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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 11.11.2015 501 2015 56

11. November 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,726 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 56 Urteil vom 11. November 2015 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, André Riedo Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien Staatsanwaltschaft, Anklägerin und Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Betäubungsmittelgesetz - Strafzumessung Berufung vom 29. April 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ führte zusammen mit ihrem Lebenspartner B.________ seit dem Jahre 2004/2005 das „«C.________»“, eine einem eingeschränkten Personenkreis offenstehende Bar in D.________. Ab dem Jahre 2011 wurde im „«C.________“ Kokain und Marihuana verkauft. Am 2. Mai 2013 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung im „«C.________»“ ca. 20 Gramm Kokain, ca. 220 Gramm Marihuana, ca. 32 Gramm Haschisch sowie Bargeld im Umfang von CHF 1‘622.60 und € 4.00 beschlagnahmt (act. 2‘491 ff.). In den persönlichen Effekten von A.________ wurde zudem eine Summe von CHF 2‘230.00 sichergestellt (act. 2‘490). Am Wohnort von B.________ und A.________ wurden ca. 70 Gramm Kokain, 1‘800 Gramm Marihuana, 540 Gramm Haschisch, eine Indooranlage sowie Geldbeträge von CHF 9‘000.00 und € 342.00 sichergestellt (act. 2‘494 ff.). B.________, der Lebenspartner von A.________, wurde im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 1. Mai 2013 in E.________, D.________ und F.________, sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG), begangen in der Zeit vom 18. September 2011 bis 1. Mai 2013 in E.________, F.________ und D.________, für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verurteilt. Diesem Urteil wurden folgende Strafhandlungen zugrunde gelegt (Dossier 65 14 4): - Verkauf, Transport und Abgabe von 454-479 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 14%; 63.6 bis 67.1 Gramm reiner Wirkstoff) in der Zeit von 2001 bis 2. Mai 2013 - Anbau von Hanf in der Zeit von 2011 bis Ende 2012 in F.________ zum Verkauf im „«C.________»“ sowie zum Eigenkonsum - Verkauf von 1‘040-2‘080 Gramm Marihuana im „«C.________»“ in D.________ in der Zeit von 2011 bis Ende 2012 zu CHF 8.00 bis CHF 10.00 pro 100 Gramm, total Gewinn CHF 8‘320.00 bis CHF 20‘800.00 - Konsum von Betäubungsmitteln in der Zeit von Mai 2011 bis 2. Mai 2013 (ca. 2 Gramm Kokaingemisch pro Woche, ca. 1 Gramm Marihuana täglich) B. Mit Anklageschrift vom 29. Juli 2012 (act. 1) erhob die zuständige Staatsanwältin Anklage gegen A.________ beim Strafgericht des Sensebezirks. Dieses verhandelte die Angelegenheit am 13. Januar 2013 und fällte folgendes Urteil: 1. A.________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in D.________ sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2012 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, für schuldig befunden. 2. In Anwendung von Art. 40, 47, 49, 106 StGB wird A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Die erstandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.1 Das in D.________ beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 3‘852.30 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4.2 Der in F.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 9‘405.45 wird an die Verfahrenskosten und die Busse angerechnet (Art. 268 StPO) 4.3 Die beschlagnahmte Dose (act. 2492, Referenz-Nr. 27) wird A.________ ohne Inhalt herausgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB) 5. Die Gerichtskosten von CHF 7‘500.00 (Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 5‘000.00, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Die Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 14'376.40 (wovon CHF 1'064.90 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Ingo Schafer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Urteil des Strafgerichts beruht - zusammengefasst - auf folgendem Sachverhalt: Transport und Verkauf von Marihuana B.________, Lebenspartner von A.________, pflanzte ab dem Jahre 2011 an seinem Domizil in F.________ Hanf an. A.________ wurde vorgeworfen, dass sie und B.________ jeweils gemeinsam Marihuana ins „C.________“ brachten, wo der Verkauf vorwiegend durch B.________ erfolgte. A.________ hat den ihr vorgeworfenen Transport und den Verkauf von Marihuana zugegeben (Urteil Strafgericht Ziff. III, 2.2, S. 7 f.). Das Strafgericht hat festgehalten, dass ihr dabei im Vergleich zu B.________ eine eher untergeordnete Rolle zukam. Konkret wurde A.________ folgendes nachgewiesen: - Transport von 1‘040-2‘080 Gramm Marihuana von F.________ nach D.________, in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013, gemeinsam mit B.________ - Verkauf von 104 Gramm Marihuana an G.________ für CHF 1‘040.00, begangen in der Zeit von November 2012 bis 2. Mai 2013 in D.________ Ankauf, Lagerung, Transport, Abgabe bzw. Verkauf von Kokain A.________ bestreitet nicht, ab dem Jahre 2011 bei verschiedenen Lieferanten Kokain gekauft zu haben, so in der Zeit bis Oktober 2012 bei H.________ und Ende 2012 sowohl von I.________ und J.________ (Urteil Strafgericht Ziff. III, 2.3.1, S. 8 f.). A.________ wurde weiter vorgeworfen, 437-495 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 14%, total 66.22-69.3 Gramm reiner Wirkstoff) verkauft oder abgegeben zu haben. In sämtlichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Einvernahmen hat A.________ bestritten, jemals Kokain verkauft zu haben; sie gibt jedoch zu, Dritten als Gegenleistung für geleistete Dienste Kokain abgegeben zu haben. Das Strafgericht hat festgehalten, dass A.________ das Kokain gekauft und vorwiegend für ihren Eigenkonsum (ca. 200 Gramm; Urteil Strafgericht Ziff. III, 2.4, S. 15) und den Konsum ihres Lebenspartners, B.________, welcher sich habe bedienen können, verwendet habe. Es stellte darüber hinaus fest, A.________ habe in der Zeit von 2011 bis zum 2. Mai 2013 373-395 Gramm Kokain an folgende Personen abgegeben bzw. verkauft (Urteil Strafgericht Ziff. III, 2.3, S. 9-15): - 26-38 Gramm an K.________, begangen in der Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 in D.________ und F.________ - 130-140 Gramm an I.________, in der Zeit von April 2012 bis 2. Mai 2013 in F.________ - ca. 5 Gramm an L.________, in der Zeit von 2012 bis 2. Mai 2013 in F.________ - ca. 5 Gramm an M.________, in der Zeit von Ende 2012 bis Mai 2013 in F.________ - 208 Gramm an B.________, begangen in der Zeit von Mai 2011 bis Mai 2013 in F.________ Keine genügenden Anhaltspunkte fand das Strafgericht für den Vorwurf, A.________ habe 100 Gramm Kokain an N.________ verkauft. Dieser bestätigte wiederholt, nie direkt von A.________ Betäubungsmittel bekommen zu haben (act. 3‘057), sondern von B.________ (Urteil Strafgericht Ziff. III, 2.3, lit. a, S. 9). C. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 19. Januar 2015 die Berufung an (Dossier 50 2014 18 act. 25). Mit Berufungserklärung vom 29. April 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft, A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Busse von CHF 2‘000.00 zu verurteilen. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt auszusprechende Teil auf 6 Monate und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich beschränkt; es werden nur folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO): Bemessung der Strafe, und als Folge, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie führt dazu in der Berufungserklärung aus: „Das erstinstanzliche Gericht hat A.________ im Rahmen der Erwägungen vom Vorwurf des Verkaufs von 100 Gramm Kokain an N.________ „freigesprochen" (Erwägung 2.3.2 lit. a; Seite 9 des Urteils). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass die vom Gericht festgesetzte Menge des abgegebenen bzw. verkauften Kokains um 100 Gramm geringer sei als in der Anklageschrift, erachtete das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. // Das Gericht hat dabei übersehen, dass A.________ nicht nur des Verkaufs von 100 Gramm Kokain an N.________ angeklagt war, sondern des Ankaufs, Transport, Lagerung, Abgabe und Verkauf dieser (und anderer) Menge(n), in der Zeit von 2011 bis 2.5.2013 in F.________ und D.________, teilweise begangen mit B.________ (Punkt 1.3 der Anklageschrift). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nicht A.________ sondern B.________ diese 100 Gramm Kokain an N.________ verkauft haben sollte, ist A.________ des Ankaufs, des Transports der Lagerung sowie der Abgabe dieser Menge an B.________ zwecks Weiterverkaufs an N.________ (also für Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu verurteilen.“ D. A.________ erklärt mit Eingabe vom 26. Mai 2015, weder Nichteintreten zu beantragen noch in Anschlussberufung zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 E. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 11. November 2015. A.________ wurde befragt, bevor die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Parteivorträge hielten. Die Berufungsführerin beantragte, die Berufung sei gutzuheissen und A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Busse von CHF 2‘000.00 zu verurteilen. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt auszusprechende Teil auf 6 Monate und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei. A.________ beantragt, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 19. Januar 2015 fristgerecht Berufung angemeldet (act. 28) und mit Eingabe vom 29. April 2015 die Berufungserklärung eingereicht. Sie akzeptiert das Urteil vom 13. Januar 2015 im Strafpunkt, nicht aber die Strafzumessung. Anschlussberufung wurde nicht erklärt. b) Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist demzufolge betreffend Ziffer 1 (Schuldpunkt) sowie den Ziffern 3-6 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Im Rahmen der Berufung hat der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid in allen angefochtenen Punkten umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). 2. Im Schuldpunkt (Ziff. 1) ist das Urteil ausdrücklich nicht angefochten, mithin rechtskräftig. Dieser lautet wie folgt: „A.________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in D.________ sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2012 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, für schuldig befunden.“ In ihrer Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, es seien nicht alle Anklagepunkte behandelt worden; sie fordert, „A.________ des Ankaufs, des Transports der Lagerung sowie der Abgabe dieser Menge an B.________ zwecks Weiterverkaufs an N.________ (also für Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu verurteilen.“ Soweit die Staatsanwaltschaft auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigem Handel, grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) verlangt, ist dies ist eine Frage der Qualifikation und betrifft somit den Schuldpunkt und nicht (bzw. nur als Folge) die Strafzumessung. Insoweit ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 3. Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung. a) aa) Die Berufungsführerin wendet ein, die Vorinstanz habe zwar den massgeblichen Strafrahmen von 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG zutreffend bestimmt, doch sie habe es unterlassen, eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen. Die Einsatzstrafe wäre dann unter Einbezug der anderen Straftaten und in Würdigung der Täterkomponente zu erhöhen gewesen. Sie bemängelt, dass sich weder die Einsatzstrafe noch die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe nachvollziehen liessen. Die Berufungsführerin zählt sodann die Faktoren auf, die ihrer Auffassung nach zu berücksichtigen sind. A.________ habe 66-69 Gramm reinen Wirkstoff umgesetzt, was 3.5 mal die Grenze des schweren Falls bedeute. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine einmalige Transaktion gehandelt habe, sondern um deliktisches Handeln über gut zwei Jahre. Schliesslich habe A.________ den Drogenhandel nicht von selbst eingestellt. Vielmehr sei sie bis zu ihrer Verhaftung damit beschäftigt gewesen, umso mehr, weil ihr Lebenspartner aus gesundheitlichen Gründen im Drogengeschäft weitgehend ausgefallen sei. Auch habe A.________ sowohl an Konsumenten als auch an andere Dealer verkauft, namentlich an I.________. A.________ habe in jener Zeit vom Drogenhandel gelebt, was straferhöhend zu werten sei. Einzig zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass sie nicht vorbestraft sei. Demgegenüber sei ihr Verhalten im Strafverfahren von auffallender Uneinsichtigkeit und fehlender Reue geprägt gewesen. Während alle anderen Beschuldigten ihre Beteiligung am Drogenhandel eingestanden und die Verantwortung für ihr Handeln übernommen hätten, habe A.________ darauf beharrt entgegen der Aussagen der anderen Beteiligten, entgegen der Aussagen von B.________ entgegen der Aussagen der Auskunftspersonen und entgegen der Ergebnisse der Telefonkontrolle -, kein Kokain verkauft zu haben. Dieses Verhalten müsse bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Unter Würdigung der dargelegten Umstände sei eine Freiheitstrafe von 30 Monaten auszusprechen. bb) Die Verteidigung weist darauf hin, dass mehrere Personen in dieses Verfahren verwickelt gewesen seien, zwei davon seien sich nahe gestanden, nämlich die Berufungsgegnerin und B.________. Für beide sei es um dieselben Mengen und dieselben Straftatbestände gegangen; der Unterschied liege darin, dass B.________ wegen Anbau und Verkauf von Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BtmG verurteilt worden sei, während der Berufungsgegnerin in diesem Zusammenhang nur „Transport“ vorgeworfen und berücksichtigt worden sei, was zu Recht als Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG qualifiziert worden sei. Die Einsatzstrafe müsse daher bei B.________ höher gelegen haben, da sowohl für Kokain als auch für Marihuana der schwere Fall berücksichtigt worden sei. Wenn man diese beiden Personen anders behandeln wolle, müsse man das auch begründen. Beide seien sie drogenabhängig gewesen und hätten ihren Eigenkonsum finanziert, mit dem sie in einer Art Selbstmedikation ihre Krankheitssymptome behandelten. Im Gegensatz zu B.________ habe die Berufungsgegnerin mit dem Marihuana keinen Gewinn erzielt. Unkooperatives Verhalten könne der Berufungsführerin nicht vorgeworfen werden, nur weil sie im Gegensatz zu ihren Mitangeklagten keinen Deal mit der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. b) Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Gericht hat grundsätzlich nicht in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 c) aa) Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen, welcher die für eine grundsätzlich vollendete Tat angemessene Strafe vorsieht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel durch Ankauf bei verschiedenen Lieferanten und Abgabe/Verkauf von mindestens 373 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 14%, mithin rund 52 Gramm reinem Kokain, die mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Für die Berechnung der Gesamtstrafe ist somit von dieser Strafandrohung auszugehen. Die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Marihuana), die für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, führt zu keiner Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, soweit mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Somit ist für die Verurteilung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG; Konsum) zusätzlich eine Busse auszusprechen. bb) Die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens folgt den aus Art. 47 StGB abgeleiteten Kriterien. Die Gesamtstrafe muss die für das schwerste Delikt festgesetzte Mindeststrafe in jedem Fall überschreiten (BGE 132 IV 102 E. 8.1). Die Strafschärfung, d.h. das Überschreiten des oberen ordentlichen Strafrahmens für die schwerste Tat, ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB fakultativ. Die für die schwerste Tat angedrohte Höchststrafe darf allerdings nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Zudem ist die Strafbehörde in jedem Fall an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.3; 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E 2b/aa). Die Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann gemäss den entsprechenden Voraussetzungen vollbedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. aaa) Die tatbezogene Verschuldenskomponente wiegt insgesamt schwer. Die Beschwerdegegnerin hat ab 2011 während rund zwei Jahren grössere Mengen Kokain bei drei verschiedenen Lieferanten gekauft. Der Reinheitsgrad des Kokaingemischs betrug 14%. Einen Grossteil davon - rund 408 Gramm - hat sie (ca. 200 Gramm) zusammen mit ihrem Lebensgefährten (ca. 208 Gramm) konsumiert. Zwischen 165-187 Gramm [373-395 Gramm minus die 208 Gramm, die B.________ konsumierte] dieses Kokains hat sie an vier weitere Personen abgegeben bzw. verkauft. Hinsichtlich des Vorgehens gilt es zu berücksichtigen, dass die Abgabe hauptsächlich an ihren Lebenspartner erfolgte, der sich „bedienen“ konnte. Die weiteren Abnehmer

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 waren Bekannte, die im „C.________“ verkehrten. Aufgrund dieser objektiven Tatschwere erscheint dem Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen. Zusammen mit ihrem Lebensgefährten hat sie zudem Marihuana von ihrem Wohnort nach D.________ transportiert und selber 104 Gramm Marihuana verkauft. Im Zusammenhang mit dem Marihuana kam der Berufungsgegnerin, abgesehen vom Eigenkonsum von durchschnittlich einem Gramm pro Tag, eine untergeordnete Rolle zu. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens, mithin der Antwort auf die Frage, wie der Berufungsgegnerin die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist, gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsgegnerin einen Grossteil des Kokains selber konsumierte und damit auch Salben herstellte, die sie zur Linderung ihrer Arthroseschmerzen einsetzte. Mit einem Wochenkonsum von je rund 2 Gramm (act. 3‘010) sind sowohl die Berufungsgegnerin als auch ihr Lebenspartner beide als abhängig zu betrachten. Die Berufungsgegnerin befand sich nach dem Tod ihres Ehemanns in einer schwierigen Lebensphase, was zwar nicht zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führt, jedoch zu berücksichtigen bleibt. Finanziert wurde der Kokainkonsum hauptsächlich durch die Erbschaft der Berufungsgegnerin. Die aufgrund der objektiven Tatschwere hypothetische festgesetzte Einsatzstrafe ist daher infolge dieser subjektiven Beurteilungsfaktoren leicht zu reduzieren. bbb) Die Berufungsgegnerin wurde im 1956 in O.________ geboren. Sie absolvierte eine Ausbildung als Altenpflegerin. Nach dem Abschluss dieser Ausbildung hat sie im Maschinenbau gearbeitet, zuerst in P.________ später in Q.________. Die Berufungsgegnerin war verheiratet; ihr Sohn lebt heute in R.________, ist dort verheiratet und besitzt ein Haus. Ihr Ehemann verstarb im Jahre 2003. Die letzte „richtige“ Arbeitsstelle der Berufungsgegnerin war bei der Firma S.________ in Q.________, wo sie monatlich CHF 4‘500.00 verdiente. Diese Arbeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Anschliessend war die Berufungsgegnerin in den Jahren 2011/12 noch im Rahmen des Arbeitslosenprogramms tätig. Nach dem Tod ihres Ehemannes zog die Berufungsgegnerin mit B.________ zusammen. Die Erbschaft von rund CHF 200’000.00 hat die Berufungsgegnerin hauptsächlich zur Finanzierung ihres Kokainkonsums verwendet. Sie lebte aber auch von diesem Geld, als sie zwischenzeitlich arbeitslos und ausgesteuert war. Heute ist die Berufungsgegnerin in Frühpension. Sie bezieht Pensionskassengelder von monatlich knapp CHF 2‘500.00 und hat Auslagen für die Miete von CHF 775.00 sowie für die Krankenkasse von knapp CHF 400.00. Nach Bezahlung aller Rechnungen bleiben ihr ca. CHF 1‘100.00 bis 1‘200.00 (PV vom 11. November 2015). Die Berufungsgegnerin ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 1‘000). Vor dem Strafappellationshof wiederholte die Berufungsgegnerin, was sie schon vor dem Strafgericht ausgeführt hat: Sie habe aus dem Strafverfahren ihre Lehre gezogen und lasse von illegalen Betäubungsmitteln die Finger. Sie gehe in die Schmerztherapie und bekomme nun ganz legal Schmerzmittel vom Arzt verschrieben. cc) In Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet der Strafappellationshof für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel durch Ankauf bei verschiedenen Lieferanten und Abgabe/Verkauf von mindestens 373 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 14%, mithin rund 52 Gramm reinem Kokain (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eine Einsatzstrafe von 2 Jahren für angemessen; diese ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes für die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Marihuana) leicht zu erhöhen, aber infolge der subjektiven Beurteilungsfaktoren im Gegenzug wiederum zu reduzieren.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Für die Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG; Konsum) ist zusätzlich eine Busse von CHF 2‘000.00 auszusprechen. Der Strafappellationshof hat daher keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtstrafe abzuweichen. A.________ ist somit zu einer Gesamtstrafe, bestehend aus einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von CHF 2‘000.-, zu verurteilen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Wie schon die Vorinstanz berücksichtigt der Strafappellationshof, dass sich die Berufungsgegnerin seit ihrer Untersuchungshaft nichts mehr hat zuschulden lassen kommen. Sie gibt zu, einen Fehler gemacht zu haben und heute keine Drogen mehr zu konsumieren. Die Untersuchungshaft, das Strafverfahren und die ausgesprochene Strafen hatten eine genügende Warnwirkung auf das Verhalten der Berufungsgegnerin, so dass es nicht notwendig erscheint, eine unbedingte Strafe auszusprechen, damit sie den Betäubungsmittelhandel in Zukunft unterlässt. Somit ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der erheblichen Kokainmenge, die von der Berufungsgegnerin gekauft und anschliessend konsumiert und teilweise an Dritte weitergegeben wurde, erscheint jedoch eine Probezeit von vier Jahren als angemessen. 5. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Die Berufungsgegnerin wurde am 2. Mai 2013 festgenommen (act. 6‘605) und war bis zum 16. Juli 2013 in Untersuchungshaft. Diese erstandene Untersuchungshaft von 76 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen. 6. a) Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Im Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen in den Hauptpunkten nicht durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Staat Freiburg aufzuerlegen. b) Der Berufungsgegnerin wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Sie muss somit nicht die Kosten für eine Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (BGE 138 IV 205 E. 1). c) Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getragen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, dem Kanton die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte wurde nicht zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; für das Berufungsverfahren ist sie daher von der Rückzahlungspflicht befreit.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 d) Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Eine Stunde wird mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 68 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest. e) Rechtsanwalt Ingo veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11.85 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungsverhandlung vorzubereiten und daran teilzunehmen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Der von Rechtsanwalt Schafer in Rechnung gestellte Aufwand erscheint dem Strafappellationshof angemessen; allerdings dauerte die Berufungsverhandlung weniger lange als veranschlagt (- 2 h). Ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von insgesamt rund 11 Stunden erscheint daher angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 99.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer bei einem Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden zu CHF 180.00 (CHF 1‘980.00), den Auslagen von CHF 99.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 166.30, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 2‘254.30. zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. A.________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von 2011 bis 2. Mai 2013 in D.________ sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2012 bis 2. Mai 2013 in F.________ und D.________, für schuldig befunden. 2. (…) 3. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.1 Das in D.________ beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 3‘852.30 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 4.2 Der in F.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 9‘405.45 wird an die Verfahrenskosten und die Busse angerechnet (Art. 268 StPO) 4.3 Die beschlagnahmte Dose (act. 2492, Referenz-Nr. 27) wird A.________ ohne Inhalt herausgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB) 5. Die Gerichtskosten von CHF 7‘500.00 (Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 5‘000.00, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Die Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 14'376.40 (wovon CHF 1'064.90 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Ingo Schafer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).“ II. Die Berufung wird abgewiesen. A.________ wird in Anwendung von Art. 40, 47, 49, 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft von 76 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘100.00 festgesetzt (Gebühr: CHF 2‘000.00; Auslagen: CHF 100.00) und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 2‘254.30 festgesetzt (Honorar: CHF 1‘980.00; Auslagenpauschale: CHF 99.00; zuzüglich MwSt. von 8%: CHF 166.30). V. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Das vollständig begründete Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Ziffer IV dieses Urteils kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71) Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 11. November 2015/rbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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