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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.07.2017 501 2016 71

13. Juli 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·13,833 Wörter·~1h 9min·9

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 71 & 73 Urteil vom 13. Juli 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, sowie die Zivil- und Strafkläger B.________, C.________, D.________, E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Dumartheray F.________, G.________, H.________ und I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann J.________ AG, K.________ AG, L.________

Kantonsgericht KG Seite 2 von 50 Gegenstand Anstiftung zur Brandstiftung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Zivilansprüche, Kostenverteilung Berufungen vom 22. April [Staatsanwaltschaft] und 3. Mai 2016 [A.________] gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 3 von 50 Sachverhalt A. In der Nacht vom 7. auf den 8. November 2012 brannte im Hafen von M.________ ein Katamaran vollständig aus; dabei wurden auch weitere Boote und die Hafenanlage beschädigt. Der Verdacht fiel auf den Eigentümer des Katamarans, A.________, der seinen Bekannten N.________ angestiftet haben soll, das Feuer zu legen. Im Zuge der Ermittlungen kamen weitere Delikte zutage. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 wurde A.________ wegen Anstiftung zur Brandstiftung, Vermögensdelikten in zehn Fällen (Betrug, Veruntreuung), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Pornografie, falscher Anschuldigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfachem Vergehen gegen das Heilmittelgesetz und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetzt angeklagt (act. 10000 ff.). B. Das Strafgericht des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. November 2015. Es fällte folgendes Urteil: I. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten (Ziffer II.8 der Anklageschrift vom 15. Juli 2014) wird in Folge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen des Betrugs z. N. von B.________ (Ziff. II.2 der Anklageschrift), z. N. der Gemeinde M.________ (Ziff. II.3 der Anklageschrift), z. N. von C.________ (Ziff. II.4 der Anklageschrift) und z. N. von D.________ (Ziff. II.7 der Anklageschrift), der falschen Anschuldigung, und des mehrfachen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz. 3. A.________ ist schuldig: 3.1 der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in M.________ am 8. November 2012 (Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB); 3.2 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2012 - 24. Oktober 2012 an verschiedenen Orten z. N. der O.________ AG und z. N. von B.________ (Ziff. II.1 und II.2 der Anklageschrift); 3.3 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. September 2009 - 31. August 2013 an verschiedenen Orten (Ziff. II.1, II.6, II.7 und II.9 der Anklageschrift); 3.4 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 6. Juni 2011 - 23. Juli 2013 an verschiedenen Orten  z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift);  z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift);  z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift);  z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift);  z. N. von P.________ (Ziff. II.10 der Anklageschrift). 3.5 der Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Juli 2013 in Q.________ z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift); 3.6 der versuchten Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 181 StGB), begangen im August 2013 in R.________ z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift); 3.7 der Pornografie, begangen in Q.________ (Art. 197 Ziff. 3bis StGB); 3.8 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen am 29. Mai 2013 in Q.________ (Art. 285 Ziff. 1 StGB); 3.9 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 47, 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Diese Strafe gilt als Teilzusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2012. Die vom 8. November 2012 bis 6. Dezember 2012 und vom 18. September 2013 bis 19. April 2014 erstandene Untersuchungshaft von 243 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Zivilforderungen 5.1 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der J.________ AG, den Betrag von CHF 1‘005‘069.05 zu bezahlen. 5.2 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der K.________ den Betrag von CHF 174‘314.85, nebst Zins zu 5% seit dem 23. August 2013 zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 50 5.3 A.________ wird verpflichtet, solidarisch haftend mit N.________, der L.________, den Betrag von CHF 58‘597.50 zu bezahlen. 5.4 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, E.________ einen Betrag von CHF 40‘900.- zu bezahlen. 5.5 Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, F.________ einen Betrag von CHF 11‘000.- zu bezahlen. 5.6 Die übrigen Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. Einziehungen Das beschlagnahmte I-Phone 5 wird A.________ zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die zuständigen Stellen vernichtet. II. Kosten Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25‘000.- und den Auslagen von CHF 25‘000.-, total CHF 50‘000.-, werden zu ¾ A.________ auferlegt. III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 50‘760.- (Honorar: CHF 44‘000.-, Auslagen: CHF 3‘000.-, MwSt: CHF 3‘760.-) zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Am 4. Dezember 2015 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) gegen dieses Urteil Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2016 focht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 nur in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldpunkt der Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift), z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift), z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift) und z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Nötigung z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift) und der versuchten Nötigung z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift). Angefochten werden sodann die Bemessung der Strafe sowie der nicht gewährte bedingte Strafvollzug. Die Zivilansprüche gemäss Ziff. 5.1 und 5.3 des angefochtenen Urteils werden insoweit angefochten, als diese lediglich den Berufungsführer und N.________ solidarisch verpflichten, unter Ausschluss allfälliger Drittpersonen. Die Kostenverteilung sei neu vorzunehmen und ihm ein Achtel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat Freiburg zu tragen. In der Berufungserklärung wurden keine Beweisanträge gestellt. D. Am 7. Dezember 2015 meldete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) ebenfalls Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 21. April 2016 (Postaufgabe 22. April 2016) ficht die Staatsanwaltschaft das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 an, soweit der Berufungsführer vom Vorwurf des Betrugs z. N. von B.________, C.________ und D.________ freigesprochen wurde; und – damit zusammenhängend – die Bemessung der Strafe. Die Nennung von weiteren Beweisanträgen wurde vorbehalten. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erklärte der Berufungsführer, dass er weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Er ersuchte darum, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Zwei Privatkläger beantragten, auf die Berufung nicht einzutreten; aus ihren Eingaben wird jedoch ersichtlich, dass sie implizit auf Abweisung der Berufung schliessen. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. F. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 erschienen der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, Herr S.________ und Herr T.________ als Vertreter der J.________ AG (nachfolgend: die Privatklägerin) sowie Staatsanwältin U.________. Nach der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 50 Einvernahme des Berufungsführers stellte Rechtsanwalt Moussa den Beweisantrag, V.________ sei einzuvernehmen, sofern bestritten sei, dass es sich dabei nicht um die gleiche Person handelt wie beim „libanesischen Autohändler“. Da der Strafappellationshof davon ausgeht, dass V.________ vor Gericht einzig den Inhalt der an der Berufungsverhandlung eingereichten notariellen Urkunde bestätigen würde, wurde der Beweisantrag abgewiesen. Alsdann beantragte Rechtsanwalt Moussa die Einvernahme von Herrn S.________ von der J.________ als Versicherer des Privatklägers W.________. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen und Herr S.________ als Partei einvernommen. Die Staatsanwältin stellte den Beweisantrag, das irrtümlich bei der J.________ eingegangene Mail zu den Akten zu reichen. In Gutheissung dieses Antrags wurde die J.________ aufgefordert, den besagten „speziellen Mailverkehr“ sowie die beiden Aktennotizen zu den anonymen Telefonanrufen einzureichen. Schliesslich erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Staatsanwältin U.________ und Rechtsanwalt Moussa das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Moussa beantragt, in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 sei der Berufungsführer von den Vorwürfen der Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs zum Nachteil von E.________, z. N. von H.________ und I.________, z. N. von F.________ und z. N. von G.________, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Nötigung zum Nachteil von H.________ und I.________ sowie der versuchten Nötigung z. N. von G.________ freizusprechen und der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechen. Bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sei zwischen dem Schuldspruch betreffend die Schlagringe, dem Freispruch betreffend die Pistolen sowie der Einstellung in Bezug auf die Schlagstöcke zu unterscheiden. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es sei zur Kenntnis zu nehmen, dass A.________ die Zivilansprüche der J.________ AG, der K.________ und der L.________ dem Grundsatz nach anerkenne, die Zivilbegehren im Übrigen aber auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 5/8 dem Staat Freiburg, zu 1/4 N.________ und zu 1/8 dem Berufungsführer aufzuerlegen. Subsidiär sei festzustellen, dass das Urteil des Gerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 betreffend den Freispruch von A.________ vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von E.________ (Betrag von CHF 25‘000.- im Zeitraum Mai/Juni 2013) sowie vom Betrug zum Nachteil von H.________ und I.________ (Darlehensvertrag), in Rechtskraft erwachsen sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Überdies sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Staatsanwältin U.________ beantragt, der Berufungsführer sei des Betrugs z. N. von B.________, z. N. von C.________ und z. N. von D.________ schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015 abzuändern und der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu verurteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. Dessen Berufung sei abzuweisen. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 5. Juli 2017 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. G. Das Dispositiv wurde den Parteien am 14. Juli 2017 zugestellt. Dieses enthält in seiner Ziff. III.4. einen Fehler. Der Berufungsführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, die Hälfte davon ist zu vollziehen, mithin 18 Monate. Der Hof hat das Dispositiv in diesem Punkt von Amtes wegen berichtigt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 50 Erwägungen 1. a) Beide Berufungen richten sich gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2015. Es rechtfertigt sich daher, die Berufungsverfahren 501 2015 71 und 501 2015 73 zu vereinigen. b) Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Peron ergreifen (Art. 381 Abs. 1). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Anstiftung zur Brandstiftung, des Betrugs z. N. von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift), z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift), z. N. von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift) und z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Nötigung z. N. von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift) und der versuchten Nötigung z. N. von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift) und damit zusammenhängend die Strafzumessung sowie gewisse Zivilansprüche an. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Verurteilung wegen Betrugs in drei weiteren Fällen (Betrug z. N. von B.________, C.________ und D.________). In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ansonsten ist es – den Berufungsführer betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug datierend vom 8. Juni 2017, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Bevor näher auf die Vorbringen des Berufungsführers eingegangen wird, ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Rügen einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGE 139 IV 179 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 50 5. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die erwähnte Bestimmung erlaubt in engen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung, welche allerdings mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Sie ist dann mit den rechtsstaatlichen Garantien zu vereinbaren, wenn ein Richter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; GLESS, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N. 48 f.; HOFER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 68). Vorweg ist betreffend die beantragte Zeugeneinvernahme festzuhalten, dass die Bestätigung des Zeugen V.________ vom 4. Juli 2017 nicht dem entspricht, was der Berufungsführer E.________ erzählte (E. II. 9.). Auch muss davon ausgegangen werden, dass V.________ vor Gericht einzig mündlich bestätigen würde, was er bereits schriftlich unterzeichnet hat und notariell beurkundet wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einvernahme des Zeugen V.________ in vorweggenommener Beweiswürdigung als unerheblich zu qualifizieren und abzuweisen. 6. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Er bringt vor, die Anklageschrift sei betreffend mehrere ihm zur Last gelegten Sachverhalte ungenügend. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 28). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 50 welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N. 37). Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers ist festzustellen, dass er mit der Umschreibung in der Anklageschrift in genügender Weise über die ihm vorgeworfenen Sachverhalte informiert war und diese eine Darstellung der für die Tatbestände zentralen Elemente enthielt. In Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung war das Tatmotiv nicht zwingend in die Anklageschrift aufzunehmen, da dieses nicht Teil der rechtlichen Qualifikation bildet. I. Anstiftung zur Brandstiftung 7. Der Berufungsführer beanstandet seine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), begangen in M.________ am 8. November 2012. Er bringt vor, seine Tatbeteiligung sei als Gehilfenschaft zu qualifizieren (Berufungserklärung S. 2). Der Berufungsführer rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Brandstiftung. Er rügt insbesondere die Feststellung, dass er und nicht eine Drittperson den Tatentschluss bei N.________ ausgelöst habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 1). Die Staatsanwaltschaft dagegen erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als sorgfältig erhoben und zutreffend. a) Gestützt auf die Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die übrigen Akten kam das Strafgericht des Seebezirks in seinem Urteil vom 25. November 2015 bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsführers zur Überzeugung, dass:  A.________ N.________ zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht von seinem Vorhaben der Brandstiftung erzählt und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen CHF 5'000.- und 15'000.- versprochen hat;  A.________ N.________ zudem ein Auto versprochen hat;  A.________ am Abend vor dem Brand N.________ CHF 100.- - 130.- für die Benzinkosten bezahlt hat;  A.________ N.________ kurz vor der Tat zwei Kanister Benzin übergeben hat;  N.________ in der Nacht vom 7./8. November alleine nach M.________ gefahren ist, Benzin auf dem Katamaran von A.________ sowie auf dem Schiff von W.________ verteilt und beide Schiffe angezündet hat;  beide in Brand gesteckten Schiffe vollständig zerstört wurden und untergegangen sind;  die sich in der Nähe befindenden Schiffe von X.________ und Y.________ einen Totalschaden erlitten haben und auch der Bootssteg der Gemeinde M.________ beschädigt wurde;  Folgende Schäden verursacht worden sind: Amt für Umwelt: CHF 120'000.-, X.________: CHF 65'000.-, Y.________: CHF 160'000.-, W.________: 1'000'000.-, M.________, Gemeinde, und Z.________, Gemeinde: CHF 49'113.- (angefochtenes Urteil E. C. I. 3. S.5 f.). Was die Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB anbelangt, so hielt es das Strafgericht für erwiesen, dass es der Berufungsführer war, der bei N.________ den Tatentschluss hervorgerufen hat. So sei es unter anderem erstellt, dass der Berufungsführer N.________ bereits zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht von seinem Vorhaben der Brandstiftung erzählt und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen CHF 5‘000.- und 15‘000.- versprochen habe. Auch die Tatsachen, dass der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 50 Berufungsführer N.________ weitere Versprechungen gemacht, ihm die Benzinkosten bezahlt und zwei Kanister Benzin übergeben habe, liesse auf eine Anstiftung durch den Berufungsführer schliessen. Daran ändere auch das angebliche Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer und W.________ (vgl. act. 2185) nichts. Eine Beteiligung von W.________ an der Tat könne nicht nachgewiesen werden. Somit könne der Berufungsführer auch nicht wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung verurteilt werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer alleine N.________ den Auftrag zur Brandstiftung erteilt habe. Dies auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungsführer sich im Zeitpunkt der Tat in finanziellen Schwierigkeiten befunden und folglich ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass N.________ für ihn die Schiffe in Brand gesteckt habe, damit er die Versicherungssumme kassieren habe können. Der Berufungsführer sei demzufolge der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in M.________ am 8. November 2012, schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. D. I. 7. S. 28 f.). b) Im Wesentlichen wendet der Berufungsführer ein, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe W.________ bei N.________ den Tatenschluss hervorgerufen und zwar anlässlich eines Telefonats zwischen ihm und W.________, welches N.________ mitgehört habe. Der Berufungsführer bestreitet seine Beteiligung an der Tat nicht, sein Tatbeitrag habe sich jedoch auf Hilfestellungen im Vorfeld der Tatausführung beschränkt. Es sei für ihn objektiv unmöglich gewesen, den bereits gefällten Tatentschluss bei N.________ nochmals hervorzurufen. Deshalb sei er höchstens als Gehilfe zu qualifizieren. Auch macht er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, bereits von Beginn weg habe es schwere Indizien für die Schuld des Berufungsführers gegeben. So sei er bereits beim Erwerb des Bootes überschuldet gewesen, habe eine Reduktion des Kaufpreises erhalten, wobei dieser zu spät und teilweise mit einer Schenkung eines Kollegen bezahlt worden sei. Seine finanzielle Situation sei katastrophal gewesen, so dass er auch die Platzgebühren nicht habe bezahlen können und Belege gefälscht habe. Zudem habe die Untersuchungsbehörde vom Radarfoto erfahren, welches zeige, dass N.________ sich in der Tatnacht in der Region befunden habe. Auch legt die Staatsanwaltschaft die Entwicklung des Aussageverhaltens des Berufungsführers dar. Nach langem Bestreiten habe dieser schliesslich seine Tatbeteiligung zugegeben und ein Geständnis gemacht. Die Aussagen des Berufungsführers hätten sich im Verlauf des Verfahrens geändert. c) Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Sowohl bei der Anstiftung als auch bei der psychischen Gehilfenschaft wirkt der Teilnehmer auf den Tatentschluss des Täters ein. Der psychische Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der Gehilfe jedoch den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor. Zwar liefert auch der Anstifter einen „kausalen Tatbeitrag“ (Hervorrufen des Tatentschlusses), bei Gehilfenschaft kommt jedoch als Tatbeitrag jede vorsätzliche Hilfeleistung in Frage, welche die Verübung der Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Der Anstifter hat (ebenso wie der Gehilfe) keine Tatherrschaft in der Planungs- und Ausführungsphase. Durch seinen direkten Einfluss auf das Zustandekommen des Tatentschlusses übte der Anstifter jedoch eine stärker lenkende und bestimmende Funktion auf das Tatgeschehen aus als der Gehilfe, der lediglich einen (untergeordneten) tatfördernden Beitrag leistet; die Bedeutung und Intensität der Beihilfe kann sich allerdings ebenfalls einer Mittäterschaft annähern (FORSTER, in Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N. 53 f.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 50 d) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Berufungsführer im Jahre 2011 einen Katamaran zum Preis von CHF 40'000.- kaufte, wobei er den Kaufpreis mit der Schenkung von C.________ in Höhe von CHF 20‘000.- sowie Darlehen finanzierte (act. 2078 und act. 2152 ff.) und dieses Schiff für EUR 100'000.- bei der AA.________ KG in Hamburg versichert war (act. 20392). Der Berufungsführer steckte bald einmal in finanziellen Schwierigkeiten und konnte die Kosten für Ankerrecht und Bootsplatz im Hafen der Gemeinde M.________ nicht aufbringen. Nach einer Vielzahl von Mahnungen und Verwarnungen kündigte die Hafenkommission M.________ am 4. Oktober 2012 den Ankerplatz und forderte den Berufungsführer auf, sein Schiff bis zum 31. Oktober 2012 zu entfernen (act. 2020-2035). Da dieser die Frist unbenutzt verstreichen liess, verabredete sich der Hafenmeister am 8. November 2012 um 13.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung M.________ mit ihm zur Übergabe jener Originaldokumente, welche seine angeblich bereits geleistete Zahlung beweisen sollten (act. 2017 und act. 3004). In der Nacht vom 7./8. November 2012 steckte N.________ den Katamaran des Berufungsführers sowie das Nachbarschiff im Hafen von M.________ in Brand (act. 20096). Ebenso ist unbestritten, dass der Berufungsführer N.________ bereits zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht von seinem Vorhaben erzählte und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen CHF 5‘000.- und 15‘000.- (act. 2182, act. 2207, act. 3046 f., act. 3127, act. 3132 und act. 10007) und ein Auto (act. 3053) versprach. Am Vorabend des Brandes bezahlte der Berufungsführer N.________ zudem CHF 100.- bis 130.- für die Benzinkosten (act. 2185 und act. 2207). Kurz vor der Tat übergab der Berufungsführer N.________ mindestens zwei Kanister Benzin und instruierte ihn, wie und wo genau er den Brand legen solle. Anschliessend begab sich N.________ alleine nach M.________, verteilte das Benzin auf dem Katamaran des Berufungsführers sowie auf dem Schiff von W.________ und legte Feuer (act. 2173, act. 2181 ff. und act. 3052 f). Der Brand zerstörte die beiden Schiffe vollständig (act. 20006); die Boote von X.________ und Y.________, die sich beide in der Nähe des Brandherdes befanden, erlitten einen Totalschaden. Auch der Bootssteg wurde durch das Feuer beschädigt. e) Zu klären gilt es die Frage, ob bei N.________ anlässlich des mitgehörten Telefongesprächs zwischen A.________ und W.________ von letzterem der Tatentschluss zur Brandstiftung hervorgerufen wurde. Fraglich ist somit, ob dem Berufungsführer bei der Brandstiftung die Rolle des Anstifters oder des Gehilfen zukam. Dies ist im Folgenden im Sinne einer freien Beweiswürdigung zu prüfen. Als Beweismittel kommen vorliegend die Aussagen von A.________, N.________ und W.________ sowie Indizien in Frage. aa) Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). bb) In einer ersten Phase stritt der Berufungsführer jedwelche Beteiligung an der Feuersbrunst ab. Erst ab dem 18. September 2013, mithin rund 10 Monate nach der Tat, gab er zu, diese geplant und N.________ damit beauftragt zu haben (act. 2173 f.: „[…] Als mich die

Kantonsgericht KG Seite 11 von 50 Gemeinde von M.________ wegen dem Hafenplatz kontaktierte und sagten, dass mein Schiff wegmüsse, habe ich mich entschieden, die beiden Boote zu zerstören und übergab den Auftrag an N.________. […]“; act. 2191: „[…] Ich habe N.________ ganz klar den Auftrag gegeben, dass er das Schiff von W.________, sowie mein Schiff in Brand setzen solle. […]“), bzw. angestiftet zu haben, sein Boot und dasjenige seines Schiffsnachbarn anzuzünden (act. 3046: „[…] Ich bestätige dass ich N.________ angestiftet habe mein Boot und dasjenige von Herrn W.________ anzuzünden., act. 3068: „Sie haben anlässlich der Hafteinvernahme zugegeben, dass Sie N.________ angestiftet haben, Ihr Schiff in Brand zu setzen. Bestätigen Sie diese Aussage?“ „Ja.“ und act. 3132: „Was genau sollte Herr N.________ tun?“ „Er sollte das Schiff von Herrn W.________ sowie mein Schiff anzünden.“ „Wer hat diesen Auftrag formuliert?“ „Schlussendlich war ich es.“). Am 18. September 2013 sagte der Berufungsführer bei der Polizei aus, W.________ habe N.________ nicht mit dem Bootsbrand beauftragt, da sich die beiden soweit er wisse nicht kennen würden (act. 2172). Zum Tathergang führte der Berufungsführer aus, er habe sich gegen Mitternacht am Vorabend des Brandes beim Mc Donalds in AB.________ mit N.________ getroffen und ihm erklärt, welches Schiff W.________ gehöre und welches ihm. Auch habe er ihm erklärt, welches Schiff hauptsächlich brennen solle. Er habe ihm gesagt, dass sein Schiff auch brennen könne, jedoch solle es so ausbrennen, damit man es noch reparieren könne. Beide Schiffe sollten defekt sein, vor allem dies von W.________, weil dieser das volle Geld von der Versicherung und ein neues Boot kaufen wolle. Da er den Hafenplatz verloren und nicht gewusst habe, was er machen solle, habe er N.________ gesagt, er solle das Schiff anzünden (act. 2173). Auf die Frage, wann W.________ ihm den Auftrag erteilt habe, die Boote anzuzünden, antwortete der Berufungsführer, dass W.________ ihm nur gesagt habe, er könne sein Schiff nicht verkaufen, weshalb am besten etwas damit passieren würde, damit er es los sei. W.________ habe ja ein anderes Boot kaufen wollen. Sie hätten nie einen konkreten Deal abgemacht bezüglich des Zerstörens dessen Bootes. Er habe W.________ nie versichert, dass er sein Boot zerstören werde und dieser habe dies auch nie konkret von ihm verlangt. Als er erfahren habe, dass er sein Schiff räumen müsse, habe er sich entschieden, die beiden Boote zu zerstören und N.________ damit beauftragt. Dieser habe den Auftrag alleine ausgeführt (act. 2174). Er habe N.________ nie dafür bezahlt und ihm dies auch nicht versprochen. Er könne nur annehmen, dass W.________ N.________ Geld versprochen habe. Er habe aber nie Geld dafür erhalten und es sei auch nie so abgemacht worden (act. 2175). Anlässlich der Einvernahme vom gleichen Tag durch die Staatsanwaltschaft sagte der Berufungsführer: „Ich bestätige dass ich N.________ angestiftet habe mein Boot und dasjenige von W.________ anzuzünden. Ich wusste nicht mehr weiter. […] Ich möchte betonen, dass Herr W.________ mich nicht angestiftet hat, das Boot anzuzünden, sondern dass er sich wünschte, das Boot würde irgendwie untergehen. […] Um auf Ihre Frage zu antworten, ich habe Herrn N.________ nicht gesagt wie er die Schiffe anzünden soll. Lediglich welches“ (act. 3046 f. Z. 47 f.). Er habe andere Leute um Hilfe gebeten, so auch W.________, welcher sich dahingehend äusserte, dass es das Beste wäre, wenn diese Boote irgendwie untergehen würden (act. 3047). Diese Aussagen bestätigte der Berufungsführer bei seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 20. September 2013. W.________ habe nicht ausdrücklich von Feuer legen gesprochen, habe aber gesagt, das Boot solle untergehen oder so ähnlich oder beschädigt werden. W.________ habe viel geredet und schon lange ein neues Boot gewollt. Auch habe dieser von einer Gegenleistung von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen. Erhalten habe er nie etwas. W.________ und N.________ würden sich nicht kennen. Deshalb und weil er

Kantonsgericht KG Seite 12 von 50 dazwischen gestanden sei, habe W.________ N.________ nichts bezahlen oder versprochen haben können (act. 6056). Am 10. Oktober 2013 sagte der Berufungsführer bei der Polizei aus, W.________ habe nicht gewusst, dass diese „Sache passiere“. Er habe das Vorhaben, das Schiff in Brand zu setzen, ja nur einen Tag zuvor konkret geplant und N.________ damit beauftragt. Auf die Idee für die Brandstiftung sei er jedoch nur durch W.________ gekommen. Er habe damals richtig Stress mit der Gemeinde M.________ gehabt wegen dem Hafenplatz. Da er Angst gehabt habe, dass die Sache mit den gefälschten Quittungen der Post bezüglich des Ankerrechts ans Tageslicht kommen könnte, habe er der Gemeinde nicht gesagt, dass er ihnen das Schiff übergebe und sie es verkaufen könnten. Gleichzeitig habe N.________ Geld gebraucht. Diese verschiedenen Punkte hätten dazu geführt, dass er zum Entschluss der Brandstiftung gekommen sei (act. 2190). Die Idee mit den Schiffen habe er zirka eine Woche vor dem Brand gehabt. In Anwesenheit von N.________ habe er W.________ angerufen. Er denke, dass er den Lautsprecher eingeschaltet habe, damit N.________ das Gespräch auch mitbekomme, aber es könne auch sein, dass dieser direkt mit W.________ gesprochen habe. W.________ habe ihm zu verstehen gegeben, dass es ihm klar etwas Wert wäre, wenn mit seinem Schiff etwas passieren würde. Er habe den Betrag von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- im Kopf, sei sich jedoch nicht sicher. Er habe mit W.________ nicht über Details gesprochen, sondern lediglich das „OK“ erhalten, um etwas mit seinem Schiff anzustellen. Er habe von W.________ weder Geld gewollt noch bekommen. Das Geld für die Brandstiftung dessen Schiffs habe er N.________ weitergeben wollen. Dieser habe nie etwas von W.________ erhalten. Auch er selber habe nie etwas erhalten und er habe N.________ auch nichts für die Brandstiftung gegeben (act. 2190). W.________ habe ihm gegenüber mehrmals Andeutungen gemacht bezüglich des möglichen Verschwindens von seinem Schiff. Der Berufungsführer führte weiter aus, dass er N.________ ganz klar den Auftrag gegeben habe, sein Schiff sowie dasjenige von W.________ in Brand zu setzen (act. 2191). Am 29. Oktober 2013 bestätigte der Berufungsführer bei der Staatsanwaltschaft seine Aussagen. Er wisse nicht mehr, was die Antwort von W.________ gewesen sei auf die Frage, wie viel es ihm Wert sei, wenn sein Boot zerstört werde. Er habe im Kopf, dass es sich um einen Betrag zwischen CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gehandelt habe, N.________ habe aber gesagte, es seien nur CHF 5‘000.- bis 10‘000.- abgemacht gewesen (act. 3058). Er habe mit W.________ die Frage besprochen, ob er jemanden kenne, der das Schiff beschädigen könne. W.________ habe nicht gewusst, dass er beabsichtigte, am 7. November 2012 sein Schiff anzuzünden. Es stimme nicht, dass W.________ ihn überredet habe, das Schiff anzuzünden. Er wolle damit nur sagen, dass er nicht alleine die ganze Schuld trage, dass die Schiffe untergegangen seien. W.________ trage auch Schuld daran. Er habe im Kopf, dass dieser direkt mit N.________ gesprochen und ihm einen Geldbetrag versprochen habe (act. 3059). W.________ habe ihm und einer Person aus dem Tessin sein Schiff verkaufen wollen (act. 3060). Er habe nie Forderungen gegenüber W.________ gestellt, da ihn das Geld sowieso nicht interessiert habe. N.________ habe ihn gefragt, ob er Geld von W.________ erhalten habe, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, dass er ihn dies selber fragen solle (act. 3061). Noch bevor er mit W.________ gesprochen habe, habe er N.________ Geld versprochen. Er habe im Kopf, dass er im Sommer 2012 mit W.________ über einen Betrag von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen habe für den Untergang des Bootes (act. 3062). Auch am 24. Februar 2014 bestätigte der Berufungsführer, dass er N.________ angestiftet habe, sein Schiff in Brand zu setzen. Den Entscheid, sein Schiff anzuzünden oder anzünden zu lassen habe er kurzfristig gefällt, vielleicht eine oder zwei Wochen vorher. Der Grund dafür sei die Winterung des Schiffes und der Hafenplatz gewesen. Die Hafenbehörde habe ihm den Platz gekündigt. Er hätte die Angelegenheit noch regeln können. W.________ habe aber schon den

Kantonsgericht KG Seite 13 von 50 ganzen Sommer von seinem Schiff gesprochen, dass es verschwinden oder die beiden Schiffe zusammenprallen sollen (act. 3068). Er könne nicht sagen, ob er N.________ eine Woche vorher oder am selben Tag in seinen Plan eingeweiht habe. Wirklich geplant sei es ja nicht gewesen. Der Berufungsführer wiederholte, dass N.________ mit W.________ telefoniert habe. Er hätte sein Schiff nicht angezündet. Er habe gedacht, er würde W.________ einen Gefallen machen. Er wolle nichts Falsches sagen, er wisse es nicht mehr genau, aber seiner Meinung nach sei der Entschluss, das Schiff in jener Nacht anzuzünden, von W.________ gekommen. Den Entscheid, dass das Schiff angezündet werden sollte, habe aber schon er gefällt. Das Datum sei ihm indirekt vorgegeben worden von W.________, welcher ihm das Überwinterungsdatum mitgeteilt und ihn aufgefordert habe, etwas zu unternehmen. N.________ habe ihn für Geld gefragt, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, er sehe eine Möglichkeit, Geld zu verdienen. Er habe W.________ angerufen und N.________ habe dann mit diesem telefoniert. Die beiden hätten über den Schiffsbrand gesprochen (act. 3069). Er habe N.________ keine Anweisungen bezüglich der Brandstiftung gegeben, er habe ja schon alles gewusst. Nur sein Schiff und dasjenige von W.________ hätten so brennen sollen. Er bleibe dabei, dass W.________ telefonisch gegenüber N.________ versprochen habe, ihm einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser das Schiff anzünde (act. 3070). Am 10. März 2014 bestätigte der Berufungsführer erneut seine Aussagen. Er habe keine Ahnung davon, wann das ominöse Telefongespräch zwischen ihm, W.________ und eventuell N.________ stattgefunden habe, eine Woche oder ein paar Tage vorher. Er habe damals den Auftrag erhalten, dass irgendetwas geschehen solle. Was genau geschehen solle, sei mit N.________ besprochen worden (act. 3114). Es müsse so gewesen sein, dass W.________ mit N.________ direkt darüber gesprochen habe. Er wisse es aber nicht mehr genau. Auf Nachfrage von N.________, ob er das Geld von W.________ erhalten habe, habe er ihm mitgeteilt, dass er keinen Kontakt mehr zu letzterem habe und nichts davon wissen wolle (act. 3115). Die Aussagen bezüglich des Telefongesprächs zwischen ihm und W.________ bzw. N.________ und W.________ bestätigte der Berufungsführer am 27. März 2014. Es sei nicht möglich, dass N.________ nie mit W.________ gesprochen habe. Er sei ja dabei gewesen, als er sein Handy auf Lautsprecher gestellt habe. Er habe auch im Kopf, dass W.________ die Details der Brandstiftung N.________ direkt mitgeteilt habe. Jedoch wisse er nicht mehr, ob er dies während des Lautsprechertelefonats getan oder direkt mit ihm telefoniert habe. W.________ habe N.________ direkt oder über ihn Geld versprochen. Aber er habe es ihm auf jeden Fall persönlich versprochen (act. 3131). Dabei sei es um einen Betrag von CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gegangen. Er habe N.________ Geld versprochen für die Ausführung der Brandstiftung, aber nicht aus seinem Sack, sondern vom Geld, welches man von W.________ erhalten sollte. Er hätte N.________ einfach gegeben, was er von W.________ erhalten hätte. N.________ habe ihn um Geld gefragt, er habe aber keines gehabt. Ein paar Tage später sei ihm die Idee mit der Brandstiftung gekommen. Er habe N.________ darauf angesprochen, dass er sich dadurch Geld verdienen könne. Anlässlich dieses Gesprächs habe er W.________ kontaktiert. N.________ habe sein Schiff und dasjenige von W.________ anzünden sollen. Er habe schlussendlich den Auftrag formuliert (act. 3132). Er habe eigentlich kein Interesse daran gehabt, dass sein Schiff brenne, da er bereits einen Bootsplatz in AC.________ gehabt habe. Ohne den Auftrag von W.________ hätten die Schiffe nie gebrannt (act. 3133). Der Brand sei auch ihm gelegen gekommen, aber er hätte die Initiative nie von sich aus ergriffen (act. 3134). Vor dem Bezirksstrafgericht See bestätigte der Berufungsführer am 18. November 2015 „dass er N.________ indirekt angestiftet habe. Er habe diesen zuerst gefragt, ob er das wolle, und er habe das gewollt. Er habe ihm gesagt, was er verdienen könnte, und sie hätten das zusammen

Kantonsgericht KG Seite 14 von 50 abgeklärt. Er wisse nicht mehr, ob N.________ eher gebremst habe. Er habe die Schiffe aus finanziellen Erwägungen anzünden lassen. Indirekt habe ihm W.________ gesagt, dass man damit etwas verdienen könne. Er hätte die Schiffe nicht selber anzünden können, so viel Mut hätte er nicht gehabt. Er habe jemanden gebraucht, der das für ihn mache. Eine andere Möglichkeit der Zerstörung der Schiffe hätten sie nicht erwogen. Der Hauptgrund für die Tat sei gewesen, dass er einem guten Kollegen habe einen Gefallen tun und dabei auch etwas verdienen wollen. Der gute Kollege sei damals W.________ gewesen. Das Schiff sei zum Neuwert versichert gewesen, und ein Verkauf hätte nicht so viel gebracht. Man habe das schon beim Maserati so überlegt. Sie hätten diesen sogar mit nach AD.________ genommen, in der Hoffnung, dass er dort verschwinde. Er habe für W.________ Geld eingetrieben und jemanden geschlagen. Er wisse nicht mehr ganz genau, was dieser gesagt habe. Es sei nicht ein einziger Moment gewesen, der ausschlaggebend gewesen sei. Es sei nicht ein direkter Auftrag gewesen. Nach dem Telefonat, welches N.________ mitgehört habe, sei die Sache aber allen klar gewesen. Es sei klar die Rede davon gewesen, dass es vor dem Auswassern der Schiffe passieren müsse. Er wisse nicht mehr auswendig, wann dieses Gespräch gewesen sei. Es sei kurz vorher gewesen, vielleicht zwei oder drei Tage vorher. Er wisse nicht mehr, was er mit N.________ abgemacht habe. W.________ habe ihm CHF 100‘000.- versprochen. Er möchte beifügen, dass er der Versicherung nicht einmal seinen eigenen Schaden angemeldet habe, weil ihm nicht wohl gewesen sei. Wenn er das geplant hätte, dann hätte er das sofort gemacht (act. 21156 f.).“ An der Verhandlung vom 5. Juli 2017 bestätigte der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen. cc) Auch N.________ stritt in einer ersten Phase jedwelche Beteiligung an der Feuersbrunst ab und gab erst ab dem 18. September 2013 zu, den Brand auf den beiden Schiffen im Auftrag des Berufungsführers gelegt zu haben (act. 3052 ff.). Am 18. September 2013 sagte N.________ vor der Staatsanwaltschaft aus, der Berufungsführer habe ihm am Abend vor dem Brand das erste Mal erzählt, dass er sein Schiff abbrennen lassen wolle (act. 3052). Der Berufungsführer habe ihm gesagt, er solle nebst seinem Schiff noch ein anderes anzünden, damit es nicht zu auffällig wäre. Er habe jedoch Angst gehabt und lediglich das Schiff des Berufungsführers angezündet. Dieser habe ihm keinen konkreten Auftrag gegeben, welches Schiff genau auch noch brennen solle. Der Berufungsführer habe ihm gesagt, er würde ihm „etwas“ geben, habe aber nicht genau gesagt was, aber ein paar Tausender bekomme er. Dieses Geld habe er nie erhalten. Er habe diesen Brand wegen finanziellen Problemen für den Berufungsführer gelegt. Ein Auto habe er ihm auch noch versprochen, er habe dies aber ebenfalls nicht erhalten (act. 3053). N.________ bestätigte sein Geständnis am 20. September 2013 vor dem Zwangsmassnahmengericht. Er sei in einer verzwickten Situation gewesen und der Berufungsführer habe ihm Geld versprochen. Es sei nicht konkret gewesen, aber er habe von CHF 5000.- bis 10‘000.- gesprochen. Er kenne W.________ nicht und habe von diesem auch kein Geld erhalten. Der Berufungsführer habe von einem Nachbarboot gesprochen, von dessen Besitzer er allenfalls etwas erhalten würde, wenn es brennen würde. Er habe schon schauen müssen, dass beide Boote brennen würden (act. 6217 f.). Diese Aussagen bestätigte N.________ am 2. Oktober 2013 bei der Polizei. In AB.________ habe der Berufungsführer ihm erklärt, wie und was er machen solle. Der Berufungsführer habe ihm klar gesagt, dass er sein Schiff sowie das Schiff daneben anzünden solle (act. 2181). Der Berufungsführer habe am Abend vor dem Brand zum ersten Mal konkret erwähnt, dass sein Schiff sowie dasjenige von W.________ angezündet werden solle. Zum ersten Mal habe der Berufungsführer aber zirka zwei bis drei Wochen vor dem Brand mit ihm über das geplante

Kantonsgericht KG Seite 15 von 50 Vorhaben gesprochen. Er sei sich aber nicht sicher bezüglich des genauen Zeitpunkts. Der Berufungsführer habe ihm gesagt, dass man mit dem zweiten Schiff zwischen CHF 50‘000.- und 100‘000.- verdienen könne. Auch habe der Berufungsführer habe mehrmals von seinem Vorhaben gesprochen, dass er etwas vorhabe mit seinem Schiff und man damit Geld verdienen könne. Aus welchem Grund etwas mit den Schiffen geschehen sollte, habe er nie genau erfahren. Für ihn sei in diesem Zeitpunkt einfach wichtig gewesen, zu Geld zu kommen. Er habe damals CHF 5‘000.bis 6‘000.- für sein Geschäft gebraucht und der Berufungsführer habe ihm gesagt, er könne ihm dieses Geld geben, da er es später sowieso zurückerhalten würde. Bei den ersten Gesprächen mit dem Berufungsführer bezüglich dieser Sache sei es vor allem um das Schiff von W.________ gegangen. Er sei einmal bei einem Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer und W.________ anwesend gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei er damals beim Berufungsführer zu Hause gewesen. Dieser habe mit W.________ telefoniert und den Lautsprecher eingestellt, damit er das Gespräch habe mithören können. Er erinnere sich nicht mehr an die genauen Worte, aber der Berufungsführer habe W.________ gefragt, ob es für ihn auch rentiere, wenn er das mit seinem Schiff für ihn mache. Dies habe W.________ bestätigt. Den weiteren Verlauf des Telefongesprächs habe er nicht mehr mitbekommen. Anlässlich dieses Telefongesprächs sei auch von den CHF 50‘000.- bis 100‘000.- gesprochen worden (act. 2182). Anhand der Anweisungen des Berufungsführers habe er das Schiff in M.________ schnell gefunden. Der Berufungsführer habe ihm vorgängig auch mitgeteilt, dass bei beiden Schiffen die Türen nicht verschlossen seien (act. 2183). Er habe den Berufungsführer gefragt, ob er ihm CHF 5‘000.- bis 6‘000.- ausleihen könne (act. 2184). Als sie dann auf die Sache mit dem Schiff zu sprechen gekommen seien, habe ihm der Berufungsführer gesagt, er könne ihm den Betrag von sich aus geben. Bezüglich den CHF 50‘000.- bis 100‘000.- wisse er nicht, wann der Berufungsführer diesen Betrag erhalten werde und ob es überhaupt die Wahrheit sei. Er habe mit dem Berufungsführer ja nie ausführlich über diese Sache gesprochen. Nach dem Brand habe der Berufungsführer ihm zuerst mitgeteilt, dass er das versprochene Geld bald erhalten werde. Schlussendlich habe er aber nie etwas dafür erhalten. Er habe den Namen W.________ sicher ein bis zwei Mal vom Berufungsführer gehört, jedoch nie mit diesem diskutiert. Vielleicht habe er ihn einmal gesehen, als er mit dem Berufungsführer zusammen gewesen sei, aber erkennen würde er ihn nicht. Er denke, dass der Berufungsführer mit W.________ etwas abgemacht habe betreffend die Brandstiftung. Wie er bereits gesagt habe, habe er einmal ein Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer und W.________ mitbekommen (act. 2185). Er habe von W.________ nie Geld erhalten und sei auch nicht von ihm beauftragt worden, irgendetwas mit seinem Schiff zu machen. Er kennen ihn nicht (act. 2186). Am 18. November 2013 bestätigte N.________, dass er vom Berufungsführer und W.________ nie Geld für die Brandstiftung der beiden Schiffe erhalten habe. Es sei ihm aber Geld für diese Tat in Aussicht gestellt worden. Vom Berufungsführer hätte er zirka CHF 10‘000.- bis 15‘000.- erhalten sollen. Dieser habe ihm weiter gesagt, dass W.________ ihm ebenfalls Geld geben werde. Dabei habe der Berufungsführer von Beträgen zwischen CHF 60‘000.- und 100‘000.- gesprochen. An den genauen Wortlaut des Telefonats zwischen dem Berufungsführer und W.________ könne er sich nicht erinnern, aber W.________ habe den Anschein gemacht, dass es ihn arrangieren würde, wenn mit seinem Schiff etwas passieren würde. Am Ende des Gesprächs habe der Berufungsführer ihm gesagt, jetzt habe er ja selber gehört, was W.________ gesagt habe (act. 2207). N.________ sagte am 27. März 2014 aus, er habe ausschliesslich anlässlich der Telefonate zwischen dem Berufungsführer und W.________ Informationen über den Betrag von CHF 50‘000.bis 100‘000.- mitbekommen. Es habe sich dabei um eine kurze Konversation gehandelt. Damit er habe mithören können, habe der Berufungsführer das Handy auf Lautsprecher gestellt. Er habe

Kantonsgericht KG Seite 16 von 50 jedoch nicht alles mitbekommen. Der Berufungsführer habe W.________ gefragt, ob es nun gut sei, wenn seinem Schiff etwas passieren würde, was W.________ bestätigt habe (act. 3126). Sinngemäss habe er verstanden, dass der Berufungsführer von W.________ eine Bestätigung haben wollte, dass dieser ihm eine Gegenleistung zahlen werde wenn das Vereinbarte mit dem Schiff geschehen sei. Er wisse nicht mehr, ob er die genaue Summe während des Telefongesprächs mitbekommen habe oder ob ihm der Berufungsführer danach davon erzählt habe. Er glaube, es habe sich um einen Betrag zwischen CHF 70‘000.- und 100‘000.- gehandelt. W.________ habe während dem Gespräch keinen Auftrag erteilt. Es sei lediglich darum gegangen, dass der Berufungsführer eine Bestätigung von W.________ erhalten habe. Es sei nie konkret gesagt worden, dass das Schiff angezündet werden solle. Ebenfalls sei kein Geldbetrag genannt worden. Anlässlich eines Gesprächs, welches er mit dem Berufungsführer geführt habe, habe dieser W.________ angerufen. Der Berufungsführer habe ihm damals einfach den Auftrag zur Brandstiftung genau erklärt und erteilt. Mit W.________ habe er nie direkt gesprochen. Für die Brandstiftung hätte er vom Berufungsführer einen Betrag von CHF 10‘000.- erhalten sollen. Von W.________ habe er keinerlei Versprechen erhalten. Dieser hätte den Betrag wohl dem Berufungsführer aushändigen sollen. Er habe das ihm versprochene Geld für die Brandstiftung weder bei W.________ noch beim Berufungsführer jemals eingefordert. Der Berufungsführer habe ihm zunächst gesagt, er würde ihm den Betrag geben, sobald er darüber verfüge. Dann sei dieser jedoch verhaftet worden. Der Berufungsführer erwarte den Betrag der Versicherung für sein abgebranntes Boot und hätte von W.________ Geld erhalten. Daraus hätte er ihm dann CHF 10‘000.- bezahlt. Er habe nie etwas erhalten (act. 3127). Er könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, aber der Berufungsführer habe ihm einfach gesagt, er solle sein Schiff sowie dasjenige von W.________ anzünden. Er habe W.________ nie gesehen und auch nie mit ihm gesprochen. Er habe das versprochene Geld nie bei W.________ eingefordert, weil er dies nie mit ihm abgesprochen habe (act. 3128). Er habe begriffen, worüber anlässlich des Telefonats gesprochen worden sei. Auch wenn niemand etwas Konkretes gesagt habe, habe jeder verstehen können, worum es sich gehandelt habe. Am Abend des Telefonats mit W.________ habe der Berufungsführer zum ersten Mal mit ihm über den Schiffsbrand gesprochen. Beim Telefongespräch habe man sofort verstanden, um was es gehe. Der Berufungsführer habe auf jeden Fall eine Bestätigung von W.________ gewollt (act. 3129). Der Berufungsführer habe ihm den Auftrag gegeben, das Schiff von W.________ zuerst anzuzünden. Schliesslich habe er beide Schiffe angezündet. Zwei bis drei Wochen vor dem Brand habe das Telefongespräch zwischen dem Berufungsführer und W.________, welches er mitgehört habe, stattgefunden. An diesem Abend habe er den Auftrag vom Berufungsführer erhalten (act. 3130). Auch N.________ bestätigte an der Verhandlung vor dem Strafappellationshof die Aussagen, die er bis anhin gemacht hat. dd) W.________ sagte am 9. November 2012 bei der Polizei aus, keine Person mit dem Namen N.________ zu kennen, er wisse aber von einem gewissen „AE.________“, der für den Berufungsführer im Bereich Auto gearbeitet habe. Er glaube, dass dieser heute eine Firma namens „AF.________“ in M.________ leite. Weitere Details dazu könne er leider nicht geben (act. 2071). Am 29. November 2012 erklärte W.________ der Polizei, der Berufungsführer habe sein Schiff im Frühling 2012 kaufen wollen, nachdem dieser eine grössere Summe WIR erhalten habe. Da der Berufungsführer den Kaufvertrag nicht habe erfüllen können, habe er das Geschäft im Juni 2012 definitiv abgebrochen. Ansonsten habe er sein Schiff nicht verkaufen wollen und sei somit nicht mit potentiellen Käufern in Kontakt gewesen (act. 2141 f.).

Kantonsgericht KG Seite 17 von 50 Diese Aussagen bestätigte W.________ am 29. Oktober 2013 bei der Polizei. Der Berufungsführer habe ihn gefragt, ob er sein Schiff kaufen könne. Selber habe er nie versucht, das Schiff zu verkaufen und auch nichts auf dem Internet ausgeschrieben (act. 2200). Nur den Vornamen von N.________ habe er schon einmal gehört vom Berufungsführer. Dieser habe ihn „AE.________“ oder „AG.________“ genannt. Er habe ihn nie gesehen und auf keine Art und Weise Kontakt zu ihm gehabt. Erst bei der Akteneinsicht habe er den Zusammenhang gesehen mit diesem „AE.________“. Er habe nie mit dem Berufungsführer und/oder N.________ darüber gesprochen, sein Schiff „verschwinden“ zu lassen. Er habe weder gegenüber dem Berufungsführer noch gegenüber N.________ die Aussage gemacht, es sei ihm etwas Wert, wenn sie sein Schiff „verschwinden“ lassen würden. Er habe nie den Auftrag erteilt, sein Schiff abzubrennen (act. 2201). Auch habe er nicht gewusst, wer für den Brand verantwortlich sei und habe niemals mit jemanden über diese Brandstiftung gesprochen (act. 2202). Er habe nie Verkaufsabsichten gehabt. Während dem Sommer 2012 habe er kein Schiff kaufen wollen, noch hätten zum damaligen Zeitpunkt Kaufabsichten bestanden (act. 2204). Am selben Tag wurde W.________ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Er hielt fest, N.________ nicht zu kennen und noch nie gesehen zu haben. Er habe weder mit ihm telefoniert noch persönlichen Kontakt gehabt. Noch weniger habe er den Auftrag erteilt, sein Schiff anzuzünden. Weder am 7. November 2012 noch früher habe er mit N.________ telefonischen Kontakt gehabt. Er habe nie mit dem Berufungsführer über einen Auftrag diskutiert, wonach sein Schiff zerstört werden solle. Auch mit N.________ habe er nie über einen solchen Auftrag diskutiert. Er habe auch nie über irgendeinen Betrag diskutiert, welcher als Gegenleistung für eine Brandstiftung geschuldet werden solle. Ebenso habe er nie mit dem Berufungsführer über eine Beschädigung, ein Abbrennen oder das Versenken des Schiffes gesprochen. In den Gesprächen, die er mit dem Berufungsführer geführt habe, sei es nie um eine Beschädigung der Schiffe gegangen. Ebenfalls habe er nie irgendwelchen Druck auf den Berufungsführer in diese Richtung ausgeübt (act. 3059). Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er das Schiff dem Berufungsführer habe verkaufen wolle, sondern dieser habe ihn gefragt, ob er das Schiff kaufen könne. Er habe dem Berufungsführer geantwortet, dass er grundsätzlich sein Boot nicht verkaufen wolle, er aber ein Kaufangebot unterbreiten könne, falls er interessiert sei (act. 3060). W.________ reichte am 9. Januar 2014 Strafanzeige gegen den Berufungsführer sowie N.________ wegen falscher Anschuldigung ein. Anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft sagte W.________ aus, er habe weder mit N.________ noch mit dem Berufungsführer ein Telefon geführt, indem besprochen worden wäre, dass sein oder sonst irgendwelche Schiffe angezündet werden sollten. Die Anschuldigungen des Berufungsführers seien absurd. Er habe N.________ weder jemals gesehen noch am Telefon gesprochen (act. 3116). f) Der Berufungsführer und N.________ haben erst spät – und unter dem Druck der Fakten – nach und nach jeweils gerade das zugegeben, was man ihnen nachweisen konnte. Zudem ist es den beiden gelungen, während der Untersuchungshaft im Gefängnis Kontakt zueinander aufzunehmen und sich abzusprechen (act. 2206 f. und act. 3062 f.). Zur Rolle von W.________ gehen die Aussagen des Berufungsführers und diejenigen von N.________ auseinander. Sie sind detailarm, enthalten keine logische Konsistenz und weisen wenig Struktur auf. Übereinstimmend sagen sie aus, dass W.________ den angeblichen Auftrag anlässlich eines Telefongesprächs erteilt habe (act. 2182, act. 2190, act. 2207, act. 3069, act. 3114, act. 3126, act. 3131). Doch ist unklar, wann dieses Gespräch erfolgt sein soll, wer die genauen Anweisungen gegeben haben soll und wer was von wem erhalten hätte sollen.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 50 N.________ bestreitet, jemals direkt mit W.________ gesprochen zu haben; seine Informationen habe er aus einem Telefongespräch, welches zwischen dem Berufungsführer und W.________ stattgefunden habe. Dieses sei nur kurz gewesen und er habe nicht alles mitbekommen. Auch könne er den genauen Wortlaut nicht wiedergeben (act. 2182, act. 2207, act. 3128). So ist N.________ denn auch im entscheidenden Punkt, nämlich was er anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem Berufungsführer und W.________ genau gehört habe, wenig glaubhaft. Zudem waren die Aussagen abgesprochen (act. 10004). Die Aussagen des Berufungsführers erscheinen dem Strafappellationshof unglaubhaft. Er erklärt in jeder Lebenslage die Welt so, wie er sich darin gerne sehen würde. In keinem Fall stellen die Aussagen des Berufungsführers und diejenigen von N.________ einen genügenden Beweis für eine Beteiligung von W.________ dar. Dessen Aussagen sind im Kernbereich gleichbleibend, erscheinen glaubhaft und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an seiner Darstellung. Auch ist festzuhalten, dass die ersten Aussagen der Beschuldigten den Sachverhalt am besten wiedergeben. Die von Herrn S.________ anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 gemachten Aussagen betreffend W.________ wie auch der eingereichte Mailverkehr und die Aktennotizen zu den anonymen Telefonanrufen mögen zwar interessant erscheinen, haben aber keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall. Insbesondere tragen die Aussagen nichts zur Klärung der Frage des Tatenschlusses bei und beeinflussen die Glaubhaftigkeit der Aussagen W.________s nicht. Die Aussagen sagen denn auch nichts aus bezüglich des Verhältnisses zwischen A.________ und N.________ bzw. zwischen N.________ und W.________. Ebenso vermögen die durch den Berufungsführer eingereichten Akten zum Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland am Ergebnis nichts zu ändern. Darüber hinaus sprechen eine Vielzahl von Indizien dafür, dass der Berufungsführer die treibende Kraft in dieser Brandstiftung war. Ihm wurde der Ankerplatz gekündigt (act. 2020-2035), er verpasste die (bereits verlängerte) Frist zur Räumung des Bootes (act. 2017, act. 3004) und er wusste nach eigenen Angaben nicht mehr weiter (act. 3046). Auch was seine Rolle angeht, hat er genügend oft und deutlich gesagt, dass er N.________ beauftragte, die Schiffe anzuzünden (act. 2173 f., act. 2190 f., act. 3046, act. 3068, act. 3132). Dies geht auch aus einem Kassiber hervor, mit welchem N.________ dem Berufungsführer während der Untersuchungshaft mitteilte: „[…] Übrigens gseh han ich dr ander mit em Boot ni, aber emol bi dir am Telefon ghört! Du hesch mir gseit 5-10 dusig, das hät ich brucht zum normal schaffe und läbe, das het mi interesiert und du hesch gsait, s’chunt 100% niemerd zum e Schade! Das heisst d’Versicherig zahlt jo alles! Das du mir gsait hesch es git spöter 50-100 tausend, öbs glaubsch oder nit het mi nid interessiert! Wen dir dr ander s’Geld git! […]“ (act. 10004). Nach Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsführers und derjenigen von N.________ sowie gestützt auf die Indizien gelangt der Strafappellationshof daher zur Überzeugung, dass der Berufungsführer den Tatenschluss bei N.________ hervorrief und bei der Vorbereitung der Tat beteiligt war. Er nahm somit die Rolle des Anstifters ein. Das Alternativszenario vermochte den Strafappellationshof nicht zu überzeugen. Auch wenn N.________ ein Telefongespräch zwischen A.________ und W.________ mitgehört hat, rief nicht W.________ den Tatentschluss bei N.________ hervor. N.________ machte nie dahingehende Aussagen und sein Schreiben aus der Untersuchungshaft zeigt deutlich, dass es die von A.________ versprochenen CHF 5‘000.- -10'000.- waren, die ihn zur Tat bewogen. Die Verteidigung hat in diesem Punkt in ihrem Plädoyer keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung, die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung beschränkt. Nachdem der Gerichtshof bei

Kantonsgericht KG Seite 19 von 50 der Beweiswürdigung zu keinem anderen Beweisergebnis gelangt ist als die Vorinstanz, kann hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. D. I. S. 27 ff.). Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Art. 24 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) ist zu bestätigen. II. Vermögensdelikte 8. Einleitend ist festzustellen, dass dem Berufungsführer in einer Vielzahl von Fällen vorgeworfen wurde, von Freunden und Bekannten Geld entgegengenommen und dieses anders als verabredet verwendet zu haben, ohne die versprochene Gegenleistung erbracht oder das Geld zurückerstattet zu haben. Im Berufungsverfahren streitig sind noch folgende Sachverhalte. Der Berufungsführer rügt, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ (Ziff. II.5 der Anklageschrift), zum Nachteil von H.________ und I.________ (Ziff. II.6 der Anklageschrift), zum Nachteil von F.________ (Ziff. II.8 der Anklageschrift) und zum Nachteil von G.________ (Ziff. II.9 der Anklageschrift) verurteilt. In Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs, namentlich des Betrugs zum Nachteil von E.________ sowie zum Nachteil von H.________ und I.________, macht er zudem eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Freispruch des Berufungsführers von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von B.________ (Ziff. II.2 der Anklageschrift), zum Nachteil von C.________ (Ziff. II.4 der Anklageschrift) und zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.7 der Anklageschrift). E.________ 9. a) Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ rügt der Berufungsführer die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, bei der zweiten Phase habe keine arglistige Täuschung vorgelegen (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2). b) Gestützt auf die Ausführungen und die übrigen Akten kam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass:  E.________ und A.________ sich im Herbst 2012 im Fitnesscenter kennengelernt haben;  E.________ mit A.________ im Februar 2013 mündlich den Kauf eines Audi Q5 für CHF 47'549.- vereinbart und diesem am 26. Februar 2013 zunächst eine Anzahlung von CHF 11'900.- gegen eine Quittung übergeben hat (act. 14012);  E.________ kurze Zeit später ein Chiptuning für CHF 3'500.- angeboten wurde, und er A.________ das Geld am 16. März 2013 übergeben hat;  E.________ im Mai oder Juni 2013 erneut CHF 15'000.- bar an A.________ bezahlt hat, da dieser ihm vorgegeben habe, Geld für die Einführung von Fahrzeugen, unter anderem des bestellten Audi Q5, am Zoll zu benötigen;  E.________ A.________ sogleich erneut einen Betrag von CHF 10‘000.- übergeben hat, um die Verzollungsgebühr der Fahrzeuge bezahlen zu können;  A.________ und E.________ am 23. Juli 2013 einen Fahrzeugkaufvertrag im Betrag von CHF 29‘000.- unterzeichnet haben (act. 14011);  später A.________ E.________ erklärt hat, dass der Deal mit dem Audi Q5 geplatzt sei, er ihm aber dafür einen Audi A5 geben könne, worauf der Fahrzeugkaufvertrag dementsprechend ergänzt wurde;

Kantonsgericht KG Seite 20 von 50  der Wagen Audi A5 von I.________ geleast wurde, woraufhin A.________ E.________ einen BMW X5 versprochen hat;  A.________ bis heute weder ein Auto geliefert, noch den Betrag zurückerstattet hat, sodass E.________ ein finanzieller Schaden von CHF 40'900.- erwachsen ist (angefochtenes Urteil E. C. II. 5.4 S. 15 f.). Sie hielt es deshalb für erwiesen, dass E.________ dem Berufungsführer in einer ersten Phase im Februar/März 2013 die Beträge von CHF 11‘900.- und CHF 3‘500.-, und in einer zweiten Phase im Mai/Juni 2013 die Beträge von CHF 15‘000.- und CHF 10‘000.- übergeben hat. Der Berufungsführer habe E.________ diese Beträge, total ausmachend CHF 40‘400.-, bis heute nicht zurückerstattet. Für die erste Phase gelangte das Strafgericht zur Ansicht, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung durch den Berufungsführer nicht erfüllt ist. Auch ging das Strafgericht in subjektiver Hinsicht nicht davon aus, dass der Berufungsführer in dieser Phase die Absicht hatte, E.________ zu schädigen. In der zweiten Phase komme jedoch ein zusätzliches Element hinzu. A.________ habe nämlich E.________ darüber getäuscht, dass er Autos am Zoll habe, die er auslösen müsse. Diese Lüge war für E.________ schwer überprüfbar. Da E.________ bereits Geld investiert gehabt habe, sei es für den Berufungsführer einfach gewesen, diesen zur zusätzlichen Geldübergabe zu bewegen. Dieses Vorgehen müsse unter den gegebenen Umständen als arglistig bezeichnet werden. In der zweiten Phase sei auch davon auszugehen, dass der Berufungsführer jedenfalls eventualvorsätzlich gehandelt habe, habe er doch damit rechnen müssen, dass er die von E.________ erhaltenen Beträge mangels Zahlungsfähigkeit nicht zurückbezahlen könne. Dies umso mehr, als dass es gar nicht das versprochene Fahrzeug Audi Q5 war, welches der Berufungsführer am Zoll habe auslösen wollen (vgl. act. 3075). Das Strafgericht sprach den Berufungsführer daher des Betrugs, begangen zum Nachteil von E.________, schuldig (angefochtenes Urteil E. D. II. 8. S. 32 f.). c) aa) Der Berufungsführer bringt vor, es handle sich um zivilrechtliche Ansprüche, die im Übrigen anerkannt würden. Es fehle die Bereicherungsabsicht, das Geld sei im Interesse von E.________ investiert worden und dieser habe gewusst, dass es für das Auslösen von Fahrzeugen am Zoll gebraucht werde. Am Tag vor der Berufungsverhandlung sei es dem Berufungsführer gelungen, die Bestätigung des Libanesen, der sich als Kroate herausstellte, zu erhalten, dass er ihm CHF 63‘000.- für die Anzahlung von Fahrzeugen übergeben habe. Die Staatsanwaltschaft hält an ihrer Sichtweise fest, wonach der Berufungsführer das Geld gebraucht habe, um „finanzielle Löcher“ zu stopfen. Der angebliche Verwendungszweck erscheine plausibel, sei aber Bestandteil des Lügengebäudes, welches von E.________ insbesondere aufgrund des bestehenden Vertrauens nicht habe durchschaut werden können. Deshalb habe der Berufungsführer E.________ sehr wohl arglistig getäuscht. bb) Im Berufungsverfahren ist nur noch streitig, ob in der zweiten Phase, als E.________ dem Berufungsführer im Mai/Juni 2013 die Beträge von CHF 15‘000.- und CHF 10‘000.übergeben hat, ein Betrug vorliegt. Für die restlichen Vorwürfe wurde der Berufungsführer freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatz nach zugegeben, jedoch behauptet hat, E.________ das Fahrzeug demnächst liefern zu wollen (act. 3047 und act. 3074 ff.). Der Strafappellationshof sieht somit keine Veranlassung, von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Das hierzu vorliegende neue Element in Form der Bestätigung von V.________ ist irrelevant, da ihm das Geld gemäss dieser Bestätigung im August 2013 übergeben wurde, E.________ seinerseits das Geld dem Berufungsführer jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt bereits im Mai/Juni bzw. kurz danach

Kantonsgericht KG Seite 21 von 50 übergeben hat. Nach dem Fahrzeugkaufvertrag war denn auch die Auslieferung bereits für den 23. Juli 2013 vorgesehen. d) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Wie die Vorinstanz bereits erläuterte, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs die arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition, der Vermögensschaden, der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum bzw. zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden (TRECHSEL/CRAMERI, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N. 1). Hinsichtlich der Ausführungen zur Arglist wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet; es spielt auch keine Rolle, ob das Opfer imstande ist, „mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden“; auch eine Person mit beschränkten geistigen Fähigkeiten kann sich ein Urteil darüber bilden, ob ihr ein Angebot Nutzen verspricht – solche Leute sind gerade besonders schutzbedürftig (vgl. BGE 118 IV 35 E. 2; BGE 80 IV 156 E. 6; BGE 119 IV 210 E. 3C). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen, die bestehen kann in der Übergabe von Sachen; im Erbringen von (geldwerten) Leistungen; im Verzicht auf Forderungen; oder im Eingehen von Verbindlichkeiten (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 15 mit weiteren Hinweisen). Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. In der Praxis gilt als „Vermögen“ die Gesamtheit der geldwerten Güter einer (natürlichen oder juristischen) Person (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 20 mit weiteren Hinweisen). Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h., es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden bestehen (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N. 29). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden). Werden dem Kreditgeber für seine Leistung Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise ungesicherten Darlehens einen vermögensmässigen Minderwert als Risiko auf sich nimmt. Ist der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Borgers wirtschaftlich sicher, bewirkt eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten keinen Schaden; ein solcher kann allenfalls

Kantonsgericht KG Seite 22 von 50 darin bestehen, dass die vereinbarten Darlehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die Kreditgewährung darstellen. Keine Vermögensverminderung stellt auch das Ausbleiben einer vom Kreditgeber erstrebten Übersicherung dar (Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 141 IV 369). bb) Wie auch die Vorinstanz erwähnte, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben in der Regel erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (angefochtenes Urteil E. D. II. 3. S. 29). cc) Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass die Lüge des Berufungsführers in der zweiten Phase im Mai/Juni 2013, wonach er Autos am Zoll habe, die er auslösen müsse (act. 14015 und 21163), für E.________ schwer überprüfbar war. Aufgrund der bereits getätigten Investitionen und das Vertrauen in den Berufungsführer, war es für diesen nicht schwer, E.________ zu einer weiteren Geldübergabe zu bewegen. Damit täuschte der Berufungsführer E.________ arglistig. Die arglistige Täuschung durch den Berufungsführer führte bei E.________ zu einem Irrtum, gestützt auf welchen er dem Berufungsführer die Beträge von insgesamt CHF 25‘000.- übergab. Diese Beträge wurden E.________ bis heute nicht zurückerstattet, womit sein Vermögen einen Schaden erlitt. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum bzw. dem Irrtum und der Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang. Zwischen der getätigten Vermögensdisposition und dem Schaden liegt ein Kausalzusammenhang vor. In subjektiver Hinsicht ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Berufungsführer zumindest eventualvorsätzlich handelte, da er damit rechnen musste, dass er die von E.________ übergebenen Beträge nicht zurückbezahlen konnte, zumal er das Geld nicht für den Zoll verwendete, sondern für andere Sachen. Der subjektive und objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB sind erfüllt und der Berufungsführer ist wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen. H.________ und I.________ 10. a) A.________ rügt, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil von H.________ und I.________ verurteilt. Er wendet sich gegen die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, wonach bezüglich des Leasingvertrags eine arglistige Täuschung vorgelegen habe (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2). b) Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil vom 25. November zum Schluss, dass:  sich das Ehepaar H.________ und I.________ und A.________ im Sommer 2010 über ihre Kinder, die denselben Kindergarten besuchten, kennengelernt haben;  das Ehepaar H.________ und I.________ AH.________, der Ehefrau des Angeklagten, im November 2012 einen Betrag von CHF 5'000.- aus ihrem Privatvermögen gegeben hat;  AH.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ versprochen hat, dass A.________ das Geld nach seiner Entlassung aus der U-Haft unverzüglich zurückgeben wird;

Kantonsgericht KG Seite 23 von 50  das Ehepaar H.________ und I.________ am 21. Dezember 2012 A.________ einen weiteren Betrag von CHF 10‘000.- übergeben hat und zwei Darlehensverträge über den Betrag von total CHF 15‘000.- aufgesetzt wurden;  A.________ die Darlehen bis zum heutigen Tag nicht zurückbezahlt hat und dem Ehepaar H.________ und I.________ ein Schaden von CHF 15‘000.- entstanden ist;  im Weiteren A.________ am 21. Dezember 2012 das Ehepaar H.________ und I.________ gebeten hat, über ihre Firma einen Leasingvertrag bei der O.________ AG für sein Fahrzeug Audi A5 Sportback 3.0. TDI aufzunehmen;  A.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ angegeben hat, dass der Wagen bereits ihm gehört, und dass der Leasingvertrag nur zum Schutz diene, falls die Staatsanwaltschaft aufgrund des laufenden Verfahrens gegen ihn das Auto einziehen wolle;  A.________ sich gegenüber dem Ehepaar H.________ und I.________ verpflichtet hat, die monatlichen Leasingraten von CHF 1'147.30 an die O.________ AG vollumfänglich zu übernehmen und pünktlich zu leisten;  A.________ diesem Versprechen unter Ausnahme der Zahlung der ersten Leasingrate und einer weiteren Zahlung nicht nachgekommen ist;  A.________ den Leasingvertrag abgeschlossen hat, um an Geld heranzukommen, das er für die Begleichung einer Schuld im Zusammenhang mit einem Autogeschäft einsetzen konnte;  A.________ dem Ehepaar H.________ und I.________ Fotos mit seinem angeblichen Kontostand über CHF 800'000.- und Fotos von gefälschten Empfangsscheinen geschickt hat;  das Ehepaar H.________ und I.________ die O.________ AG mit Schreiben vom 2. Juli 2013 aufgefordert hat, das geleaste Auto so schnell wie möglich einzuziehen, was durch ein Inkassobüro auch vollzogen worden ist;  dem Ehepaar H.________ und I.________ trotz Einzug des geleasten Autos ein finanzieller Schaden von CHF 13'469.10 entstanden ist;  A.________ mehrmals behauptet hat, die Ratenzahlungen für das Leasing einbezahlt zu haben, und diese Behauptungen jeweils mit Fotos von gefälschten Empfangsscheinen unterstrichen hat (angefochtenes Urteil E. C. II. 6.3. S. 18). Deshalb hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass der Berufungsführer und seine Ehefrau AH.________ im November/Dezember 2012 von H.________ und I.________ total CHF 15‘000.als Darlehen erhalten und diesen Betrag bis heute nicht zurückbezahlt haben. Der Berufungsführer habe H.________ und I.________ im Dezember 2012 weiter dazu gebracht, bei der O.________ AG einen Leasingvertrag für sein Fahrzeug Audi A5 Sportback 3.0 TDI aufzunehmen, wobei der Berufungsführer sich verpflichtet habe, die entsprechenden Leasingraten zu übernehmen. Der Berufungsführer habe aber nur zwei Leasingraten bezahlt, sodass H.________ und I.________ den Leasingvertrag wieder auflösen mussten und ihnen ein finanzieller Schaden von CHF 13‘469.entstanden sei. Bezüglich des Leasingvertrags habe der Berufungsführer H.________ und I.________ über den Verwendungszweck getäuscht, indem er das erhaltene Geld für die Begleichung einer Schuld im Zusammenhang mit seinen Autogeschäften eingesetzt habe. Zudem habe der Berufungsführer

Kantonsgericht KG Seite 24 von 50 H.________ und I.________ getäuscht, indem er behauptet habe, selber bereits Eigentümer des besagten Fahrzeuges zu sein. Diese Tatsache sei für H.________ und I.________ nicht leicht überprüfbar gewesen. Es sei festzustellen, dass A.________ mit seinem Vorgehen auch moralisch überaus verwerflich gehandelt habe, indem er H.________ und I.________, welche erst AH.________ und dann auch den Berufungsführer uneigennützig aus einem finanziellen Engpass geholfen hätten, als der Berufungsführer in Untersuchungshaft sass, vorsätzlich getäuscht habe. Damit gelangte das Strafgericht zur Auffassung, dass der Berufungsführer H.________ und I.________ arglistig getäuscht hat. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass der Berufungsführer bei Abschluss des Leasingvertrags weder rückzahlungsfähig, noch -willig war. Der Berufungsführer habe sich bewusst sein müssen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er seinen Autohandel und die übrigen Geschäfte nach der Untersuchungshaft wieder zum Laufen bringen konnte, sehr gering gewesen seien. Daher hat das Strafgericht den Berufungsführer des Betrugs, begangen zum Nachteil von H.________ und I.________, schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II. 9. S. 33 f.). c) aa) Der Berufungsführer bestreitet in seinem Parteivortrag den festgestellten Sachverhalt nicht. Er macht jedoch geltend, die Bereicherungsabsicht habe gefehlt und eine Bereicherung aus dem Leasing wäre objektiv gar nicht möglich gewesen. Wenn jemand geschädigt worden wäre, würde es sich um die Firma des Ehepaars H.________ und I.________ handeln, welche als Leasingnehmerin aufgetreten sei, und nicht um H.________ und I.________ persönlich. Der Berufungsführer habe sich lediglich zur Übernahme der Leasingraten verpflichtet. Auch liege keine Stoffgleichheit vor. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, es habe keine Einziehung gedroht. Im Verkauf des Fahrzeugs sei der Berufungsführer als Verkäufer aufgetreten und habe den Verkaufspreis einkassiert. Er habe die Leasingraten nicht bezahlt und das freundschaftliche Verhältnis arglistig ausgenutzt. bb) Streitig ist im Berufungsverfahren einzig, ob bezüglich des Leasingvertrags Betrug vorliegt. Von den weiteren Vorwürfen wurde der Berufungsführer rechtskräftig freigesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II 9.2 S. 33 f.). cc) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Berufungsführers und H.________ unterzeichnete I.________ über seine Firma einen Leasingvertrag für den Berufungsführer (act. 14102, act. 14109, act. 14219 ff. und act. 21164). H.________ sagte aus, der Berufungsführer habe sie und ihren Mann gefragt, ob sie ihm ein Auto leasen würden, welches bereits ihm gehöre. Weil es sein könne, dass im Strafverfahren das Auto durch die Staatsanwaltschaft eingezogen würde, habe es der Berufungsführer für besser gehalten, wenn der Leasingvertrag über die Firma von H.________ und I.________ laufen würde (act. 14102). Der Berufungsführer hingegen erklärte, er habe das Geld gebraucht, um weiterarbeiten zu können (act. 21164). Der Audi A5 sei bereits bezahlt gewesen, aber dafür habe er Vorauszahlungen von anderen Autokäufern verwendet. Da er bei der Auslieferung dieser Autos auch die zweite Hälfte habe bezahlen müssen, habe er das für den Audi A5 verwendete Geld wieder benötigt, weshalb er ein Leasing habe aufnehmen müssen (act. 3095). Der Berufungsführer habe ihnen versprochen, für die Leasingraten aufzukommen, aber es sei nie ein Vertrag darüber geschlossen worden. Weiter erläuterte H.________, der Berufungsführer habe eine Anzahlung von CHF 8‘000.- und am 17. Mai 2013 eine Zahlung von CHF 3‘532.05 geleistet. Andere Ratenzahlungen oder Zahlungen für die Mahngebühren habe er nicht vorgenommen. Er habe jedoch immer behauptet, er habe die Raten bezahlt. Dafür habe er ihnen auch mehrfach per SMS einen Beleg gesendet. Wenn man dem Berufungsführer mitgeteilt habe, dass die Raten

Kantonsgericht KG Seite 25 von 50 immer noch ausstehend seien, habe er gesagt, das Geld sei von der Bank wieder zurückgekommen, was er sich nicht erklären könne (act. 14102 f. und act. 14129). H.________ reichte zudem einen Kontoauszug der O.________ AG vom 7. Juni 2013 ein, welcher belegt, dass die Raten und Mahngebühren bis auf die Anzahlung von CHF 8‘000.- und eine Zahlung von CHF 3‘532.05 ausstehend sind (act. 14112). Am 1. Juli 2013 löste die O.________ AG den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung auf, da das Leasingkonto trotz Zahlungsaufforderungen immer noch einen Rückstand von CHF 3‘475.25 aufwies (act. 14114). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bat H.________ die O.________ AG, das geleaste Auto so schnell wie möglich einzuziehen, da die Leasingraten entgegen der Abmachung mit dem Berufungsführer nicht von ihm beglichen worden seien und sie Grund zur Annahme hätte, dass dieser das Auto verschwinden lasse. Sobald sie im Besitz des Fahrzeuges seien, würden sie die Raten übernehmen bzw. nachbezahlen (act. 14113). Der Berufungsführer sagte aus, bis auf die letzte Rate habe er alle bezahlt (act. 3095). Er wisse nicht mehr, wie lange das Auto bei ihm gewesen sei, aber er habe die Leasingraten bezahlt, so lange das Auto in seinem Besitz gewesen bzw. bis es von H.________ und I.________ zurückgeholt worden sei (act. 3047, act. 3096 und act. 22164). Beim Leasinggeschäft habe er eine Anzahlung von CHF 8‘000.- geleistet und zudem mehrere Raten – zirka acht – bezahlt (act. 6057). Er wisse nicht, wie lange das Fahrzeug auf ihn eingelöst gewesen sei, aber es seien sicher sechs Monatsraten bezahlt worden (act. 21164). Es treffe zu, dass er H.________ und I.________ mit gefälschten Quittungen der Post Zahlungen der Leasingraten vorgetäuscht habe, aber zwei Tage später habe er bezahlt (act. 3096 und act. 21165). Für die Fälschung des Empfangsscheins habe er einen Stempel benötigt, welcher er durch eine Zahlung von CHF 13.60 erlangt habe (act. 3096 und act. 14131). dd) Die Aussagen des Berufungsführers betreffend die Leasingraten beschränken sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten der Vorbringen der Privatklägerin, welche durch die Unterlagen der O.________ AG bestätigt werden. Auch sind seine Aussagen nicht gleichbleibend. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsführers dem Strafappellationshof wenig glaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin detailreich und konstant. Aus ihrer Darstellung ergeben sich keine Hinweise auf Übertreibungen und übermässige Belastung des Berufungsführers. Zudem werden die Aussagen der Privatklägerin durch die Unterlagen der O.________ AG bekräftigt. Der Strafappellationshof erachtet ihre Aussagen als glaubhaft und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung. Der Sachverhalt ist daher gestützt auf ihre Aussagen und die Akten erstellt. d) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird wiederum auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.). Für die Ausführungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen wird zudem auf die obenstehende Erwägung 9. d) aa) verwiesen. Es sei daran erinnert, dass der Betrug bei Eintritt des Vermögensschadens vollendet ist. bb) Wie die Vorinstanz erwähnte und obenstehend ausgeführt wurde, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben in der Regel erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (angefochtenes Urteil E. D. II. 3. S. 29). cc) Der Berufungsführer gab H.________ und I.________ an, das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug Audi A5 drohe demnächst von der Staatsanwaltschaft eingezogen zu werden

Kantonsgericht KG Seite 26 von 50 (act. 14102). Um den Berufungsführer zu unterstützen, willigten sie ein, diesen Vermögenswert „in Sicherheit“ zu bringen. Hierzu erklärten sich H.________ und I.________ als einzelzeichnungsberechtigte Inhaber der Firma AI.________ GmbH bereit (www.zefix.ch; besucht am 10. Juli 2017), über diese Firma den Audi A5 des Berufungsführers zu leasen. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages mit der O.________ AG ging das Eigentum des Fahrzeugs an diese, der Berufungsführer verfügte jedoch weiterhin über das Fahrzeug. Er verpflichtete sich im Gegenzug mündlich, die daraus entstehenden Kosten, namentlich die Leasingraten, zu begleichen. Bei der AI.________ GmbH verblieb somit die vertragliche Verpflichtung gegenüber der O.________ AG, die Leasingraten zu bezahlen, ohne eine Sicherheit dafür zu haben oder einen Nutzen daraus zu ziehen. Der Berufungsführer verwendete den Erlös der Transaktion gemäss eigenen Angaben für weitere Autokäufe (act. 3095). Auch bezahlte er lediglich zwei Leasingraten, alsdann hat er die Privatkläger hingehalten. Später übermittelte der Berufungsführer H.________ und I.________ Fotos von gefälschten Empfangsscheinen. Indem H.________ und I.________ über ihre Firma den Leasingvertrag abschlossen, erwiesen sie ihm einen Freundschaftsdienst. Gemäss den wenigen Akten gehörte das Fahrzeug bereits dem Berufungsführer. Anhand der alleinigen Aussagen von H.________ ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungsführer sie und ihren Mann arglistig täuschte, indem er vorgab, sein Fahrzeug drohe eingezogen zu werden. Es handelt sich dabei höchstens um eine einfache Lüge. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungsführer wirklich befürchtete, sein Fahrzeug werde aufgrund des Strafverfahrens eingezogen. Auch ist unklar, ob und wenn ja welche Angaben der Berufungsführer H.________ und I.________ gegenüber machte bezüglich des Verwendungszwecks, womit auch hier nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden kann. H.________ und I.________ stand es zudem frei, dem Berufungsführer den Erlös aus der Transaktion zu überlassen. Die Übermittlung der gefälschten Empfangsscheine fand erst in einem späteren Zeitpunkt statt, weshalb diese nicht kausal ist für die Vermögensdisposition. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen H.________s nicht ausreichend sind für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Auch liegen keine Elemente vor, welche beweisen, dass der Berufungsführer H.________ und I.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen täuschte. Folglich ist der Berufungsführer in dubio pro reo vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von H.________ und I.________ freizusprechen. F.________ 11. a) Der Berufungsführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von F.________. Er rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Insbesondere rügt er die vorinstanzliche Feststellung, wonach in diesem Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB gegeben waren (Schreiben vom 30. Januar 2017, S. 2). b) Das Strafgericht des Seebezirks kam in seinem Urteil vom 25. November zur Überzeugung, dass:  F.________ A.________ am 7. Juni 2011 einen Darlehensbetrag von CHF 11'000.überwiesen hat;  A.________ das Darlehen bis zum heutigen Tag nicht zurückbezahlt hat und F.________ ein finanzieller Schaden von CHF 11'000.- entstanden ist;  A.________ F.________ im September 2012 mit geballten Fäusten auf die Brust gehämmert, ihn an der Gurgel gegen eine Wand gedrückt und sein Knie in dessen Oberschenkel geschlagen hat, sodass ein Bluterguss entstanden ist (angefochtenes Urteil E. C. II. 8.5. S. 21).

Kantonsgericht KG Seite 27 von 50 Es hielt es deshalb für erwiesen, dass der Berufungsführer von F.________ am 7. Juni 2011 einen Darlehensbetrag von CHF 11‘000.- erhalten und diesen bis heute nicht zurückerstattet hat. Der Berufungsführer habe F.________ darüber getäuscht, dass er den Betrag in wenigen Tagen zurückbezahlen werde. Weiter habe der Berufungsführer das erhaltene Geld nicht für den Kauf von Motorrädern verwendet, sondern für sein Schiff. Der Berufungsführer habe zugegeben, diese erfundene Geschichte F.________ erzählt zu haben, weil dieser gewusst habe, dass er Motorräder immer paketweise importiere (vgl. act. 3077). Für F.________ sei aufgrund der bestehenden engen Freundschaft die vom Berufungsführer erzählte Geschichte nicht leicht nachprüfbar gewesen, sodass Arglistigkeit vorliege. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB seien deshalb erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Berufungsführer vorsätzlich gehandelt habe und keine Absicht zur Rückzahlung vorhanden gewesen sei. Das Strafgericht hat daher den Berufungsführer des Betrugs, begangen zum Nachteil von F.________, schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil E. D. II. 11. S. 35). c) aa) Der Berufungsführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Eigentümer des Katamarans gewesen, womit eine objektiv genügende Sicherheit für die Darlehensforderung bestanden habe. Daher sei nicht massgeblich, unter welchem Vorwand das Darlehen gewährt worden sei. bb) Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatz nach zugegeben hat (act. 3047, act. 3077 und act. 21166). Es besteht demnach kein Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen. d) aa) Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (angefochtenes Urteil E. D. II. S. 29 f.) sowie die obenstehende Erwägung 9. d) aa) verwiesen. Dieser Verweis gilt auch hinsichtlich des Kreditbetrugs. bb) Der Einwand des Berufungsführers stösst ins Leere. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Eigentümer des Katamarans war, hätte dieser allein nie genügend Sicherheit für die Darlehensforderung geboten. Laut Auszug aus dem Betreibungsregister enhält dieses aus den Jahren 2010 – 2012 ca. 40 Betreibungen für einen Betrag von rund CHF 100‘000.- sowie offene Verlustscheine in der Grössenordnung von CHF 600‘000.- (act. 8211). Der Wert des Katamarans wurde gutachterlich auf CHF 30‘000 bis 40‘000.- geschätzt. Zudem finanzierte der Berufungsführer den Katamaran teilweise mit Darlehen sowie mit einer Schenkung von C.________ in Höhe von CHF 20‘000.-. cc) Für den Strafappellationshof ist somit erstellt, dass der Berufungsführer F.________ sowohl über den Zeitpunkt der Rückzahlung als auch den Verwendungszweck des Geldes täuschte. Er erklärte, mit F.________ vereinbart zu haben, das Geld spätestens im November 2011 bzw. 2012 zurückzuzahlen, aber dazu nicht in der Lage gewesen zu sein (act. 3047). Es stimme aber nicht, dass er über kurz oder auch länger nicht in der Lage gewesen wäre, den ausgeliehenen Betrag zurückzuerstatten (act. 3077). Gemäss F.________ habe der Berufungsführer ihm mitgeteilt, den Betrag in ein paar Tagen zurückzubezahlen. Als er den Berufungsführer darauf angesprochen habe, dass er den geschuldeten Betrag noch nicht überwiesen habe, habe dieser ihn immer wieder mit neuen Ausreden vertröstet (act. 14032). Bezüglich des Verwendungszwecks gab der Berufungsführer zu, dass er das Geld nie für Motorräder benötigt habe, sondern fürs Schiff. F.________ habe gewusst, dass er Motorräder immer paketweise importiere. Um irgendwie an Geld zu kommen, habe er deshalb diese Geschichte erfunden und F.________ erzählt (act. 3077 und act. 21166). Einerseits waren diese Angaben nicht leicht überprüfbar und andererseits konnte der Berufungsführer voraussehen, dass

Kantonsgericht KG Seite 28 von 50 F.________ aufgrund der bestehenden Freundschaft (act. 14032) die Überprüfung de

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