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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.07.2021 501 2019 143

8. Juli 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,483 Wörter·~32 min·6

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 143 501 2019 146 Urteil vom 8. Juli 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Wahlverteidiger B.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Wahlverteidiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Berufungsgegnerin, und C.________ GmbH, Zivil- und Strafklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Widerhandlung gegen das UWG, Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung Berufungen vom 18. September 2019 gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. April 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________ war vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 als Verkaufs- und Projektleiter bei der D.________ GmbH (seit dem 7. Januar 2015: C.________ GmbH, nachfolgend: C.________ oder die Privatklägerin) angestellt, wobei seine Tätigkeit insbesondere aus Kundenbetreuung, Ausarbeiten von Angeboten, technischen Abklärungen und Inbetriebnahme von Anlagen im Bereich Fernwärme bestand (act. 2014, 2034, 2039). Ab dem Jahr 2010 wurde nebst einem Bruttolohn von CHF 130‘000.- eine jährliche Gewinnbeteiligung von 25% aus dem von ihm betreuten Geschäftsbereich „Energie“ vereinbart (mit einer Deckelung bei maximal CHF 130‘000.-) (act. 2037, 6020). Ziffer 18 des Arbeitsvertrages enthielt ein Konkurrenzverbot mit folgendem Inhalt: Der Arbeitnehmer hat sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie während eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gesamten Schweiz jeder konkurrierenden Tätigkeit mit dem Arbeitgeber zu enthalten. Der Arbeitnehmer verzichtet insbesondere darauf, sich direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder direkt oder indirekt für ein solches tätig zu sein, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Konkurrenzierend sind Tätigkeiten, welche den gleichen oder ähnlichen Geschäftsbereich oder den gleichen Kundenkreis wie denjenigen des Arbeitgebers betreffen Konkurrenzunternehmen ist jede Unternehmung oder Gruppe, die in einem Wettbewerbsverhältnis zum Arbeitgeber steht. […] Am 3. April 2012 trafen sich die Parteien auf Initiative von A.________ in E.________ und besprachen dessen Anliegen, wonach er gerne zusammen mit seiner Frau und einem F.________ ein Geschäft für die Vermietung von Notheizungen aufbauen bzw. betreiben würde. Die C.________ gab diesem Ersuchen statt und gestattete A.________ von diesem Tage an die Vermietung von Notheizungen in dessen eigenem Namen und auf eigene Rechnung (act. 2015, 13261). Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei dieser Besprechung noch weitere Zugeständnisse an A.________ gemacht wurden. Das Resultat der Besprechung wurde nicht schriftlich festgehalten. Nach eigener Darstellung arbeitete A.________ als Verkaufsleiter und war ein zentraler Mitarbeiter der Privatklägerin. Er habe durch seine Kontakte und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Fernwärmetechnik massgeblich dazu beigetragen, dass die C.________ in diesem Geschäftsfeld zu einem führenden Unternehmen wurde (act. 6021). Er sei für die Kundenakquirierung in dem Gebiet westlich von Zürich, bis und mit der Westschweiz, verantwortlich gewesen. Er habe die Kunden im Zusammenhang mit den verkauften Übergabestationen auch beraten und betreut, sei also gleichzeitig Servicetechniker gewesen (act. 13249, 13254). B. Am 24. November 2014 erstattete die C.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A.________ und B.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und unlauterem Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. d, 5 Bst. c und 6 UWG). Die Privatklägerin wirft A.________ im Wesentlichen vor, während und nach Ende seines Arbeitsverhältnisses und trotz eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots, die C.________ u.a. auch unter Ausnutzung deren Daten bzw. entwendeter Geschäftsgeheimnisse konkurrenziert zu

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 haben (act. 2028 ff.). Dies indem er etwa zu ihrem Nachteil Aufträge mit langjährigen Kunden über eigene Gesellschaften abgewickelt haben soll. Dabei habe er sich mit Hilfe seiner Ehefrau, B.________, der Firma G.________ GmbH und der H.________ GmbH bedient (act. 2012 ff.). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) (act. 5000 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Dezember 2017 beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen B.________ wegen Teilnahme (als Mittäterin) an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 10008). C. Mit Urteil vom 30. April 2019 sprach das Wirtschaftsstrafgericht A.________ und B.________ frei von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum ab Januar 2014 und bezüglich des Auftrages 012-0153 (I.________) sowie des Angebots 012-0121 (J.________). A.________ wurde hingegen schuldig gesprochen der mehrfach begangenen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH, des mehrfachen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 5 Bst. a UWG. A.________ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. B.________ wurde schuldig gesprochen der mehrfach begangenen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH. B.________ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.- mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. D. Mit Eingaben vom 6. Mai 2019 meldeten A.________ und B.________ (nachfolgernd: die Berufungsführer) die Berufung gegen das Urteil vom 30. April 2019 an. Mit Berufungserklärungen vom 18. September 2019 beantragen die Berufungsführer, dass sie von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen seien. Ihnen sei für die beiden Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In Beantwortung des Schreibens der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2020 präzisierten die Berufungsführer ihre Berufungen am 11. August 2020 dahingehend, dass eine Rechtsverletzung sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz moniert werde. Durch Abweisung der von den Berufungsführern beantragten Beweisanträge sei die Vorinstanz bei der Urteilsfindung von falschen Hypothesen ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 verlauten, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantrage noch Anschlussberufung erhebe, in der Sache aber auf Abweisung der Berufungen schliesse.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 Die C.________ schloss in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 auf Abweisung der Berufungen. Sie verzichtete auf eine Anschlussberufung. E. Mit Verfügung vom 18. August 2020 wies der Verfahrensleiter den Antrag der Berufungsführer ab, wonach K.________, L.________, M.________ und N.________ als Zeugen vorzuladen und einzunehmen seien. Auch der Antrag, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der technischen Frage, was genau Übergabestationen seien, wurde abgewiesen. Ebenso wurden die Anträge abgewiesen, die Privatklägerin habe sämtliche Offerten, Angebote, Auftragsbestätigungen, Schemen und Rechnungen für den Zeitraum von 2010 bis 2014 zu edieren und die erwähnten Unterlagen seien einem Sachverständigen zu unterbreiten zur Prüfung der Frage, welches das Kerngeschäft der Privatklägerin sei und ob die von den Berufungsführern offerierten und vertriebenen Anlagen das Kerngeschäft oder andere angebotenen Leistungen der Privatklägerin tangierten. F. Aktuelle Strafregisterauszüge betreffend die Berufungsführer wurden am 22. Juni 2021 zu den Akten genommen. G. Am 8. Juli 2021 verhandelte der Strafappellationshof die Angelegenheit. Anlässlich der Verhandlung erschienen die Berufungsführer, begleitet von ihren Wahlverteidigern, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Geschäftsführer der Privatklägerin. Die Berufungsführer wiederholten den Beweisantrag, bei der Privatklägerin seien sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Offerten und Rechnungen der Jahre 2012-2013 bzw. 2010-2015 zu edieren, worauf sich die Parteien kurz äusserten. Nach einer kurzen Beratung beschloss der Strafappellationshof, den Beweisanträgen keine Folge zu leisten. Die Berufungsführer und der Geschäftsführer der Privatklägerin wurden daraufhin einvernommen. Danach hielten die Vertreter der Berufungsführer, die Staatsanwältin sowie der Geschäftsführer der Privatklägerin ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Personen besitzen die Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Die Berufungen richten sich gegen die Verurteilung als Ganzes; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärungen entsprechen mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichten Berufungen ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Berufungsführer fechten die Schuldsprüche an und beantragen, dass sie von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen werden. Es ist mithin festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der erfolgten Freisprüche (A.1. und B.1.), der Behandlung der Zivilbegehren (C.) sowie die weiteren Verfügungen (E.) nicht angefochten wurde und somit in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Wohlhauser erneut, es seien sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Offerten und Rechnungen der Jahre 2012-2013 der Privatklägerin zu edieren. Rechtsanwalt Clerc stellte daraufhin den Beweisantrag, die Privatklägerin habe die genannten Unterlagen für den Zeitraum von 2010-2015 zu edieren. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Edition der beantragten Unterlagen mag allenfalls zur definitiven Klärung der Frage des Geschäftsbereichs bzw. des Kerngeschäfts der Privatklägerin beitragen, wobei diese Frage nicht zentral und soweit nötig bereits geklärt ist. Demgegenüber vermag die Edition der Unterlagen nicht zur Klärung der massgeblichen Frage, nämlich was die Parteien am 3. April 2012 vereinbart haben, beitragen, weshalb sich dieser doch beachtliche Aufwand nicht als zielführend erweist. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme der Berufungsführer und des Geschäftsführers der Privatklägerin sowie den Beizug der Akten beschränken. 1.4. Die beiden Berufungen betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren 501 2019 143 und 501 2019 146 zu vereinigen. 2. 2.1. Die Berufungsführer bestreiten, sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. des Versuchs und der Gehilfenschaft dazu sowie des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht zu haben. Sie beantragen einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Die Vorinstanz sei bei der Urteilsfindung von falschen Hypothesen ausgegangen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 A.________ macht insbesondere geltend, dass er über die H.________ GmbH lediglich Notheizungen, Heizkessel, Wärmepumpenanlagen, Wärmetauscher für Warmwasser im Schwimmbad und Fabrikation, Regelventile für Heizungsverteiler sowie Pumpen für Heizungsverteiler vertrieben habe (act. 13261). Der Vertrieb von Notheizungen sei ihm ab dem 3. April 2012 explizit von seinem Vorgesetzten, O.________, erlaubt worden. O.________ habe ihm lediglich untersagt, im Kerngeschäft der C.________ tätig zu werden, d.h. Übergabestationen zu vertreiben (act. 13261). Die von ihm über die H.________ GmbH angebotenen Leistungen hätten diesen Kerngeschäftsbereich der C.________ nicht tangiert. Für die Privatklägerin habe er bis zu seiner Kündigung denn auch nur Übergabestationen sowie dazugehörige Regelungssysteme verkauft (act. 13261). O.________ habe ihm am 3. April 2012 gesagt, dass er keine Übergabestationen verkaufen dürfe, alles andere ihm aber egal sei. Es sei nur über die Übergabestationen, also das Kerngeschäft C.________, gesprochen worden (Protokoll vom 8. Juli 2021 S. 4 und 6). Der Berufungsführer bringt zusammengefasst vor, seine Tätigkeit für die H.________ GmbH habe nicht gegen das Konkurrenzverbot bzw. die mündlich vereinbarte Änderung desselben verstossen. Zudem habe die C.________ von seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt und diese wenigstens stillschweigend genehmigt. B.________ macht geltend, dass sich A.________ keiner qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Versuchs dazu schuldig gemacht habe. Sie könne sich somit auch nicht der Gehilfenschaft zu diesen Delikten schuldig gemacht haben. Zudem habe sie nichts von der Treuepflicht und des Konkurrenzverbots bzw. der Vereinbarung ihres Ehemannes mit O.________ gewusst, weshalb es bei ihr auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements fehle. 2.2. Das Wirtschaftsstrafgericht ging nach Durchsicht der Akten und nach Würdigung der abgenommenen Beweise zusamenfassend von folgendem Sachverhalt aus: - dass A.________ vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 als Verkaufs- und Projektleiter bei der C.________ angestellt gewesen sei und dabei für die Region westlich von Zürich und insbesondere für die Westschweiz verantwortlich gewesen sei; - dass er am 17. Februar 2006 die H.________ GmbH mit Sitz an seinem Wohndomizil gründete, der Geschäftszweck dieser Gesellschaft am 27. August 2007 geändert wurde und neu im „Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energietechnik und Immobilienservice“ gelegen habe (act. 2047); - dass bei Gründung der Firma im Jahr 2006 B.________ Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H.________ GmbH mit Einzelunterschriftsberechtigung war (act. 2047 und 3001); - dass A.________ mit Eintrag ins Handelsregister vom 13. April 2012 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Einzelprokura wurde und B.________ ab diesem Zeitpunkt weiterhin zeichnungsberechtigt mit Einzelunterschrift war; - dass A.________ die Gesellschaft aber immer wirtschaftlich beherrschte und schon vor seiner Eintragung ins Handelsregister am 13. April 2012 einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der H.________ GmbH ausgeübt habe; - dass sich dies aus der Tatsache ergebe, dass B.________ gemäss eigenen Angaben keine Ausbildung im Bereich der Energie- und Wärmetechnik absolviert hatte und es ihr entsprechend mangels beruflicher Ausbildung oder Qualifikation im Bereich der Energie- und Heiztechnik kaum möglich gewesen wäre, ein solches Unternehmen alleine aufzubauen (act. 3001 Ziff. 51 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 - dass A.________ in den Jahren 2012 und 2013 über die H.________ GmbH Geschäfte im Umfang von CHF 522‘122.90 mit aktuellen oder ehemaligen Kunden der C.________ tätigte, trotz vereinbartem und gültigem Konkurrenzverbot und in weiteren Fällen Offerten im Umfang von CHF 740‘491.60 im Namen der H.________ GmbH versandt hatte, wobei es diesbezüglich nicht zum Abschluss eines Vertrages kam; - dass es sich bei diesen Geschäften um Leistungen im Bereich der Heizungs- und Wärmetechnik handelte, die den gleichen oder ähnlichen Geschäftsbereich wie denjenigen der C.________ betrafen. - dass A.________ zudem mit der von ihm beherrschten G.________ GmbH eine Offerte für ein Bauprojekt in P.________ eingereicht und dabei eine von O.________, Vorsitzender der Geschäftsleitung der C.________, angefertigte Konstruktionszeichnung für eine Pumpstation verwendet habe; - dass er dies ohne Zustimmung der C.________ gemacht habe und mit seinem Vorgehen ein Arbeitsergebnis einem Konkurrenzunternehmen zur wirtschaftlichen Nutzung zugänglich gemacht habe. - dass B.________ und A.________ verheiratet seien und gemeinsamen Wohnsitz in Q.________ hätten, wo auch die H.________ GmbH domiziliert sei; - dass A.________ für seine Tätigkeit bei der C.________ überwiegend vom gemeinsamen Domizil aus gearbeitet habe; - dass B.________ die Offerten, Angebotsbestätigungen und Rechnungen der H.________ GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 unterschrieben habe und sich diese zudem um die Administration gekümmert und Lieferscheine erstellt und Lieferanten bezahlt habe; - dass B.________ Kontakt zu den Kunden und Lieferanten gehabt habe und die Anrufe auf die Geschäftsnummer der H.________ (rrr) zu ihr ins Sekretariat durchgestellt worden seien; - dass sich die Funktion von B.________ primär auf administrative Tätigkeiten im Backoffice beschränkt habe; - dass A.________ hingegen für die Geschäftsführung, die Kundenakquirierung sowie die Projektleitung und -ausführung – also das ganze operative Geschäft – allein verantwortlich gewesen sei. 3. Die Berufungsführer machen eine unvollstände und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 398 Abs. 3 Bst. a StPO) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. 3.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und das vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. 3.2. Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und Versuch dazu durch A.________ Was die Würdigung des Sachverhalts bezüglich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Versuchs dazu betreffend A.________ anbelangt, so stellt der Strafappellationshof fest, dass das Wirtschaftsstrafgericht die eingeklagten Geschäftsfälle genauestens und akribisch untersucht und überprüft hat, ob diese unter das vereinbarte Konkurrenzverbot fallen. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 3. April 2012 kam das Wirtschaftsstrafgericht zum Schluss, dass dem Berufungsführer im Sinne einer Ausnahmebewilligung lediglich der Vertrieb von Notheizungen gestattet gewesen sei und sämtliche weiterreichende Interpretationen als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten seien (angefochtenes Urteil E. B 6. S. 21 f.). Diese Schlussfolgerung greift angesichts der vorhandenen Beweise zu kurz. Was die anlässlich des Gesprächs vom 3. April 2012 in E.________ zwischen A.________ und O.________ getroffene Vereinbarung angeht, steht Aussage gegen Aussage. A.________ stützt sich auf den Standpunkt, O.________ habe ihm lediglich gesagt, er dürfe keine Übergabestationen verkaufen, alles andere sei ihm aber egal. Demgegenüber sagt O.________ aus, er habe A.________ nur die Vermietung von Notheizungen erlaubt, da diese ergänzende Dienstleistung für die C.________ ebenfalls profitabel hätte sein können. Weitere Zugeständnisse für eine konkurrenzierende Tätigkeit durch einen Mitarbeiter habe er nicht gemacht. Ein materieller Beweis für die eine oder andere Version des Gesprächverlaufs und damit auch den Inhalt der Vereinbarung liegt nicht vor. Das Resultat der Besprechung wurde nicht schriftlich festgehalten, was doch erstaunt und die Frage aufwirft, wem dieser Umstand und die Ungewissheit letztlich mehr dient. Eine Rückweisung der Angelegenheit oder eine nachträgliche Erhebung von bisher nicht erhobenen Beweisen im jetzigen Stadium des Verfahrens ist teils nicht mehr möglich bzw. würde nichts mehr bringen, da die Vorfälle bald 10 Jahre zurückliegen und das Umfeld der Parteien und allfällige Zeugen in der Zwischenzeit beeinflusst sein könnten und keine authentischen Aussagen mehr machen könnten. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen muss sowohl in Bezug auf A.________ wie auch O.________ in Frage gestellt werden. Es ist festzustellen, dass deren Aussagen nicht immer konstant und gleichlautend waren. Es fällt denn auch auf, dass O.________ gemäss seinen letzten Aussagen bereits seit der zweiten Januarhälfte 2014 über die konkurrenzierende Tätigkeit der H.________ GmbH Bescheid wusste, aber erst Ende November 2014 Strafklage eingereicht und diese Tätigkeit somit mehr als ein Dreivierteljahr geduldet wurde. Im Übrigen wurde A.________ bereits am 13. April 2012 als Geschäftsführer der H.________ GmbH ins Handelsregister eingetragen, womit seine Stellung innerhalb dieser Gesellschaft aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters ab diesem Zeitpunkt als bekannt gegolten hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 In der Strafklage vom 24. November 2014 führte die C.________ aus, A.________ sei es nur gestattet gewesen, Notheizungen zu offerieren, nicht Übergabestationen, das Kerngeschäft der C.________ (act. 2015). Dies spricht weder klar für die eine noch die andere Version des Gesprächsinhalts bzw. der mündlichen Vereinbarung vom 3. April 2012. Es ist lediglich unbestritten, dass dem Berufungsführer der Vertrieb von Übergabestationen verboten war, was von diesem auch anerkannt wird. Er ersuchte denn auch mit E-Mail vom 22. Juni 2013 bei O.________ darum, einen Handelsvertretervertrag für den Vertrieb von Übergabestationen in bestimmten Kantonen der Schweiz abzuschliessen. Dass er für eine solche Vereinbarung den Schriftweg wählen wollte, zeigt auch, dass er sich über das Verbot im Zusammenhang mit Übergabestationen bewusst war. Auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel erscheint es zumindest plausibel, dass dem Berufungsführer gestützt auf das Gespräch vom 3. April 2012 lediglich der Vertrieb von Übergabestationen explizit verboten war. Da die C.________ nicht selber Produkte herstellt, sondern Handelsware vertreibt und Service und Dienstleistungen anbietet, bestünde aber so oder anders eine gewisse konkurrenzierende Tätigkeit zwischen den beiden Firmen. Dem Gesagten zu Folge bestehen keine gesicherten Elemente, die den Inhalt der mündlichen Vereinbarung vom 3. April 2012 zweifelsfrei belegen würden. Da auch die Aussagen von O.________ teilweise unglaubhaft sind oder zumindest nicht stringent erscheinen, kann das Gericht eine Verurteilung nicht alleine darauf abstützen. Dass es sich bei der Aussage des Berufungsführers wie vom Wirtschaftsstrafgericht erwähnt um eine reine Schutzbehauptung handelt, ist für den Strafappellationshof nicht erstellt. Hinsichtlich der mündlich getroffenen Vereinbarung bestehen demnach ernsthafte und unüberwindbare Zweifel, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Berufungsführer günstigeren Version des Sachverhalts auszugehen ist. 3.3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es dem Berufungsführer nur erlaubt war, Notheizungen zu vermieten, würde es am Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals fehlen. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensvermehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen. Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung, beim Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteil BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Im vorliegenden Fall steht ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn wegen unterbliebener Vermögensvermehrung im Vordergrund, was bejaht werden könnte, wenn der Wert des Vermögens der C.________ aufgrund der nicht abgeschlossenen Verträge geringer ist als es hypothetisch wäre, wenn keine Verletzung einer vertraglichen Pflicht stattgefunden hätte. Dies ist der Fall, sofern die Gewinnaussichten der C.________ so hinreichend konkretisiert waren, dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Nun fehlt es aber eben gerade an dieser hinreichend konkretisierten Gewinnaussicht. In den Akten finden sich keinerlei überprüfbare Hinweise, geschweige denn Belege oder sonstige Beweise dafür, dass die Kunden den Vertrag mit der C.________ abgeschlossen hätten, wenn es die Offerten der H.________ GmbH nicht auch gegeben hätte. Mangels entsprechender Erhebungen und Einvernahmen von Vertragspartnern sind die damals offerierten Preise und Konditionen nicht bekannt. Die Unterschiede in den Offerten können heute nicht mehr rekonstruiert werden. Auch kann nicht mehr eruiert werden, weshalb gewisse Verträge schliesslich mit der H.________ GmbH und nicht mit der C.________ abgeschlossen wurden. Zudem gab es Fälle, bei welchen die Vertragsabschlüsse weder mit der einen noch mit der anderen Firma getätigt wurden, ohne dass die Gründe dafür ermittelt worden wären und bekannt sind. Dass das Vermögen der C.________ ohne eine allfällige Verletzung zugenommen hätte oder den Verträgen bereits ein wirtschaftlicher Wert im Sinne von konkreten Gewinnaussichten zugekommen wäre, ist somit nicht rechtsgenüglich belegt. 3.4. Nach Würdigung dieser Umstände ist die Berufung des Berufungsführers in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungsführer in dubio pro reo vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. des Versuchs dazu freizusprechen. 3.5. Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs durch A.________ Das Wirtschaftsstrafgericht erachtete den überwiesenen Sachverhalt als grundsätzlich erstellt, stellte aber fest, dass die Skizze nicht 1 zu 1 bzw. auf den Millimeter genau identisch ist, sondern vor der Übermittlung an die S.________ AG überarbeitet und vervollständigt worden ist. Es erwog, die Darstellung von A.________, wonach die Skizze bereits im Jahr 2010 oder 2011 erstellt und der T.________ anlässlich einer Offertenstellung zugestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da es dem Berufungsführer nicht gelinge, schlüssig aufzuzeigen, wie die Skizze über die T.________ schliesslich zur G.________ hätte gelangen sollen, insbesondere da sie ja erst im Jahr 2012 erstellt worden sei (angefochtenes Urteil E. F. 2.1 f. S. 55 f.). Anlässlich der Sitzung vor dem Strafappellationshof wiederholte A.________ seine Aussage, wonach er die Skizze im Jahre 2010 der T.________ übermittelt hat, um ein Angebot einzuholen. Die T.________ habe die Skizze dann später der G.________ geschickt, von wo sie weitergegangen sei an den Interessenten. Bei dieser Übermittlung von der T.________ zur G.________ bzw. zum Interessenten habe er die Skizze nicht gesehen (Protokoll vom 8. Juli 2021 S. 7 und 13). O.________ bestätigte, dass er die Skizze wohl vor 2012 erstellt hatte (Protokoll vom 8. Juli 2021 S. 12). Das Wirtschaftsstrafgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, U.________ habe auf Nachfrage von O.________ im E-Mail vom 23. September 2014 präzisiert, dass es sich um eine von A.________ über die G.________ zugestellte Offerte handle. Aus den Akten geht hingegen hervor, dass U.________ am 23. September 2014 antwortete, die E-Mail mit der Konkurrenzversion sei nicht direkt von A.________, sondern von der G.________ gekommen (act. 2041). Auf Nachfrage von O.________, ob er also die Offerte von der G.________ gehabt und mit A.________ verhandelt habe, antwortete U.________, ursprünglich habe A.________ seine

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Dienstleistungen für das Projekt angeboten, aber die G.________ schon früh erwähnt. Schon beim Detailgespräch zum Projekt-Lieferumfang seien Vertreter der G.________ dabei gewesen. Schliesslich habe er die Angebote von der G.________ erhalten. Da der Entwurf ohne Zeichnungskopf geliefert worden sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, woher die Zeichnung stamme (act. 2040). In Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsstrafgericht muss weiter festgestellt werden, dass die Skizzen nicht 1 zu 1 identisch sind und die von der G.________ zugestellte Skizze ergänzt und abgeändert wurde (act. 2044 ff.). Aus den sich in den Akten befindlichen Offerten der G.________ geht hervor, dass diese das Zeichen eines gewissen M.________ trägt (vgl. Ordner 29). Auch die Strafklage vom 24. November 2014 erwähnt G.________-Gesellschafter und G.________-Verkaufsmitarbeiter (act. 2016). Dies passt zudem zur Aussage von U.________, es seien Vertreter der G.________ dabei gewesen (act. 2040). Es muss somit festgestellt werden, dass offenbar auch andere Personen als A.________ für die G.________ gearbeitet und Offerten ausgearbeitet und zum Versand vorbereitet und allenfalls auch versendet haben. Folglich bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Skizze direkt von A.________ oder mit dessen Wissen weiterverarbeitet und dem Interessenten zugestellt worden ist. Die Berufung des Berufungsführers ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und dieser ist in dubio pro reo vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs freizusprechen. 3.6. Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und Versuch dazu durch B.________ Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Gehilfenschaft charakterisiert sich als eine akzessorische Teilnahmeform in dem Sinne, dass die Erfüllung des Tatbestandes an sich nicht auf der Handlung, die der Komplize selber begeht, sondern im Gegenteil auf dem typischen und unrechtmässigen Charakter des Verhaltens des Haupttäters beruht. Die Gehilfenschaft stellt somit nicht eine selbständige Straftat dar und versteht sich nur in Zusammenhang mit einem sich aus dem Strafgesetz oder einem anderen Bundesgesetz ergebenden Straftatbestand. In diesem Sinne ergibt sich die Unrechtmässigkeit der Teilnahmehandlung aus der Unrechtmässigkeit der Haupttat, was der Grund ist, dass in diesem Zusammenhang der Begriff der Akzessorietät erwähnt wird (vgl. BGE 144 IV 265 E. 2.3.2 in Pra 108 [2019 ] Nr. 35). Aufgrund des in Bezug auf ihren Ehemann ausgesprochenen Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Versuchs dazu entfällt somit mangels Vorliegen einer Straftat auch der der Berufungsführerin gemachte Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesen Delikten. Sie ist freizusprechen und ihre Berufung somit gutzuheissen. 4. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Die Berufungsführer werden vollumfänglich freigesprochen und obsiegen damit im oberinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'320.05 (Gebühren: CHF 10'000.-; Auslagen Staatsanwaltschaft: CHF 8'025.05; Auslagen Gericht: CHF 295.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'400.- (Gebühren: CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.2. Gemäss Art. 433 Abs. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Abs. 1 Bst. a). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall unterliegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich, nachdem die Berufungen gutgeheissen wurden. Die Privatklägerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die damit zusammenhängenden Anwaltskosten und anderweitigen Auslagen im Berufungsverfahren. Ihre Entschädigungsbegehren für beide Verfahren müssen demnach abgewiesen werden. 4.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.1) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, in denen eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% für bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen und 7.7% für ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG in der Fassung vom 1. Juli 2016 sowie Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragen die Rechtsanwälte Henninger und Fivian ein Honorar von CHF 67'865.-, was einem Zeitaufwand von rund 194 Stunden à CHF 350.- entspricht, ohne die Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Aus der eingereichten Kostenliste ist ersichtlich, dass eine rege Korrespondenz mit der Klientschaft geführt wurde, ohne dass diese Eingang in den Akten gefunden hat, weshalb diese nur angemessen berücksichtigt werden kann. Zudem sind die Rechtsschriften ausschweifend. Gewisse Aufwendungen wurden von beiden Anwälten verrechnet, obwohl dafür auch ein Anwalt genügt hätte. Diese Aufwendungen in der Grössenordnung von sechs bis sieben Stunden können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Wegkosten wurden nicht geltend gemacht, weshalb solche auch nicht zu entschädigen sind. Der Fall war weder besonders komplex noch erforderte er besondere Fachkenntnisse; ein Stundenansatz von CHF 350.- ist somit nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der erwähnten Korrekturen rechtfertigt es sich, einen Gesamtaufwand von 150 Stunden à CHF 250.- zu berücksichtigen, ausmachend CHF 37'500.-, wovon rund zwei Drittel (100 Stunden) vor und ein Drittel (50 Stunden) nach dem 1. Januar 2018 anfielen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 1'875.- (5% von CHF 37'500.-). Insgesamt ist den Berufungsführern für das erstinstanzliche Verfahren somit eine Entschädigung von CHF 42'485.65 (Honorar:

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 CHF 37'500.-; Auslagen: CHF 1'875.-; MwSt. vor dem 1. Januar 2018: CHF 2'100.-; MwSt. nach dem 1. Januar 2018: CHF 1'010.65) auszurichten. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist einleitend zu bemerken, dass die Berufungsführer nach dem erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsvertretung gewechselt und zwei neue Rechtsanwälte mit ihrer Verteidigung betraut haben. Die Berufungsführer haben das Recht, ihren Verteidiger frei zu wählen. Aus den Akten sind hingegen keine objektiven Gründe ersichtlich, welche für einen Anwaltswechsel sprechen oder einen solchen nötig gemacht hätten. Für das Aktenstudium, welches ohne Anwaltswechsel nicht zusätzlich angefallen wäre, wird eine Reduktion der veranschlagten Stunden vorgenommen, da es nicht am Staat ist, solche Kosten zu tragen. Der Stundenansatz wird auch hier auf CHF 250.- festgesetzt. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Clerc ein Honorar von CHF 26’486.50, mithin einen Zeitaufwand von gut 75 Stunden à CHF 350.-. Die aufgewendete Zeit für die Vorbereitung der Verhandlungen und für die Verhandlungen selber sowie für die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Erklärung an den Klienten ist voll zu entschädigen. Hinzu kommen Aufwendungen für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Aktenstudium und die Besprechung mit dem Klienten. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die eingereichte Kostenliste ex aequo et bono zu reduzieren und es ist von einem Anwaltsaufwand von 50 Stunden auszugehen, ausmachend CHF 12'500.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 625.- (5% von CHF 12'500.-) und die Reisekosten auf CHF 60.- (2 x CHF 30.-). Dem Berufungsführer ist somit eine Entschädigung von CHF 14'200.25, inkl. CHF 1'015.25 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Rechtsanwalt Wohlhauser veranschlagt seinerseits für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 26'133.15, mithin einen Zeitaufwand von ebenfalls rund 75 Stunden à CHF 350.-. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der Berufungsführerin grösstenteils abhängig war von der Verteidigung des Berufungsführers und das Risiko bedeutend kleiner war. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Strafe sowie der Tatsache, dass nur die subjektiven Tatbestandselemente wirklich von der Berufungsführerin abhängig waren, war das Studium sämtlicher Akten nicht nötig. Die Verteidigung hätte sich grösstenteils auf das Urteil der Vorinstanz sowie die Protokolle beschränken können. Der Verteidiger hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, sich mit der Klientin zu besprechen, die Verhandlung vorzubereiten und dieser beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil zur Kenntnis nehmen und seiner Klientin erklären müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden, ausmachend CHF 7'500.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 375.- (5% von CHF 7'500.-) und die Reisekosten auf CHF 150.- (5 x CHF 30.-). Die der Berufungsführerin zugesprochene Entschädigung wird somit auf CHF 8'642.90, inkl. CHF 617.90 Mehrwertsteuer, festgesetzt. (Dispositiv auf den nachfolgenden Seiten)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 501 2019 143 und 501 2019 146 werden vereinigt. II. Die Berufungen werden gutgeheissen. Das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. April 2019 wird in Ziffer A 2. und 3., B 2. und 3. sowie D abgeändert und hat neu folgenden Wortlaut: A. A.________ 2. A.________ wird freigesprochen: 2.1. vom Vorwurf der mehrfach begangenen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). 2.2. vom Vorwurf des mehrfachen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB). 2.3. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG. 3. [aufgehoben] B. B.________ 2. B.________ wird freigesprochen: 2.1. vom Vorwurf der mehrfach begangenen Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB). 2.2. vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von 2012 bis 2013 zum Nachteil der C.________ GmbH (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 22, 25 und 26 StGB). 3. [aufgehoben] D. Verfahrenskosten und Entschädigungen 1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 18’320.05 werden vollumfänglich dem Staat Freiburg auferlegt (Gebühren: 10'000.-; Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 8'025.05; Auslagen Gericht CHF 295.-) (Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO). 2. Das Entschädigungsbegehren der C.________ GmbH wird abgewiesen (Art. 433 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 3. A.________ und B.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 42'485.65 (inkl. MwSt. von CHF 3'110.65) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. III. Das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. April 2019 ist in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Sie haben folgenden Wortlaut: A. A.________ 1. A.________ wird freigesprochen: 1.1. vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum ab Januar 2014 (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB). 1.2. vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich Auftrag 012-0153 (I.________) und Angebot 012-0121 (J.________; beide Anklageschrift S. 6, drittes und viertes Lemma). B. B.________ 1. B.________ wird freigesprochen: 1.1. vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für den Zeitraum ab Januar 2014 (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB). 1.2. vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich Auftrag 012-0153 (I.________) und Angebot 012-0121 (J.________; beide Anklageschrift S. 6, drittes und viertes Lemma). C. Zivilbegehren 1. Auf das Klagebegehren 1, wonach A.________ zu verpflichten sei, der Privat- und Zivilklägerin CHF 143’000.- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2012 (Gewinnbeteiligung 2012) zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 2. Auf das Feststellungsbegehren, wonach die Forderung des Klägers aus Arbeitsvertrag auf eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 nicht bestehe, wird nicht eingetreten. 3. Das Klagebegehren 3, wonach die Beschuldigten solidarisch zu verpflichten seien, der C.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von CHF 192'272.55 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 zu bezahlen, wird auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf eingetreten werden kann. E. Weitere Verfügungen 1. Die gemäss der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 5. März 2015 beschlagnahmten Gegenstände (H.________ GmbH, Referenz 1 – 5; G.________ GmbH, Referenz 6 – 9; V.________, Referenz 1) werden nach Eintritt der Rechtskraft den Beschuldigten zurückerstattet. Werden die vorerwähnten Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils von den Beschuldigten abgeholt, werden diese vernichtet.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4‘400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 4‘000.-; Auslagen: CHF 400.-). Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 14’200.25 (inkl. MwSt. von CHF 1'015.25) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). VI. B.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 8'642.90 (inkl. MwSt. von CHF 617.90) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2021 Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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