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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 22.01.2021 501 2020 126

22. Januar 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,320 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 126 Urteil vom 22. Januar 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Freispruch – Verfahrenskosten und Entschädigung Berufung vom 10. September 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2020 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall, angeblich begangen am 7. Oktober 2019, verurteilt. Dagegen erhob A.________ Einsprache und machte geltend, das unfallverursachende Fahrzeug sei nicht von ihr gelenkt worden sondern von der Person, die beim Eintreffen der Polizei auf dem Beifahrersitz sass. B. An der Verhandlung des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. August 2020 wurde A.________ und der Anzeiger angehört. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, angeblich begangen am 7. Oktober 2019, frei, auferlegte ihr aber die Verfahrenskosten und sprach ihr keine Entschädigung zu. C. Am 18. September 2020 reichte A.________ (nachfolgend: die Berufungsführerin) eine Berufungserklärung ein, mit welcher sie beantragte, die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung von CHF 1‘453.95 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung eines Nichteintretensantrags und einer Anschlussberufung verzichtet. Da vorliegend nur Rechtsfragen zu entscheiden sind, wurde am 8. Oktober 2020 das schriftliche Verfahren, wie von der Berufungsführerin beantragt, angeordnet. Die Berufungsführerin reichte am 13. November 2020 ihre schriftlich begründete Berufung ein. Der Polizeirichter des Seebezirks hat am 17. November 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und freigesprochene Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert wurde, besitzt die Berufungsführerin zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 2. Die Berufungsführerin ist von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, angeblich begangen am 7. Oktober 2019, freigesprochen worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es mithin nur noch um die Frage,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 ob der Berufungsführerin aufgrund ihres Verhaltens gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden können und gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert werden kann. 2.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.1.1. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1. mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Es fällt indes nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1788). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 Ia 162 E. 2c) ist der in Art. 5 BV und Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige Verhaltensnorm. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst. Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c). 2.1.2. Der Vorrichter erwägt, dass die Berufungsführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, indem sie die Behörden durch ihr Verhalten irregeführt und erst über den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt habe, als sie durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei. Sie habe die Strafverfolgungsbehörden insbesondere dadurch treuwidrig getäuscht, dass sie den Sitz verstellt, und die Pneus selbst gewechselt, den eigentlichen Führer des Fahrzeugs auf dem Beifahrersitz platznehmen gelassen und sich weder gegen den Verdacht der Polizei, der Fahrzeugführer sei fahrunfähig, noch den Verdacht der Polizei, dass sie das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt habe, gewehrt habe. Durch ihre Irreführung und erst verspätete Aufklärung über den tatsächlichen Sachverhalt, habe sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens gegen sich selbst verursacht und die Durchführung eines Verfahrens gegen den potentiellen, tatsächlichen Täter erschwert. Die Vorinstanz erwägt ebenso, dass sich die Berufungsführerin nicht auf einen rechtfertigenden Notstand nach Art. 17 StGB berufen könne. 2.1.3. Die Berufungsführerin wendet dagegen ein, mit dieser Begründung werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Es werde der Berufungsführerin direkt eine Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und indirekt eine Begünstigung nach Art. 305 StGB vorgeworfen. Subsidiär wird sodann auch der Einwand erhoben, es liege keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor und es könne auch nicht von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ausgegangen werden. 2.2. In erster Linie ist der für die Rechtsmittelinstanz massgebliche Sachverhalt für die Beurteilung der Kostenauflage festzustellen. 2.2.1. Wie dem Polizeibericht vom 12. November 2019 (act. 2000) und dem Strafbefehl vom 14. Mai 2020 (act. 10000) zu entnehmen ist, gingen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die Berufungsführerin zum Zeitpunkt der Kollision am Steuer des unfallverursachenden Fahrzeugs sass. Es bestanden beim Eintreffen der Polizei auf der Unfallstelle keine Hinweise darauf, dass zum Unfallzeitpunkt nicht die Berufungsführerin das Fahrzeug lenkte. Der Begleiter der Beru-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 fungsführerin sass auf dem Beifahrersitz. Er befand sich sichtlich in angetrunkenem Zustand und hatte Krücken bei sich (act. 13012). Die Berufungsführerin befand sich ausserhalb des Fahrzeugs und bemühte sich beim Eintreffen der Polizei, das defekte vordere linke Rad zu wechseln (act. 2001). Vor Ort verweigerte die Berufungsführerin die Aussage (act. 2009). Ihrer Einsprache vom 27. Mai 2020 gegen den Strafbefehl hat sie ihre Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt vom 16. Dezember 2019 beigelegt (act. 10003). Darin führt sie erstmals aus, dass sie am Abend vom 7. Oktober 2019 mit ihrem Beifahrer in der Umgebung von B.________ unterwegs gewesen war. Plötzlich habe sich der Beifahrer aggressiv verhalten, den Autoschlüssel verlangt und selber ans Steuer gesetzt. Es sei eine wilde Fahrt gewesen, die „das Knallen und Platzen eines Pneus“ zur Folge hatte. Aufgrund von Drohungen und ihrer Angst vor Repressalien habe sie sich bis heute nicht zum tatsächlichen Unfallhergang und zur Identität des Beifahrers zu äussern vermocht. An der Sitzung des Polizeirichters vom 28. August 2020 bestätigte sie diese Sachverhaltsschilderung und identifizierte den Beifahrer als C.________ (act. 13014). Am Anfang sei sie am Steuer gesessen, dann habe C.________ das Steuer übernommen. Er sei seit D.________ am Steuer gesessen und sei „wie der Teufel“ gefahren. Trotz ihrer Aufforderung anzuhalten, sei er weitergefahren. Nach der Kollision seien sie angehalten und er habe verlangt, dass sie behaupte, selber gefahren zu sein. Er habe sie bedroht. Er sei es gewesen, der den Fahrersitz auf ihre Körpergrösse eingestellt habe. C.________ habe sich dann auf den Beifahrersitz begeben. Er habe auf dem Beifahrersitz auch die Krücken bei sich gehabt (act. 13014). Schliesslich führte sie aus, sie sei verzweifelt gewesen und habe sich auch an die Frauenzentrale und die Opferhilfestelle gewandt (act. 13015). In ihrer Berufungsbegründung vom 13. November 2020 liess die Berufungsführerin auf Seite 12 ausführen, C.________ sei aufgrund des stark alkoholisierten Zustands nicht in der Lage gewesen, das Rad zu wechseln. Deshalb habe sie das Rad wechseln wollen. 2.2.2. Die Berufungsführerin hat beim Eintreffen der Polizei – bevor sie auf ihre Rechte hingewiesen wurde – den Unfallhergang aus ihrer Sicht geschildert (act. 2001, Absatz „Meinungsverschiedenheiten“). Da sie erst später über ihre Rechte aufgeklärt wurde und in der Folge die Aussage verweigerte, war diese Aussage nicht verwertbar und die Berufungsführerin wurde vom Polizeirichter des Seebezirks von den Vorwürfen freigesprochen. 2.2.3. Aus den späteren Aussagen der Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt und an der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks ist klar ersichtlich, dass die Berufungsführerin und C.________ vor dem Eintreffen der Polizei Vorkehrungen getroffen haben, um den Eindruck entstehen zu lassen, die Berufungsführerin habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Auch wenn ihre eigene mündliche Aussage ausgeblendet wird, erkannte die Berufungsführerin, dass sich die Polizei vor Ort aufgrund der von ihr und C.________ getroffenen Vorkehrungen tatsächlich in der Peron des Täters irrte. Die Polizei hat nur die Berufungsführerin einvernommen und nur sie wurde zu einem Atemalkoholtest aufgefordert (act. 2002). 2.2.4. Der Berufungsführerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie habe den Fahrersitz verstellt. Dieser sei, wie sie am 28. August 2020 aussagte, von C.________ und nicht von ihr verstellt worden. Es mag auch zutreffend sein, dass sie noch vor dem Eintreffen der Polizei von C.________ genötigt und bedroht worden sei. Dies ändert allerdings nichts am vorwerfbaren Verhalten nach dem Eintreffen der Polizei auf der Unfallstelle. 2.3. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Berufungsführerin die Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) und das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall (Art. 92 SVG) vorgeworfen wird. Von diesen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Vorwürfen wurde sie freigesprochen. In der Begründung zur Kostenauflage wird ihr kein strafrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall vorgeworfen (DOMEISEN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 38). Vielmehr wird ihr ein fehlerhaftes Verhalten nach dem Unfall vorgeworfen, mithin ein prozessuales Verschulden (DOMEISEN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 42). Soweit die Vorinstanz in der Begründung der Kostenauflage festhält, die Berufungsführerin habe die Polizei irregeführt, liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Die Vorinstanz hat der Berufungsführerin weder eine Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB noch eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB vorgeworfen. Diese beiden Straftatbestände galt es aufgrund des Anklagegrundsatzes gar nicht zu überprüfen. Gegenstand des Verfahrens bildeten ausschliesslich Widerhandlungen gegen SVG-Bestimmungen. 2.4. Zu prüfen gilt es vielmehr, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, mithin ein prozessuales Verschulden angenommen hat. 2.4.1. Wie ausgeführt worden ist, setzt die Kostenauflage eine Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm voraus. Darunter fällt mitunter auch der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 42). Es fällt indes nicht jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1788). 2.4.2. Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und den obgenannten Ausführungen in Bezug auf die von der Berufungsführerin und C.________ unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Vorkehrungen wurde der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV und Art. 2 ZGB) grob verletzt. Der in diesem Zusammenhang festgestellte Sachverhalt ist klar erwiesen, stützt er sich doch auf eigene Aussagen der Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt und an der Sitzung der Vorinstanz ab. Auch wenn die Berufungsführerin vom eigentlichen Täter genötigt und bedroht worden ist, lag spätestens beim Eintreffen der Polizei keine Bedrohungssituation mehr vor, die es rechtfertigen würde, die Polizei im Glauben zu lassen, die Berufungsführerin sei am Steuer gesessen und diese nicht über die reale Situation aufzuklären. Vor Ort hat sie in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Polizeibeamten nicht über den Irrtum aufgeklärt und hat geschwiegen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N. 11). Auch danach hat sie nicht reagiert und die Strafverfolgungsbehörden darüber orientiert, dass das Strafverfahren zu Unrecht gegen sie eröffnet worden ist. Auch noch nach Eröffnung des Administrativverfahrens hat sie mit der Information an die Strafverfolgungsbehörden zugewartet. Erst über sieben Monate nach dem Unfall hat sie mit ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl erklärt, nicht sie sei am Steuer gesessen. Sie war bei der fraglichen Fahrt vom 7. Oktober 2019 nicht unbeteiligte Dritte, hat sie doch, wenn auch unter Druck, das Fahrzeug C.________ überlassen, der in der Folge den Verkehrsunfall verursachte. Unmittelbar nach dem Unfall, beim Eintreffen der Polizei und bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden nach einem nicht banalen Verkehrsunfall hat sie sich treuwidrig verhalten. Anerkannt wird, dass die Berufungsführerin, als sie als Beschuldigte einvernommen wurde, sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen durfte. Hingegen ging es im vorliegenden Fall bei der Aussageverweigerung nicht um ihr Recht, sich selber nicht belasten zu müssen. Mit ihrer Aussage hätte sie sich vielmehr selber entlastet und die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Eröffnung des Strafverfahrens gegen sich selbst und mithin nicht unerhebliche Verfahrenskosten vermieden. Aufgrund der Vorkehrungen, die sie und C.________ vor dem Eintreffen der Polizei vorgenommen haben, ging die Polizei irrtümlicherweise davon aus, dass die heutige Berufungsführerin das unfallverursachende Fahrzeug lenkte. Davon ausgehend, dass sie Beifahrerin war und den Unfall nicht verursacht hat, hat sie in vorwerfbarer Weise bei der eintreffenden Polizei den Eindruck entstehen lassen, dass sie das Fahrzeug gelenkt hat. Mithin hat sie bewusst in Kauf genommen, dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet und die Identität des Mannes auf dem Beifahrersitz nicht ermittelt wird. Mit der von ihr erst nach Zustellung des Strafbefehls vorgenommenen und mithin verspäteten Sachverhaltsaufklärung hat sie sehr wohl die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst bewirkt und die Durchführung des Verfahrens gegen C.________ erschwert. 2.4.3. Unter diesen Umständen war sie gehalten, die Polizei über die wahren Umstände des Unfallvorgangs zu informieren, um die Ermittlung gegen die falsche Täterschaft zu verhindern. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 2.4.4. Die Berufungsführerin macht weiter geltend, es bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den Kosten, die durch das Verfahren gegen die Berufungsführerin entstanden sind. Dies trifft im Lichte der vorgenannten Ausführungen offensichtlich nicht zu. Sofern die zuvor aufgeführten Vorkehrungen vor dem Eintreffen der Polizei nicht vorgenommen worden wären oder die Berufungsführerin die Polizei über den durch diese Vorkehrungen hervorgerufenen Irrtum aufgeklärt hätte, wäre das Strafverfahren gegen C.________, den eigentlichen Lenker des unfallverursachenden Fahrzeugs eröffnet worden. Beim vorliegenden Verfahren gegen die Berufungsführerin handelt es sich mithin um einen adäquaten Schaden, der durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten der Berufungsführerin entstanden ist. 2.4.5. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsführerin die Kosten der Untersuchung und des kontradiktorischen Verfahrens vor dem Polizeirichter des Seebezirks auferlegt worden sind. 2.5. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.). Der Polizeirichter des Seebezirks hat folglich zu Recht den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung zurückgewiesen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 3. 3.1. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 1‘100.-festgesetzt (Gebühren: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Berufungsführerin ist im Berufungsverfahren unterlegen. Der Berufungsführerin sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 11. September 2020 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen in E.________ am 7. Oktober 2019, 21.50 Uhr, freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 300.00 und die Auslagen CHF 200.00. 3. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2021/asa/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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