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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 01.10.2020 501 2019 45

1. Oktober 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,991 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 45 Urteil vom 1. Oktober 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Strafkläger Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) Berufung vom 12. März 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 29. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 sprach der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 zum Nachteil von C.________, frei. Er sprach A.________ hingegen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.-. Der Polizeirichter ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Am frühen Morgen des 11. Dezember 2016 kam es in der Diskothek D.________ in Freiburg zu Streitigkeiten, weshalb die Polizei gerufen wurde. Nachdem wieder Ruhe eingekehrt war, kam es um ca. 03.20 Uhr vor der Diskothek D.________ zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung, in welche der Türsteher C.________ und E.________ verwickelt waren. Als der Polizeibeamte Gend B.________ versuchte, die beiden Streithähne zu trennen und den Angreifer E.________ in Handschellen zu legen, sei er von A.________ von hinten am Hals gepackt, in einen Würgegriff genommen und zu Boden gerissen worden. Die anderen anwesenden Polizeibeamten F.________ und G.________ hätten intervenieren müssen, um ihren Kollegen aus dem Würgegriff zu befreien. Dabei sei auch Pfefferspray verwendet worden. B. Mit Eingabe vom 12. März 2019 erklärte A.________ Berufung gegen das ihm am 21. Februar 2019 zugestellte und begründete Urteil vom 29. Januar 2019. A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) beantragt in der summarisch begründeten Berufungserklärung, er sei auch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und die Kosten des Verfahrens seien nach den gesetzlichen Regelfolgen zu liquidieren. Er beantragt, dass ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchgeführt wird und Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen befragt werden. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erklärte mit Schreiben vom 26. März 2019, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und keine Anschlussberufung zu erklären. Der Strafkläger B.________ liess sich nicht verlauten. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 liess die Verfahrensleitung den Berufungsführer wissen, dass die am 12. März 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen würden. Gleichzeitig wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Aus der Antwort des Berufungsführers vom 6. März 2020 lässt sich entnehmen, dass er die Durchführung des mündlichen Verfahrens beantragt. E. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, datierend vom 9. September 2020, über den Berufungsführer eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erschien der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache, wiederholte sein Verteidiger die in der Berufungserklärung vom 12. März 2019 gestellten Beweisanträge, wonach ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchzuführen sei und Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen zu befragen seien. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung und Beratung wies der Strafappellationshof diese Anträge ab. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und der Vertreter des Berufungsführers hielt seinen Parteivortrag. Er beantragte dabei den Freispruch des Berufungsfüh-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 rers; die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer eine angemessene Entschädigung gemäss den eingereichten Kostenlisten zuzusprechen. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsführers erfolgte frist- und formgerecht und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Jeker die Beweisanträge, es sei ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchzuführen und Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ seien vor Ort als Zeugen zu befragen. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, was für sachdienliche Informationen sich aus einem Augenschein vor Ort, fast vier Jahre nach dem nächtlichen Vorfall, ergeben könnten. In Bezug auf die beantragte Einvernahme von Chef-Wm G.________ ist hervorzuheben, dass dieser bereits kontradiktorisch einvernommen wurde. Dass dieser nach so langer Zeit noch weitere nützliche und authentische Angaben machen könnte, ist unwahrscheinlich. Er erinnerte sich bereits bei der Einvernahme durch den Polizeirichter nicht mehr an alle Details, was angesichts des Zeitablaufs durchaus verständlich ist. Dieselben Überlegungen gelten auch für E.________ und H.________. Dazu kommt, dass E.________ am Boden lag und in Handschellen gelegt wurde, so dass er nicht sehen konnte, was hinter dem Rücken des ihn fesselnden Polizeibeamten geschah. Zudem erklärte E.________ bei seiner Einvernahme, er habe viel Alkohol getrunken und könne sich nicht mehr so gut erinnern,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 was genau passiert sei. H.________ konnte bereits einige Tage nach dem Vorfall keine konkreten Aussagen zum Geschehen machen. Dies erstaunt nicht, stand er doch gemäss eigenen Aussagen mit Gend F.________ abseits des Geschehens. Er gab an, in keinem Moment gesehen zu haben, dass irgendjemand (von seiner Gruppe) einen Polizisten angegriffen habe. Als Bruder des Berufungsführers müssten seine Aussagen zudem mit besonderer Vorsicht gewichtet werden. Von einer erneute Einvernahme der beantragten Zeugen am Ort des Tatgeschehens ist nach Anlauf von fast vier Jahren kein verbessertes Erinnerungsvermögen durch Reaktivierung des „inneren Auges“ zu erwarten. Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie die Akten beschränken. 2. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Aussagen der Belastungszeugen ihn klar entlastet hätten. Er wirft dem Polizeirichter eine willkürliche Würdigung der widersprüchlichen, uneinheitlichen und damit entlastenden Aussagen der involvierten Personen vor. Insbesondere die Darstellung des Ablaufs, der örtlichen Verhältnisse und des Pfeffersprayeinsatzes durch Chef-Wm G.________, die aus den Akten nicht hervorgehen würden, hätten zu einem Freispruch führen müssen. Er sei offensichtlich mit dem wirklichen Täter verwechselt worden. Er macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Explizit wird vom Berufungsführer die Glaubwürdigkeit der anzeigenden Polizeibeamten bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel gezogen. Er macht aber geltend, dass er Opfer einer Verwechslung sei. 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil KG FR 501 2017 162 vom 28. Juni 2018 E. 5.1). 2.2. Was die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) (vgl. angefochtenes Urteil III. B.1., S. 11-16). Aus diesen Aussagen ergibt sich zusammenfassend, dass der angegriffene Gend B.________ nicht gesehen hat, wer ihn von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat. Nach der Intervention habe er sich aber bei Chef-Wm G.________ erkundigt, wer ihn am Hals gepackt habe. Letzterer habe auf den Beschuldigten A.________ gezeigt, welchen er an der Verhandlung vor dem Polizeirichter ganz sicher wiedererkannt habe (act. 13‘060). Gend F.________ hat das Tatgeschehen beobachtet und gesehen, dass der Berufungsführer Gend B.________ mit dem Arm am Hals gepackt habe und die beiden auf dem Boden gelegen seien. Sie habe den Berufungsführer identifiziert und ihn auch persönlich auf den Polizeiposten nach Granges-Paccot eskortiert. Auf Nachfrage des Polizeirichters erklärte sie, dass es sich beim Angreifer zweifelsfrei um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handle (act. 13‘126). Auch Chef-Wm G.________ hat gesehen, dass Gend B.________ angegriffen und in den Würgegriff genommen wurde. Er habe Pfefferspray eingesetzt, um so rasch als möglich zu seinem Kollegen zu gelangen und diesen aus dem gefährlichen Würgegriff zu befreien. Er konnte bei der Einvernahme an der Verhandlung des Polizeirichters aber nicht bestätigen, ob es sich beim Angreifer um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handelte. Der Angreifer sei am Kopf verletzt gewesen und sei zur Pflege ins Kantonsspital gebracht worden. Dieser müsse eine Narbe dieser Verletzungen aufweisen (act. 13‘123). A.________ bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe. Als er vom Innern der Diskothek nach draussen gegangen sei, hätten E.________ und C.________ miteinander gestritten. Die Polizei habe Pfefferspray eingesetzt, wobei auch ihm in die Augen gesprayt worden sei. Seinen verletzten Arm habe er regungslos gegen die Brust gedrückt. Mit dem anderen Arm habe er versucht, sich irgendwo festzuhalten, da er wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen habe und auch angetrunken gewesen sei. Als er versucht habe, eine Stütze zu finden, habe er ins Leere gegriffen und habe in der Folge Schläge erhalten. So auch auf den Kopf, der mit vier Stichen habe genäht werden müssen. Er sei zu Boden gedrückt worden und man habe ihm mit dem Knie auf den Rücken gedrückt. Auch habe man versucht, ihm seinen verletzten Arm auf den Rücken zu drehen. Er habe jedoch erklärt, dass er am linken Arm verletzt sei. Den rechten Arm habe er sodann nach hinten gedreht, den linken habe er jedoch nicht bewegen können. Als der Streit zwischen C.________ und E.________ eskaliert sei, habe er sich ungefähr einen Meter von diesen beiden entfernt befunden. Er bestritt die Aussagen der durch den Polizeirichter einvernommenen Polizeibeamten F.________ und G.________, wonach diese ihm Handschellen angelegt hätten. Zu keiner Zeit habe man ihm Handschellen angelegt. Weiter sagte er aus, dass zwei Polizeibeamte auf ihn eingeschlagen hätten, er voller Blut gewesen sei und dass er von der Ambulanz ins Kantonsspital gebracht worden sei. Im Spital seien ihm bei der Verarztung seiner Kopfverletzung vier Klammern gesetzt worden (act. 13‘057). 2.3. Auch was die Würdigung der gemachten Aussagen betrifft, kann auf die präzise und korrekte Analyse des Vorrichters verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil III. B.1. Ziff. 4.21 – 4.26, S. 16 – 21).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Tat ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Polizeibeamten bezüglich des Kerngeschehens decken, wonach Gend B.________ im Rahmen einer Intervention von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen wurde. Für Gend F.________ bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Angreifer um den Berufungsführer handelt. Chef-Wm G.________ hat erklärt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es sich beim Angreifer um den Berufungsführer handelt. Er wusste aber noch, dass der Angreifer eine Verletzung am Kopf aufwies. A.________ erlitt erwiesenermassen eine solche Verletzung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die beeideten Polizeibeamten den Berufungsführer, dem sie vor der Intervention vom 11. Dezember 2016 noch nie begegnet waren, zu Unrecht beschuldigen sollten. Sie würden jedenfalls keinen Vorteil aus einer falschen Beschuldigung ziehen. Die gegenteiligen Aussagen des zur Tatzeit angetrunkenen Berufungsführers vermögen nicht zu überzeugen. Sie müssen als Schutzbehauptungen, um sich seiner Verantwortung zu entziehen, qualifiziert werden. Nach diesen Ausführungen bestehen für den hiesigen Hof keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsführers und dem Umstand, dass dieser Gend B.________ am 11. Dezember 2016 vor der Diskothek D.________ von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat, während dem dieser damit beschäftigt war, E.________ in Handschellen zu legen. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vor. 2.4. An diesem Ergebnis vermöchten auch die Einvernahmen der beantragten Zeugen sowie eine Ortsbesichtigung nichts zu ändern (vgl. E. 1.3). Das zu beurteilende Kerngeschehen lässt sich aus den Verfahrensakten und den vom Polizeirichter vorgenommenen Einvernahmen und Rekonstruktionen zweifelsfrei erstellen. 2.5. Festzuhalten ist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verwechslung des Täters mit dem Berufungsführer gekommen ist. 2.5.1. Der Berufungsführer macht geltend, aufgrund seiner Verletzung am Arm komme er als Täter nicht in Frage. Den am Boden knienden Gend B.________ von hinten zu packen und rücklings auf den Boden zu legen, hätte extreme Kraft gebraucht. Die zuvor im Innern der Diskothek zugezogene Verletzung an seinem linken Arm sei so gravierend und die Schmerzen so gross gewesen, dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zudem sei er gut einen Kopf kleiner und viel leichter als der ihm körperlich klar überlegene Gend B.________. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Um eine am Boden kniende Person von hinten rücklings umzureissen, ist kein besonderer Kraftakt nötig. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Körper bei einer Verletzung Hormone, insbesondere Adrenalin, ausschüttet und so die Schmerzwahrnehmung reduziert. Dem Bericht des HFR (act. 13‘049) zufolge handelte es sich auch nicht um eine bereits in diesem Zeitpunkt feststehende schwerwiegende Verletzung des Arms bzw. Ellbogens. So wurden nebst der Immobilisation insbesondere keine Sofortmassnahmen getroffen und lediglich eine Woche nach dem Vorfall eine Kontrolle beim Hausarzt angeordnet. Auch der Berufungsführer erinnert sich spontan nur daran, dass ihm am Kopf Klammern gesetzt wurden (vgl. Protokoll vom 1. Oktober 2020 S. 5); an das Röntgen seines Armes hat er keine Erinnerung. 2.5.2. Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe so viel Pfefferspray abbekommen, dass er nichts mehr gesehen habe. Chef-Wm G.________ habe sich den Weg zu seinem Kollegen Gend B.________ freigesprayt und den Pfefferspray namentlich gegenüber Drittpersonen eingesetzt, nicht aber direkt gegen den Täter (vgl. act. 13‘124). Er sei eine solche Drittperson gewesen, die eine grosse Ladung Pfefferspray abbekommen habe.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Der Vorfall ereignete sich um ca. 3.20 Uhr vor der Diskothek D.________. Gemäss dem Bericht des HFR wurde der Berufungsführer um 4.10 Uhr mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert. Zwischen dem Vorfall und der Aufnahme im HFR verging damit weniger als eine Stunde. Dennoch findet sich im Bericht kein Hinweis darauf, dass der Berufungsführer kurz davor Pfefferspray in die Augen bekommen hätte. Hätte er wirklich soviel Pfefferspray abbekommen, wie er angibt, so wären zumindest seine Augen bei der Einlieferung ins HFR noch stark gerötet gewesen und der Einsatz von Pfefferspray hätte nicht unbemerkt bleiben können. Es trifft also nicht zu, dass er nichts mehr gesehen hat. Vielmehr war er eben nicht eine Drittperson, sondern Täter und damit nicht direkter Destinatär des Pfeffersprayeinsatzes, wie er dies selber beschreibt. Er hat genau gleich wie Gend B.________ nur ein bisschen Pfefferspray in die Augen bekommen, was im HFR nicht mehr festgestellt werden konnte. 2.5.3. Der Berufungsführer erklärte auf Frage seines Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, an diesem Abend CHF 4‘000.- abgehoben und somit viel Bargeld auf sich gehabt zu haben. Gend F.________ habe angegeben, dass es sich bei der Person mit dem vielen Bargeld nicht um den Berufungsführer gehandelt habe. Entgegen den Angaben des Verteidigers hat Gend F.________ nicht ausgesagt, bei der Person mit dem vielen Bargeld habe es sich nicht um den Berufungsführer gehandelt. Sie gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Polizeirichter an, sie könne sich daran erinnern, dass eine beteiligte Person eine grosse Summe Geld bei sich gehabt habe. Sie wisse jedoch nicht mehr wieviel es gewesen sei und wer diese Summe auf sich getragen habe (vgl. act. 13‘127). Demgegenüber erinnerte sich Chef-Wm G.________, dass die fragliche Person, welche Gend B.________ am Hals gepackt habe, mehrere tausend Franken auf sich hatte (vgl. 13‘123). 2.5.4. Im Übrigen floss in dieser Nacht viel Alkohol, welcher das Erinnerungsvermögen des einen oder anderen beeinträchtigte. Auch der Berufungsführer scheint nur lückenhafte Erinnerungen an die Vorfälle zu haben. Er erinnert sich nicht an das Röntgen im HFR, welches gemäss Bericht vorgenommen wurde, und auch die korrekte Anzahl der ihm gesetzten Klammern kennt er nicht mehr. 2.5.5. Schliesslich rügte der Berufungsführer zumindest implizit Mängel in der Verfahrensführung während des Vorverfahrens. Er bemängelte, dass die Akten der gegen die andern Protagonisten geführten Verfahren nicht beigezogen worden seien. Es sei somit auch nicht bekannt, ob und wofür diese verurteilt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungsführer bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Alleintäterschaft vorgeworfen wird. Auf den Beizug von weiteren Strafakten konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. I.B. S. 9). 2.6. Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsführers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass es sich beim Berufungsführer um den Angreifer handelt und er somit Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist. Die rechtliche Qualifikation wurde nicht selbständig angefochten. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) zu bestätigen. 3. Die Strafzumessung hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Dem zu einer bedingt ausgesprochenen Sanktion Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren Verweisen). 3.3. Vorliegend erscheint das Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe an sich nicht unbillig. Jedoch ist es gesetzeswidrig, wenn die Verbindungsbusse nicht an das Strafmass angerechnet, sondern hinzugerechnet wird (vgl. Urteil KG FR 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4). Daher gilt es, diese Gesetzeswidrigkeit zu korrigieren. Die Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- ist im Umfang von 30 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Folglich ist der Berufungsführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.zu verurteilen. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben und einzig von Amtes wegen die Verbindungsbusse an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten abzusehen. 4.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Die Änderung betreffend die Strafe wurde nicht beantragt, sondern von Amtes wegen vorgenommen, so dass es sich rechtfertigt, dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Polizeirichters des Saanebezirks vom 29. Januar 2019 werden bestätigt. Ziff. 3 desselben Urteils wird von Amtes wegen abgeändert. Das Urteil lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird von der Anschuldigung der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 11. Dezember 2016, freigesprochen. 2. A.________ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. 3. A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von einem Tag vorläufiger Festnahme. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 40, 42, 44, 47 und 51 aStGB). A.________ wird zudem zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt (Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘296.- (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 296.- [Staatsanwaltschaft: CHF 96.-; Dossierkosten: CHF 200.-]) werden zu ¾ A.________ auferlegt, der Rest geht zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘238.80 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) und A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Oktober 2020/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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