Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.12.2023 501 2023 82

6. Dezember 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,823 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 82 Urteil vom 6. Dezember 2023 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Berufung vom 7. Juni 2023 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 12. Dezember 2022 wurde A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Der Strafbefehl stützte sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 4. November 2022, wonach A.________ am Donnerstag, 6. Oktober 2022 gegen 18.45 Uhr in Murten, A1, Ausfahrt, mit dem Personenwagen Land Rover FR bbb wegen Unaufmerksamkeit und ungenügenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug einen Verkehrsunfall mitverursacht habe. In der gleichen Sache wurde mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 12. Dezember 2022 auch C.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Der Strafbefehl stützte sich auf den Rapport der Kantonspolizei vom 4. November 2022, wonach C.________ am Donnerstag, 6. Oktober 2022 gegen 18.45 Uhr in Murten, A1, Ausfahrt, mit dem Personenwagen BMW BE ddd wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und unnötigen brüsken Bremsens trotz nachfolgenden Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht habe. Gegen die Strafbefehle vom 12. Dezember 2022 erhoben A.________ und C.________ am 21. Dezember 2022 bzw. 20. Dezember 2022 Einsprache. B. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. April 2023 wurden A.________ und C.________ zur Sache befragt. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023 wurde A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023 wurde auch C.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ und C.________ je zur Hälfte auferlegt. In seinem Urteil ging der Polizeirichter von folgendem Sachverhalt aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, act 15): Vorliegend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass es am 6. Oktober 2022 gegen 18:45 Uhr, auf der Autobahn A1, zwischen Avenches und Murten, bereits vor dem Unfall zu gegenseitigen Provokationen zwischen C.________ und A.________ gekommen ist. Das Gericht hält es für erstellt, dass A.________ kurze Zeit nach C.________ in die Autobahnausfahrt in Murten gefahren ist, wobei es unwahrscheinlich ist, dass zu Beginn der Autobahnausfahrt der Abstand zwischen C.________ und A.________ lediglich 30 bis 40 Meter betrug, hat doch A.________ bestätigt, dass sich auf der Autobahn vor der Ausfahrt noch ein weiteres Fahrzeug zwischen ihnen befunden hat. Es ist demnach glaubhaft, dass A.________ schnell und nur mit knappem Abstand auf C.________ aufgefahren ist. C.________ bremste in der Folge stark ab, wobei dieser glaubhaft darlegte, dass es sich dabei nicht um eine Vollbremsung gehandelt hat. Andererseits geht das Gericht davon aus, dass es sich hier um eine provokative und unnötig starke Bremsung von C.________ gehandelt hat. Da A.________ C.________ (zu) stark aufgefahren war, musste dieser rechts auf den Pannenstreifen ausweichen, um eine Kollision verhindern zu können. Im Anschluss versuchte

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 A.________, auf dem Pannenstreifen rechts an C.________ vorbeizufahren. Das Gericht folgt der Ansicht der Kantonspolizei Freiburg, wonach C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren von A.________ zu verhindern. Dabei kollidierte C.________ mit dem Fahrzeug von A.________. Dieser gab jedoch sogleich Gegensteuer, wodurch das Fahrzeug von C.________ nach links auf die Wiese gedrängt wurde. Schliesslich hielten beide Fahrzeuge am Kreisel unterhalb der Autobahnausfahrt an. C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 meldete A.________, vertreten von Rechtsanwalt Daniel Zbinden, beim Polizeirichter des Seebezirks Berufung an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reichte er beim Strafappellationshof die Berufungserklärung ein. Das gegen C.________ ergangene Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023 wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 beantragte der Oberamtmann des Seebezirks, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ohne in der Sache Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2023, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 forderte der Präsident des Strafappellationshofs den Rechtsvertreter des Berufungsführers auf, die Berufung bis am 25. Juli 2023 schriftlich zu begründen. Dieser reichte mit Eingabe vom 8. August 2023 innert erstreckter Frist die schriftliche Begründung ein. Der Oberamtmann des Seebezirks und die Staatsanwaltschaft verzichteten in ihren Schreiben vom 11. August 2023 und 18. August 2023 auf eine Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 25. August 2023 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsführers dem Präsidenten des Strafappellationshofs aufforderungsgemäss die detaillierte Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (Urteil KG FR 501 2000 69 vom 21. September 2022 E. 1.1). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 13; EUGSTER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.4. Da nur Übertretungen zu beurteilen sind, wird das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt. 2. Der Berufungsführer macht geltend, der Polizeirichter habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2.2. Der Berufungsführer bestreitet, zum Fahrzeug von C.________ keinen genügenden Abstand eingehalten zu haben. Die Annahme des angefochtenen Urteils, es sei vor dem Unfall zwischen den Beteiligten zu gegenseitigen Provokationen gekommen, werde mit keinem Wort begründet. Die Schlussfolgerung des Polizeirichters, der Berufungsführer sei aufgrund der vorgängigen gegenseitigen Provokationen schnell und nur mit knappem Abstand auf das Fahrzeug von C.________ aufgefahren, sei willkürlich. Auch die getroffene Annahme, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zu Beginn der Autobahnausfahrt grösser gewesen sei als 30 bis 40 Meter, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Berufungsführer vor der Kollision dem Fahrzeug von C.________ zu nahe aufgefahren sei, zumal die Kollision sich nicht zu Beginn der Autobahnausfahrt, sondern erst vor der Linkskurve ereignet habe. Selbst wenn der Berufungsführer zu Beginn der Autobahnausfahrt etwas schneller als 50 km/h gefahren wäre, um zum Fahrzeug von C.________ aufzuschliessen, würde dies noch keinen ungenügenden Abstand im Zeitpunkt der Kollision beweisen. Der Polizeirichter habe nicht abgeklärt, in welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit der Berufungsführer dem Fahrzeug von C.________ unmittelbar vor der Kollision gefolgt sei. Unter diesen Umständen sei die Feststellung, der Berufungsführer habe infolge zu starken Auffahrens auf den Pannenstreifen ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern, willkürlich. 2.2.1. C.________ gab am 29. Oktober 2022 vor der Polizei zu Protokoll, der Berufungsführer habe mindestens zwei Mal versucht, ihn rechts zu überholen, nachdem er dessen Land Rover vor dem Tunnel «des Vignes» auf der linken Spur überholt habe. Nachdem er in die Autobahnausfahrt Murten eingebogen und mit 50 km/h die Ausfahrt hinuntergefahren sei, habe er vor der Linkskurve leicht abgebremst. Da sei der Land Rover mit einer hohen Geschwindigkeit gekommen, bis er rechts von ihm auf dem Pannenstreifen auf gleicher Höhe gewesen sei, habe nach links gelenkt und sei mit der linken Front in die rechte Fahrzeugseite des BMW kollidiert (act. 9 Dossier 50 2022 99). Vor dem Polizeirichter sagte er aus, A.________ habe sich wahrscheinlich darüber aufgeregt, dass er ihn im Tunnel wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht rechts habe überholen können, also habe er es auf dem Pannenstreifen versucht. C.________ habe A.________ nicht kommen sehen und sei erschrocken. Er habe ihn erst gesehen, als er mit ihm kollidiert sei (act. 01007 Dossier 50 2022 99). 2.2.2. Der Berufungsführer gab am 4. November 2022 vor der Polizei zu Protokoll, während eines Überholmanövers sei auf einmal der BMW von C.________ hinter ihm auf der linken Fahrspur erschienen, sei ihm sehr nahe aufgefahren und habe ihm Lichthupen gegeben. Dabei habe er immer zwischen der linken und rechten Spur gewechselt. Nachdem der Berufungsführer das Überholmanöver beendet und wieder auf die rechte Fahrbahn gewechselt habe, sei C.________ links von ihm auf gleicher Höhe gefahren, habe mit der Hand gewedelt und geflucht. Nach diesen Gesten habe C.________ ihn überholt und sei weitergefahren (act. 13 Dossier 50 2022 9). Er sei den anderen Fahrzeugen dann ebenfalls nahe aufgefahren und habe ihnen Lichthupen gegeben. Nach dem Tunnel Combette sei der BMW nach einem Überholmanöver wieder rechts eingebogen und habe die Ausfahrt in Murten genommen. Der Berufungsführer habe ebenfalls diese Ausfahrt genommen und sich direkt hinter dem BMW befunden. In der Folge habe dieser eine starke Bremsung getätigt, worauf im Fahrzeug des Berufungsführers alle Warnlampen angegangen seien und er als Reflex nach rechts ausgewichen sei, um eine Kollision zu vermeiden. Als er versucht habe, am BMW vorbeizufahren, habe dieser ihm den Weg abgeschnitten und ihn nach rechts abgedrängt. Dabei sei es zwischen den Fahrzeugen zu einer seitlichen Kollision gekommen (act. 14 Dossier 50 2022 9). Vor dem Polizeirichter bestritt der Berufungsführer, dass er C.________ rechts habe überholen wollen. Es habe beidseitig Kolonnenverkehr geherrscht und er habe in Murten die Autobahn verlassen müssen, weshalb er C.________ weder überholen konnte noch wollte. Ebenfalls bestritt der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Berufungsführer, auf der Autobahnausfahrt mit einer hohen Geschwindigkeit auf C.________ aufgefahren zu sein. Er habe aus Reflex nicht hinter C.________ angehalten und sei stattdessen – so wie er es in den zwei Mal pro Jahr stattfindenden Fahrtests und Schleuderkursen mit der Firma gelernt habe – auf den Pannenstreifen ausgewichen (act. 01009 Dossier 50 2022 99). Obwohl es ihm möglich gewesen sei, hinter ihm zu bremsen, sei er zwischen 20 und 30 km/h am BMW vorbeigefahren. Als er auf gleicher Höhe gewesen sei, habe der BWM nach rechts ausgeschwenkt, um ihn abzudrängen, woraufhin der Berufungsführer aus Reflex Gegensteuer gegeben habe (act. 01010 Dossier 50 2022 99). 2.2.3. In ihrem Rapport vom 4. November 2022 kam die Kantonspolizei zum Schluss, dass sich der Unfall in Anbetracht der Schäden gemäss Aussage des Berufungsführers zugetragen habe, wonach es infolge eines Lenkmanövers nach rechts von Seiten C.________ zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen sei (act. 3 Dossier 50 2022 99). Auch der Polizeirichter hält im angefochtenen Urteil fest, er folge der Ansicht der Kantonspolizei, wonach C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern (act. 1'041 Dossier 50 2022 99). Gleichzeitig hält er es für glaubhaft, dass der Berufungsführer schnell und nur mit knappem Abstand auf C.________ aufgefahren ist und rechts auf den Pannenstreifen ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Vor dem Polizeirichter gab C.________ zu Protokoll, er habe den Berufungsführer nicht kommen sehen bzw. habe ihn erst gesehen, als er mit ihm kollidiert sei (vgl. oben E. 2.1.1. in fine). Der offensichtliche Widerspruch dieser Aussage zu seiner Aussage vor der Polizei, wonach der Berufungsführer «mit einer hohen Geschwindigkeit gekommen» sei, wird im angefochtenen Urteil nicht thematisiert. Dieser Widerspruch begründet jedoch für sich allein bereits ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass der Berufungsführer tatsächlich schnell und nur mit knappem Abstand auf C.________ aufgefahren ist. Ob es dabei – wie vom Polizeirichter angenommen – vorher gegenseitige Provokationen zwischen den Parteien gegeben hat, ist für diese Frage ohne Belang und kann daher offen bleiben. Nach dem Gesagten ist «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Berufungsführer entgegen den Feststellungen der Vorinstanz beim Hintereinanderfahren auf der Autobahnausfahrt ausreichenden Abstand zum Fahrzeug von C.________ gewahrt hat und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Ausweichmanöver auf den Pannenstreifen hinter diesem abzubremsen. 3. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des Rechts, namentlich von Art. 34 Abs. 4 SVG (ausreichender Abstand), Art. 35 Abs. 4 SVG (Überholen) und Art. 31 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs). 3.1. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Als Abstand gilt die seitliche Distanz zu anderen Verkehrsteilnehmern (beim Überholen, Kreuzen, Nebeneinanderfahren und Vorbeifahren) und die Distanz zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2014, Art. 34 SVG N. 42). Absatz 4 der Norm wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem „ausreichenden Abstand“ im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (WEISSENBERGER, Art. 34 SVG N. 56).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer vor, am 6. Oktober 2022 auf der Autobahnausfahrt dem Fahrzeug von C.________ vorsätzlich zu nah aufgefahren zu sein und nur durch ein Ausweichmanöver auf den Pannenstreifen eine Kollision verhindert zu haben, womit er Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt habe. In Bezug auf das Hintereinanderfahren geht der Strafappellationshof «in dubio pro reo» davon aus, dass der Berufungsführer ausreichenden Abstand zum Fahrzeug von C.________ gewahrt hat und es ihm möglich gewesen wäre, ohne Ausweichmanöver auf den Pannenstreifen hinter diesem abzubremsen (vgl. oben E. 2.2.3. in fine). Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer diesbezüglich der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. 3.2. Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer weiter vor, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG verletzt zu haben, indem er auf dem Pannenstreifen einer Autobahnausfahrt und in einer folgenden Linkskurve versucht habe, vorsätzlich rechts an C.________ vorbeizufahren, obschon er hinten oder zumindest seitlich hinten hätte anhalten können, und dabei weder über den für das Überholmanöver nötigen übersichtlichen Raum noch über genügend Abstand zu C.________ verfügt habe. Lediglich weil vorliegend die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge infolge des abrupten Bremsmanövers von C.________ tief und die Strassenbedingungen optimal gewesen seien (trockene Fahrbahn, gute Sicht), sei gerade noch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu erkennen. Der Begründung im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Abstandsvorschriften zum Zeitpunkt des Überholmanövers verletzt worden wären. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Berufungsführers beim Überholen seitlich zu nahe am Fahrzeug von C.________ befunden hätte. Vielmehr geht der Strafappellationshof mit dem angefochtenen Urteil davon aus, dass C.________ nach rechts lenkte und ausschweifte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern, sodass eine allfällige Verletzung von Abstandsvorschriften beim Überholen nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch nicht erstellt, dass der zum Überholen nötige Raum nicht übersichtlich und nicht frei gewesen wäre (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Das Überholmanöver erfolgte gemäss Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 9) ein gutes Stück vor der Linkskurve und an der fraglichen Stelle bestand keine Sichtbehinderung. Folglich liegt auch kein Überholen in einer unübersichtlichen Kurve gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer in diesem Zusammenhang der Widerhandlung(en) gegen Art. 35 SVG schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand des Berufungsführers, es fehle dem angefochtenen Urteil an einer Sachverhaltsfeststellung, wonach die Linkskurve bei der Autobahnausfahrt unübersichtlich sei, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, ist demnach gegenstandslos und im Übrigen unbegründet, zumal der Kartenausschnitt auf der Unfallskizze (act. 5 Dossier 50 2022 99) ausreichend Aufschluss darüber gibt, dass die Sicht in dieser Linkskurve – wenn auch auf einer Autobahnausfahrt im Normalfall kein Gegenverkehr zu erwarten ist – eingeschränkt ist. 3.3. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). «Beherrschen» bedeutet, jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig reagieren zu können (WEISSENBERGER, Art. 31 SVG N. 1; BGE 120 IV 63 E. 2a). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Art. 31 SVG N. 7; BGE 127 II 302 E. 3c). Allerdings ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nur strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer zurechenbaren Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Von diesem wird eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt, ohne aber überhöhte Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Fahrzeuglenker kann im Strassenverkehr überraschend in eine kritische Situation kommen, in der Fehlentscheide möglich und verständlich sind (ROTH, in Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 31 N. 54). Unvermutet auftretende Gefahren stellen oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint. Massgebend und wegleitend sind das Vertrauensprinzip und die in der konkreten Situation gegebenen Verhältnisse. Völlig unerwartetes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist dem Fahrzeuglenker nicht anzulasten (vgl. ROTH, Art. 31 N. 55, 59). Das suboptimale Verhalten belastet den Fahrzeuglenker umso weniger, je überraschender eine Gefahr in Erscheinung tritt, je dringlicher eine Reaktion ist und je grösser sich die Anzahl möglicher Entscheidungsalternativen darbietet (Urteil KG FR 501 2022 109 vom 13. Januar 2023 E. 3.2). Für den «Durchschnittsfahrer», der unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert ist, stellt das Bremsen die naheliegendste Reaktion dar (Urteil BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine ungeschickte Reaktion in überraschenden Situationen bleibt in der Regel straflos (Urteil KG FR 501 2017 138 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Keinen Vorwurf trifft etwa, wer während eines Überholvorgangs auszuweichen versucht und ins Schleudern gerät, weil der Überholte plötzlich einen Schwenker macht (ROTH, Art. 31 N. 58). 3.3.1. Der Polizeirichter wirft dem Berufungsführer vor, nach dem abrupten Bremsmanöver von C.________ nicht angehalten, sondern diesen auf dem Pannenstreifen überholt zu haben. Bei einem solchen Manöver komme ein Fahrzeugführer seinen Vorsichtspflichten nicht nach und wende seine Aufmerksamkeit nicht im nötigen Masse dem Verkehr und der Strasse zu. Zudem habe der Berufungsführer anlässlich der Kollision mit dem Fahrzeug von C.________ schuldhaft Gegensteuer gegeben, was als ein Fahrfehler und daher als ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu qualifizieren sei. Indem der Berufungsführer nicht adäquat auf das Bremsmanöver von C.________ reagiert und anlässlich der Kollision mit dessen Fahrzeug vorsätzlich Gegensteuer gegeben habe, habe er Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. 3.3.2. Der Strafappellationshof geht davon aus, dass es dem Berufungsführer – wie dieser selbst vorbringt – möglich gewesen wäre, hinter C.________ zu bremsen (vgl. oben E. 2.2.3 in fine). Zudem war mit Blick auf das zuvor beobachtete Fahrverhalten von C.________ (vgl. oben E. 2.2.2) dessen plötzliches Abbremsen auf der Autobahnauffahrt kein völlig unerwartetes Verhalten, mit dem der Berufungsführer schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Nach den vorangegangenen Gesten von C.________ war der Berufungsführer vielmehr zu erhöhter Aufmerksamkeit gehalten, was das Fahrverhalten von C.________ betrifft. Die naheliegendste Reaktion auf das abrupte Bremsen von C.________ wäre gewesen, vor ihm anzuhalten, was dem Berufungsführer gemäss eigenen Angaben objektiv möglich gewesen wäre. Der Pannenstreifen darf nur für Nothalte benutzt werden (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VRV) und das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen ist unter Umständen als grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen). Das Ausweichen auf den Pannenstreifen zum Überholen ist daher als Fahrfehler und schuldhafte Fehlreaktion des Berufungsführers zu qualifizie-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 ren. Dass ihm dies – wie er geltend macht – in einem Fahrkurs allenfalls so vermittelt wurde, ist für den objektiven Tatbestand unbehelflich. Nach dem Gesagten ist betreffend das Ausweichen auf den Pannenstreifen die Verurteilung des Berufungsführers wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. 3.3.3. Zusätzlich als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs rechnet der Polizeirichter dem Berufungsführer an, dass er Gegensteuer gegeben hat, als C.________ nach rechts ausschwenkte, um das Vorbeifahren des Berufungsführers zu verhindern. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Berufungsführer in Bezug auf das Fahrverhalten von C.________ zu erhöhter Aufmerksamkeit angehalten war, musste er doch nicht damit rechnen, dass dieser versucht, ihn beim Überholen von der Fahrbahn zu drängen. Obwohl jederzeit die Möglichkeit besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer sich fahrlässig oder sogar grobfahrlässig verhalten, muss ein Fahrzeugführer in der Regel davon ausgehen dürfen, dass andere sich nicht vorsätzlich verkehrswidrig verhalten. Das absichtliche und hochgefährliche Manöver von C.________ kam für den Berufungsführer völlig unerwartet. Dass er in diesem Schockmoment nicht abgebremst, sondern reflexartig Gegensteuer gegeben hat, um nicht von der Fahrbahn abzukommen, ist ihm unter dem Blickwinkel der oben angeführten Praxis (E. 3.3) nicht anzulasten. Soweit das vorinstanzliche Urteil den Berufungsführer diesbezüglich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV schuldig spricht, verletzt es Bundesrecht und ist aufzuheben. 4. Da der Berufungsführer infolge seines teilweisen Obsiegens nicht mehr der mehrfachen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird, ist die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 800.00 in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB angemessen zu reduzieren und auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird entsprechend auf 4 Tage reduziert. Im Übrigen ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist somit von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren in Bezug auf den Strafpunkt teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO). 5.2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine ange-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 messene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt. Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Zbinden veranschlagt für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'479.-, mithin einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 17 Stunden, sowie Auslagen von CHF 83.-. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gibt die eingereichte Kostenliste zu keinen Beanstandungen Anlass, der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 4'913.25 (inkl. MwSt. von CHF 351.25) wird angesichts seines nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte dieses Betrages, also auf CHF 2'456.55 (inkl. MwSt. von CHF 189.15) festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. April 2023 gegen A.________ wird in Ziff. II. Unterziffern 2.1, 2.2 und 2.3 abgeändert und hat neu folgenden Wortlaut: I. […] II. A.________ 2.1 A.________ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen in Murten am 6. Oktober 2022, gegen 18:45 Uhr (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV). 2.2 A.________ wird in Anwendung von Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 400.verurteilt. 2.3 A.________ wird eine Zahlungsfrist von 3 Monaten gewährt, um die Busse von CHF 400.- zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 2.4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. III. Kosten 2.1 Die Kosten des Verfahrens werden C.________ und A.________ je zur Hälfte auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.- und die Auslagen CHF 400.- . 2.2 Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet und keine Genugtuungen zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________ zur Hälfte auferlegt. Der Saldo geht zu Lasten des Staates Freiburg. III. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 2'456.55 (inkl. MwSt. von CHF 189.15) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2023/mbo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2023 82 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.12.2023 501 2023 82 — Swissrulings