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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 09.11.2016 501 2016 24

9. November 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,844 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 24 Urteil vom 9. November 2016 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Übertretung EGStGB, Hausfriedensbruch Berufung vom 14. Februar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 9. Oktober 2014 um 0140 Uhr verlangte eine Bewohnerin eines Wohnblocks in C.________ die Intervention der Polizei wegen Ruhestörung. Diese mündete in eine Strafanzeige. Auch die B.________ stellte am 3. November 2014 einen Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 25. Oktober 2014. Mit Strafbefehl vom 24. April 2015 wurde A.________ wegen Übertretung gegen das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1; Ruhestörung, Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung zur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe, Weigerung sich auszuweisen) und Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Strafe wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren und auf eine Busse von CHF 300.- festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 50.- festgelegt. Der mit Urteilen vom 8. April 2013 und 21. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen (act. 10‘000 f.). Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde auch ihr Ehemann D.________ wegen Übertretung des EGStGB zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt (act. 10‘007 f.). B. Sowohl A.________ wie auch ihr Ehemann erhoben am 1. Mai 2015 fristgerecht Einsprache (act. 10‘004 und 10‘010). An der Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks (hiernach: der Polizeirichter) vom 5. November 2015 nahmen A.________, D.________ und der Zeuge E.________ teil. Die als Privatklägerin vorgeladene B.________ war nicht vertreten und hatte auch keine Zivilbegehren gestellt. A.________, D.________ und E.________ wurden befragt. A.________ und D.________ äusserten sich abschliessend. Am selben Tag verurteilte der Polizeirichter A.________ wegen Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB), begangen am 9. Oktober 2014 in C.________, sowie wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 25. Oktober 2014 in F.________, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 200.-. Von weiteren Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen. Der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. April 2013 und 21. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug (Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 50.- bzw. Geldstrafe 18 Tagessätze à CHF 50.-) wurde nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). C. A.________ meldete am 19. November 2015 Berufung gegen dieses Urteil an und reichte am 14. Februar 2016 die Berufungserklärung ein. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Straftaten neu zu beurteilen, die Familie G.________ als Zeugen zu befragen, die offensichtliche Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen und sie frei zu sprechen. Schliesslich beantragt sie, das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch bis zum Abschluss des Verfahrens in H.________ zu sistieren. Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten, da die Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 nicht innerhalb der 10-tägigen Frist nach Eröffnung des Urteils vom 5. November 2015 erfolgt sei. Die B.________ hat sich innert der gesetzten Frist nicht geäussert. Am 4. Mai 2016 informierte der Vizepräsident die Berufungsführerin, die Staatsanwaltschaft und die B.________, dass der Hof entschieden habe, auf die Berufung einzutreten und dass der Hof beabsichtige, das Verfahren ohne gegenteilige Mitteilung ihrerseits schriftlich durchzuführen. Der Berufungsführerin wurde zudem eine Frist angesetzt, um allenfalls eine Nachfrist zur Vervollständigung ihrer Berufungsschrift zu beantragen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Fristen und Zustellung der Berufung an die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und die B.________,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 informierten die ersten beiden den Hof, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die B.________ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Partei meldet die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, d.h. seit der Aushändigung oder Zustellung des Protokolls (Art. 384 lit. a StPO), schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Art. 399 Abs. 1 StPO) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Protokoll der Berufungsführerin am 9. November 2015 zugestellt. Die Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 erfolgte innert Frist. Gleich verhält es sich mit der Berufungserklärung. Das begründete Urteil wurde ihr am 27. Januar 2016 zugestellt, worauf sie am 14. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhob. b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Berufungsführerin wurde mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, so dass sie ohne weiteres zur Berufung berechtigt ist. c) Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 gab der Hof den Parteien Gelegenheit, ihm anzuzeigen, falls sie mit dem beabsichtigten schriftlichen Verfahren nicht einverstanden wären. Keine der Parteien verlangte ein mündliches Verfahren, so dass auf eine Verhandlung verzichtet wird. d) Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2. a) In Bezug auf die Ruhestörung macht die Berufungsführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Sie hätten in der Wohnung in Zimmerlautstärke (geflüstert) miteinander gesprochen. Die Polizisten seien unfreundlich und aggressiv gewesen. Einer habe sie zurück in die Wohnung gestossen. Ihr Sohn, der hinter ihr stand, sei dabei brutal umgefallen und habe deshalb geweint. Zudem wollte der Polizist seinen Namen nicht nennen. Ihr Ehemann habe daraufhin die ausgehändigten Ausweise dem Polizisten wieder wegnehmen wollen. Ihre Identität gehe ihn in diesem Falle auch nichts an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen der Name auch auf telefonische Nachfrage hin nicht mitgeteilt worden sei. In Bern sei die Polizei an der Uniform angeschrieben, was für mehr Transparenz sorge. Der Polizeirichter habe alles verdreht, um die Beamten in einem besseren Licht da stehen zu lassen. Von der Gewalt gegen Frauen und Kindern werde einfach weg gesehen und nicht verurteilt. Der Gerichtspräsident habe sie nie aussprechen lassen und habe die ganze Zeit provoziert, um nur das zu hören, was er hören wollte. Die Familie G.________ soll als Zeugin befragt werden. b) Gemäss Art. 11 lit. b EGStGB wird mit Busse bestraft, wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Nach Art. 12 lit. a EGStGB wird mit Busse bestraft, wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört. c) Der Polizeirichter hielt fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschuldigte durch lautstarke Äusserungen gegenüber der Polizei im Treppenhaus Lärm verursacht hat und den Aufforderungen der Polizei, leise zu sein, keine Folge leistete. Die Beschuldigte habe dies bei der Befragung durch den Polizeirichter denn auch zugegeben. Dafür sei sie zu verurteilen. Vom Vorwurf, die Nachbarn durch Herumschreien in der Wohnung belästigt zu haben, sei die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. Gemäss Angaben der Polizei sei bei deren Eintreffen kein Lärm aus der Wohnung zu hören gewesen. Die Beschuldigte wie auch ihr Ehemann bestreiten, vor der polizeilichen Intervention übermässig Lärm verursacht zu haben. Es sei demnach nicht zweifelsfrei bewiesen, dass die öffentliche Ruhe vor dem Eintreffen der Polizei gestört worden sei. Die Beschuldigte wurde auch vom Vorwurf freigesprochen, sie habe sich geweigert, sich gegenüber der Polizei auszuweisen. Sowohl sie wie auch ihr Ehemann gaben an, beide Identitätskarten dem Polizeibeamten übergeben zu haben. Dieser sei sich nicht mehr sicher, ob er nur die Identitätskarte des Ehemannes oder auch diejenige der Beschuldigten bekommen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich sowohl die Beschuldigte wie auch ihr Ehemann ausgewiesen hätten, auch wenn dies – wie von der Polizei behauptet – erst nach mehrmaliger Aufforderung geschehen sei. d) Aus Vorerwähntem geht hervor, dass die Berufungsführerin entgegen ihrer Behauptung nicht verurteilt wurde, weil sie in der Wohnung angeblich herumgeschrien hatte. Der Polizeirichter hielt ausdrücklich fest, was auch der Polizeibeamte bestätigte, dass es in der Wohnung ruhig war, als dieser eintraf und dass sie von diesem Vorwurf freizusprechen sei (E. 1.4). Die Berufungsführerin wurde lediglich wegen Ruhestörung im Treppenhaus während der Anwesenheit der Polizei verurteilt. Dem Protokoll der Sitzung vom 5. November 2015 kann entnommen werden, dass die Berufungsführerin zugab, sich im Treppenhaus lautstark geäussert und sich trotz Aufforderung der Polizei nicht ruhig verhalten zu haben. „Der Polizist äusserte sich vorwurfsvoll gegenüber meinem Mann, der ihm die Situation zu erklären versuchte. Ich bin dann dazwischen getreten und sagte ihm: „so nicht“, worauf er mich zurückstiess und mein Sohn umfiel. In diesem Zusammenhang bin ich laut geworden“ (act. 15/9). Die Verurteilung wegen den erwähnten Übertretungen gegen das EGStGB ist damit begründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Da die Berufungsführerin ausdrücklich anerkannte, im Treppenhaus laut geworden zu sein und der Vorwurf, auch in der Wohnung Lärm verursacht zu haben, nicht aufrechterhalten wurde, kann auf die Einvernahme von Mitgliedern der Familie G.________ verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. Soweit die Berufungsführerin schliesslich das Verhalten der Polizei vor Ort beanstandet und ausführt, der Polizeirichter sei darauf nicht eingegangen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizei in einem separaten gegen den Polizisten gerichteten Verfahren zu prüfen wäre. In vorliegendem Verfahren hat der Polizeirichter dieses zu Recht nicht behandelt. 3. a) Die Berufungsführerin beantragt weiter, es soll geprüft werden, ob dazu ein Zusammenhang zur offensichtlichen Befangenheit der Vorinstanz und den beteiligten Untersuchungsbehörden bestehe. Der Richter habe schon mehrere Verfahren gegen sie und ihren Ehemann geführt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Soweit die Ausführungen der Berufungsführerin als Ausstandsgesuch zu betrachten sind, erfolgte dieses verspätet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden. Der Berufungsführer hätte den Ausstand des Polizeirichters bei diesem beantragen müssen und zwar in dem Moment, als er Kenntnis davon erhalten hatte, dass dieser die Sache beurteilen wird. Die Berufungsführerin ist darauf hinzuweisen, dass keine Ausstandsgründe gegeben zu sein scheinen. Gemäss Art. 56 StPO tritt nämlich eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, wenn sie mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Berufungsführerin bringt jedoch nichts von dem vor, sondern lediglich, der Polizeirichter habe in anderen sie und ihren Ehemann betreffenden Verfahren als Polizeirichter geamtet. Dies stellt keinen Ausstandsgrund dar. 4. a) In Bezug auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs bringt die Berufungsführerin vor, sie habe sich im I.________ lediglich im Durchgang bei den Kassen der B.________ aufgehalten und Beweisfotos für das Verfahren in H.________ gemacht. Das Verfahren sei dort noch hängig und es sei nicht sicher, ob sie freigesprochen werde und alles annulliert würde. Der Fall Hausfriedensbruch sei deshalb zu sistieren bis ein rechtskräftiges Urteil in H.________ gesprochen werde. b) Nach Art. 186 StGB macht sich namentlich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt. Geschützt ist in erster Linie das Haus, d.h. gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 108 IV 39) „jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten“ am Hausrecht besteht (vgl. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 186 N. 2). c) Der Polizeirichter stellte fest, dass der Berufungsführerin am 15. März 2014 von der B.________ ein Hausverbot erteilt wurde, dass aus den in den Akten befindlichen Aufnahmen klar hervorgehe, dass sich die Berufungsführerin am 25. Oktober 2014 im Kassenbereich der B.________-Filiale im I.________ aufgehalten hat und dass die B.________ am 3. November 2014 einen entsprechenden Strafantrag gestellt hatte. Somit seien sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Hausfriedensbruchs erfüllt und die Berufungsführerin sei dafür zu verurteilen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 d) Den Akten der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass der Berufungsführerin am 15. März 2014 tatsächlich ein Hausverbot für Lokalitäten der B.________ (Kantone […]), d.h. in sämtlichen Verkaufsstellen, Restaurants und Take Aways erteilt wurde (act. 2009) und dass die B.________ zudem am 3. November 2014 einen Strafantrag gegen die Berufungsführerin wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 25. Oktober 2014, eingereicht hat (act. 2008). In ihrem Bericht vom 30. November 2014 hielt die Polizei fest, dass die Berufungsführerin gemäss Aussagen des Centerdienstes sich im Kassenbereich der B.________-Filiale befunden und mit dem Mobiltelefon Fotos gemacht habe. Die Berufungsführerin habe vehement bestritten, in der B.________-Filiale gewesen zu sein. Sie habe nur ein Übersichtsfoto machen wollen. Das Foto sei durch den Schreibenden, mit dem Einverständnis der Berufungsführerin, gesichtet worden und bestätige den Blickwinkel auf den Kassenbereich von ausserhalb der B.________-Filiale (act. 2005). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 kam die Privatklägerin der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, zur Aussage der Berufungsführerin, nach welcher diese sich nicht in der B.________-Filiale aufgehalten haben soll, Stellung zu nehmen, nach (act. 8000 f.). Sie reichte Fotos und einen Plan ein (act. 8003 ff.). Die Fotos sowie der Plan zeigen unmissverständlich, dass sich die Berufungsführerin entgegen ihrer Aussage in der B.________-Filiale, namentlich im Bereich der J.________, aufgehalten hat, um die erwähnten Fotos zu machen. Dass der Berufungsführerin am 15. März 2014 ein Hausverbot erteilt wurde, bestreitet sie nicht. Sie macht lediglich geltend, sie könnte im Strafverfahren, das parallel zum Hausverbot eingeleitet wurde, freigesprochen werden. Dies ist allerdings für den vorliegenden Fall unbedeutend. Nach Vorerwähntem steht nämlich fest, dass die Berufungsführerin gegen den Willen der Privatklägerin deren Filiale am 25. Oktober 2014 betreten hat. Damit hat sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Das angefochtene Urteil ist damit auch in diesem Punkt zu bestätigen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in H.________. Damit ist auch der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 5. Für die auch im vorliegenden Verfahren bestätigten Schuldsprüche, wurde die Berufungsführerin zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Sie hat diese in ihrer Berufung nicht angefochten. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung, von der Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Verschulden der Berufungsführerin angemessen, so dass er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese zu eigen macht. 6. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat die unterliegende Berufungsführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33-35 und 43 JR) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichter wird nicht eingetreten. II. Der Beweisantrag, die Familie G.________ als Zeugin zu befragen, wird abgewiesen. III. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Polizeirichters vom 5. November 2015 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB), begangen am 9. Oktober 2014 in C.________, sowie wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 25. Oktober 2014 in F.________. Im Übrigen wird sie freigesprochen. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 200.-. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 50.- festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. April 2013 und 21. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug (Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 50.- bzw. Geldstrafe 18 Tagessätze à CHF 50.-) wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr CHF 300.-, Auslagen CHF 300.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘050.- werden A.________ auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. November 2016/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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