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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 25.06.2026 501 2024 151

25. Juni 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,451 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 151 Urteil vom 25. Juni 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Patrick Schurtenberger Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Aguirre Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, gegen B.________, Berufungsgegner Gegenstand Verleumdung, ev. üble Nachrede Berufung vom 17. Mai 2024 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 2. Mai 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ stellte am 23. September 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Verleumdung. Er wirft ihr vor, C.________ am 4. Juli 2022 wahrheitswidrig mitgeteilt zu haben, dass sie von B.________ geschlagen worden sei. Mit Strafbefehl vom 11. April 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Verleumdung. Gemäss diesem Strafbefehl habe sie C.________ am 4. Juli 2022 mitgeteilt, dass B.________ sie im Jahr 2016 geschlagen und an den Haaren gezogen habe. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 26. April 2023 fristgerecht Einsprache. B. Am 22. Mai 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten an die Polizeirichterin des Sensebezirks. Mit Vorladung vom 4. Juli 2023 lud die Polizeirichterin A.________ als beschuldigte Person, B.________ als Privatkläger sowie C.________ als Zeugen zur Verhandlung am 20. Oktober 2023 vor. Gestützt auf ein ärztliches Attest dispensierte sie sodann Letzteren mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 von der persönlichen Erscheinungspflicht. Infolge Abwesenheit des Privatklägers musste die Verhandlung vom 20. Oktober 2023 kurz nach ihrer Eröffnung unterbrochen und vertagt werden. Dieser hatte kurz vor Verhandlungsbeginn per Mail erklärt, er sei krank, wobei er am Nachmittag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis nachgereicht hatte. C. Nachdem auch der auf den 8. Februar 2024 festgelegte Ersatztermin für die Hauptverhandlung auf Ersuchen von B.________ hatte abgesagt werden müssen, lud die Polizeirichterin die Parteien auf den 2. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vor. In der Folge stellte B.________ sowohl mehrere Ausstandsgesuche gegen die Polizeirichterin als auch mehrere weitere Verschiebungsgesuche betreffend die angesetzte Hauptverhandlung, die allesamt abgewiesen wurden. Am 2. Mai 2024 führte die Polizeirichterin die Hauptverhandlung in Abwesenheit von B.________ durch, wobei die Beschuldigte A.________ gemeinsam mit ihrem Verteidiger zur Verhandlung erschien. Mit Urteil vom 2. Mai 2024 verurteilte die Polizeirichterin A.________ wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- , wobei sie die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 900.- auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie weder B.________ noch A.________ zu (Dispositiv-Ziffer 3) und die Zivilklage von B.________ verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 4). Am 6. Mai 2024 wurde den Parteien das Urteilsdispositiv sowie eine Kurzbegründung zugesendet. D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 meldete A.________ die Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vom 2. Mai 2024 an (act. 1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 27. September 2024 reichte sie am 17. Oktober 2024 ihre Berufungserklärung ein (act. 5). Sie beantragt sinngemäss, die Dispositiv-Ziffern 1–3 und 5 des Urteils vom 2. Mai 2024 seien aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, ohne hinsichtlich der Berufung eigene Anträge zu stellen (act. 8). B.________ beantragte mit Schreiben vom 20. November 2024 Nichteintreten auf die Berufung, subsidiär die Wiederherstellung der Frist. Zudem erklärte er Anschlussberufung aufgrund des aus seiner Sicht viel zu milden Urteils und ersuchte um vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Beiordnung eines von ihm zu wählenden Rechtsanwalts (act. 11). A.________ nahm am 6. Dezember 2024 Stellung zu dieser Eingabe (act. 13). E. Mit Entscheid des Vizepräsidenten vom 4. März 2025 trat der Strafappellationshof sowohl auf den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung wie auch auf die Anschlussberufung von B.________ nicht ein und lehnte dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Kosten des entsprechenden Verfahrens in Höhe von pauschal CHF 300.- auferlegte er B.________ (act. 15). F. Am 15. Mai 2025 ersuchte die Verfahrensleitung die Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO um Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und stellte ihnen in Aussicht, dass mangels ausdrücklichem Gegenbericht bis am 30. Mai 2025 von ihrer Zustimmung zum vorgeschlagenen Vorgehen ausgegangen werde (act. 18). G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 stellte B.________ unter anderem einen «Antrag auf Fristwiederherstellung und Sistierung». Sämtliche Fristen seien gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen, da die Zustellung in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Weiter sei das Verfahren zu sistieren, bis seine Parteirechte wiederhergestellt seien. Sodann erneuerte er seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines von ihm zu wählenden Rechtsanwalts (act. 21). H. Am 1. September 2025 reichte A.________ fristgerecht die schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. Sie hält an ihrem Antrag, sie sei vom Vorwurf der Verleumdung vollumfänglich freizusprechen fest und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 7'270.- zur Deckung ihrer Verteidigungskosten (act. 24). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 reichte B.________ zwei Stellungnahmen zur schriftlichen Begründung der Berufung ein. Darin beantragte er die vollumfängliche Abweisung der Berufung, eine Verschärfung der Strafe, die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 11'200.- für seinen Aufwand sowie «die Prüfung eines psychologischen Gutachtens von A.________, um die wiederholte Verbreitung frei erfundener ‘Märchen’ zu klären» (act. 28). Mit Schreiben vom 6. November 2025 replizierte A.________ (act. 31). Diese Eingabe wurde B.________ am 7. November 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, woraufhin Letzterer sich nicht mehr vernehmen liess (act. 32). I. Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurden die Parteien gestützt auf Art. 344 StPO aufgefordert, zu einer in Betracht fallenden abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB Stellung zu nehmen (act. 33a+b). B.________ liess sich mit Eingabe vom 15. Mai 2026 vernehmen (act. 36). A.________ reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2026 eine entsprechende Stellungnahme ein (act. 37). Mit ergänzender Stellungnahme samt Beilagen vom 22. Mai 2026 replizierte B.________ (act. 40). Zu dieser Eingabe nahm A.________ am 1. Juni 2026 Stellung (act. 42). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Berufung, die sich auf eine Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1–3 sowie 5 des Urteils vom 2. Mai 2024 beschränkt, ist einzutreten. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach die Zivilklage des Berufungsgegners auf den Zivilweg verwiesen wird, ist somit in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Der Berufungsgegner stellte mit Schreiben vom 5. Juni 2025 erneut einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines von ihm zu wählenden Rechtsanwalts. Soweit er diesen Antrag in seiner Parteirolle als (nicht zugelassener) Anschlussberufungsführer stellt, wurde darüber bereits mit Entscheid vom 4. März 2025 befunden und ist darauf nicht zurückzukommen. Soweit er diesen Antrag in seiner Parteirolle als Berufungsgegner stellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege erstens nur der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (lit. a) sowie zweitens dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage (lit. b) gewährt werden kann. Da die Zivilklage des Berufungsgegners rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurde und allfällige Zivilansprüche daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, fällt eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil BGer 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1). Als Opfer im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Von einer Ehrverletzung betroffene Personen sind, aussergewöhnlich schwere Fälle vorbehalten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht Opfer im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2; 120 Ia 157 E. 2d/aa). Der Berufungsgegner macht nicht substanziiert geltend, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich schweren Fall eines Ehrverletzungsdelikts handeln würde und Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Mangels Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO fällt somit auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des Berufungsgegners ist abzuweisen. 1.3. Der Berufungsgegner stellte mit Schreiben vom 5. Juni 2025 weiter einen «Antrag auf Fristwiederherstellung und Sistierung». Auf den Antrag auf «Wiederherstellung aller Fristen» ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil er zu unspezifisch ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Fristen überhaupt gemeint sind, zumal dem Berufungsgegner gar nicht vorgeworfen wird, er hätte im vorliegenden Verfahren irgendwelche Fristen verpasst. Angebliche Probleme bei der Zustellung der Post rechtfertigen sodann keine Sistierung des Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 1.4. Der Strafappellationshof darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Letzteres ist hier der Fall, da auf die Anschlussberufung des Berufungsgegners mit nunmehr rechtskräftigem Entscheid vom 4. März 2025 nicht eingetreten wurde. Der vom Berufungsgegner in den Eingaben vom 3. Oktober 2025 gestellte Antrag, die Strafe sei zu verschärfen, erweist sich daher als unzulässig. 1.5. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.6. Das Verfahren wird grundsätzlich mündlich geführt (Art. 405 StPO) und beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO), wobei die Berufungsführerin keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt hat. Der Antrag des Berufungsgegners, es sei ein psychologisches Gutachten betreffend die Berufungsführerin anzuordnen, erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Es ist daher festzustellen, dass für das vorliegende Verfahren weder die Abnahme weiterer Beweise noch die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO). Da ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO) und die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben (Art. 406 Abs. 2 StPO), ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen. 2. 2.1. Den Straftatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). 2.2. Streitig ist zunächst, ob der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt ist. 2.2.1. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist, wobei Letzteres von den Strafverfolgungsbehörden zu beweisen ist (Urteil BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). 2.2.2. Die Polizeirichterin erachtet es als erstellt, dass die Berufungsführerin einem Dritten am 4. Juli 2022 mitgeteilt habe, dass sie im Jahr 2016 vom Berufungsgegner geschlagen worden sei. Die Berufungsführerin bestreitet dies nicht, sondern gesteht ausdrücklich ein, sie habe über «ihre Erlebnisse berichtet» (act. 24, Rz. 6). Damit ist erstellt, dass die Berufungsführerin gegenüber einem Dritten eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung geäussert hat und der objektive Tatbestand ist insoweit erfüllt, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.3. Die Berufungsführerin bringt mit Blick auf den objektiven Tatbestand jedoch vor, sie habe «gar keine unwahre Tatsache weiter erzählt». Zwar sei der Berufungsgegner vom Vorwurf der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Tätlichkeiten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden. Dies bedeute indessen nicht, es sei erwiesen, dass die inkriminierte Tat nicht stattgefunden habe, sondern lediglich, dass diese Tat nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Die Tat selbst bleibe damit «eine wahre Tatsache» (act. 24, Rz. 8). Mit diesen Ausführungen verkennt die Berufungsführerin, dass nach der Rechtsprechung der Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur dann als wahr gelten kann, wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor, so ist demnach der Beweis dafür erbracht, dass der erhobene Vorwurf des strafbaren Verhaltens unwahr ist (Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2). Der Umstand, sie habe dem Dritten (auch) vom gegen den Berufungsgegner geführten Strafverfahren und dem darin ergangenen Freispruch erzählt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist es selbstverständlich zulässig, über ein Gerichtsverfahren zu sprechen, in welchem man selbst Partei war. Doch gemäss eigener Darstellung hat sie diesem Dritten unter anderem gesagt, der Berufungsgegner «komme überall davon» (act. 24, Rz. 11). Sie hat sich somit nicht darauf beschränkt, in objektiver Weise die Prozessgeschichte wiederzugeben, sondern die ehrverletzende, wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, der Berufungsführer habe sie geschlagen, bekräftigt und damit die im Strafverfahren erhobenen und mittlerweile rechtskräftig widerlegten Vorwürfe wiederholt. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3. Zu prüfen ist weiter, ob auch der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt ist. 2.3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 Ziff. 1 StGB ein Handeln «wider besseres Wissen». Es ist daher nicht ausreichend, dass die ehrverletzende Äusserung unwahr ist, sondern die beschuldigte Person muss ihre Aussage in Kenntnis deren Unwahrheit getätigt haben. Diesbezüglich ist sicheres Wissen um die Unwahrheit der getätigten Äusserung vorausgesetzt; das blosse Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt demgegenüber nicht. Mithin ist mit Blick auf die Unwahrheit der ehrverletzenden Äusserung direkter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualdolus genügt in dieser Hinsicht nicht (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1; siehe Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Die Berufungsführerin rügt zu Recht, dass der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erfüllt ist. Sie ist angeblich Geschädigte eines Vier-Augen-Delikts, das sie auch zur Anzeige gebracht hat. Zwar haben diese Vorwürfe angesichts des rechtskräftigen Freispruchs des Berufungsgegners (act. 9002 ff.) als unwahr zu gelten (vgl. E. 2.2.3). Anzeichen dafür, dass die Berufungsführerin die erhobenen Anschuldigungen (von Beginn weg) frei erfunden und sich damit (auch) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB strafbar gemacht hätte, gibt es aber nicht. Vielmehr wurde der Berufungsgegner gemäss Begründung des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 18. Mai 2017 in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen (act. 9008). Die Aussage der Berufungsführerin gegenüber dem Dritten, der Berufungsgegner «komme überall davon», verdeutlicht, dass sie den in dieser Sache ergangenen Freispruch offenbar als falsch und ihre eigene Darstellung immer noch als zutreffend erachtet. Ist die Berufungsführerin aber von der Wahrheit der erhobenen Vorwürfe (nach wie vor) überzeugt, so fällt ein Handeln «wider besseres Wissen» von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil OGer ZH SB110682 vom 17. April 2013 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Tatbestands der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zwar der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Berufung erweist sich insoweit als begründet. 3. Es stellt sich indessen die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.1. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO), was aufgrund des Verweises von Art. 379 StPO auch für das (schriftliche) Berufungsverfahren gilt (Urteil BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3). Entsprechend wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2026 (act. 33 a+b) die Gelegenheit gewährt, zu einer allfälligen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB Stellung zu nehmen. 3.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Kassation und Rückweisung bildet die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Derartige Mängel liegen hier nicht vor, weshalb eine Rückweisung ausser Betracht fällt und in einem reformatorischen Entscheid darüber zu befinden ist, ob der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 3.3. Die Berufungsführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2026 vor, der Berufungsgegner habe ausdrücklich Strafantrag wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StGB gestellt und sei darauf zu behaften. Dabei verkennt sie indessen, dass die rechtliche Qualifizierung der im Strafantrag beschriebenen Tatsachen einzig dem Gericht obliegt (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.1; Urteil BGer 7B_1062/2025 vom 19. März 2026 E. 4.2.2 mit Hinweis). Das urteilende Sachgericht ist daher weder an eine allfällige rechtliche Einschätzung des Strafantragstellers noch an jene der anklageerhebenden Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. E. 3.1 hiervor). Liegen einzelne der im Strafantrag (und in der Anklage) genannten (qualifizierenden) Sachverhaltselemente zwar nicht vor, erfüllt der übrige zur Anzeige respektive Anklage gebrachten Lebenssachverhalt aber nach wie vor einen Straftatbestand, so hat demnach ein Schuldspruch zu ergehen. 3.4. Den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend ist der objektive Tatbestand der Verleumdung als qualifizierte Form der üblen Nachrede (siehe E. 2.2.1 hiervor) erfüllt, womit notwendigerweise auch der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist (siehe dazu E. 2.2 hiervor). In subjektiver Hinsicht ist einzig erforderlich, dass die beschuldigte Person sich der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptung bewusst gewesen ist und sie trotzdem erhoben hat (BGE 137 IV 317 E. 2.1.6), was vorliegend nicht bestritten wird und ohne Zweifel der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 3.5. Zu prüfen ist indessen, ob die Berufungsführerin den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Denn beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar. 3.5.1. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (statt vieler Urteil BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3). Da angesichts des rechtskräftigen Freispruchs des Berufungsgegners die erhobenen Vorwürfe als unwahr gelten (siehe E. 2.2.3 hiervor), scheidet der Wahrheitsbeweis von vornherein aus. 3.5.2. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person nachweist, dass sie die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit ihrer Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der gute Glaube allein genügt somit noch nicht: Die beschuldigte Person muss nicht nur subjektiv von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt gewesen sein, sondern zusätzlich belegen, dass sich diese Überzeugung auf objektiv ernsthafte Gründe stützt (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil BGer 7B_735/2023 und 7B_1040/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 9.2.3). Die Berufungsführerin vermag in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2026 keine derartigen ernsthaften Gründe aufzuzeigen. Sie hatte als Partei des gegen den Berufungsgegner geführten Strafverfahrens naturgemäss Kenntnis von dessen Freispruch und es wäre ihr freigestanden, gegen dieses angebliche Fehlurteil ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn sie dies nicht tut und stattdessen ausserhalb dieses rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens die gegen den Berufungsgegner geäusserten Vorwürfe erneut erhebt, so kann sie sich nicht auf ihren guten Glauben berufen (vgl. Urteil BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.4). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt sind und der Berufungsführerin der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelingt. Die Berufungsführerin ist somit der üblen Nachrede schuldig zu sprechen. 4. Die Berufungsführerin ficht die Strafzumessung nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Angesichts der abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist indessen ohnehin eine neue, eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. 4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (ausführlich dazu Urteil KGer FR 501 2024 1 vom 20. Februar 2026 E. 7 mit Hinweisen). 4.2. Das Verschulden der nicht vorbestraften Berufungsführerin ist als leicht zu beurteilen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 werden kann (angefochtenes Urteil, E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Straftatbestand der üblen Nachrede wird, auf Antrag, mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.erweist sich daher als insgesamt schuldangemessen, wobei auch hinsichtlich der Höhe der Tagessätze und des bedingten Vollzugs der Strafe auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussprechung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint aufgrund des geringen Verschuldens der Berufungsführerin sowie der ihr auszustellenden guten Legalprognose als nicht erforderlich. 5. Die Berufungsführerin ersucht zwar darum, das angefochtene Urteil sei (auch) im Kostenpunkt aufzuheben. Sie beantragt diesbezüglich, die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Zudem sei ihr zur Deckung ihrer Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 7'270.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diese Anfechtung erfolgt indessen nicht selbständig, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Angesichts der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verurteilung der Berufungsführerin (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO) kann hinsichtlich des Kostenpunkts vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. VII; Art. 82 Abs. 4 StPO) und rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). 6. 6.1. Die Parteien haben die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100). Die Berufungsführerin hat bloss in untergeordnetem Masse obsiegt: Statt eines Schuldspruchs wegen Verleumdung hat ein Schuldspruch wegen übler Nachrede zu ergehen, womit sie mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln der Berufungsführerin und zu einem Viertel dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 6.2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 10 Stunden und 50 Minuten. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, wird aber zu einem Stundentarif von CHF 250.- vergütet und nicht zum (bloss teilweise) geltend gemachten Stundentarif von CHF 300.-. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'708.35 (ohne Mehrwertsteuer). Hinzu kommt eine Entschädigung von einer Stunde für die Stellungnahme vom 15. Mai 2025 von CHF 250.- (ohne Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von pauschal 5 %,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 ausmachend total CHF 3'106.25 (ohne Mehrwertsteuer). Angesichts des nur teilweisen Obsiegens der Berufungsführerin wird die Entschädigung auf einen Viertel des vorgenannten Betrages, also auf CHF 839.45 (inkl. MwSt. 8.1 % von CHF 62.90) festgesetzt. 6.3. Der Berufungsgegner ist hinsichtlich der Berufung zwar als überwiegend obsiegend zu betrachten. Doch ist er im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit eine Entschädigung für Anwaltskosten ausser Betracht fällt. Allfällige Entschädigungen für den persönlichen Arbeitsaufwand und die Umtriebe der Parteien sind sodann wettzuschlagen. (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 2. Mai 2024 wird in Ziff. 1 und 2 des Dispositivs abgeändert und, soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen, im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), begangen am 4. Juli 2022. 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Tagessatz wird auf CHF 80.- festgesetzt (Art. 34, 42, 44 47 StGB). 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 429, 433 StPO). 4. Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 900.00 (Gerichtsgebühren: CHF 500.00; Auslagen: CHF 400.00 [inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft]) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'000.- (Gebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden zu drei Vierteln A.________ und einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 839.45 (inkl. MwSt.) zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Juni 2026/psc Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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