Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 45/98 Entscheid vom 6. Juni 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter, Strafkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegner, B.________, Berufungsgegnerin und Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer Gegenstand Widerruf amtliche Verteidigung – Gesuch um amtliche Rechtsvertretung als Privatkläger
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 8. Dezember 2012 kam es zwischen A.________ und seiner damaligen Ehefrau B.________ zu einer Auseinandersetzung, worauf beide Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen (häusliche Gewalt) stellten. Nebst dem aus diesen Gründen geführten Strafverfahren wurde gegen A.________ auch noch wegen Entziehens von Unmündigen und Freiheitsberaubung ermittelt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde Rechtsanwältin Danielle Julmy-Hort als amtliche Verteidigerin von A.________ im Strafverfahren wegen Entziehens von Unmündigen und Freiheitsberaubung ernannt. Während der Strafuntersuchung wurde dabei davon ausgegangen, dass sich die amtliche Verteidigung auch auf das Verfahren wegen häuslicher Gewalt erstrecke (act. 10‘010). Am 5. August 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (act. 10‘011 ff.) und beantragte, zukünftig von Rechtsanwalt Elias Moussa vertreten zu werden dürfen. Soweit das Strafverfahren wegen Entziehens von Unmündigen und Freiheitsberaubung betreffend, wurde das Gesuch am 11. September 2014 von der zuständigen Staatsanwältin gutgeheissen, seine bisherige amtliche Verteidigerin aus dem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Elias Moussa als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (act. 10‘021 f.). In Bezug auf das Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde das Gesuch dem zuständigen Polizeirichter weitergeleitet (act. 10‘009). B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 orientierte der Polizeirichter des Seebezirks als Verfahrensleiter des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt Rechtsanwalt Moussa dahingehend, er erwäge, generell den Anspruch auf eine amtliche Verteidigung zu prüfen und dem Beschuldigten die gewährte amtliche Verteidigung zu entziehen. Es stelle sich die Frage, ob die zu beurteilenden Taten diese Rechtswohltat noch rechtfertigen würden. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht biete der Fall besondere Schwierigkeiten (act. 10‘023). Rechtsanwalt Moussa nahm am 16. Oktober 2014 Stellung und führte aus, der Entzug der amtlichen Verteidigung würde es seinem Mandanten verunmöglichen, seine Verteidigungsrechte zu wahren. Aufgrund der Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung von 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) würde der Entzug der amtlichen Verteidigung faktisch dazu führen, dass die Einsprache seines Mandanten als zurückgezogen gälte; aufgrund seines ärztlich attestierten Gesundheitszustandes müsste sich dieser von der Hauptverhandlung dispensieren und vertreten lassen. Sein Mandant verfüge allerdings nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um ihn oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen (act. 10‘024 f.). Am 24. November 2014 stimmte der zuständige Polizeirichter dem Wechsel der amtlichen Verteidigung „angesichts der speziellen Situation – und nur deshalb“ zu (act. 10‘027). C. Mit Urteil vom 10. Februar 2016 stellte der Polizeirichter des Seebezirks das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten infolge Eintritts der Verjährung ein. Er sprach ihn jedoch schuldig der Drohung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten wurde ebenfalls wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Vom Vorwurf der Drohung wurde sie freigesprochen (act. 10‘089 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 D. Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Moussa namens und im Auftrag von A.________ die Berufung an (act. 10‘088). Mit Berufungserklärung vom 1. April 2016 beantragte er u.a. als Beschuldigter den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung und als Strafkläger den Schuldspruch und die Verurteilung von B.________ wegen Drohung. Auf gerichtliche Aufforderung hin liess die zuständige Staatsanwältin am 20. April 2016 verlauten, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache auf vollständige Abweisung der Berufung schliesse. E. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ersuchte die Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens die zuständige Staatsanwältin und Rechtsanwalt Moussa um Klärung der Frage, ob dieser im Verfahren wegen häuslicher Gewalt überhaupt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Zugleich teilte er mit, dass die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung angesichts der Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren so oder anders fraglich erscheine. Gleichentags forderte der Verfahrensleiter Rechtsanwalt Moussa auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine Kostensicherheit von CHF 1‘000.- zu leisten, unter Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde (Art. 383 Abs. 1 StPO). F. Am 18. Mai 2016 legte Rechtsanwalt Moussa dar, vom Polizeirichter des Seebezirks am 24. November 2014 zum amtlichen Verteidiger ernannt worden zu sein. Er führte aus, ein Entzug der amtlichen Verteidigung rechtfertige sich auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht, da dieser Entzug seinem Mandanten faktisch verunmöglichen würde, seine Verteidigungsrechte zu wahren. Aufgrund seines aktenkundigen Gesundheitszustandes und seiner prekären finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, in die Schweiz zu reisen. Eine Vertretung anlässlich der Hauptverhandlung erscheine daher unerlässlich, um nicht zu riskieren, dass seine Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Weiter ersuchte Rechtsanwalt Moussa um Aufhebung der Verfügung betreffend die verlangte Sicherheitsleistung. Er beantragte, seinem Mandanten, soweit dieser im Berufungsverfahrens als Privatkläger auftrete, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts habe bereits festgestellt, dass sein Mandant von monatlichen Einkünften von € 586.56.- (aus Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit) lebe, feste Auslagen von € 1‘050.- habe und über keinerlei Vermögen verfüge. Die Bedürftigkeit seines Mandanten sei somit erstellt und die Berufungserklärung [sic] erscheine nicht aussichtslos. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Abs. 2 zufolge ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 134 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung das Mandat widerruft, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung weggefallen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Rechtsanwalt Moussa macht zu Recht weder geltend, es handle sich nicht um einen Bagatellfall, noch biete der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Er bringt einzig vor, ein Entzug der amtlichen Verteidigung rechtfertige sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht, da ein solcher seinem Mandanten aufgrund dessen aktenkundigen Gesundheitszustandes und prekären finanziellen Lage faktisch verunmöglichen würde, seine Verteidigungsrechte zu wahren. Dies ist unzutreffend. Zwar gilt auch im Berufungsverfahren die Rückzugsfiktion, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, an der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Allerdings ist es im Berufungsverfahren möglich, sich von der Hauptverhandlung dispensieren zu lassen und die Anträge schriftlich zu einzureichen und zu begründen (EUGSTER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 405 N. 2; RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 405 N. 2). Zudem ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das ganze Verfahren schriftlich durchzuführen (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer hat im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner handschriftlichen Eingabe vom 1. Dezember 2015 gezeigt, dass er trotz seiner gesundheitlichen Probleme in der Lage ist, seinen Standpunkt darzulegen und seine Argumente vorzubringen. Die Anwesenheit des Berufungsführers an der Berufungsverhandlung ist nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht erforderlich, womit einem allfälligen Dispens von dieser (auf Gesuch hin) nichts entgegenstünde. Das Einverständnis des Berufungsführers vorausgesetzt, wären auch die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt. Somit würde ein Entzug der amtlichen Verteidigung nicht dazu führen, dass der Berufungsführer sämtlicher Verteidigungsrechte beschnitten würde – selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, in die Schweiz zu reisen. Vorliegend handelt es sich um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Staatsanwaltschaft nimmt nicht am Verfahren teil. Der Berufungsführer ist – zumindest schriftlich – durchaus in der Lage, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Es liegt somit kein Grund mehr vor, welcher eine amtliche Verteidigung erforderlich scheinen liesse; das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Moussa ist demnach zu widerrufen. 2. a) aa) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. bb) Der Gesuchsteller hat sich im Strafverfahren gegen B.________ nur als Strafkläger, nicht jedoch als Zivilkläger konstituiert. Damit ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen; diese kann der Privatklägerschaft im Strafverfahren nur zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt werden. Für den nur als Strafkläger auftretenden Geschädigten ist sie ausgeschlossen (SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 136 N. 2). b) aa) Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz unter Vorbehalt von Art. 136 StPO die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (Abs. 2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 bb) Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO sind vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht gegeben, womit die Verfahrensleitung grundsätzlich ungeachtet der finanziellen Verhältnissen des Berufungsführers eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen darf (ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O, Art. 383 N. 1). Der geltend gemachten prekären finanziellen Lage des Berufungsführers wird jedoch insoweit Rechnung getragen, als die verlangte Sicherheit von CHF 1‘000.- auf CHF 500.- herabgesetzt wird. Wird die Sicherheit von CHF 500.- nicht innert der angesetzten Frist von 30 Tagen geleistet, wird auf die Berufung – soweit das Strafverfahren von B.________ betreffend – nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Hof erkennt: I. Das Mandat von Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlicher Verteidiger von A.________ wird per sofort widerrufen. II. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren gegen B.________ wird abgewiesen. III. A.________ wird aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 500.- zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Berufung von A.________ im Strafverfahren gegen B.________ nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juni 2016/mbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin