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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 05.05.2022 501 2022 1

5. Mai 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,358 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 1 Urteil vom 5. Mai 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG) Berufung vom 10. Dezember 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 30. November 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 22. Mai 2020, um 14.45 Uhr, fuhr B.________ mit ihrem Motorfahrzeug FR ccc auf der D.________ in E.________ von F.________ in Richtung ihres Domizils. Auf der Fahrt folgten ihr zwei Motorräder. Direkt hinter ihr lenkte A.________ sein Motorrad FR ggg. Auf der D.________, kurz vor dem Bahnübergang, verlangsamte B.________ ihre Fahrt und lenkte ihr Fahrzeug gegen den rechten Strassenrand. A.________ setzte nach dem Bahnübergang zum Überholmanöver an. Als er auf der Höhe des von B.________ gelenkten Motorfahrzeuges war, bog diese nach links in die H.________ ab. Es kam zu einer Kollision. A.________ erlitt einfache Körperverletzungen und wurde mit der Ambulanz ins Spital gebracht (act. 2000 ff.). B. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 11. Juni 2021 wurden B.________ und A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt (act. 10000 ff.). C. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. November 2021 wurden B.________ und A.________ als Beschuldigte einvernommen. Beide Parteien erklärten, mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden zu sein (act. 1037 ff.). D. Mit Urteil vom 24. November 2021 verurteilt der Polizeirichter des Seebezirks sowohl B.________ als auch A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (act. 1046 ff.). B.________ wurde wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 39 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VRV verurteilt. A.________ wurde wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Mit Berufungserklärung vom 10. Dezember 2021 hat A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil angefochten (act. 1055). Nachdem der Berufungsführer darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO schriftlich durchgeführt werde, hat er mit Eingabe vom 7. März 2022 die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat mit Schreiben vom 17. März 2022 die Abweisung der Berufung beantragt. Die Vorinstanz hat am 17. März 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen be-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 ruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme des Grundsatzes der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, die dazu führt, dass dieses Rechtsmittel als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 20213 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.3. Da das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da nur Übertretungen zu beurteilen sind, wird das Verfahren schriftlich geführt (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). 2. 2.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV). Er macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 389 Abs. 4 StPO). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln. 2.1.1. In Bezug auf den Berufungsführer hielt der Polizeirichter des Seebezirks in Erwägung B.2. den nachfolgenden Sachverhalt fest: B.________ wurde von den ihr nachfolgenden Motorfahrzeugen als unsichere Fahrerin erkannt und als solche beschrieben (abruptes Abbremsen und erst anschliessendes Überholen der Fahrradfahrer). Dennoch seien die Motorräder ihr dicht aufgefahren, was im Übrigen nicht bestritten sei. Es wäre angebracht gewesen, einen grösseren Sicherheitsabstand bzw. zumindest den Mindestabstand einzuhalten. Sodann sei es zu einem Missverständnis zwischen den Fahrzeuglenkern gekommen – während B.________ ausholte um links abzubiegen, interpretierte A.________ dies, gemäss seinen Angaben dahingehend, als dass sie ihm Platz zum Überholen machen wollte. A.________ hätte in dieser Situation jedoch weder überholen noch, wie er an der Sitzung des Polizeirichters behauptete, sein Tempo halten dürfen. Vielmehr hätte er den angemessenen Abstand weiterhin halten müssen. Es habe zudem keinen Grund gegeben, um an dieser Stelle ein Fahrzeug in dieser Weise zu überholen. Er habe die Strecke gekannt und also gewusst, dass an dieser Stelle mitunter links abgebogen werde. Mithin sei festzustellen, dass A.________ den Unfall durch genügenden Abstand hätte verhindern können. 2.1.2. In Bezug auf das Abbiegemanöver stellte die Vorinstanz zulasten von B.________, welche an der Sitzung des Polizeirichters von ihrem Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO), Gebrauch gemacht hat, in Erwägung A.4. den nachfolgenden Sachverhalt fest: Während A.________ und I.________ übereinstimmend zu Protokoll geben, dass B.________ beim Abbiegen ganz bestimmt nicht geblinkt habe, führt diese aus, ihren Richtungswechsel angezeigt zu haben. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine als unsicher beschriebene Lenkerin, die sich bereits vor dem Abbiegen Gedanken darüber macht, ob die hinter ihr fahrenden Motorräder ihr Abbiegen rechtzeitig bemerken werden, die Richtungsänderung nicht durch Blinken anzeigt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist B.________ demnach freizusprechen von der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VRV). Hingegen wurde B.________ wegen der Verletzung von Art. 90

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG verurteilt, weil sie sich vor dem Abbiegen mit ihrem Motorfahrzeug gegen die rechte Fahrbahnseite anstatt gegen die Mitte der Strasse bewegt hatte. 2.1.3. Der Polizeirichter des Seebezriks wirft dem Berufungsführer die Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV vor. 2.1.3.1. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). „Beherrschen“ bedeutet, jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig reagieren zu können (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 SVG N.1; BGE 120 IV 63 E. 2a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Art. 31 SVG N. 7; BGE 127 II 302 E. 3c) 2.1.3.2. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Als Abstand gilt die seitliche Distanz zu anderen Verkehrsteilnehmern (beim Überholen, Kreuzen, Nebeneinanderfahren und Vorbeifahren) und die Distanz zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer (WEISSENBERGER, Art. 34 SVG N. 42). Absatz 4 der Norm wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem „ausreichenden Abstand“ im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (WEISSENBERGER, Art. 34 SVG N. 56). Obschon die Rechtsprechung keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt hat, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist, sind im Sinne von Faustregeln und Mindestgrundsätzen die Regel „halber Tacho“ (entsprechend 1,8 s) und die Zweisekunden-Regel weitherum bekannt (WEISSENBERGER, Art. 34 SVG N. 58). 2.1.3.3. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (BGE 103 IV 256). Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuglenker, die erkennbar links abbiegen wollen oder vor einem Fussgängerstreifen anhalten, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, überhaupt nicht überholt werden. Abs. 6 der Norm schränkt das Verbot insoweit ein, als Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, (nur) rechts überholt werden dürfen. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten Richtungsanzeiger klar rechtzeitig erkennbar gemacht hat (WEISSEN- BERGER, Art. 35 SVG N. 35f.). Der Überholende darf seinerseits nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 40). 2.1.4. Gestützt auf den Polizeibericht (insbesondere Skizze auf Seite 2 und Fotodokumentation, act. 2000 ff.) kann festgehalten werden, dass an der fraglichen Stelle in E.________ grundsätzlich kein Überholverbot gilt. Die Fahrbahnen sind nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt. Der Bahnübergang verfügt über eine Schranke, weshalb Art. 35 Abs. 4 SVG so oder anders nicht zur Anwendung gelangt. Die betroffenen Fahrzeuglenker befanden sich auf der Hauptstrasse und die Fahrzeuglenkerin B.________ beabsichtigte, nach links in eine Nebenstrasse abzubiegen. Die Strassen-, Verkehrs- und Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt wurden im Polizeibericht als gut bezeichnet. Der Unfall ereignete sich an einem Freitag um 14.45 Uhr. Es herrschte schönes Wetter, die einmündende Nebenstrasse ist übersichtlich und die Hauptstrasse verläuft gerade. Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf die oben genannten rechtlichen Erwägungen eine Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. 2.1.5. Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die dem Berufungsführer vorgeworfene Verletzung der Verkehrsregeln ist sehr kurz ausgefallen. Währendem bei B.________ gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dass sie die Richtungsänderung mit dem Blinker angezeigt hat (Erwägung A.7.), fehlt beim Berufungsführer die entsprechende Sachverhaltsfeststellung (Erwägung B.2.). Zudem fehlen weitere, für die Beurteilung der Verletzung der Verkehrsregeln notwendige Ausführungen im angefochtenen Urteil, wie beispielsweise Ausführungen über die Frage, inwiefern dem Berufungsführer zum Zeitpunkt des Überholmanövers ein ungenügender Abstand vorgeworfen wird oder aus welchen Gründen in diesem Fall auf ein Überholmanöver hätte verzichtet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Ausführungen des Berufungsführers in Bezug auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist der rechtserhebliche Sachverhalt zu ergänzen respektive zu präzisieren. 2.1.6. Der Berufungsführer (act. 2012) und der Zeuge I.________ (act. 2025) gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass B.________ beim Abbiegen nicht geblinkt habe. Diese führte in der ersten Einvernahme aus, ihren Richtungswechsel angezeigt zu haben (act. 2009). Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass B.________ den Unfallort pflichtwidrig verlassen hat. An der Sitzung des Polizeirichters hat sie von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht. Der Berufungsführer seinerseits hat vor dem Unfall festgestellt, dass es sich bei B.________ um eine unsichere Fahrzeuglenkerin handelt, weshalb es nicht vorstellbar ist, dass er als erfahrener Motorradfahrer – er besitzt in E.________ ein Motorradgeschäft – ein Fahrzeug links überholt, das den Blinker links gesetzt hat. Folglich ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass B.________ vor dem Abbiegen nach links den Blinker nicht gesetzt hat. 2.1.7. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Fahrzeuglenkerin B.________ ihr Fahrzeug an den rechten Strassenrand gelenkt und die Geschwindigkeit – ohne zu bremsen – reduziert hat. Der Berufungsführer hat dies als Aufforderung verstanden, das Fahrzeug links zu überholen (Erwägung B.2.) 2.1.8. Wie weiter oben festgestellt wurde, darf der Überholende nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 40). Im vorliegenden Fall steuerte B.________ ihr Motorfahrzeug an den rechten Strassenrand, anstatt ihr Fahrzeug gegen die Fahrbahnmitte einzuspuren. Darüber hinaus unterliess sie es, den linken Blinker zu setzen. Ob sie in den Rückspiegel schaute, ist bei der Beurteilung des Unfallherganges aus der Sicht des Berufungsführers unerheblich, da dies für ihn nicht sichtbar war. Die Fahrzeuglenkerin hat zwar ihre Geschwindigkeit ohne zu bremsen reduziert, indessen wurde dies vom Berufungsführer nachvollziehbar als Aufforderung zum Überholen interpretiert. Entgegen der Feststellung des Vorrichters gab es daher vor diesem Hintergrund aus dem Blickwinkel des Berufungsführers keine Anzeichen, dass die Fahrzeuglenkerin nach links abbiegen würde. Entgegen der Ansicht des Polizeirichters war er berechtigt, das Überholmanöver an dieser Stelle einzuleiten. Da die Fahrzeuglenkerin unvermittelt nach links abgebogen ist, war die Kollision für den Berufungsführer nicht mehr zu vermeid. Trotz dem eingeleiteten Bremsmanöver kam es hinten links zur Kollision mit dem Vorderrad des Motorrades, was unweigerlich zum Sturz des Motorradfahrers führte. Folglich ist der Berufungsführer vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG freizusprechen. 2.1.9. Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer auch eine Verletzung der Abstandsvorschriften vor (Art. 34 Abs. 4 SVG). Aus der Begründung im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Abstandsvorschriften zum Zeitpunkt des Überholmanövers verletzt worden wären. Die Fahrzeuglenkerin ist, ohne dies vorgängig durch Zeichen anzukündigen, unvermittelt nach links abgebogen. Weder dem Urteil noch den Akten ist zu entnehmen, dass sich das Motorrad in diesem Zeitpunkt seitlich zu nahe am Motorfahrzeug befunden haben soll. Vielmehr scheint die Vorinstanz die Auffassung zu vertreten, dass der Motorradfahrer bereits vor der Einleitung des Überholmanövers beim Hintereinanderfahren zu dicht aufgefahren sei. Der Berufungsführer hat anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei erklärt, er habe sich mit dem nötigen Abstand hinter dem Motorfahrzeug befunden. Er erwähnte zudem, dass er sicher etwas weniger als den vorgeschriebenen Mindestabstand (25m bei 50 km/h) eingehalten habe. Er sei jedoch nicht dicht aufgefahren und habe zu jeder Zeit ohne Probleme anhalten können (act. 2012). Entgegen der Annahme des Berufungsführers handelt es sich bei der Regel „halber Tacho“ um eine Faustregel und nicht um einen vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestabstand. Der Fahrzeugführer hat gemäss Art. 12 VRV beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der ausreichende Abstand bemisst sich überdies nicht aufgrund der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h; Für die Bestimmung des angemessenen Abstandes ist die effektiv gefahrene Geschwindigkeit massgebend. Die präzise Geschwindigkeit von B.________ bei der Reduktion der Geschwindigkeit vor dem Bahnübergang und der genaue Abstand des Motorades zum Motorfahrzeug zu diesem Zeitpunkt sind jedoch nicht bekannt. Konkrete Nachweise, wonach die Aussagen des Berufungsführers, er hätte jederzeit selbst bei einem brüsken Bremsen rechtzeitig anhalten können, nicht zutreffen würden, liegen keine vor. Die Kollision hat sich nicht beim Hintereinanderfahren, sondern während der Durchführung des Überholmanövers ereignet, als sich der Motorradfahrer seitlich neben dem Motorfahrzeug befand, weshalb die Abstandsvorschriften während dem Überholmanöver (beim Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn, während dem Überholen und beim erneuten Einspuren auf die rechte Fahrbahn) nicht massgebend sind. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der Berufungsführer auch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG freizusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2.1.10. Der Polizeirichter wirft dem Berufungsführer auch ein Nichtbeherrschen des Fahrzuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG vor. Wie festgestellt worden ist, ist die Fahrzeuglenkerin unvermittelt und ohne Zeichengebung (Setzen des linken Blinkers, Einspuren des Fahrzeuges gegen die Mitte der Fahrbahn) nach links abgebogen, weshalb die Kollision für den Berufungsführer nicht mehr vermeidbar war. Trotz dem eingeleiteten Bremsmanöver kam es hinten links zu einer Berührung mit dem Vorderrad des Motorrades - zumal B.________ anerkannte, einen schwachen „Knall“ gehört zu haben - was unweigerlich zum Sturz führte. Vor diesem Hintergrund gibt es keine konkreten Anzeichen, dass der Berufungsführer falsch reagiert und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hätte. Er ist somit ebenfalls vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. 2.1.11. Im Lichte dieser Ausführungen ist das angefochtene Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 24. November 2021 aufzuheben und der Berufungsführer vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 22. Mai 2020 in E.________, vollumfänglich freizusprechen. 3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Joachim Lerf veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 3‘487.05 (inklusive Auslagen und MwSt.), wobei er für 8,5 Stunden einen Stundentarif von CHF 300.- zur Anwendung gebracht hat. Dieser Zeitaufwand ist ebenfalls zu einem Stundentarif von CHF 250.- zu vergüten, weshalb die Entschädigung für den Zeitaufwand auf CHF 2‘700.- festzusetzen ist. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 135.- (5% von CHF 2‘700.-). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 3‘053.30 (inkl. CHF 218.30 MwSt.) festgesetzt. Rechtsanwalt Joachim Lerf macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘347.35 geltend. Die Entschädigung für den Zeitaufwand wird gestützt auf die eingereichte Kostenliste auf CHF 2‘979.25 festgesetzt. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sich auf CHF 148.95 (5% von CHF 2‘979.25). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 3‘369.10 (inkl. CHF 240.90 MwSt.) festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 24. November 2021 in Bezug auf A.________ wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: II. A.________ 1. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 22. Mai 2020 in E.________, freigesprochen. 2. Aufgehoben. 3. Aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens werden B.________ zu 2/3 und dem Staat Freiburg zu 1/3 auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.- und die Auslagen auf CHF 300.- festgesetzt. A.________ wird für das Verfahren vor dem Polizeirichter des Seebezirks eine Entschädigung in Höhe von CHF 3‘369.10 (inkl. CHF 240.90 MwSt.) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 3‘053.30 (inkl. CHF 218.30 MwSt.) zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2022/asa Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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