten möglich ist, zu ihr auszureisen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (zum Ganzen: BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 ff.; BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). 5. a) Das BMA begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Zeitpunkt, als sie ihr Nachzugsgesuch einreichten, 16 beziehungsweise 15 Jahren waren. Wichtige familiäre Gründe für einen Nachzug lägen keine vor und die Kinder könnten bei den Grosseltern oder bei anderen Mitgliedern der Familie wohnen. b) In tatbeständlicher Hinsicht behaupten die Beschwerdeführer, dass sich der Vater der Kinder nie um diese gekümmert und sie weder regelmässig besucht noch finanziell unterstützt habe. Die Kinder würden sich bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits aufhalten. Seit Frühling 2006 leide die Grossmutter an einer Nervenkrankheit, welche Angst- und Panikzustände hervorrufe. Sie könne keine Verantwortung mehr für die Kinder übernehmen und seit Oktober 2006 sei die not-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 wendige Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 3 habe bereits im Jahr 2006 alle vier Kinder in die Schweiz nachziehen wollen. Ihr damaliger Ehemann G.________ habe aber nur die zwei Töchter aufnehmen wollen. Er sei aufgrund eines Geburtsgebrechens krank und beziehe eine Rente. Er habe seine Stellung in der Familie durch den möglichen Nachzug der beiden Söhne gefährdet gesehen, sei eifersüchtig auf die Söhne gewesen und habe sich auch finanziell nicht in der Lage gefühlt, für vier Kinder zu sorgen. Nebstdem habe sich der Vater der Kinder geweigert, einem Umzug der Söhne in die Schweiz zuzustimmen. Er habe seine Söhne als Druckmittel ihr gegenüber eingesetzt, um sie zu einer Rückkehr zu ihm und in die Dominikanische Republik nötigen zu können. Aufgrund des Betreuungsnotstands im Herbst 2006 habe er erklärt, er werde in die USA emigrieren und seine beiden Söhne mitnehmen. Gleichzeitig habe er seine Einwilligung gegeben, die Töchter in die Schweiz ziehen zu lassen. In der Folge sei der Nachzug für die Töchter bewilligt worden. Diese lebten seit 2007 in der Schweiz, eine Tochter sei verheiratet und die andere lebe bei ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 3) und deren Partner, verdiene aber ihren eigenen Lebensunterhalt. Der Vater habe entgegen seinen Versprechungen die Söhne nicht zu sich genommen und sei auch nicht in die USA ausgewandert. Die Söhne seien bei ihrer Grossmutter geblieben, obwohl dies aufgrund der gesundheitlich bedingten Betreuungsunfähigkeit der Grossmutter nicht zu verantworten sei. Erst als eine Schwester der Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Vater im Sommer/Herbst 2012 in der D.________ besuchte und ihm die positive Familiensituation in der Schweiz schilderte, habe er einem Umzug der Söhne in die Schweiz zugestimmt und bei den Behörden einen entsprechenden Antrag gestellt. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein Gericht in Santiago mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das Sorge-, Vormundschafts- und Obhutsrecht bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 2 deren Mutter, der Beschwerdeführerin 3, und ihrem Lebenspartner, H.________, anvertraut hätte und den Knaben erlaubt habe, die Dominikanische Republik zwecks Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin 3 zu verlassen. Die Grossmutter sei in ärztlicher Behandlung wegen zu hohem Blutdruck, nervlicher Anspannung, Depression und Melancholie; ihr Ehemann leide an Sehstörungen und Demenz. Die Grosseltern hätten aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr die notwendigen Fähigkeiten, um die Vormundschaft über die Beschwerdeführer 1 und 2 auszuüben, und weder die Kraft noch die Fähigkeit, die Erziehung der Jungen zu gewährleisten. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand der Grossmutter verschlechtert. Neben der Nervenkrankheit und einer Depression kämen Gehörprobleme und eine Allergie im Gesicht hinzu. Zudem scheine der Beschwerdeführer 2 mit den durch die fehlenden Erziehungs- und Autoritätsstrukturen verursachten Freiheiten nicht umgehen zu können, wobei es angeblich bereits zu Vorfällen mit der Polizei gekommen sei. In Santiago wohne ebenfalls die Grosstante der Beschwerdeführer 1 und 2. Im gleichen Haushalt eine 3-Zimmer-Wohnung - lebten sieben Personen und aus räumlichen, finanziellen, aber auch persönlichen Gründen könne die Grosstante die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht bei sich aufzunehmen und für sie sorgen. Im Weiteren würden die Beschwerdeführer 1 und 2 zu anderen Verwandten keine Kontakte unterhalten. Ihr Vater habe mehrere weitere Kinder, wohl vier oder fünf, und führe ein unstetes Leben. c) In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem BMA vor, dass, entgegen dessen Ausführungen, eine Änderung der Betreuungsverhältnisse für die Beschwerdeführer 1 und 2 seit längerer Zeit zwingend erforderlich sei. Es sei durch ein ärztliches Zeugnis belegt, dass die Grossmutter ausserstande sei, sich um die Kinder zu kümmern oder für sie Verantwortung zu übernehmen. Der Familiennachzug der beiden Töchter im Jahr 2007 sei bereits aufgrund der fehlenden Betreuungsmöglichkeit durch die Grosseltern in der D.________ bewilligt worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien hinsichtlich ihres Gesuchs um Einreise in die Schweiz von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Angehörigen der Schweizer-Botschaft befragt worden. Sie würden jedoch spanisch sprechen, die Protokolle seien aber auf Französisch und Deutsch abgefasst, weshalb deren Beweiskraft zu relativieren sei. Die Söhne hätten den Gesundheitszustand der Grosseltern bagatellisiert und ihn nicht der Wahrheit entsprechend geschildert. Sie wollten bei der Befragung die Grosseltern nicht kritisieren, sei dies aus familiären und/oder kulturellen Gründen, und sie in einem möglichst guten Licht darstellen. Zudem fokussierten sie - wohl aufgrund ihres jugendlichen Alters - auf die körperlichen Gebrechen und blendeten die psychischen Krankheiten aus. Die Divergenz in der Einschätzung zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 und den Ärzten sei eklatant. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden ihre Grosseltern nicht ernst nehmen und sich völlig auf sich selbst gestellt fühlen. Seit Jahren könnten die Grosseltern die nötige Erziehungsstruktur in keiner Art und Weise gewährleisten, insbesondere könnten sie keinerlei Grenzen setzen und die Jungen auch nicht im schwierigen Prozess des Heranwachsens begleiten. Aus Sicht des Kindswohls sei es unerlässlich, dass raschmöglichst ein Betreuungswechsel stattfinde. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien bereits erheblich verwahrlost und es drohe ernsthaft ein Abgleiten in Kriminalität, Drogensucht und Bandenzugehörigkeit. Sie in der gegenwärtigen desolaten Situation zu belassen, erscheine völlig verantwortungslos. Die vorrangige familiäre Beziehung würden die Beschwerdeführer 1 und 2 klarerweise mit ihrer Mutter in der Schweiz unterhalten, weshalb ein Wohnsitzwechsel zu ihr unumgänglich erscheine. Sie seien sehr motiviert, sich in der Schweiz zu integrieren und hier eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass eine erfolgreiche Integration in diesem Alter noch möglich sei, werde eindrücklich von deren Schwestern bewiesen. Weiter sei zu beachten, dass sie nicht nur von ihrer Mutter getrennt seien, sondern auch von ihren beiden Schwestern. Der Familiennachzug würde somit zu einer Wiedervereinigung der gesamten Familie - abgesehen vom völlig desinteressierten Vater - führen. Das verwerfliche Verhalten des Vaters, während Jahren eine Ausreise zu verhindern, dürfe nicht den Kindern zum Nachteil gereichen. d) Das BMA hat sich zu den Vorbringend der Beschwerdeführer nicht geäussert. 6. a) Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 ist von einer intakten Beziehung zwischen ihr und ihren Söhnen auszugehen, die aber in den prägenden Kindes- und Jugendaltersjahren der Söhne durch die Beschwerdeführerin 3 freiwillig örtlich getrennt wurde. Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren noch nie in der Schweiz und haben ihr ganzes bisheriges Leben in ihrer Heimat verbracht. Weder haben sie die deutsche noch die französische Sprache erlernt noch sonst eine besondere Beziehung zur Schweiz. Die Schweizer Botschaft vermerkte am 25. Januar 2013, dass der Beschwerdeführer 1, die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet und der Beschwerdeführer 2 die Schule abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin 3 hat ihre Söhne in der Regel einmal pro Jahr in der D.________ besucht und H.________ war ein einziges Mal in diesem Land. Bei dieser Sachlage muss mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können in der Schweiz nicht mehr in den obligatorischen Schulunterricht mit einbezogen werden. Aufgrund der fehlenden Schulbildung in der Schweiz und der fehlenden Kenntnis einer Landessprache ist auch nicht ersichtlich, wie sie in den Arbeitsprozess miteinbezogen werden könnten. Nebstdem ist erfahrungsgemäss die Entwurzelung von Kindern im Alter der Beschwerdeführer 1 und 2 mit sehr grossen Risiken verbunden. Aufgrund dieser Umstände erscheint es nicht sinnvoll, die Söhne aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureissen. Der frühe Familiennachzug soll die Integration von ausländischen Kindern wesentlich erleichtern. Bei Kindern über zwölf Jahren ist es daher äussert wichtig, dass sie zumindest noch die letzten Schuljahre in der Schweiz absolvieren können. Kleine Kinder sind eher in der Lage, sich an eine neue familiäre, soziale und kulturelle Umgebung anzupassen, und sind weniger Integrationsschwierigkeiten wegen der Entwurzelung ausgesetzt als Jugendliche oder Heranwachsende (BGE 133 II 6

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 E. 5.3 S. 19 f.). Es widerspricht Sinn und Zweck der Nachzugsfristen, wenn in solchen Situationen nachträgliche Familiennachzüge bewilligt werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind, wie schon ausgeführt, in sprachlicher und kultureller Hinsicht in der D.________ verwurzelt und haben dort ihre ganze Kindheit und ihre bisherige Jugend verbracht. Die allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Nachteile im Heimatland stellen keinen wichtigen familiären Grund dar (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.11, Ziff. 6.10.4.). Im Übrigen ist es nicht erheblich, dass der Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 erst im Jahre 2013 sein Einverständnis für die Ausreise seiner Söhne in die Schweiz gegeben hat. b) Gegen die Genehmigung des nachträglichen Familiennachzugs spricht ebenfalls das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Integrationsfähigkeit und -bereitschaft sind ein wesentlicher Aspekt; fehlen sie, besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse, der betreffenden Person die Anwesenheit im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs zu erlauben. Vorliegend haben die Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt keine Beziehung zu Schweiz und würden es angesichts ihres Alters und ihrer Schulbildung ausserordentlich schwer haben, sich in der Schweiz zu Recht zu finden. Bei einer solchen Sachlage ist das öffentliche Interesse, den Nachzug von Kindern, die mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben und ist gewichtiger als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Familiennachzug.. c) Die Beschwerdeführerin 3 arbeitet seit dem 15. Mai 2014 auf Probe zu 50 % als Zimmermädchen in einem Hotel in Murten. Ihr Partner ist in einer Festanstellung und es wird ihm im Monat einen Lohn von durchschnittlich (brutto) 5'660 Franken ausbezahlt. Per November 2013 wurden gegen die Beschwerdeführerin 3 Betreibungen im Betrag von 3'945.90 Franken erhoben und es lagen Verlustscheine über 11'810.65 Franken vor. Bis zum 21. November 2013 wurde sie von der öffentlichen Fürsorge mit 9'633.30 Franken unterstützt. Die Beschwerdeführerin 3 bringt nicht vor, dass sie Vereinbarungen getroffen hat, um ihre Verschuldung zu reduzieren. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in nächster Zukunft wesentlich verbessern wird. Die beiden Söhne, sollten sie nachgezogen werden, wären kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, an die Lebenshaltungskosten der Familie beizutragen. Vor diesem Hintergrund ist eine potenzielle Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nicht auszuschliessen. Jedenfalls wird die Beschwerdeführerin 3 nicht in der Lage sein, allein für sich und ihre Söhne aufzukommen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sich ihr Partner H.________ schriftlich verpflichtet hat, die Beschwerdeführer 1 und 2 bei sich aufzunehmen und - zusammen mit deren Mutter - für sie aufzukommen. Bei der jetzigen Situation scheint es aber vielmehr so zu sein, dass er allein für den Unterhalt wird aufkommen müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Familiennachzug zu verweigern, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Risiko besteht, dass er zu fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit führt. d) aa) Hinsichtlich der Betreuungsverhältnisse ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 seit jeher bei ihren Grosseltern aufhalten. Es liegt ein Zeugnis eines Psychotherapeuten vom Januar 2014 vor, wonach die 60-jährige Grossmutter und der 74-jährige Grossvater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die notwendigen Fähigkeiten besitzen, um die Vormundschaft über die beiden Jugendlichen auszuüben, die erforderliche Pflege und Erziehung seien eingeschränkt. Dieses Dokument ist wenig aussagekräftig, umso weniger als die beiden Söhne am 5. Juni 2014 anlässlich ihrer Einvernahme in der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo erklärt haben, dass sich die Grossmutter immer noch um das Essen kümmere, nicht krank sei und es ihr zum Glück noch gutgehe. Sie könne alles selber machen, habe aber manchmal einen zu hohen Blutdruck. Bei dieser Sachlage ist der angeblich schlechte Gesundheitszustand der Grossmutter nicht nachgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 bb) Insofern die Beschwerdeführer geltend machen, die Behörden hätten den Sachverhalt vor Ort von Amtes wegen festzustellen, sind sie nicht zu hören. Zwar ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (oben E. 2). Diesem Grundsatz ist das BMA insofern nachgekommen, als es unter anderem die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Sache hat befragen lassen. Die Untersuchungspflicht wird aber begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 47 VRG); auch Art. 90 AuG sieht eine Mitwirkungspflicht vor. Demnach sind die Parteien verpflichtet mitzuwirken, wenn sie sich auf den Sachverhalt berufen. Die Einholung von ärztlichen Zeugnissen in der D.________ ist für die Verwaltungsbehörden und die Gerichte kein leicht zugänglicher Beweis. Für die Beschwerdeführer hingegen wäre es angesichts ihren Beziehungen zur Heimat einfacher gewesen, solche Zeugnisse zu beschaffen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass nicht erwiesen ist, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse der Beschwerdeführer 1 und 2 in der D.________ erfolgt ist. cc) Aber selbst wenn der Gesundheitszustand der Grosseltern eine Betreuung der Beschwerdeführer 1 und 2 erschweren oder gar verunmöglichen würde, bestünden keine stichhaltige wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt keine zwingend nötig gewordene Änderung der Betreuungsverhältnisse vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten existieren, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Wie bereits oben ausgeführt (E. 4a), ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. Angesichts der langen Trennung, des Alters und der Verwurzelung der beiden Söhne in der D.________ hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsverhältnisse zu stellen. Der Umstand, dass die dominikanischen Behörden den Grosseltern angeblich das Obhuts- und Betreuungsrecht entzogen haben, ändert daran nichts, umso weniger als sich die Söhne immer noch bei den Grosseltern aufhalten. Hinzu kommt, dass die mittlerweile siebzehn- und sechzehnjährige Jugendlichen keine so intensive Betreuung mehr benötigen wie Kleinkinder oder junge Knaben. In Anbetracht des geringen Betreuungsbedürfnisses ist davon auszugehen, dass selbst die gesundheitlich angeschlagenen Grosseltern den Knaben eine angemessene Fürsorge bieten können. Finanziellen Engpässen kann die Mutter von der Schweiz aus Abhilfe schaffen. Hinzu kommen, dass sich noch andere Verwandte in D.________ aufhalten. e) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Es ist den Beschwerdeführern nicht gelungen darzulegen, dass sich die Betreuungsverhältnisse insofern geändert hätten, dass die Grosseltern wegen ihres angeblich schlechten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage wären, für die Beschwerdeführer 1 und 2 zu sorgen. Bei älteren Kindern sind höhere Anforderungen an den Nachweis des fehlenden Betreuungsverhältnisses zu stellen, insbesondere, wenn diese die ganze obligatorische Schulzeit im Heimatland verbracht haben und bald volljährig werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 benötigen nicht die gleich intensive Betreuung wie Kleinkinder, sodass diese auch durch die gesundheitlich angeschlagenen Grosseltern wahrgenommen werden kann. Die vorliegende Situation - Jugendlichen, die kulturell wie sprachlich im Heimatland verwurzelt sind, dort noch Verwandte und die gesamte Schulzeit dort absolviert haben - vermag keinen wichtigen familiären Grund für einen Familiennachzug zu begründen. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 3 und ihren Söhnen verhindert werden. Der Kontakt kann mittels Telefonaten, Briefen und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien aufrechterhalten werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten, die auf 600 Franken und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]), den Beschwerdeführern auferlegt und haben diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 10. Juli 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. November 2014/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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