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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 23.11.2023 501 2022 200

23. November 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,087 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 200 Urteil vom 23. November 2023 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Tarkan Göksu Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) Berufung vom 23. Dezember 2022 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 26. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 wird A.________ vorgeworfen, am 10. Oktober 2021, um 11.39 Uhr, in B.________, Hauptstrasse ausserorts, mit dem Motorfahrzeug mit den Kennzeichen ccc die Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h (133 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) überschritten zu haben. Am 25. Oktober 2021 füllte der Beschuldigte das Formular «Verantwortliche(r) Lenker(in)» aus, gab an, hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts der verantwortliche Lenker gewesen zu sein und bekräftigte dies mit seiner Unterschrift (act. 2003 f.). Auf Einsprache gegen den Strafbefehl bestritt A.________ vor dem Polizeirichter des Seebezirks, der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. B. Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), begangen in B.________, Hauptstrasse, ausserorts, am 10. Oktober 2021, um 11.39 Uhr, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bei einem Tagessatz von CHF 80.- und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'800.-, und auferlegte ihm die Gerichtskosten. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erklärte A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder Berufungsführer) Berufung gegen dieses Urteil und beantragte, dass er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei und die Verfahrenskosten dem Kanton Freiburg aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2023 weder Nichteintreten noch erklärte sie Anschlussberufung; sie schloss auf Abweisung der Berufung. D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 informierte der Vizepräsident des Strafappellationshofs den Beschuldigten, dass der Hof die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beabsichtigt, und erwartete bis zum 14. März 2023 eine allfällige gegenteilige Stellungnahme. Nachdem keine entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. März 2023 Frist gesetzt, seine Berufung schriftlich zu begründen. Der Beschuldigte reichte die Begründung am 26. April 2023 (Poststempel) innerhalb der verlängerten Frist ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit grundsätzlich zulässig. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. 1.2. Der Polizeirichter stellte dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv mit einer Kurzbegründung (act. 13'009 ff.) am 4. November 2022 zu. Mit Schreiben vom 14. November 2022 meldete der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung eines begründeten Urteils (act. 13'023), welches ihm am 6. Dezember 2022 zugestellt wurde (act. 13’022a), sodass die am 22. Dezember 2022 eingereichte Berufungserklärung innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte. Auch wurde die schriftliche Berufungsbegründung vom 26. April 2023 innert der angesetzten Frist eingereicht. 1.3. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, einzig der Zivilpunkt angefochten ist oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Gleiches gilt, wenn einzig die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen oder Massnahmen im Sinne von Art.66-73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a-e StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung zudem das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO), was vorliegend getan wurde. 2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das Videomaterial, die Radarfotos, das durch den Berufungsführer ausgefüllte Formular sowie dessen widersprüchlichem Verhalten zur Überzeugung, dass ausreichend bewiesen sei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt der fehlbare Lenker des fraglichen Fahrzeugs war (angefochtenes Urteil, S. 4. Ziff. 7). Dabei wies der Polizeirichter darauf hin, dass der Berufungsführer das Formular «Verantwortliche(r) Lenker(in)» ausgefüllt und unterschriftlich bestätigt hatte, dass er das Fahrzeug gefahren ist. Der Polizeirichter berücksichtigte, dass der Berufungsführer in seiner Einsprache vom 25. Februar 2022 geltend machte, dass zwei Personen die häufigsten Lenker des Fahrzeugs seien, diese am besagten Tag keinen Blitzschuss gesehen hätten und beide Personen am genannten Tag unterschiedlich unterwegs gewesen seien. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Polizeirichter argumentierte er dann, dass noch weitere Personen, die allesamt Mitglieder im Alfa-Club seien, Zugriff auf dieses Fahrzeug hätten, und er nicht sagen könne, wer den Wagen gefahren sei. Er sei es jedenfalls nicht gewesen, da er zur besagten Zeit in seiner privaten Garage am Basteln gewesen sei. Gemäss Polizeirichter konnte der Berufungsführer aber nicht erklären, warum er das Formular ausgefüllt habe. Seinen Ausführungen, dies nur getan zu haben, da er unsicher gewesen sei, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren sei, stufte der Polizeirichter als wenig glaubhaft ein (angefochtenes Urteil, S. 3 f., Ziff. 6). 2.2. Der Berufungsführer führt dazu aus, dass er sich beim Ausfüllen des Formulars dessen Bedeutung nicht bewusst war. Da das Fahrzeug auf seine Schwiegermutter eingelöst war und sie sich sicher gewesen sei, nicht selbst gefahren zu sein, hätte sie das Formular ihm überreicht. Da er nicht gewusst habe, wer gefahren sei, hätte er es ausgefüllt, damit es nicht ihr Problem werde. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er damit etwas eingestehe oder daraus ein Beweis entstehen würde. Das sei auch nicht auf dem Formular gestanden oder darauf hingewiesen worden, was dies für Konsequenzen haben würde. Dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern könne, sei auf dem Formular nicht erwähnt gewesen. Er wäre der Meinung gewesen, dass dann später bei der Polizei geklärt wird, wer gefahren ist. 2.3. Die Ausführungen des Berufungsführers vermögen die Einschätzung des Polizeirichters nicht zu relativieren. Gemäss dessen Ausführungen hat der Berufungsführer sich als verantwortlicher Lenker betrachtet, ansonsten er das Formular nicht ausgefüllt, unterzeichnet und zurückgeschickt hätte. Das Formular war ja denn auch gar nicht an ihn versandt worden, sondern an seine Schwie-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 germutter, D.________, auf welche die Kennzeichen offenbar eingelöst waren. Was am Begriff «Lenker», der zudem «verantwortlich» ist, im Zusammenhang mit einer präzisen Verkehrsregelverletzung missverstanden werden kann, erklärt der Berufungsführer nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie der Berufungsführer zur Ansicht gelangen kann, nicht verantwortlicher Lenker sein zu können, ohne das Fahrzeug selbst gefahren zu haben. Eine Hinweispflicht auf dem Formular auf die Konsequenzen des Ausfüllens – wie dies der Berufungsführer geltend macht – brauchte es nicht, da das Formular von der Polizei ohnehin nicht an den Beschuldigten gerichtet war, sondern an die Halterin des Fahrzeugs. Der Berufungsführer hat sich in diesem Sinn spontan gegenüber der Polizei als verantwortlicher Lenker zu erkennen gegeben. Er war zu diesem Zeitpunkt weder verdächtigt noch beschuldigt und der Polizei gar nicht bekannt. Vielmehr handelt es sich bei seiner Erklärung um ein sog. Spontangeständnis, welches auch ohne vorgängige Belehrung wirksam und verwertbar ist (GODENZI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N. 39; RUCKSTUHL, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N. 8). Und überhaupt besteht die Pflicht, den Beschuldigten über seine Verweigerungsrechte aufzuklären, erst zu Beginn der ersten Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO); beim Ausfüllen des Formulars wurde der Berufungsführer aber eben gerade nicht einvernommen. Ein irgendwie geartetes Beweisverwertungsverbot, wie der Berufungsführer sinngemäss geltend zu machen scheint, lässt sich daraus nicht ableiten. 2.4. Zwar hat der Berufungsführer dieses Spontangeständnis in der Folge zuerst relativiert und vor dem Polizeirichter dann inhaltlich widerrufen (vgl. act. 13'004), was aber nichts daran ändert, dass sowohl Geständnis als auch dessen allfälliger Widerruf der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO unterliegen (GODENZI, Art. 160 N. 5). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungsführer von seiner Schwiegermutter, welche von der Polizei das Formular erhalten hatte, bedient wurde, sie also zumindest vermutet haben musste, dass er der verantwortliche Lenker war. Der Berufungsführer hat dann das Formular aus freien Stücken vollständig ausgefüllt und den Behörden zurückgesandt, weil er nicht wollte, dass seine Schwiegermutter Probleme bekommt. Nun ist aber nicht anzunehmen, dass der Berufungsführer die Schuld zu Unrecht auf sich nimmt, wenn andere (offenbar ihm bekannte) Personen als verantwortliche Lenker in Frage kommen. Dem ausgefüllten Formular kommt dementsprechend allgemein hohe Beweiskraft zu, Anhaltspunkte für ein Falschgeständnis liegen nicht vor, zumal der Berufungsführer im Schreiben vom 23. Februar 2022 (act. 10'005) an die Staatsanwaltschaft und somit nach Erhalt des Strafbefehls nicht ausschliesst, selbst Lenker gewesen zu sein, und zwar einer der zwei häufigsten Lenker. Erstmals ausdrücklich ausgeschlossen, verantwortlicher Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, hat der Berufungsführer vor dem Polizeirichter (act. 13'004), also nachdem er per Strafbefehl verurteilt worden war. Er erklärt aber in seiner Einvernahme nicht, wer sonst das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren haben könnte. Wer von diesen Personen – wie er zuvor erklärt hatte (vgl. act. 10'005) – keinen Blitzschuss gesehen haben will, erklärt er auch nicht. Es bleibt gesamthaft schleierhaft, weshalb der Berufungsführer das Formular ausfüllt, wenn er das Fahrzeug nicht gefahren haben will und auch nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Im Übrigen erscheint es auch unglaubwürdig, wenn man einige Wochen nach dem Ereignis wohl noch mit Genauigkeit sagen kann, dass man an der fraglichen Stelle keinen Blitzschuss gesehen habe (act. 10'005), gleichzeitig aber nicht einschränken kann, wer von diesen beiden (oder mehr) Personen denn zu dieser Zeit an eben dieser Stelle mit diesem Fahrzeug vorbeifuhr. Es ist daher widersprüchlich, wenn der Berufungsführer sinngemäss geltend macht, es hätte eine unbestimmte Person das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren, aber keine hätte einen Blitzschuss bemerkt, er gleichzeitig aber auch nicht sagen kann, wer genau den Wagen in diesem Moment benutzt hat. Auch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 mutet es für den Strafappellationshof eigentümlich an, wenn der Berufungsführer schreibt «auch hatten wir keinen Blitzschuss gesehen» (act. 10'005) und sich selber damit ausdrücklich miteinbezieht, gleichzeitig aber vor dem Polizeirichter aussagt, zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Garage am Herumbasteln gewesen zu sein (act. 13'005). Der Strafappellationshof teilt die Einschätzung des Polizeirichters, auch in den übrigen Punkten; die Ausführungen des Berufungsführers erscheinen als Schutzbehauptungen. Für den Strafappellationshof bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Berufungsführer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. 2.5. Die Strafzumessung wird nicht selbständig angefochten. Sie erscheint denn auch angemessen zu sein. Ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil wird auch im Strafmass bestätigt. Dementsprechend wird die Berufung abgewiesen 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 26. Oktober 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), begangen in B.________, Hauptstrasse, ausserorts, am 10. Oktober 2021, 11.39 Uhr (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Tagessatz beträgt CHF 80.00. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt; - und zu einer Busse von CHF 1'800.00. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gewährt, um die Busse von CHF 1'800.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 800.00 und die Auslagen CHF 150.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. November 2023/tgo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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