Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2026 29 Urteil vom 17. Juli 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 30 TSG) Berufung vom 23. Februar 2026 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Dezember 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 5. Mai 2025 reichte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: LSVW) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Abgabe von Welpen ohne Mikrochips ein (act. 2'000 ff.). Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) zu einer Busse von CHF 300.- (act. 10'000 ff.). A.________ erhob am 14. Juli 2025 fristgerecht Einsprache (act. 10'005). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Angelegenheit am 18. September 2025 zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (act. 12’000). B. Die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Seebezirks fand am 10. Dezember 2025 statt (act. 11'012 ff.). A.________ wurde zur Sache angehört und stellte mehrere Beweisanträge. Diese wurden vom Polizeirichter abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. Anschliessend erhielt A.________ Gelegenheit, sich ein letztes Mal zu äussern. In der Folge erklärte er sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden. Mit Urteil vom 15. Dezember 2025 verurteilte der Polizeirichter des Seebezirks A.________ wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 30 und 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 17 TSV), begangen in B.________ am 18. Februar 2025, zu einer Busse von CHF 300.- und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr: CHF 300.- [CHF 600.falls die schriftliche Begründung verlangt wird], Auslagen: CHF 300.-). Ebenfalls wies der Polizeirichter auf die Möglichkeit hin, die Bezahlung der Busse auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Das Urteilsdispositiv sowie die Kurzbegründung wurden A.________ am 18. Dezember 2025 zugestellt (act. 11’024). A.________ meldete am Montag, den 29. Dezember 2025, Berufung an (act. 11‘023). Das begründete Urteil wurde ihm am 14. Februar 2026 zugestellt (act. 11’034). C. A.________ hat am 23. Februar 2026 Berufung erklärt und diese begründet. Er beantragt, der Strafbefehl sei für nichtig zu erklären und das Urteil aufzuheben, und er sei von jeglichen Vorwürfen freizusprechen. Weiter sei ihm eine angemessene Genugtuung von CHF 10'000.- sowie Schadenersatz von CHF 3'670.- zuzusprechen. Gegen die beteiligten Mitarbeiter des LSVW, C.________, D.________ und E.________, seien Strafuntersuchungen wegen verschiedener Delikte einzuleiten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 gab der Präsident des Strafappellationshofs dem LSVW und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 4. März 2026 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären, und schloss auf Abweisung der Berufung. Das LSVW nahm am 18. März 2026 zur Berufung Stellung und schloss dahin, auf die Berufung sei in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 Bst. a StPO nicht einzutreten; subsidiär sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 27. März 2026 teilte der Präsident des Strafappellationshofs A.________ mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihm eine Frist bis zum 27. April 2026, um die Begründung seiner Berufung gegebenenfalls schriftlich zu ergänzen. A.________ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und dem LSVW Gelegenheit, bis am 5. Juni 2026 zur Berufung Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. Mai 2026 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Das LSVW verwies am 28. Mai 2026 zur Stellungnahme auf sein Schreiben vom 18. März 2026.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Erwägungen 1. 1.1. Die rechtzeitig gegen ein erstinstanzliches, das Verfahren abschliessende Urteil erhobene Berufung ist zulässig (Art. 398 Abs. 1, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse des erstinstanzlich verurteilten Berufungsführers an der Berufung ist offensichtlich (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird in seiner Gesamtheit angefochten; die entsprechenden Rechtsbegehren sind in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Laienberufung handelt, klar formuliert (Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2. Innert der der Staatsanwaltschaft und dem LSVW in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO gesetzten Frist von 20 Tagen haben weder die Staatsanwaltschaft noch das LSVW Anschlussberufung erklärt. Hingegen beantragt das LSVW in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 Bst. c StPO primär Nichteintreten auf die Berufung und subsidiär deren Abweisung. Es fragt sich, ob das Amt dazu berechtigt ist. Gemäss Art. 400 Abs. 3 Bst. a StPO können die «anderen Parteien» - d.h. jene, die nicht Berufung erhoben haben, – innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein. Parteien sind gemäss Art. 104 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Abs. 2). Die Parteistellung von Behörden muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt sein. Der Umstand, dass einer Behörde Entscheide zuzustellen sind (Art. 84 Abs. 6 StPO) oder ihr ein Anzeigerecht oder eine entsprechende Pflicht zukommt (Art. 302 StPO), genügt dafür nicht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 104 N. 8; CR CPP-BENDANI, 2. Aufl. 2019, Art. 104 N. 27). Im vorliegenden Fall könnte sich eine Parteistellung des LSVW einzig auf Art. 104 Abs. 2 StPO stützen. Allerdings besteht kein formelles Gesetz, das dieser Behörde ausdrücklich Parteistellung einräumt, sodass die Parteistellung des LSVW zu verneinen ist (Urteil KG FR 502 2020 7 vom 2. April 2020 E. 2.4) und diese Behörde im Berufungsverfahren folglich auch keine Anträge stellen kann. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. Käme dem Amt Parteistellung zu, wäre auf den Antrag überdies trotzdem nicht einzutreten: In seiner Stellungnahme begründet das LSVW zwar, weshalb die Rügen des Berufungsführers unbegründet sind; eine Begründung für den Nichteintretensantrag fehlt indes. 1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Art. 406 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall bildete eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, und es wird kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Der Berufungsführer hat seine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 bereits begründete Berufungserklärung in der Folge innert der ihm gesetzten Frist nicht mehr ergänzt. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 1.4. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist aber bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche (Urteil KG FR 501 2022 69 vom 21. September 2022 E. 1.1; ZIMMERLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Art. 398 N. 13; BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1, je mit Hinweisen). 1.5. Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Stellungnahme eingeladen, hat die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung geschlossen. Die Vorinstanz wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Das LSVW hat ebenfalls Stellung genommen; diese Stellungnahme ist indes wie dargelegt mangels Parteistellung grundsätzlich unbeachtlich (E. 1.2 hievor). 2. 2.1. 2.1.1. In einer ersten, verfahrensrechtlichen Rüge moniert der Berufungsführer, der Polizeirichter habe nicht über die Gültigkeit seiner Einsprache befunden, wie dies Art. 356 Abs. 2 StPO vorsehe (Berufung, S. 1 Ziff. 1/2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Indem der Polizeirichter auf die Einsprache eingetreten ist und eine komplette erstinstanzliche Hauptverhandlung inklusive Beweisverfahren, Einvernahme des Beschuldigten (bzw. Berufungsführers), Parteivortrag und Urteilseröffnung durchgeführt hat, hat er die Einsprache des Berufungsführers – sowie überdies den Strafbefehl – implizit als gültig erachtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Polizeirichter diesbezüglich einen formellen Entscheid hätte fällen sollen. Insbesondere ist dem Berufungsführer durch das Vorgehen des Polizeirichters kein Nachteil entstanden; dieser konnte vor dem Polizeirichter darlegen, weshalb der Strafbefehl seines Erachtens zu Unrecht ergangen ist. Die vom Berufungsführer zitierten BGE 140 IV 192 und 142 IV 201 sind nicht einschlägig; sie beziehen sich auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit von Einsprachen entschieden hatte, was nicht zulässig ist. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 2.1.2. Weiter bringt der Berufungsführer vor, das Protokoll der Sitzung vor dem Polizeirichter sei falsch, weil das LSVW als «erschienen» aufgeführt werde (Berufung, S. 3). In der Tat wird das LSVW im Protokoll (S. 1) als «erschienen» aufgeführt. Aus dem weiteren Protokoll geht aber klar hervor, dass ausser dem Berufungsführer, der von F.________ begleitet wurde, und den Mitgliedern des Gerichts keine weiteren Personen anwesend waren. Zudem wurde das LSVW gar nicht vorgeladen. Es handelt sich offensichtlich um einen Lapsus. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Rechte des Berufungsführers durch diesen Lapsus beeinträchtigt worden wären, sodass auf den Vorwurf nicht weiter einzugehen ist. 2.2. 2.2.1. In einer weiteren Rüge kritisiert der Berufungsführer die Feststellung des Sachverhalts durch den Polizeirichter als willkürlich. Er begründet dies damit, dass letzterer den im Strafbefehl dargelegten Sachverhalt selbst als unwahr bezeichnet. Zudem rügt er, die Abweisung der Beweisanträge werde ungenügend begründet (Berufung, S. 2 Ziff. 3). 2.2.2. In seinem Urteil geht der Polizeirichter von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (Urteil, E. B.2 S. 3-5): Der Berufungsführer ist Halter der beiden Whippets G.________ und H.________, beides Hündinnen, geboren am 21. Mai 2019. Dabei stützte sich der Polizeirichter auf die Aussagen des Berufungsführers (act. 11'013) sowie auf die diesen betreffenden Eintragungen in Amicus (zentrale Datenbank für Hunde), aus denen genau dies hervorgeht (act. 2005). Anlässlich einer Kontrolle des LSVW in B.________ wurde am 18. Februar 2024 festgestellt, dass die vier Whippet-Welpen I.________, J.________, K.________ und L.________, geboren am 8. November 2024, nicht gechippt waren. Mutter dieser Welpen ist einer der beiden Whippets des Berufungsführers, während M.________ Halterin des Vaters der vier Welpen ist. Dabei stützte sich der Polizeirichter auf einen Bericht des LSVW vom 18. Februar 2025 (act. 2003) sowie auf die Aussagen des Berufungsführers, der gegenüber dem Polizeirichter ausdrücklich erklärt hatte, zum Zeitpunkt der Geburt der Welpen Eigentümer (d.h. Halter) der Mutter der Welpen gewesen zu sein (act. 11'013). Das LSVW forderte den Berufungsführer daraufhin auf, die Welpen bis zum 28. Februar 2025 chippen zu lassen (act. 2003 f.), wobei der Berufungsführer eingeräumt hat, diese Aufforderung per Mail erhalten zu haben; er habe sie an seinen Sohn N.________ weitergeleitet (act. 11'014). Am 17. März 2025 stellte das LSVW fest, dass die vier Welpen inzwischen gechippt und in Amicus auf den (Erst-)Halter N.________ registriert worden waren, wobei einer der Welpen (nämlich I.________) am 4. März 2025 an F.________, Schwester des Berufungsführers, weitergegeben worden war; dieser
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Sachverhalt ergibt sich aus den Amicus-Auszügen (act. 2006 f.) sowie auch aus den Aussagen des Berufungsführers (act. 11'014). Aufgrund der Rasse und des Geburtsdatums muss es sich um die gleichen vier Hunde handeln (Strafanzeige, act. 2000 f.). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass eine vom Berufungsführer gehaltene Hündin der Rasse Whippet am 8. November 2024 vier Welpen geworfen hat und der Berufungsführer diese nicht gechippt und in Amicus registriert hat, sondern ungechippt an seinen Sohn N.________ weitergegeben hat, der die vier Welpen zu einem unbekannten Zeitpunkt, auf jeden Fall aber nach der Kontrolle vom 18. Februar 2025, chippen und in der Hundedatenbank Amicus eintragen liess. 2.2.3. Was der Berufungsführer dagegen vorbringt, vermag die Sachverhaltsfeststellung des Polizeirichters nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: Der Berufungsführer bestreitet, dass bei ihm zuhause (O.________, B.________) am 18. Februar 2025 eine Kontrolle des LSVW stattgefunden hat. Davon geht der Polizeirichter aber ausdrücklich nicht aus, sondern davon, dass die Kontrolle am P.________ in B.________ stattfand (Urteil, E. B.3 S. 4), was der Berufungsführer im Übrigen selbst behauptet hatte (act. 11'007). Auch dem Strafbefehl lässt sich nicht entnehmen, dass die Kontrolle am O.________, B.________, durchgeführt worden wäre. Selbst dem Bericht des LSVW lässt sich dies nicht mit Sicherheit entnehmen, da dort O.________, B.________, einzig als Wohnadresse des Berufungsführers aufgeführt ist. Damit stösst die Folgerung des Berufungsführers, die Hunde seien nicht vor Ort identifiziert worden, ins Leere. Zudem ergibt sich aus dem Kontrollbericht des LSVW vom 18. Februar 2025, dass die Welpen am 8. November 2024 geboren worden waren. Es ist nicht ersichtlich, wie das LSVW zu dieser Information hätte gelangen können, wenn es nicht eine Kontrolle durchgeführt hätte. Die drei übrigen Vorbringen des Berufungsführers (es lägen keine Angaben seinerseits zu den Hunden vor, es hätten keine Halterangaben erhoben werden können, es sei kein Kontrollbericht ausgehändigt worden) sind schlicht aktenwidrig: Der Berufungsführer hat sich zu den Hunden geäussert, die Halterangaben ergeben sich aus der Hundedatenbank Amicus, und der Kontrollbericht wurde dem Berufungsführer erwiesenermassen zumindest per Mail zugestellt. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, die Abweisung seiner Beweisanträge werde vom Polizeirichter ungenügend begründet, da der Berufungsführer in Verletzung seiner qualifizierte Rügepflicht (vgl. oben, E. 1.4) mit keinem Wort darlegt, weshalb dem so sei und inwiefern dies zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt hätte; er nennt nicht einmal die Beweisanträge, deren Abweisung unzureichend begründet werde. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist folglich unbegründet. 2.3. 2.3.1. Weiter rügt der Berufungsführer eine falsche Rechtsanwendung (Berufung, S. 2 Ziff. 4). Er bringt vor, den angewandten gesetzlichen Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, durch wen und wann die Hundewelpen gechippt werden müssen, und dass er zum massgeblichen Zeitpunkt Halter (der Welpen) im Sinne des Gesetzes gewesen wäre. Aus seinen weiteren Ausführungen geht hervor, dass er die Meinung vertritt, sein Sohn N.________ habe die vier Welpen ab deren Geburt am 8. November 2024 übernommen, sodass es an ihm gewesen sei, sie zu chippen und in Amicus einzutragen, was er auch getan habe; er selber sei gar nie Halter dieser Welpen gewesen und habe folglich Art. 17 TSV i.V.m. Art. 30 TSG nicht verletzt. Der Gerichtshof prüft diese Rechtsfrage mit vollständiger Kognition (E. 1.4).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2.3.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 TSG zuwiderhandelt. Gemäss Art. 30 TSG müssen Hunde gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung (Abs. 1). Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten (Abs. 2). Art. 17 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) sieht diesbezüglich vor, dass Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden müssen (Abs. 1). Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden (Abs. 2). Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: Name; Geschlecht; Geburtsdatum; Rasse oder Rassetyp; Fellfarbe; Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde (Bst. f); Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung (Bst. g); Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; Datum der Kennzeichnung; Mikrochipnummer (Abs. 3). Bei neugeborenen Welpen obliegt die Pflicht, das Tier zu chippen, somit «dem Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde». Anschliessend ist es in der Hundedatenbank Amicus zu registrieren. Weder im Gesetzestext des TSG und der TSV noch in den Materialien noch in der Rechtsprechung finden sich Präzisierungen, was unter «dem Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde», zu verstehen ist. In der Botschaft zur Änderung von Art. 30 TSG im Jahre 2003 wird indes festgehalten, dass die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde (insbesondere) zum Zweck hat, seuchenpolizeiliche Abklärungen durchführen zu können (Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007), Teil IV, Änderung des Tierseuchengesetzes, BBl 2002 4966 ff., 4968). Dieser Zweck bedingt eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Herkunft des Tieres bis zum Geburtsort. In systematischer Hinsicht unterscheidet Art. 17 Abs. 3 TSV zwischen der Person, bei welcher der Hund geboren wurde, und dem Hundehalter zum Zeitpunkt der Kennzeichnung (Bst. f und g). Die Daten beider Personen sind bei der Kennzeichnung zu erheben, soweit es sich nicht um dieselbe Person handelt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 TSV ist nun aber erstere und nicht letztere Person zur Kennzeichnung mit dem Chip verpflichtet. Der Begriff des «Hundehalters, bei dem der Hund geboren wurde», bezeichnet deshalb diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Obhut sich die Hündin zum Zeitpunkt der Geburt des Wurfs befindet. Es handelt sich dabei faktisch um den Züchter oder den ersten Halter, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Muttertier und die Welpen im Geburtsmoment ausübt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Eigentumsübergang an einen künftigen Käufer stattgefunden hat. Art. 17 Abs. 1 TSV bestimmt, dass die Mikrochip-Kennzeichnung spätestens drei Monate nach der Geburt, zwingend jedoch vor der Weitergabe durch eben diesen spezifischen Halter erfolgen muss. Der Verordnungsgeber stellt mit Art. 17 Abs. 1 TSV sicher, dass jedes Tier identifiziert ist, bevor es den Ursprungsbetrieb verlässt. Dabei wirkt die Weitergabesperre als absolute Fristgrenze; eine Übergabe des Hundes an einen neuen Halter ohne vorherige Kennzeichnung durch den Geburtshalter stellt einen direkten Verstoss gegen diese Verordnung dar. 2.3.3. Im vorliegenden Fall war der Berufungskläger im Zeitpunkt der Geburt der Welpen am 8. November 2024 Halter des Muttertiers, wurde deshalb ex lege Halter der Welpen und musste sie gemäss Art. 17 Abs. 1 TSV spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Weitergabe an seinen Sohn N.________, chippen lassen. Er hat sie indes innert drei Monaten nicht gechippt, sondern sie zu einem unbekannten Zeitpunkt ungechippt an N.________ weitergegeben, der sie zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 18. Februar 2025 (Tag der Kontrolle durch den LSVW), chippen und unter seinem Namen in Amicus registrieren liess. Damit hat der Berufungsführer Art. 17 Abs. 1 TSV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 48 Abs. 1 TSG verletzt. Dass N.________ die Welpen möglicherweise bereits kurz nach der Geburt übernommen hat, vermag daran nach dem Gesagten nichts zu ändern. Zudem wusste der Berufungsführer nach eigener Aussage um die Chippflicht (act. 11'014) und wurde darauf auch vom LSVW hingewiesen (ibid.). Er hat mithin vorsätzlich gehandelt. Zudem wäre auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 48 Abs. 3 TSG). Das angefochtene Urteil ist somit auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 2.4. Die Höhe der Busse wird vom Berufungsführer nicht bestritten. Die Berufung ist folglich als unbegründet abzuweisen. 2.5. Der Berufungsführer beantragt des Weiteren, gegen die beteiligten Mitarbeiter des LSVW, C.________, D.________ und E.________, seien Strafuntersuchungen wegen verschiedener Delikte einzuleiten (Berufung, S. 2 unten Ziff. 5). Hierfür ist aber nicht der Strafappellationshof, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer bereits am 24. November 2025 beim Polizeirichter Strafanzeige gegen dieselben drei Personen (sowie gegen zwei weitere Personen) wegen der gleichen Delikte eingereicht hatte (act. 11'007); der Polizeirichter leitete die Anzeige am 26. November 2025 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter (act. 11'011). Auf die Anträge ist folglich nicht weiter einzugehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen; sie betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zurückzukommen. 3.2. 3.2.1. Der Berufungsführer beantragt eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.- sowie Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'670.- für seine Aufwendungen. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Bst. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Aufgrund der Abweisung der Berufung, womit es bei der Verurteilung des Berufungsführers bleibt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung oder einer Genugtuung nicht erfüllt. Die Anträge sind abzuweisen. 3.2.2. Der Berufungsführer hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung für seine Aufwendungen sowie einer Genugtuung (CHF 5'000.-) beantragt (act. 11’002). Der Polizeirichter hat diese Anträge in Anwendung von Art. 429 StPO abgewiesen (Urteil, E. V.2 S. 6), dies aber nicht in seinem Urteilsdispositiv erwähnt. Der Strafappellationshof ergänzt deshalb das erstinstanzliche Urteilsdispositiv in Ziffer 5 von Amtes wegen entsprechend. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Dezember 2025 wird bestätigt und in Ziffer. 5 von Amtes wegen ergänzt. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der Übertretung des Tierseuchengesetzes, begangen in B.________ am 18. Februar 2025 (Art. 30 TSG und Art. 17 Abs. 1 TSV i. V. m. Art. 48 Abs. 1 TSG). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 300.verurteilt. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 300.zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 600.- und die Auslagen CHF 300.-. A.________ wird weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Art. 429 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juli 2026/fba
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin