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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 22.05.2017 501 2016 170

22. Mai 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,283 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 170 Urteil vom 22. Mai 2017 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, und B.________, Kläger und Berufungsgegner Gegenstand Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 StGB) Berufung vom 18. Oktober 2016 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 10. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ wird vorgeworfen, am 24. Januar 2015 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr, mit einer Zange B.________ einen Schlag auf den Kopf versetzt zu haben. B.________ erlitt eine tiefe Kopfschwartenverletzung sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und war 10 Tage lang arbeitsunfähig. B. Mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 10. Juni 2016 wurde A.________ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2015, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt und die Zivilbegehren von B.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 20. Juni 2016 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde seinem Anwalt am 28. September 2016 zugestellt. Am 18. Oktober 2016 wurde die Berufungserklärung eingereicht. Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt primär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Akten und des Beweisverfahrens sowie subsidiär einen vollständigen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er stellte zudem verschiedene Beweisanträge. Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Mai 2017 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wurden darüber informiert, dass der Strafappellationshof die Angelegenheit auch unter Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) prüfen werde. Der Berufungsführer erneuerte seine Beweisanträge, welche vom Strafappellationshof abgewiesen wurden. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seiner Gesamtheit; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). c) Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn (a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; (b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; (c.) die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil BGer 6B_957/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.3). Eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Das Berufungsgericht weist zudem die Sache nur an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Hat der Berufungsführer im Berufungsverfahren Gelegenheit, Beweisergänzungen zu verlangen, welche die Berufungsinstanz frei prüft, werden allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt (vgl. Urteil BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2). Der Berufungsführer hat in seiner Berufungserklärung insbesondere anzugeben, welche Beweisanträge er stellt (Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Gesetz im Rahmen der Berufungserklärung keine Begründungspflicht der Beweisanträge statuiert, so ist mit HUG/SCHEIDEGGER zu bemerken, dass es wohl kaum sinnvoll ist, Beweisanträge im Rahmen der Berufungserklärung bloss zu stellen, ohne sie zu begründen, denn ein Beweisantrag ohne hinreichende Begründung dürfte eher geringe Chancen haben (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 Rz 13; vgl. auch Urteil BGer 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 und 3.3). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Eine Ablehnung eines Beweisantrages durch die Verfahrensleitung, insbesondere wegen einer fehlenden Begründung, schadet somit dem Berufungsführer nicht, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Beweisantrag aus diesem Grund abgelehnt wird. d) Der Berufungsführer stellt erneut den Antrag, B.________ sei einzuvernehmen und die angebliche Tatwaffe sei beizubringen. Diese Beweisanträge sind auch nach nun erfolgter Begründung abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 B.________ wurde zwei Tage nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen (vgl. DO/2003). Er wurde zudem am 20. April 2015, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, durch die Staatsanwältin einvernommen (vgl. DO/3000). An der Sitzung des Strafgerichts des Seebezirks vom 10. Juni 2016 erschien er nicht. Es ist dennoch nicht einzusehen, und der Berufungsführer bringt auch keine entsprechenden Argumente vor, warum er vom Strafappellationshof erneut einvernommen werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass der zu beurteilende Vorfall nun bereits über zwei Jahre alt ist, ist ohnehin nicht anzunehmen, dass die Aussagen von B.________ einen anderen Inhalt als anlässlich seiner beiden Einvernahmen aufweisen würden. Was schliesslich seine Aussagen und die Tatsache, dass sie in einigen Punkten von denjenigen des Berufungsführers abweisen, betrifft, wird es Sache des Strafappellationshofs sein, sie zu würdigen. In vorweggenommener Beweiswürdigung und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo wird gegebenenfalls auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sein. Dieser Beweisantrag ist somit abzuweisen. Bezüglich der Tatwaffe ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungsführer angegeben hat, er habe B.________ mit einer Grillzange auf den Kopf geschlagen (vgl. DO/2012). Ein entsprechendes Foto befindet sich zudem im Polizeidossier (vgl. DO/2023). Der Berufungsführer hat anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs präzisiert, dass das Foto nicht die Tatwaffe zeige, dass die Zange, die er gebraucht habe, mit der fotografierten Zange jedoch identisch sei. Das Opfer wiederum hat wiederholt behauptet, er sei nicht mit einer Grillzange, sondern mit einer Rohrzange geschlagen worden (vgl. DO/2005 und 3003). Die genaue Art der tatsächlich gebrauchten Zange wurde im angefochtenen Urteil offen gelassen. Die Verletzungen von B.________ sind ausführlich dokumentiert (vgl. DO/2017-2019) und mit einem Schlag sowohl mit einer Grillzange als auch mit einer Rohrzange kongruent. Kann sich der Strafappellationshof kein sicheres Urteil über die tatsächlich gebrauchte Zange bilden, wird er zudem in dubio pro reo auf die Darstellung des Beschuldigten abstellen. Es ist deshalb nicht einzusehen, was gewonnen wäre, wenn die Tatwaffe im Original beigezogen werden könnte. Überdies kann eine allfällige Verurteilung wegen Körperverletzung selbstverständlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Tatwaffe vorliegt. Ansonsten könnte sich jeder Täter der Verurteilung entziehen, indem er die Tatwaffe verschwinden lässt. Auch dieser Beweisantrag ist somit abzuweisen. 2. Der Berufungsführer bestreitet nicht, dem Opfer einen Schlag auf den Kopf gegeben zu haben. A.________ macht allerdings geltend, er habe B.________ auf keinen Fall verletzen wollen. Im Übrigen habe er in entschuldbarem Notwehrexzess gehandelt. a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist, ob dieser nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N. 19 und 21). Insbesondere ein Schlag mit einem schweren Metallteil auf den Kopf eines Menschen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 kann lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben (vgl. Urteil BGer 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. Urteil BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt (vgl. Urteil BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Gegenstände sind gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (vgl. Urteil BGer 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.2). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteil BGer 6B_239/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.2). b) Der Berufungsführer hat B.________ einen Schlag auf den Kopf versetzt. Die erlittenen Verletzungen sind dokumentiert, sowohl durch Fotos als auch durch den ärztlichen Bericht (vgl. DO/4005 und 4010). Mit den erstinstanzlichen Richtern ist festzuhalten, dass die tiefe Kopfschwartenverletzung und das leichte Schädel-Hirn-Trauma des Klägers als leichte Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind. Was den vom Berufungsführer für den Schlag gebrauchten Gegenstand betrifft, ist in dubio pro reo von einer Grill- bzw. Wurstzange, wie sie in den Akten dokumentiert ist (vgl. DO/2023), auszugehen. Der Berufungsführer hat nämlich anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs präzisiert, dass das Foto nicht die Tatwaffe zeige, dass die Zange, die er gebraucht habe, mit der fotografierten Zange jedoch identisch sei. Obwohl diese Zange weniger schwer und somit nicht ganz so gefährlich wie eine Rohrzange ist, ist dennoch davon auszugehen, dass sie unter Umständen – vor allem wenn der scharfkantige Gegenstand mit grosser Wucht auf den Hinterkopf trifft – in einer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden kann und daher geeignet ist, ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zu bewirken, insbesondere wenn der mit ihr ausgeführte Schlag den Kopf trifft. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (vgl. Urteil BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Es handelt sich somit um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der Rechtsprechung. Für die Abgrenzung zwischen Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 122 StGB ist nicht entscheidend, wie intensiv der Schlag tatsächlich war, sondern was für Folgen der Berufungsführer aufgrund seiner Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Vorliegend hat der Beschuldigte erklärt, er sei in Verzweiflung geraten und habe nach dem erstbesten Gegenstand gegriffen (vgl. DO/2012), bzw. er sei sehr wütend geworden, weil B.________ ihm unberechtigterweise die Tische aus dem Restaurant nahm (vgl. DO/3002). Nachdem ihm der Kläger bereits drei Tische entwendet hatte (vgl. DO/2004-2005, 2012), er die Polizei angerufen hatte (vgl. DO/2011), die Türe zugemacht hatte, welche aber vom Kläger wieder aufgerissen wurde (vgl. DO/2005, 2012), und er vom Kläger zur Seite gedrückt worden war (vgl. DO/2012, 3003), ergriff er einen Gegenstand, um B.________ zum Einhalt zu bewegen (vgl. DO/2012, 3002). Angesichts des gewählten Gegenstands ist in dubio pro reo anzunehmen, dass sich dem Berufungsführer, obwohl eine bewusste Kontrolle der Intensität des Schlags nicht naheliegt, das Risiko einer schweren Körperverletzung nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Es ist dabei ebenfalls hervorzuheben, dass der Berufungsführer lediglich einmal auf den Kläger einschlug und danach von ihm abliess, obwohl dieser mit der Räumung der Tische weiterfuhr (vgl. DO/2012). Unter diesen Umständen kommt der Strafappellationshof entgegen der Einschätzung der Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungsführer sich der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und nicht der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig gemacht hat. c) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Art. 16 Abs. 1 StGB bestimmt, dass, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet, das Gericht die Strafe mildert. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen menschlichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden Notstandes dar. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen (vgl. BSK StGB-SEELMANN, Art. 15 N. 4). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.2). Besondere Zurückhaltung ist allerdings bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (vgl. BGE 136 IV

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 49 E. 3.3). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2). Die Entschuldbarkeit des Affekts als privilegierendes Tatbestandsmerkmal ist nach allgemein ethischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff in Aufregung und Bestürzung geraten wäre und ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist (vgl. TRECHSEL/GETH, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 16 N. 2). Entschuldbarkeit setzt voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt ist (vgl. BGE 108 IV 99 E. 3b). Vorliegend hat sich der Berufungsführer offensichtlich in einer Notwehrsituation befunden, nachdem ihm der Kläger bereits in rechtswidriger Art und Weise drei Tische entwendet hatte, er die Polizei angerufen hatte, die Türe zugemacht hatte, welche aber vom Kläger wieder aufgerissen wurde, und er vom Kläger zur Seite gedrückt worden war, und dieser weitere Tische hinaustransportierte. Er durfte sich daher verteidigen ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Der Angriff betraf zwar nur sein Eigentum, war in diesem Rahmen aber eher schwerwiegend, auch wenn er von einem einzelnen, unbewaffneten Herausforderer ausging. Der Berufungsführer hatte zudem mehrere mildere Abwehrhandlungen unternommen, um den Kläger zum Abbruch seines Unternehmens zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Es wäre ihm daher grundsätzlich nicht übel zu nehmen gewesen, wenn er zu einem verhältnismässigen, körperlichen Abwehrmittel gegriffen hätte. Indessen hat er mit dem unvermittelten und wuchtigen Schlag mit einem gefährlichen Gegenstand auf den Hinterkopf seines Gegners, dessen vorhergehende Handlungen ihn nicht an Leib und Leben verletzt hatten und von welchem keine entsprechende Bedrohung ausging, die Grenzen der zulässigen Notwehr eindeutig überschritten. Die Umstände des Angriffs waren zudem nicht derart, dass sie die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen liessen. Hierfür ist praxisgemäss ein umso strengerer Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. In casu hat der Berufungsführer sein Notwehrrecht erheblich überschritten. Der Angriff erging auf Vermögensgegenstände und erfolgte sukzessive und nicht überstützt. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass A.________ das zulässige Mass der Notwehr überschritten und die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in Notwehrexzess begangen hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird entsprechend abzuändern sein. 3. In seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 22. Mai 2017 hat der Rechtsvertreter des Berufungsführers auch das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass beanstandet. Der Strafappellationshof hat zudem die rechtliche Qualifikation der dem Berufungsführer angelasteten Taten geändert, so dass die Strafe neu zu bemessen ist. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Vorliegend haben die erstinstanzlichen Richter jedoch eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe ausgesprochen, was unzulässig ist. Die auszusprechende Sanktion ist somit vollumfänglich zu überprüfen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion. Die Wahl der Sanktionsart muss in Berücksichtigung der Angemessenheit der Sanktion, ihrer Wirkung auf den Täter, sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Vorbeugungswirkung erfolgen (vgl. Urteil BGer 6B_649/2015 vom 4. Mai 2016 E. 3.2.1). Handelt der Täter aus Notwehr und überschreitet er dabei die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Anwendbar ist dabei Art. 48a StGB, der vorsieht, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ohne an die angedrohte Mindeststrafe gebunden zu sein (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). b) Vorliegend wurde der Berufungsführer der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, in Notwehrexzess begangen, für schuldig gesprochen. In Bezug auf die objektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine tiefe Kopfschwartenverletzung und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat und deswegen ca. 10 Tage arbeitsunfähig war. Allerdings ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Berufungsführer von B.________ provoziert wurde, als dieser unberechtigterweise mehrere Tische

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 aus seinem Restaurant entfernte. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar zuerst versucht hat, mit milderen Mitteln den Kläger an seinem unberechtigten Vorgehen zu hindern, bevor er zu einer physischen Abwehrhandlung und zur Grillzange griff, wobei diese Abwehrhandlung aber die Grenzen der zulässigen Notwehr deutlich überschritt. Unter diesen Vorgaben ist das Verschulden des Berufungsführers als schwer zu bezeichnen. In Anwendung der Art. 16 Abs. 1 und 48a Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Straftat in Notwehrexzess begangen wurde. Die Schwere des Verschuldens ist entsprechend von schwer auf leicht bis mittelschwer herabzusetzen. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass gegen den Berufungsführer zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Tat keine rechtskräftige Verurteilung vorlag, wurde er doch erst mit Urteil des Strafappellationshofs vom 13. Februar 2015 erstmals verurteilt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer das zu beurteilenden Delikte während laufender Strafuntersuchung, bzw. nach erfolgter Verurteilung in erster Instanz, für Delikte ähnlicher Art – einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Tätlichkeiten – begangen hat. Die Täterkomponente erweist sich somit als neutral, so dass das Verschulden gesamthaft bei leicht bis mittelschwer bleibt. Ein solches Verschulden rechtfertigt ein Strafmass von ca. 240 Strafeinheiten. Bei der Wahl zwischen der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offensichtlich leicht wütend wird und in solchen Situationen dazu neigt, übermässig zu reagieren, hat er doch bereits im Jahr 2012 während einer heftigen, verbalen Auseinandersetzung mit einem Nachbarn ein Taschenmesser gezückt und in überschiessender Putativnotwehr seinem Gegner damit einen kräftigen Stich versetzt (vgl. Urteil KG/FR 501 2014 2 vom 13. Februar 2015 E. 4c). Unter diesen Vorgaben erachtet es der Strafappellationshof als notwendig, gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um damit die spezialpräventiv notwendige Wirkung zu erreichen und weiteren exzessiven Reaktionen vorzubeugen. Der Berufungsführer ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Das erstinstanzliche Urteil wird entsprechend abgeändert. c) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Berufungsführer den bedingten Vollzug, mit einer Probezeit von vier Jahren, gewährt hat. In Anbetracht des Verbotes der reformatio in pejus (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ist somit nicht weiter auf diese Frage einzugehen und das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. 4. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte in Bezug auf das Strafmass teilweise durch und es erfolgt eine mildere rechtliche Qualifikation des zu beurteilenden Verhaltens des Beschuldigten. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass er teilweise obsiegt (vgl. Urteil BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.3), was zu einer Verteilung der Kosten des

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsführers und zu Lasten des Staats Freiburg führt. Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 300.-. b) Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend betraf das Berufungsverfahren den Schuldpunkt und das Strafmass. Der erstinstanzliche Entscheid wurde jedoch in Bezug auf den Zivilpunkt nicht angefochten. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Berufungsführer keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2) Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Staat auferlegt. Entsprechend ist in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR, SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Bei der Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer wird getrennt aufgeführt (Art. 63 Abs. 4 JR). Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenliste ist von einem Anwaltsaufwand von 15 Stunden, wie beantragt, auszugehen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 3'750.-, zuzüglich CHF 187.50 Auslagen, CHF 30.- Reisepauschale und CHF 317.40 Mehrwertsteuer. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte dieses Betrags, d. h. CHF 2'142.45, wovon CHF 158.70 Mehrwertsteuer, festgesetzt. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts des Seebezirks vom 10. Juni 2016 wird in Ziff. 4 bestätigt und in Ziff. 1, 2 und 3 geändert. Es hat nun folgenden Wortlaut: 1. A.________ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, in Notwehrexzess begangen zum Nachteil von B.________, am 24. Januar 2015 in Sugiez. 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt verurteilt. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3‘000.- und die Auslagen CHF 100.-. A.________ wird keine Parteientschädigung zulasten des Staates zugesprochen. 4. Die Zivilbegehren von B.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'300.- festgesetzt. Sie werden im Umfang von CHF 1‘650.- A.________ und im Umfang von CHF 1‘650.- dem Kanton Freiburg auferlegt. III. Der Antrag auf eine Parteientschädigung zu Lasten von B.________ wird abgewiesen (Art. 432 Abs. 1 StPO). IV. A.________ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘142.45, inklusive CHF 158.70 Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese Parteientschädigung wird mit den Verfahrenskosten der zweiten Instanz und im Umfang von CHF 492.45 mit den Verfahrenskosten der ersten Instanz verrechnet. V. Dieses Urteil wird zugestellt: Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Mai 2017/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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