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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 19.08.2015 501 2015 6

19. August 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,461 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.CHFch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 6 Urteil vom 19. August 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Abgekürztes Verfahren (Art. 362 StPO) Berufung vom 21. Januar 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 3. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 31. Mai 2014, um 11.20 Uhr, betrat A.________ das Juweliergeschäft der B.________, C.________ ddd in Freiburg, schlug mit einem Hammer die verglaste Rückseite des Schaufensters ein, behändigte sich 33 Trauringe im Wert von Fr. 64‘498.- und flüchtete mit der Ware aus dem Geschäft, obwohl die die beiden Geschäftsführer ihn aufzuhalten versuchten. Am 2. Juli 2014, um 10.10 Uhr, betrat A.________ ein Geschäft von E.________ AG an der Kramgasse 8 in Luzern. Mit einem Hammer schlug er zwei Vitrinen ein, behändigte sich insgesamt 100 Ringe im Wert von CHF 163‘964.- und ergriff die Flucht mit dem Diebesgut. B. Anlässlich des Hauptverfahrens vom 3. November 2014 stimmte A.________ der im Rahmen der Verhandlung modifizierten Anklageschrift zu. Die Anklageschrift wurde folglich zum Urteil erhoben, und A.________ wurde wegen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und der Leistung von Zivilforderungen in Höhe von insgesamt CHF 225‘692.- verurteilt (act. 13052 ff., 13063 f., 13107 ff.). C. Am 23. Dezember 2014 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) Berufung gegen das Urteil vom 3. November 2014 an (act. 13‘073). Mit Berufungserklärung vom 21. Januar 2015 beantragt der Berufungsführer, die Ziffern 1-4 des Urteils des Strafgerichts des Saanebezirks vom 3. November 2014 seien aufzuheben, die Sache sei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin zu bezeichnen, und dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei der Antrag auf Bezeichnung der amtlichen Verteidigerin als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu behandeln. Es sei auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 406 StPO zu verzichten. Der unterzeichnenden Rechtsanwältin sei Einsicht in die Akten zu geben und Frist anzusetzen, um die Berufung ausführlich zu begründen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 informierte der Vizepräsident den Berufungsführer, dass sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Zuständigkeit der Strafkammer des Kantonsgerichts unterliege und die Akten an sie überwiesen worden seien. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 setzte der Vizepräsident der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 informierte die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schliesse sie auf Abweisung der Berufung. F. Mit Urteil vom 10. April 2015 wurde die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Mandat von Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger wurde widerrufen, Rechtsanwältin Vetterli wurde rückwirkend ab dem 11. November 2014 als amtliche Verteidigerin von A.________ bestellt, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden dem Staat Freiburg auferlegt und Rechtsanwältin Vetterli wurde eine Entschädigung zugesprochen. G. Mit Verfügung vom 28. April 2015 setzte der Vizepräsident dem Berufungsführer Frist bis zum 20. Mai 2015, um seine Berufungserklärung zu vervollständigen und informierte ihn, dass die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Berufungserklärung andernfalls als Rechtsmittelschrift berücksichtigt werde. Diese Frist wurde auf Antrag des Berufungsführers bis zum 29. Mai 2015 verlängert. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 ergänzte der Berufungsführer seine Berufungserklärung vom 21. Januar 2015. I. Am 24. Juni 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsschrift. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2015 beantragt der erstinstanzliche Gerichtspräsident die Abweisung der Berufung, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person besitzt die Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 1543; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 399 N 3). c) Das Urteilspositiv wurde dem Berufungsführer am 3. November 2014 mündlich eröffnet und frühestens am 4. November 2014 schriftlich zugestellt. Am 12. November 2014 meldete er gegen das Urteil vom 3. November 2014 Berufung an (act. 13‘073). Die Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht. d) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 14. Januar 2014 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers datiert vom 21. Januar 2014. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 3. Februar 2014. Die Ergänzung der Rechtsmittelschrift vom 29. Mai 2015 erfolgte innert der vom Vizepräsident gewährten Frist. Somit erfolgten die Eingaben fristgerecht. e) aa) Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann (Botschaft, in BBl

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2006 1314; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 1546 f.; FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 4). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht die Motive (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 2). bb) Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 ficht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vollumfänglich an. Es wurde weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. cc) In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2014 präzisiert die Staatsanwaltschaft, dass sie auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Saanebezirks vom 3. November 2014 schliesse. dd) Die Berufungserklärung des Berufungsführers erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, denn er hält ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils er anficht. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Auch die Stellungnahme der Berufungsgegnerin entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten. ee) In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO wird die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt. 2. Das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 3. November 2014 wird vom Berufungsführer vollumfänglich angefochten. Er rügt, dass das vorinstanzliche Urteil nicht der Anklageschrift entspreche. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, die Hauptverhandlung zwecks Ausarbeitung einer neuen Anklageschrift zu unterbrechen, nachdem der erstinstanzliche Richter signalisiert hat, dass er die ihm vorliegende Anklageschrift nicht wird genehmigen können. a) In seinem Urteil vom 3. November 2014 machte das Strafgericht des Saanebezirks folgende Ausführungen: „ Anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2014 vor dem Strafgericht des Saanebezirks wurden die Parteien vorfrageweise durch das Gericht dahingehend informiert, dass die gemäss Anklageschrift vorgeschlagene teilbedingte Freiheitstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt, nicht genehmigt werden kann. Aus den Akten ergeht, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2010 insbesondere wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und daher ein Rückfall gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt. Diesfalls sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens zwei Hypothesen möglich: Entweder liegen besonders günstige Umstände vor und dem Täter ist eine bedingte Strafe auszufällen oder die Umstände lassen auf eine zweifelhafte Prognose schliessen und die bedingte respektive die teilbedingte Strafe ist ausgeschlossen (BGE 6B_492/2008, 6B_373/2011 und 6B_97/2014). Um den Parteien die Möglichkeit zu belassen, ein genehmigungsfähiges Urteil im abgekürzten Verfahren zu beantragen, schlug das Gericht die Suspendierung der Verhandlung vor. Die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Parteien wurden darauf hingewiesen, dass andernfalls die Akten gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen würden. Die Parteien waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden und beantragten die Suspendierung des Verfahrens. Nachdem die Parteien - ohne Mitwirkung des Gerichts - eine neue Strafe ausgehandelt hatten, wurde das Verfahren gleichentags wieder aufgenommen und folgende Modifikation des Dispositivs der Anklageschrift vom 23. September 2014 ins Protokoll diktiert: "In Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 2, 47, 49, 139 Zif. 1 und 144 Abs. 1 StGB wird A.________ zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die erstandene Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB)". Der Gerichtspräsident stellte dem Beschuldigten anlässlich der Verhandlung sodann die Frage, ob er der Anklageschrift mit der Abänderung vom 3. November 2014 freiwillig zugestimmt hatte oder ob er von jemandem dazu gedrängt worden war. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, freiwillig zugestimmt zu haben.“ b) In seiner Berufungserklärung vom 21. Januar 2015 erklärt der Berufungsführer, eine Mitwirkung des Gerichts am Urteilsvorschlag sei nicht Sinn und Zweck des abgekürzten Verfahrens. Vielmehr sei es Sache der Parteien, eine Anklageschrift auszuhandeln und diese dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen. Das Gericht könne diese entweder genehmigen oder ablehnen, eine dritte Möglichkeit gebe es nicht. Der Einzelrichter [recte: das Strafgericht] habe den Parteien deutlich gemacht, dass das ausgehandelte Strafmass nicht genehmigt werden könne. Der Berufungsführer macht geltend, dass in einem solchen Fall nur die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens in Frage komme. Werde wie vorliegend lediglich eine Suspendierung ausgesprochen, entspreche das Urteil, welches das Gericht fälle, nicht der eingereichten Anklageschrift. Somit sei es fehlerhaft und könne mit Berufung angefochten werden. Zwar spreche sich ein Grossteil der Lehre ohne vertiefte Begründung dafür aus, dass eine Abänderung der Anklageschrift vor Gericht im Einverständnis der Parteien möglich sein solle, es würden jedoch rechtsstaatliche Überlegungen gegen dieses Vorgehen sprechen, zumindest wenn keine ergänzenden Schutzvorkehrungen gegen eine Überrumpelung des Beschuldigten getroffen würden. Gegen eine Mitwirkung des Gerichts spreche insbesondere das Anklageprinzip. Vorliegend sei es denn auch nicht die Staatsanwaltschaft sondern der rechtssprechende Einzelrichter [recte: das Strafgericht] gewesen, welcher das am Schluss gewählte Strafmass aufgeworfen habe, indem er den Parteien zu verstehen gegeben habe, dass ein bedingter Vollzug ausgeschlossen sei. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich klar, dass der Richter an der Abänderung der Anklageschrift mitgewirkt habe, indem er die danach gewählte Variante einer 24monatigen unbedingten Freiheitsstrafe vorgeschlagen habe. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine bedingte Strafe nicht genehmigen werde, da ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliege. Dadurch habe sich das Gericht als Urteilsbehörde selbst mit der Ausarbeitung der Anklageschrift befasst. Das sei bedenklich, weil es dem Beschuldigten die Wahlfreiheit nehme. Da sich das Gericht bei der materiellen Einschätzung bereits festgelegt habe, bleibe dem Beschuldigten keine andere Wahl, als zuzustimmen. Vorliegend habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass das Gericht lediglich eine unbedingte Strafe akzeptieren würde. Ein Beharren auf der ursprünglichen Strafe wäre sinnlos gewesen, da der Einzelrichter [recte: das Strafgericht] im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum mit dem Fall betraut worden wäre und somit ohnehin eine unbedingte Strafe ausgesprochen hätte. Allenfalls hätte der Beschuldigte sogar noch mit einer höheren Strafe rechnen müssen, weil ihm seine Weigerung negativ angelastet worden wäre. Bei Abänderungen der Anklageschrift vor Gericht zu Ungunsten des Beschuldigten müsse – wenn dies denn tatsächlich trotz des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 entgegenstehenden Gesetzeswortlauts zulässig sein solle – zumindest eine Bedenkfrist und ein ordentliches Rechtsmittel möglich sein. Der Berufungsführer weist darauf hin, dass sich aus seiner Befragung nicht widerspruchsfrei ergebe, dass er mit der abgeänderten Anklageschrift und den sich daraus ergebenden Konsequenzen tatsächlich einverstanden gewesen sei. So habe er zwar anfänglich ausgesagt, er habe freiwillig zugestimmt. In der Folge habe er jedoch diverse Mal erwähnt, dass er nicht zwei Jahre im Gefängnis verbringen wolle, da er sonst riskiere, seine Freundin zu verlieren. Art. 360 Abs. 2 StPO sehe vor, dass der beschuldigten Person nach Zustellung der schriftlichen Anklageschrift eine Bedenkfrist von 10 Tagen zur Zustimmung zustehe. Bei einer Abänderung der Anklageschrift vor Gericht müsse zumindest diese Vorgabe eingehalten werden. Die Staatsanwaltschaft müsse der beschuldigten Person die abgeänderte Anklageschrift abgeben, worauf der Beschuldigte zehn Tage Zeit erhalten sollte, der Anklageschrift wiederum zuzustimmen. Ein Unterbruch von lediglich wenigen Minuten genüge offensichtlich nicht, um in seriöser Weise zusammen mit dem Verteidiger die Vor- und Nachteile des neuen Vorschlags zu prüfen. Vorliegend handle es sich nicht um eine geringe Änderung sondern um eine massive Verschärfung der Strafe. Er weist darauf hin, dass die Verhandlung von Amtes wegen um mindestens 10 Tage hätte vertagt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts erscheine ein Verzicht auf die Bedenkfrist unmöglich, weil dadurch das Recht des Beschuldigten, sich mit dem Entscheid und seinen Konsequenzen vertieft auseinanderzusetzen, in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Ein Verzicht auf Grundrechte setze im Strafverfahren voraus, dass er in Kenntnis aller Konsequenzen und nach reiflicher Überlegung erfolge. Auf grundlegende Rechte könne gar nicht rechtsgenüglich verzichtet werden. Folglich sei vorliegend nicht entscheidend, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte seine Zustimmung kurz nach der Verhandlung bereut und wünsche nun ein ordentliches Verfahren. Zudem solle der neue Deal bei einer Abänderung vor Gericht von einer Kontrollinstanz überprüft werden können. Ansonsten würde das Verfahren um eine Instanz gekappt. Somit müssten im Fall einer Neuverhandlung vor erster Instanz dem Berufungsgericht die Kompetenzen nach Art. 360 ff. StPO eingeräumt werden. Dabei müsste der Beschuldigte sein Geständnis wiederholen. Der Berufungsführer beantragt, dass das Urteil des Bezirksgerichts der Saane aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Eventualiter sei der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht vorzuladen, wobei das Kantonsgericht als Überprüfungsinstanz gemäss Art. 360 ff. StPO zu wirken habe. c) Die Staatsanwaltschaft informierte mit Eingabe vom 24. Juni 2015, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. d) Der Gerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 aus, dass den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2014 im Rahmen der Vorfragen mitgeteilt worden sei, dass die beantragte teilbedingte Freiheitsstrafe nicht genehmigt werden könne. Ihnen sei erläutert worden, dass bei einem Rückfall im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StGB höchstens zwei Hypothesen möglich seien: Entweder würden besonders günstige Umstände vorliegen und der Täter sei zu einer bedingten Strafe zu verurteilen oder die Umstände würden auf eine zweifelhafte Prognose schliessen lassen, so dass eine bedingte resp. eine teilbedingte Strafe ausgeschlossen sei. Die Parteien seien auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam gemacht worden. Unter dieser Prämisse habe das Gericht vorgeschlagen, das Verfahren zu

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 suspendieren, damit die Parteien eine neue genehmigungsfähige Anklageschrift vorlegen könnten. Dadurch habe die Zurückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO verhindert werden sollen. Die Parteien seien mit dieser pragmatischen Vorgehensweise einverstanden gewesen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsführers gehe aus dem Verhandlungsprotokoll klar hervor, dass das Gericht an der Abänderung der Anklageschrift nicht mitgewirkt habe, insbesondere sei die Variante einer 24-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe nicht durch das Gericht vorgeschlagen worden. Die Parteien seien ausserdem nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine bedingte Strafe nicht genehmigt werden könne, es sei ihnen aber klar aufgezeigt worden, dass entweder eine bedingte Strafe oder eine unbedingte Strafe in Frage komme, nicht jedoch eine teilbedingte. Anlässlich der Verhandlungssuspendierung zwischen 9.24 und 10.01 Uhr habe das Gericht keineswegs an der Aushandlung des neuen Urteilsvorschlags mitgewirkt. Nach Wiederaufnahme habe die Staatsanwältin die beantragte Änderung des Dispositivs der Anklageschrift vom 4. September 2012 zu Protokoll diktiert. Schliesslich hielt der Gerichtspräsident fest, dass die Parteien gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen zu erklären hätten, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Es handle sich dabei um eine Maximalfrist, die nicht voll ausgeschöpft werden müsse. Für die zustimmende Erklärung nach Art. 360 Abs. 2 StPO sei keine Formvorschrift einzuhalten, weshalb auch eine mündliche Mitteilung möglich sei. Er beantragt, die Berufung sei abzuweisen, subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. e) aa) Gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO kann eine Partei mit Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des Verfahrens zusammen. Diese Beschränkung der Berufungsgründe ist rechtsstaatlich akzeptabel, weil die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen (BGE 139 IV 233 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Botschaft und herrschender Lehre spricht nichts dagegen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung im Einverständnis mit den anwesenden Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte ändert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1297; BSK StPO-GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, Art. 362 N 24; NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 362 N 5; F. BOMMER, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 2009, 17f. ; ANDREAS SCHRÖDER, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, Basler juristische Mitteilungen 2015, S. 69). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesstrafgerichts (Urteile BstGer SK 2012.40 vom 23. November 2012 und SK 2011.25 vom 14. Dezember 2011). Aus verfahrensökonomischer Sicht ist es vernünftig, wenn das Gericht im Fall der Ablehnung der Anklageschrift nicht systematisch ein ordentliches Verfahren einleiten muss. Eine Abänderung des Urteilsvorschlags oder allenfalls dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Abänderung oder Ergänzung sind daher zu befürworten. Selbst nach gerichtlicher Rückweisung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens kann der Beschuldigte erneut einen Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens stellen. Bietet die Staatsanwaltschaft zur erneuten Verfahrensabkürzung Hand, ist man wieder am selben Punkt wie vor der ersten Ablehnung der Anklageschrift durch das Gericht. Der Grundgedanke der Verfahrensbeschleunigung spricht somit eindeutig für gerichtliche Modifizierungsmöglichkeiten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Auch in materieller Hinsicht sind gerichtliche Änderungen zu begrüssen, denn ein Gericht, das staatsanwaltliche Urteilsvorschläge nicht einfach zum Urteil erhebt, sondern gestaltend auf die Verurteilung einwirkt, nimmt seine Kontrollfunktion aktiv wahr und verhindert dadurch, dass Erkenntnisse im abgekürzten Verfahren zu blossen Urteilen der Staatsanwaltschaft verkommen (MARC THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess? Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 202). Diese Vorteile überwiegen die mit der Änderung der Anklageschrift durch das Gericht verbundenen Nachteile, wie den Verzicht auf die Bedenkfrist. bb) Unbestritten ist, dass das abgekürzte Verfahren gesetzeskonform eingeleitet wurde. Der Berufungsführer anerkannte im Vorverfahren den der Anklage zugrunde liegenden und mit der Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt. Der Berufungsführer macht geltend, dass das Urteil der Anklageschrift nicht entspreche. Dieser Berufungsgrund ist gegeben, wenn das Gericht die vorgelegte Anklageschrift ohne Zustimmung der Parteien abgeändert hat und zwischen dem Urteil und der Anklageschrift eine Diskrepanz besteht. Weicht das Gericht hingegen mit Zustimmung der Parteien von der Anklageschrift ab, basiert diese Abweichung auf einer einvernehmlichen Anpassung der Anklageschrift, weshalb eine Berufung mit eben dieser Begründung ein nicht zu schützendes „venire contre factum proprium“ darstellt (BSK StPO-GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, Art. 362 N 48, MARC THOMMEN, a.a.O., S. 210). Bezüglich der fehlenden Zustimmung ist darauf hinzuweisen, dass massgebend ist, ob die Partei der Anklageschrift vorher zugestimmt hat und nicht ob sie sie im Berufungszeitpunkt akzeptiert (MARC THOMMEN, a.a.O., S. 209 f.). Vorliegend entspricht das vorinstanzliche Urteil zwar nicht der Anklageschrift vom 4. September 2014, aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Abänderung der Anklageschrift während der Suspendierung der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Parteien und ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgte (act. 13‘054 f.). Wie bereits erwähnt ist die Abänderung der Anklageschrift durch das Gericht im Einverständnis der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung gemäss herrschender Lehre, Botschaft und Rechtsprechung zulässig, so dass a fortiori überhaupt nichts gegen eine Abänderung durch die Parteien während der Verhandlungssuspendierung spricht. Aus verfahrensökonomischer Sicht ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer einvernehmlichen Anpassung der Anklageschrift eine Berufung gestützt auf Art. 362 Abs. 5 StPO ausschliesst. Der Berufungsführer macht ausserdem geltend, seine Zustimmung sei nur wegen der unzulässigen Unterdrucksetzung erfolgt. Gemäss Lehre sollen nur schwerwiegende Willensmängel nach erfolgter Zustimmung unter Art. 362 Abs. 5 StPO fallen. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die Anklageschrift nur akzeptiert, weil er eine begründete Furcht im Sinne von Art. 29 und 30 OR vor einer höheren Strafe im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens gehabt habe. Diese Überlegung spielt für die beschuldigte Person wohl immer eine Rolle. Anders wäre zu entscheiden, wenn die beschuldigte Person der Anklageschrift unter Zwang oder aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zugestimmt hätte (BSK StPO- GEORGES GREINER/IRMA JAGGI, Art. 362 N 45). Ein Willensmangel ist dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn der Grund seiner Entstehung in der Verantwortlichkeit der Straforgane liegt (Urteil SA130001 des Zürcher Obergerichts vom 5. Februar 2014 E. 2.2). Somit kann vorliegend die vom Beschuldigten geltend gemachte Drucksituation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Ursache für einen schwerwiegenden Willensmangel ausgeschlossen werden.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Schliesslich rügt der Berufungsführer, ein Verzicht auf die 10-tägige Bedenkfrist nach Art. 360 Abs. 2 StPO sei unmöglich. Daraus schliesst er, dass die Verhandlung vom Gericht von Amtes wegen um mindestens 10 Tage hätte vertagt werden müssen. Es handelt sich hier um eine Maximalfrist, die nicht voll ausgeschöpft werden muss. Folglich ist die Zustimmung zur Anklageschrift vor Ablauf dieser Frist ist zulässig. Ausserdem ist das Einverständnis an keine Formvorschrift gebunden. Eine Vertagung der Verhandlung lässt sich gestützt auf Art. 360 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer anwaltlich vertreten war und ihn sein Vertreter vor Wiederaufnahme der Verhandlung über die Vor- und Nachteile dieser abgeänderten Anklageschrift informieren konnte. Der Berufungsführer gab seine Zustimmung zur abgeänderten Anklageschrift somit in Kenntnis der Umstände. Aus den oben erwähnten Gründen ist die Berufung somit abzuweisen. 3. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 150.- dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). b) Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 62 ff./75a JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum Ganzen FZR 1994, S. 87); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 68 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest. c) Rechtsanwältin Vetterli veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 10.48 Std., wovon 2.16 Std. Arbeit von der juristischen Mitarbeiterin verrichtet wurde. Sie hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit ihrem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungsschrift zu verfassen und zu ergänzen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde Rechtsanwältin Vetterli bereits im Beschwerdeverfahren entschädigt, somit sind sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 84.-, festgesetzt. Der von Rechtsanwältin Vetterli in Rechnung gestellte Aufwand erscheint dem Strafappellationshof angemessen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Vetterli bei einem Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden zu CHF 180.- (CHF 1‘440.-), 2 Stunden zu 120.- (CHF 240.-) für den Aufwand der juristischen Mitarbeiterin, den

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Auslagen von CHF 84.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 141.10, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 1‘905.10 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Dementsprechend wird das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 3. November 2014 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1 Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens gegeben sind. 2 Das Dispositiv der Anklageschrift vom 23. September 2014 wird mit den Abänderungen und Ergänzungen vom 3. November 2014 wie folgt zum Urteil erhoben: 1 A.________ wird des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung für schuldig befunden. 2 In Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 2, 47, 49, 139 Ziff. 1 und 144 Abs. 1 StGB wird A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die erstandene Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3 A.________ wird bei der Anerkennung der Zivilforderung behaftet und verpflichtet, der B.________ CHF 61‘728.00 und der G.________ CHF 163‘964.00 zu bezahlen. 4 Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. 5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vom Staat übernommen. 3 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksstrafgericht von CHF 1'000.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 8‘869.10 werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). 4 Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 3'722.05 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sollte A.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 150.- werden A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Vetterli im Berufungsverfahren werden auf CHF 1‘905.10 festgesetzt (Honorar und Auslagen: CHF 1‘764.-; zuzüglich MwSt von 8%: CHF 141.10). Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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