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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.07.2019 501 2019 19

15. Juli 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,228 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 19 Urteil vom 15. Juli 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), Strafmass (Art. 47 StGB), bedingter Vollzug (Art. 42 StGB) Berufung vom 26. Februar 2019 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 21. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 hat das Strafgericht des Seebezirks folgenden Sachverhalt betreffend A.________ für erwiesen erachtet:  am 31. Januar 2018, um 20.51 Uhr, mit dem Motorfahrzeug der Marke BMW bbb in 3110 Münsingen/BE, Thunstrasse, habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 108 km/h (168 km/h anstatt 60 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h), überschritten;  am 22. Oktober 2017, um 16.08 Uhr, mit dem Motorfahrzeug der Marke BMW bbb in 1796 Courgevaux, Autobahn A1, Tunnel „Les Vignes“, Alpenseite, habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h (149 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h), überschritten;  am 22. Oktober 2017 sei er mit defektem Alternator, das heisst ohne Licht und ohne Geschwindigkeitsanzeige, von Courgevaux bis Bern-Bümpliz gefahren. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das Strafgericht den Beschuldigten in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Der teilbedingte Strafvollzug wurde gewährt, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil auf 8 Monate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 19 Monate festgesetzt wurde, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges wurde zusätzlich eine Busse von CHF 300.- ausgesprochen. B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Der begründete Entscheid wurde seinem Anwalt am 6. Februar 2019 zugestellt. Am 26. Februar 2019 wurde die Berufungserklärung eingereicht. Die Berufung beschränkt sich auf das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe. A.________ beantragt, er sei zu einer angemessenen, 24 Monate nicht übersteigenden, Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. C. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Juli 2019 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger und dessen Rechtspraktikanten, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe zu behandeln sind und anlässlich der Verhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 1.4. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das neue Recht das Sanktionenregime verschärft hat, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Sie sind somit auf die vor diesem Datum begangenen Taten anzuwenden. Auf die nach

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 diesem Datum begangenen Taten ist hingegen das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Sanktionenrecht anzuwenden. 2. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er beantragt, das Strafmass auf eine angemessene, 24 Monate nicht übersteigende, Freiheitsstrafe zu reduzieren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 2.2. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzü-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 gen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). 2.3. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). 2.4. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz folgende Überlegungen getätigt (vgl. angefochtenes Urteil vom 21. Dezember 2018 E. IV. 4 und 5): Zuerst ist zu erwähnen, dass der Angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitungen von 108 km/h (innerorts) und von 69 km/h (in Tunnel auf Autobahn) begangen hat. Der Streckenabschnitt innerorts ist von Münsingen her in Richtung Wichtrach mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert. An der Thunstrasse, wo das mobile Radargerät aufgestellt war, muss zeit- und ortsabhängig mit alten und pflegebedürftigen Personen, die entlang der Strasse spazieren, gerechnet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung am späteren Abend, um 20.51 Uhr, stattgefunden hat und in diesem Zeitpunkt eher selten ältere Personen unterwegs sind. In unmittelbarer Nähe des Radars befindet sich aber auch eine Bushaltestelle der Buslinie Münsingen-Neuhaus, sodass in diesem Bereich jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Der Angeklagte hat die Taten wohl aus jugendlichem Übermut begangen. Es wäre ihm aber leicht gefallen, sich an die angegebenen Höchstgeschwindigkeiten zu halten. Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Vorfall in Münsingen nur gerade drei Monate nach dem Vorfall in Courgevaux passiert ist. Der Angeklagte hat folglich ein zweites Raserdelikt begangen, obschon ihm bewusst war, dass er sich bereits einer gröberen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht hatte. Das Verschulden des Angeklagten ist demnach sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente insgesamt als schwer zu bezeichnen. […]

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Der Angeklagte gab anlässlich der Gerichtsverhandlung zu Protokoll, dass seine Eltern seit rund 25 Jahren in der Schweiz leben würden. Sie seien als Flüchtlinge in die Schweiz gekommen, sie seien Tamilen. […] Er habe die Schulen in Bern in der Länggasse besucht, und die letzten drei Jahre sei er in Münsingen in der Realklasse gewesen. Er habe gute Erinnerungen an die Schulzeit, das sei problemlos gegangen. Er habe die Lehre als Automechaniker nicht beendet, weil er in der Schule zu schlecht gewesen sei, dann sei der Lehrvertrag aufgelöst worden. Seine Bude sei dann in Konkurs gegangen, und die neue Bude habe den Vertrag nicht übernommen. Nach dem Raserdelikt habe er dann die Arbeit nicht mehr weiter geführt. Er habe am Tag des Delikts in Münsingen aufgehört. Das sei am 31. Januar 2018 gewesen. Er habe gerade einen Einsatz als Automechaniker über ein Temporärbüro gehabt. Er suche einen Platz für eine Lehre. Er habe seit Januar 2018 keine regelmässigen Arbeitseinsätze gehabt. Er habe sich beim letzten Einsatz den Arm eingeklemmt, und sie hätten ihn nicht mehr gebrauchen können. Das sei der einzige Einsatz in dieser Zeit gewesen. Er suche eine Lehrstelle als Carosseriespengler. Er möchte den Lehrabschluss machen und sich dann weiterbilden. Einen Vertrag habe er noch nicht. Er habe keinen Berufsberater, er suche selber. Er sei bereits in mehreren Spenglereien gewesen. Entweder habe ihm die Bude nicht gefallen, oder sie hätten ihn nicht gewollt. Gegenwärtig habe er keine Einkommen, seine Eltern würden für ihn aufkommen. Seine Eltern wüssten, dass er heute vor Gericht sei. Zur Vorstrafe könne er sagen, dass er es jetzt eindeutig gelernt habe. Er habe keinen Lehrabschluss und kein Auto mehr, deshalb habe er Mühe, Arbeit zu finden. Beim Unfall sei es so gewesen, dass die Strasse nass gewesen sei. Es sei blöd von ihm gewesen. Momentan sei er unter der Woche viel zu Hause, am Wochenende frage er die Eltern um etwas Geld, um in den Ausgang gehen zu können. Er schaue zu Hause im Internet, ob es freie Lehrstellen habe. Weiter ist im Rahmen der Täterkomponente zu erwähnen, dass der Angeklagte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Dezember 2016 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.- verurteilt wurde. Im Strafverfahren verhielt sich der Angeklagte kooperativ, seine Strafempfindlichkeit erscheint im Lichte seiner Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht als gering. Das Verschulden des Angeklagten ist folglich auch bezüglich der Täterkomponente als schwer zu bezeichnen. In Würdigung der gesamten Verschuldenselemente auf Tat- und Täterseite wird eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen erachtet. Dabei wird von einer Einsatzstrafe von 21 Monaten für das Delikt in Münsingen ausgegangen, die für das Delikt in Courgevaux angemessen um sechs Monate erhöht wird. 2.5. Die vorliegenden Überlegungen sind ungenügend, soweit sie zu einem Strafmass führen, welches knapp über dem Bereich liegt, in dem doch die Wahl zwischen dem bedingten und dem teilbedingten Vollzug gegeben wäre. Es ist diesbezüglich zu bemerken, dass der Beschuldigte seinen Führerausweis abgeben musste und zur Wiedererlangung dieses Ausweises einen Psychotest absolvieren und bestehen müsste. Da es fraglich ist, ob er in den nächsten Jahren seinen Führerschein wieder erlangen kann, ist in diesem Sinn die Rückfallgefahr eher gering einzustufen. Negative Auswirkung haben allerdings die zeitliche Nähe und die steigende Schwere der beiden zu beurteilenden SVG-Delikte. Der Berufungsführer war zur Tatzeit als Lehrling im Automobilsektor tätig und möchte auch in Zukunft in diesem Sektor eine Lehre absolvieren bzw. arbeiten. Dies hat ihn nicht daran gehindert, innert kurzer Zeit zwei massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zu

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 begehen, obwohl ihm der Führerausweis bereits einmal entzogen worden war. Um sich im Automobilsektor etablieren zu können, müsste er hingegen alles dafür tun, um einen Führerausweis vorweisen zu können und diesen insbesondere behalten zu dürfen. Namentlich aufgrund der Chronologie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mangelnden Tateinsicht ergeben sich aus spezialpräventiver Sicht ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, so dass sich selbst bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein teilbedingter Vollzug aufdrängt. Unter diesen Vorgaben ist die dem Berufungsführer aufzuerlegende Strafe neu festzusetzen und zu begründen. 2.6. Vorliegend werden dem Beschuldigten zwei Straftaten zur Last gelegt, welche der gleichen Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren unterstehen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Sie sind somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Die objektiv schwerste Tat ist zweifelsfrei die am 31. Januar 2018 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, hat doch der Beschuldigte in einem bewohnten Gebiet, das sich zwar ausserorts befindet (vgl. DO 2118), in dem jedoch die zulässige Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war (vgl. DO 2101, 2126), diese um 108 km/h (168 km/h anstatt 60 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h), überschritten. Mit der Vorinstanz und in Übernahme ihrer Begründung (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) ist daher das Verschulden des Angeklagten sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente insgesamt als schwer zu bezeichnen. In Würdigung der gesamten Verschuldenselemente auf Tatseite ist von einer Einsatzstrafe von ca. 18 bis 21 Monaten für das Delikt in Münsingen auszugehen. Die am 22. Oktober 2017 auf der Autobahn A1, im Tunnel „Les Vignes“ begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ist ihrerseits bezüglich der objektiven Tatkomponente als mittelschwer zu bewerten, hat der Beschuldigte doch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h (149 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) überschritten. Auch die subjektive Tatkomponente ist diesbezüglich angesichts der Umstände – ein Ausfall des Tachos und die Absicht, den Tunnel so schnell wie möglich wieder zu verlassen, um nicht darin stecken zu bleiben – als mittelschwer zu bezeichnen. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtstrafe von ca. 24 bis 27 Monaten. Diese Einschätzung wird durch die Täterkomponente verstärkt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungsführer seinen Führerausweis am 18. Mai 2016 erlangte (vgl. act. 2000, 3006). Am 8. September 2016 kam es bereits zu einem ersten Vorfall, bei dem der Berufungsführer wegen nicht an die Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit in einer Kurve über die Fahrbahn hinauskam. Für diesen Vorfall wurde der Berufungsführer mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2016 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und ist somit einschlägig vorbestraft (vgl. act. 2112). Zudem wurde ihm der Führerausweis aufgrund dieses Vorfalls vom 7. Juni bis 6. Juli 2017 entzogen (vgl. act. 3006). Am 22. Oktober 2017 überschritt der Berufungsführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h (vgl. act. 2000 ff.), wobei er das Formular „verantwortlicher Lenker“ noch im Dezember 2017 ausgefüllt zurücksandte. Schliesslich überschritt der Berufungsführer am 31. Januar 2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 108 km/h (vgl. act. 2100 ff.) Es ist somit festzustellen, dass der Berufungsführer schon kurz nach Erlangung des Führerausweises eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beging und es seither, trotz kurzem Führerausweisentzug, erneut zu Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gekommen ist, wobei zu bemerken ist, dass diese mit jedem Mal schwerer wiegen. Überdies ist die Tateinsicht des Berufungsführers ungenügend. In Bezug auf den Vorfall in Münsingen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 erklärt er zwar, es sei ein Fehler gewesen, so schnell gefahren zu sein, und er bereue es, dies aber wegen des daraus entstandenen Aufwandes (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 15. Juli 2019 S. 3 f.), und nicht wegen der Einsicht betreffend der Gefährlichkeit seiner Tat. Der Strafappellationshof erachtet daher eine Gesamtstrafe von 27 Monaten als dem Verschulden auf Tat- und Täterseite angemessen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.5 vorne), drängt sich selbst bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten ein teilbedingter Vollzug auf. Daher rechtfertigt es sich nicht, die als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 27 Monaten auf 24 Monate zu reduzieren. Es ist davon auszugehen, dass dem Berufungsführer keine gänzlich negative Legalprognose gestellt werden kann, aber immerhin sehr erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Der Vollzug zumindest eines Teils seiner Strafe wird ihm eine Warnung sein, um ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Berufungsführer seit der letzten Straftat grundsätzlich wohlverhalten hat, wird der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festgelegt. Für die restlichen 21 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Der Berufungsführer wird darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch stellen kann, um die sechs Monate Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft (vgl. Art. 77b StGB), in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. Art. 79a StGB) oder unter elektronischer Überwachung (vgl. Art. 79b StGB) vollziehen zu können. 3. 3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Anliegen auf Reduzierung des Strafmasses und Gewährung des bedingten Vollzugs nur unwesentlich durch. Aufgrund seines Verhaltens im Rechtsmittelverfahren wird der unbedingt zu vollziehende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um zwei Monate reduziert. Es rechtfertigt sich daher, ihm in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 200.-. 3.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen unter 61 Kilometer beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76, Art. 77 Abs. 1 und 3 und Art. 78 JR). Rechtsanwalt Hofer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 14.77 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Aufwand von total 13 Stunden, ausmachend CHF 2‘340.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 117.-, festgesetzt. Zuzüglich ist Rechtsanwalt Hofer gemäss Art. 78 Abs. 1 JR eine Reiseentschädigung von CHF 152.50 (Reisekosten Bern-Freiburg) auszurichten. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 200.95, ist Rechtsanwalt Hofer somit eine Pauschalentschädigung von CHF 2‘810.45 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts des Seebezirks vom 21. Dezember 2018 wird geändert. Sie hat neu folgenden Wortlaut: 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43, 47, 49 und 106 StGB sowie Art. 90 Abs. 3 und 4 und Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt, der unbedingt zu vollziehende Teil beträgt 6 Monate; der bedingt zu vollziehende Teil 21 Monate, mit einer Probezeit von 3 Jahren; - und zu einer Busse von CHF 300.-. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 21. Dezember 2018 in folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A.________ ist schuldig: a) der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen, in Courgevaux, A1, Tunnel „Les Vignes“, am 22. Oktober 2017 und in Münsingen, Thunstrasse, am 31. Januar 2018; b) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen auf der A1 zwischen Murten und Bern-Brünnen am 22. Oktober 2017. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2016 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.-, total CHF 300.-, ist zu bezahlen. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 3 Monaten gewährt, um die Geldstrafe von CHF 300.und die Busse von CHF 300.- zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen dieser Beträge erfolgt die Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafen von 10 Tagen (Geldstrafe) und drei Tagen (Busse), total 13 Tagen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3‘000.- und die Auslagen CHF 600.-. 6. Rechtsanwalt Urs Hofer wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 3‘593.50 (Honorar: CHF 2‘880.-, Auslagen: CHF 144.-, Wegentschädigung: CHF 312.50, MwSt.: CHF 257.-) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem ordentlichen Honorar, ausmachend CHF 1‘206.25 (inkl. MwSt. von CHF 86.25) zu bezahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Urs Hofer im Berufungsverfahren werden auf CHF 2‘810.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 200.95). A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Freiburg zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 15. Juli 2019/dbe Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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