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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 30.03.2026 501 2025 127

30. März 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,612 Wörter·~13 min·16

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 127 Urteil vom 30. März 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiber- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, vertreten durch die stellvertretende Generalstaatsanwältin Christiana Dieu-Bach B.________, Privatkläger Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) Berufung vom 10. Juni 2025 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 3. Juni 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 100.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (act. 10'016). Die Staatsanwaltschaft ging von folgendem Sachverhalt aus (act. 10'015): Am 22. Oktober 2023 zwischen 14.35 Uhr und 14.45 Uhr fuhr A.________ mit dem Fahrzeug BE C.________ der Marke Toyota Rav 4 auf der Autobahn A12 von Freiburg in Richtung Lausanne. Kurz vor der Ausfahrt Matran fuhr der Beschuldigte auf der Überholspur, machte sodann Anzeichen, die Spur auf die rechte Seite zu wechseln, lenkte danach jedoch wieder ohne erkennbaren Grund nach links und bremste abrupt ab. Dadurch kam es zu einer Kollision zwischen dem Heck des Fahrzeugs von A.________ und der Front des Motorrads FR D.________, gelenkt vom Privatkläger, welcher in zu geringem Abstand zum Fahrzeug von A.________ fuhr. Durch die Kollision stürzte B.________ zu Boden und erlitt dadurch eine Prellung der rechten Hüfte. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 erhob der Rechtsvertreter von A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 10'020). B. Die Staatsanwaltschaft überwies am 12. Februar 2025 die Strafakten dem Polizeirichter des Saanebezirks. Dieser lud A.________ am 16. April 2025 zur Einvernahme vor (act. 13'012). Am 3. Juni 2025 fand die Sitzung vor dem Polizeirichter statt. Befragt wurden A.________ als Beschuldigter und B.________ als Auskunftsperson (act. 13'053 ff.). Nach geheimer Urteilsberatung sprach der Polizeirichter A.________ gleichentags der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 100.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (act. 13'059). C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 meldete der Rechtsvertreter von A.________ gegen das Urteil des Polizeirichters Berufung an (act. 13'063). Am 10. Juli 2025 wurde ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt (act. 13'078). Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte er die Berufungserklärung ein (act. 4). Er beantragte, A.________ sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen und die Zivilklage von B.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 14. August 2025 gab die Verfahrensleitung den Parteien die Möglichkeit, innert 20 Tagen Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären (act. 5). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1. September 2025 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erhebe (act. 9). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 17. September 2025 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht (act. 10). A.________ erklärte sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 damit einverstanden (act. 11) und die Staatsanwaltschaft widersetzte sich nicht. D. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 setzte die Verfahrensleitung A.________ Frist bis am 17. November 2025 für die schriftliche Begründung der Berufung (act. 12).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Eingabe vom 17. November 2025 reichte A.________ die Berufungsbegründung ein (act. 13). Darin bestätigte er die in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren. Mit Schreiben vom 24. November 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der Verfahrensleitung mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und in der Sache auf Abweisung schliesse (act. 15). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung vom 29. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ am 9. Januar 2026 seine Kostenliste ein (act. 19). Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil des Polizeirichters vom 3. Juni 2025. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Das Berufungsverfahren wird somit in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). 1.4. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB – also eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) – schuldig gesprochen, sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. Der Berufungsführer rügt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. 2.1. Er bringt vorab vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid seine Aussage bei der Polizei falsch wiedergegeben. Der Polizeirichter sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Berufungsführer habe zugegeben, abgebremst zu haben, während er dies nur vermutet habe. Es bleibe deshalb unklar, ob er wirklich abgebremst habe. Weiter seien die Zeugenaussagen verkürzt und zu Ungunsten des Berufungsführers gewürdigt worden, was die Unschuldsvermutung verletze. So habe der Zeuge E.________ zwar zu Protokoll gegeben, der Berufungsführer sei unsicher gefahren, doch habe er auch ausgesagt, dass dieser nicht gebremst habe. Die Zeugin F.________ habe zwar angegeben, es sei gebremst worden, doch sie habe nicht gesehen, wer gebremst habe. Und die Version G.________, wonach der Berufungsführer brüsk gebremst habe, dürfe nicht tel quel übernommen werden. Schliesslich habe der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft selbst erklärt, der Berufungsführer habe die Spur nicht gewechselt und er sei zunächst etwa 15 Meter hinter dem Fahrzeug des Berufungsführers hergefahren. 2.2. Der Privatkläger erklärte bei seiner ersten Befragung vor der Polizei am 22. Oktober 2023, der Berufungsführer sei plötzlich voll in die Bremsen gestiegen («tout d’un coup, il a planté sur les freins», act. 2013 Z. 14), sodass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, mit dem Fahrzeug des Berufungsführers kollidiert und gestürzt sei. Der Berufungsführer sagte bei seiner ersten Befragung vor der Polizei am 22. Oktober 2023, er habe vor dem beabsichtigten Wechsel auf die rechte Fahrspur noch in den Rückspiegel geschaut und im linken Aussenspiegel das Motorrad extrem nahe an seiner linken Rückseite gesehen. Er sei extrem überrascht gewesen und vermute, aus Reflex kurz die Bremse berührt zu haben (act. 2009 Z. 15 f.). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger am 10. Juni 2024, dass der Berufungsführer nach dem Schwenker nach rechts ohne Grund und ohne zu blinken gebremst habe (act. 3005 Z. 177). Der Berufungsführer erklärte gleichentags vor der Staatsanwaltschaft, es sei alles so schnell gegangen und er könne sich nicht erinnern, ob er gebremst habe. Möglicherweise habe er reflexartig ein wenig gebremst, nachdem er sich wieder in die Mitte der Spur begeben habe, aber nicht so brüsk, wie es im Strafbefehl stehe (act. 3002 Z. 84 ff.). Wenn, dann habe er im Schock reflexartig gebremst (act. 3008 Z. 227). Vor dem Polizeirichter sagte der Berufungsführer, er sei sich damals und heute nicht bewusst gewesen, gebremst zu haben (act. 13'053). Der Zeuge E.________, der sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der rechten Spur hinter dem Fahrzeug des Berufungsführers befand, erklärte am 3. September 2024 vor der Polizei, der Berufungsführer habe seiner Meinung nach nicht gebremst, sondern sei lediglich vom Gas gegangen, wodurch das Fahrzeug sich verlangsamt habe (act. 2032 Z. 57). Die Zeugin G.________ erklärte am 3. September 2024 vor der Polizei, der Berufungsführer, der mit weniger als 100 km/h auf der linken Spur gefahren sei, habe plötzlich abrupt gebremst, dies ohne Grund, da sich vor ihm niemand befunden habe (act. 2036 Z. 14 f.). Er habe abrupt gebremst, denn die Front seines Fahrzeugs habe sich deutlich abgesenkt (act. 2038 Z. 59 f.). Die Zeugin F.________ sagte am 3. September 2024 vor der Polizei, sie sei sicher, dass jemand abrupt gebremst habe, könne aber nicht sagen, wer es gewesen sei (act. 2042 Z. 68). 2.3. Der Berufungsführer hat bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingestanden, möglicherweise aus Reflex abgebremst zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Privatklägers und der Zeugen G.________ und F.________. Dass der Berufungsführer gemäss Aussage des Zeugen E.________ lediglich vom Gas gegangen ist, erscheint hingegen weniger wahrscheinlich. Namentlich deckt es sich nicht mit dem festgestellten Umstand, dass der Privatkläger den Berufungsführer unmittelbar nach dem Unfall angeschrien und nach dem Grund des Bremsens gefragt hat (act. 2013 Z. 18 f., act. 2037 Z. 23 f.) und die Front des Fahrzeugs des Berufungsführers sich deutlich abgesenkt hat. Inwiefern die Spurenlage gegen die Annahme eines brüsken Bremsens spricht, wie der Berufungsführer weiter vorbringt, erschliesst sich dem Hof nicht. Die Beweiswürdigung des Polizeirichters, wonach der Berufungsführer brüsk und ohne Grund gebremst hat, ist somit nicht zu beanstanden und stellt weder eine falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Berufungsführer rügt weiter eine Rechtsverletzung. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Abbremsen des Berufungsführers und der Körperverletzung des Privatklägers bzw. der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das fehlerhafte Verhalten des Privatklägers unterbrochen worden. 3.1. Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz hat der Berufungsführer den Privatkläger während der Fahrt sowohl im Rückspiegel als auch im linken Aussenspiegel kontinuierlich wahrgenommen, insbesondere als sich dieser ca. einen Meter – also ohne ausreichenden Abstand – hinter seinem Fahrzeug befand. Der Polizeirichter ging in seiner Beweiswürdigung zulässigerweise davon aus, der Berufungsführer habe nach dem gescheiterten Spurwechsel brüsk abgebremst. Ein solches Manöver ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Auffahrkollision und Verletzungen der eingetretenen Art zu verursachen. Gemäss seiner Aussage bei der Polizei sah der Berufungsführer den Privatkläger das erste Mal, als er diesen bei der Steigung nach Freiburg-Süd überholte. Dieser habe auf seinem Motorrad wild gestikuliert und sei kurz danach ebenfalls auf die linke Überholspur gekommen und sei ihm nahe aufgefahren, vermutlich eine Motorradlänge. Er habe sich gedrängt gefühlt und habe fast das Gefühl gehabt, das Motorrad wolle ihn links überholen, obwohl er ja schon auf der linken Spur gefahren sei (act. 2009). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, musste der Berufungsführer angesichts eines derart unvorsichtigen Fahrverhaltens durchaus damit rechnen, dass der Privatkläger zum Überholvorgang ansetzen würde, sobald er sein Fahrzeug nach rechts lenkt. Dass sich der Berufungsführer bis zur Kollision verkehrsregelkonform verhalten hat, ändert daran nichts. Das Fehlverhalten des Privatklägers ist nicht so aussergewöhnlich, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision und des Sturzes erscheint und das brüske Abbremsen in den Hintergrund drängt. Es liegen entgegen der Auffassung des Berufungsführers keine so aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen er schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie sein plötzliches Abbremsen in den Hintergrund drängen. Das Bejahen des adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 3.2. Der Berufungsführer beruft sich schliesslich auf das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr. Nach diesem habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Privatkläger den Überholvorgang erst starten würde, nachdem er vollständig auf die rechte Spur gewechselt hatte. 3.2.1. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten ist, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a). 3.2.2. Wie bereits festgestellt (vgl. oben E. 3.1), sah der Berufungsführer von Anfang an, dass der Privatkläger sich nicht verkehrsregelkonform verhielt. Unter solchen Umständen wird der Vertrauensgrundsatz durch den Misstrauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 2 SVG ersetzt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestanden für den Berufungsführer hinreichende Anzeichen dafür, dass der Privatkläger sich aufgrund seines bisherigen Fahrverhaltens regelwidrig verhalten würde. Der Berufungsführer konnte sich gegenüber einem solchen Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Berufungsführer macht keine Ausführungen zur Strafzumessung. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu sind nicht zu beanstanden (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Hof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie sind auf CHF 1'100.- festzusetzen (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Da der Berufungsführer bereits von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde und der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Der unterliegende Berufungsführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 3. Juni 2025 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB für schuldig befunden. 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.- sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 34, 42, 44, 47, 106 sowie 125 StGB, Art. 352 ff. und 426 StPO). 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. Die Verfahrenskosten, welche sich auf CHF 2'078.- belaufen (Gerichtsgebühren: CHF 1'800.-, Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 193.-, Dossierkosten: CHF 85.-), werden A.________ auferlegt (Art. 421, 422 und 426 StPO). Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung durch A.________ reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf CHF 1'200.- und die Dossierkosten auf CHF 55.-. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). III. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2026/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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