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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 24.05.2016 501 2015 86

24. Mai 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·1,091 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 86 Urteil vom 24. Mai 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richter: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Waeber, amtliche Verteidigung gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________ und C.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) Berufung vom 14. Juli 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Erwägungen 1. a) Am 31. März 2015 erklärte das Strafgericht des Saanebezirks A.________ des qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zur Bezahlung einer Summe von CHF 86‘082.05 (Deliktsschaden) mit 5 % Zins ab dem 17. Dezember 2013 unter solidarischer Haftung mit zwei Mitbeschuldigten an die Privatkläger B.________ und C.________. b) Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 2. April 2015 die Berufung an (act. 13229). Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2015 beschränkte er die Berufung auf die Strafzumessung und auf Teile der Zivilklage. Er beantragte, das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks sei insofern abzuändern, als er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt werde, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft vom 20. März 2014 bis zum 30. September 2014 (195 Tage) und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter beantragte er die Abweisung der von den Privatklägern geltend gemachten Zivilforderung vom 23. März 2015 aus Deliktsschaden von CHF 90‘000.- zzgl. Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2013. c) Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Posteingang: 23. Mai 2016) zog Rechtsanwältin Inge Waeber die Berufung namens und im Auftrags des Berufungsführers unter gleichzeitiger Einreichung ihrer Kostenliste zurück. 2. Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Vorliegend waren die Parteiverhandlungen noch nicht abgeschlossen und der Rückzug des Rechtsmittels ist somit zulässig. Vom Rückzug der Berufung wird Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 3. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. JR). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 900.festgesetzt (Gebühren: CHF 800.-; Auslagen: CHF 100.-) und dem Berufungsführer auferlegt. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Rückzugs der Berufung gilt der Berufungsführer als unterliegend, womit die Privatkläger als obsiegend gelten. Der Berufungsführer hat den Privatklägern daher ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren, festgesetzt auf insgesamt CHF 141.75 (Honorar: CHF 125.-; Auslagen: CHF 6.25; MwSt.: CHF 10.50) zu erstatten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 c) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt sowie zum Stundenansatz des amtlichen Rechtsbeistandes BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen innerhalb des Kantons beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 JR). Der von Rechtsanwältin Waeber in Rechnung gestellte Aufwand erscheint dem Strafappellationshof grundsätzlich angemessen. Dem Gesagten zufolge ist ihr bei einem Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden zu CHF 180.- (CHF 2‘340.-), den Auslagen von CHF 367.- (Pauschale von CHF 117.- plus Reiseentschädigung für die beiden Fahrten zu den Anstalten von Bellechasse in Sugiez von CHF 250.- [Distanz Freiburg-Sugiez = ca. 25 km]), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 216.55, eine Pauschalentschädigung von CHF 2‘923.55 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Der Hof erkennt: I. Vom Rückzug der Berufung von A.________ (501 2015 85) wird Vormerk genommen und das Berufungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Somit ist das Urteil des Strafgerichts vom Saanebezirk vom 31. März 2015 – soweit es A.________ betrifft – rechtskräftig. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens 501 2015 85 werden auf CHF 900.- festgesetzt (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Inge Waeber im Berufungsverfahren werden auf CHF 2‘923.55 festgesetzt (Honorar: CHF 2‘340.-; Auslagen: CHF 367.-, zuzüglich MwSt. von 8%: CHF 216.55). Sollte A.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat die vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. IV. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 141.75 (Honorar: CHF 125.-; Auslagen: CHF 6.25; MwSt.: CHF 10.50) an C.________ und b.________ verurteilt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71) Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 24. Mai 2016/mbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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