Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.10.2014 501 2014 99

6. Oktober 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,565 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 99 Urteil vom 6. Oktober 2014 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Berufung vom 7. Juli 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der Taxifahrer A.________ wurde in den frühen Morgenstunden des 14. Juli 2012 von der Polizei in seinem Fahrzeug angehalten und kontrolliert. Nach längeren Diskussionen mit dem Polizisten verliess er die Kontrollstelle, kehrte jedoch später mit seinem Vater zurück. Auf dem Polizeiposten verweigerte er die Entnahme von Blut und Urin. Die Staatsanwaltschaft Freiburg erliess am 27. September 2012 einen Strafbefehl wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und des Betäubungsmittelgesetzes. A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Am 11. Oktober 2012 reichte A.________ Strafanzeige wegen grober Verkehrsregelverletzung gegen den Polizeibeamten ein, der ihn am 14. Juli 2012 zur Kontrolle angehalten hatte. Dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2014 eingestellt. B. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), begangen in B.________ am 14. Juli 2012, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt und der mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2010 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen, aber die Probezeit um ein Jahr verlängert. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. C. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 19. Mai 2014 fristgerecht Berufung angemeldet (act. 70) und am 7. Juli 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Mit Ausnahme der Freisprüche von den Vorwürfen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1) sowie des Nichtwiderrufs des mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2010 gewährten bedingten Strafvollzuges (Ziff. 4) ficht der Berufungskläger das Urteil vom 6. Mai 2014 vollumfänglich an (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Er beantragt einen Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen in B.________ am 14. Juli 2012 (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung für die erstinstanzlichen Teilfreisprüche. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitgeteilt, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen. D. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 6. Oktober 2014. A.________ wurde befragt und Rechtsanwalt Lauper hielt seinen Parteivortrag. Auf seine Ausführungen im Rahmen der Rechtsschrift sowie im Parteivortrag an der Verhandlung wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt, es sei festzustellen, dass das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als A.________ von den Vorwürfen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen worden sei und als der mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2010 gewährte bedingte

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Strafvollzug nicht widerrufen worden sei. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 14. Juli 2012 in B.________. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. A.________ sei für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten. Erwägungen 1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 StPO). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 19. Mai 2014 fristgerecht Berufung angemeldet (act. 70) und am 7. Juli 2014 die Berufungserklärung eingereicht. b) Der Berufungsführer hat in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er fordert und welche Beweisanträge er stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Ausnahme der Freisprüche von den Vorwürfen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1) sowie des Nichtwiderrufs des mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. 4) ficht der Berufungskläger das Urteil vom 6. Mai 2014 vollumfänglich an (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen). Er beantragt einen Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen in B.________ am 14. Juli 2012 (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Des Weiteren beantragt der Berufungsführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung für die erstinstanzlichen Teilfreisprüche. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitgeteilt, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten von einzelnen Anklagepunkten freigesprochen hat, sind diese somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge betreffend Dispositiv Ziffer 1 und 4 in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2. a) Der Berufungsführer bringt im Wesentlichen vor, es habe sich um eine Schikanekontrolle gehandelt. Einzig die Diskussionen um das Nichttragen der Sicherheitsgurte habe den Polizeibeamten zu weiteren Nachforschungen veranlasst. Die Aussagen des Polizisten in Bezug auf den Cannabisgeruch seien unglaubhaft und widersprüchlich, der Anfangsverdacht nachgeschoben. Von geröteten Augen habe der Polizeibeamte erst an der Hauptverhandlung gesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Dem Berufungsführer wird gemäss Strafbefehl folgendes vorgeworfen: „Widersetzen der angeordneten Kontrolle des physischen Zustandes (unerlaubtes Verlassen der Kontrollstelle, um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen und, nachdem der Beschuldigte erneut an die Kontrollstelle gebracht worden ist, Verweigerung der Blut- und Urinprobe) (…), begangen am 14.07.2012 zwischen 03.20 Uhr und 03.40 Uhr in B.________, C.________“ (act. 12). Der Berufungsführer anerkennt, dass er am 14. Juli 2012 die Kontrollstelle nach längeren Diskussionen mit dem Polizisten verlassen (act. 54) und später die Entnahme von Blut und Urin auf dem Polizeiposten verweigert habe (act. 53 verso). Er macht jedoch geltend, dass D.________ keinen genügenden Anfangsverdacht gehabt habe, um eine Blut- und Urinprobe anzuordnen. c) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und des anzeigenden Polizisten vor. aa) Polizeiwachtmeister E.________ hat am 24. Juli 2012 im Anzeigerapport ausgeführt, ihm sei anlässlich einer Verkehrspatrouille mit einem zivilen Fahrzeug in B.________ ein Fahrzeug aufgefallen. Bei der anschliessenden Kontrolle habe er festgestellt, dass es sich um ein Taxi der Firma F.________ AG, B.________, handle. Der Fahrzeuglenker habe die Sicherheitsgurte nicht getragen; er habe mehrere Personen im Taxi mitgeführt und habe eine von ihnen am C.________ ausladen wollen. Polizeiwachtmeister E.________ gab an, er habe aus dem Fahrzeuginnern einen Geruch von Marihuanarauch wahrgenommen und beim Lenker, den er als A.________ identifiziert habe, habe er Anzeichen von Marihuanakonsum festgestellt. Er habe bei der Einsatzzentrale nachgefragt, und es sei ihm gesagt worden, A.________ sei bereits wegen Drogenkonsums verzeigt worden. Auf die Frage nach dem letzten Betäubungsmittelkonsum habe A.________ geantwortet, der Geruch des Marihuanarauchs stamme von seinen Fahrgästen, er selbst habe keine Drogen konsumiert. Er habe beabsichtigt, einen Drogenschnelltest durchzuführen und einen solchen telefonisch angefordert. Während dieses Telefonats habe sich A.________ von der Kontrollstelle in unbekannte Richtung entfernt. Ca. 10 Minuten später sei G.________ vor Ort erschienen und habe erklärt, er habe einen Telefonanruf von seinem Sohn erhalten, wonach sich dieser nach Hause ins Bett begeben habe und für die Polizei nicht mehr zu sprechen sei. Nach einer kurzen Diskussion mit G.________ habe dieser seinen Sohn zu Hause geholt; zwischenzeitlich sei auch die zweite Polizeipatrouille eingetroffen. A.________ habe gesagt, dass er an diesem Abend keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe das letzte Mal vor zwei Tagen Drogen konsumiert. Nach einigen Diskussionen habe er sich bereit erklärt, einen Atemlufttest durchzuführen, welcher negativ ausgefallen sei. Einen Drogenschnelltest habe er jedoch kategorisch verweigert. Ebenfalls verweigert habe er die daraufhin angeordnete Blut- und Urinprobe. Er sei über die Konsequenzen in Kenntnis gesetzt worden und ihm sei das Formular „Genereller Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Blutentnahme und/oder Urin-Asservierung“ ausgehändigt worden. Anlässlich der Einvernahme im Polizeiposten H.________ habe er von seinem Recht Gebrauch gemacht und sämtliche Aussagen verweigert (act. 7 f.). Am 11. Oktober 2012 reichte der Beschuldigte gegen Polizeiwachtmeister E.________ eine Strafanzeige ein (Dossier iii); das Verfahren wurde am 17. Januar 2014 eingestellt (act. 70). Im Zuge der Ermittlungen wurde er am 2. Mai 2013 als Beschuldigter befragt; dabei präzisierte er: „Bei der Kontrolle hatte ich selber nicht bemerkt, dass es aus dem Wageninneren nach Marihuana roch. Herr A.________ sagte mir spontan, dass dies nicht von ihm sei sondern von seinen Fahrgästen stamme“ (Dossier iii, act. 42 Z 68 ff.). Vor dem Polizeirichter bestätigte Polizeiwachtmeister E.________ diese Angaben und präzisierte, dass er auch wegen den geröteten Augen des Beschuldigten von Cannabiskonsum ausgegangen sei (act. 54 verso).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 bb) Die ersten Aussagen zur Sache machte A.________ am 2. Mai 2013 im Strafverfahren gegen Polizeiwachtmeister E.________. Er wurde als Auskunftsperson befragt und schilderte die Polizeikontrolle wie folgt: „ (…) Ich fuhr dann weiter bis in die Sackgasse des ersten C.________, wo ich anhielt und wo mich mein Fahrgast bezahlen wollte. Ich löste den Gurt und nahm das Portemonnaie hervor. Ich stellte fest, dass ein Auto hinter mir angehalten hatte. Ich wusste nicht genau, dass es dieses Auto war. Ich ahnte es aber, weil ich in der letzten viertel Stunde keine anderen Verkehrsteilnehmer gemerkt hatte. Ich legte zweimal den Rückwärtsgang ein, um ihm zu signalisieren, dass ich wegfahren wollte. In diesem Moment stieg E.________ aus und kam zur Fahrertüre wo er etwa einen Meter davon entfernt stehen blieb. Ich fragte ihn, was ich für ihn tun könne und er gab mir zur Antwort „anständig Autofahren". Ich gab ihm darauf zurück „gleichfalls". Nachdem E.________ zu seinem Auto zurückgegangen war und nach etwa 30 Sekunden wieder zu mir zurückgekommen war, verlangte er von mir ein Arztzeugnis für das Nichttragen der Sicherheitsgurte. Ich stieg daraufhin aus und folgte E.________ zurück zu seinem Fahrzeug und fragte ihn, was das solle, dass er mir offenbar gerne eine Busse von CHF 60.00 gegeben hätte. Ich hörte dann, wie am Funk die Rede von mir und von Cannabis war. Er ging zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf ein, sondern sprach vom Nichttragen der Sicherheitsgurte. Ich verlangte dafür einen Einzahlungsschein, denn ich wollte den Betrag nicht bar bezahlen. Ich konnte die Busse zwar bar bezahlen, wollte es aber nicht, da ich der Meinung war, dass ich im Stillstand keine Gurten tragen musste. Daraufhin sprach mich E.________ wegen dem Cannabis an. Meine Antwort war, dass ihm das gar nichts angeht. Ich habe auf hypothetischer Basis davon gesprochen, ob etwa mein T-Shirt danach rieche und wollte auf diese Weise eine Begründung für seine Frage bekommen. Offenbar hat er dies falsch verstanden. Ich habe ihm nie gesagt, dass ich vor zwei Tagen den letzten Joint geraucht hätte. Daraufhin nahm E.________ das Natel und sagte er bestelle jetzt einen Drogenschnelltest, was mich veranlasste zu fragen, ob ich ihm an den Kopf springen oder davonlaufen solle. Und dieses Zweite machte ich dann. Ich lief dann die 20 Meter zu meiner Haustüre davon. Die Fahrgäste waren ja vor ihrer eigenen Haustüre. Und das Auto blieb vor Ort“ (Dossier iii, act. 42 f.). Vor dem Polizeirichter bestätigte A.________ diese Angaben (act. 53 f.) cc) Im Zuge des Strafverfahrens gegen Polizeiwachtmeister E.________ wurden auch die Fahrgäste befragt. Diese waren in Freiburg im Ausgang und hatten für die Rückfahrt ein Taxi genommen; alle kennen den Chauffeur. J.________ sagte: „… Wir hatten den Eindruck, dass es sich um eine normale Kontrolle handelte und dass irgendwann Herr A.________ davon lief. Daraufhin ist sein Vater aufgetaucht“ (Dossier iii, act. 53 Z. 36 ff.). K.________ erinnert sich an folgendes: „Als wir am Ziel ankamen, nahm der Polizist den Chauffeur aus dem Auto und sie begannen miteinander zu „stürmen“. Später kam eine zweite Patrouille hinzu. Die Nachbarn waren unzufrieden, dass der Motor des Polizeifahrzeugs weiterlief und riefen das von den Fenstern aus zu. Es stimmt, dass Vater G.________ ebenfalls auf den Platz kam. Der Sohn war irgendwann plötzlich verschwunden“ (Dossier iii, act. 54 Z. 59 ff.). L.________ konnte nichts Erhellendes beitragen, er hat geschlafen und ist erst erwacht, als das Taxi angehalten wurde (Dossier iii, act. 54 Z. 75 ff.). d) Betreffend den im Berufungsverfahren zu prüfenden Vorfall bestehen für den Strafappellationshof keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass Polizeiwachtmeister E.________ lediglich aus Schikane einen Drogenschnelltest anordnete. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen im Laufe des Verfahrens präzisiert wurden, sie werden deshalb jedoch nicht unglaubwürdig. Die Konfrontation mit der Darstellung des Beschuldigten erfolgte erst mehr als 9 Monate nach dem Vorfall, und dies im Verfahren, in welchem Polizeiwachtmeister E.________ der groben Verkehrsregelverletzung beschuldigt wurde; der Fokus dieses Verfahrens lag nicht auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Kontrolle. Es ist daher nicht massgeblich, ob es sich beim Personentaxi von A.________ um ein helles oder ein dunkles Fahrzeug handelt, ob Polizeiwachtmeister E.________ 30m oder 100m hinter A.________ hergefahren ist, und ob er den Marihuanageruch im Fahrzeug vor oder nach der Weigerung von A.________, die Busse wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte zu bezahlen, wahrgenommen hat. Es erstaunt auch nicht weiter, dass die Präzisierungen zu den im Polizeirapport geschilderten Angaben, namentlich in Bezug auf die Anzeichen für den Cannabiskonsum, erst vor dem Polizeirichter erfolgten, denn zuvor wurde Polizeiwachtmeister E.________ diesbezüglich gar nicht befragt. Der Fahrgast J.________ hatte den Eindruck, es sei eine normale Kontrolle gewesen. Auch die Aussage des Fahrgastes K.________, wonach sie erst miteinander zu „stürmen“ begonnen hätten, als der Beschuldigte ausgestiegen und sich zum Fahrzeug des Polizisten begeben habe, stellt keinen Hinweis auf Schikane dar. Wie der Beschuldigte selber ausführte, war D.________ zu diesem Zeitpunkt daran, die Identität des Lenkers zu prüfen, was einer normalen Polizeikontrolle entspricht. Alles spricht dafür, dass sich die Situation erst dann kippte, als sich der Beamte entschloss, einen Drogenschnelltest durchzuführen. 3. a) Der Beschuldigte macht geltend, Cannabisgeruch und gerötete Augen genügten nicht, um bundesrechtskonform einen Anfangsverdacht auszulösen und auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen. b) Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 Abs. 1-4 SVG und zudem gestützt auf Art. 55 Abs. 6, 6bis und 7 SVG sowie durch Ausführungsvorschriften der Bundesversammlung und des Bundesrats bzw. des Bundesamts für Strassen (ASTRA) geregelt (vgl. Urteil 6B_954/2008 des Bundesgerichts vom 6. März 2009 E. 3.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Rz. 4 zu Art. 55, Rz. 19 zu Art. 91 SVG). Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respektive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (Urteil 6B_196/2010 des Bundesgerichts vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im - allfällig verursachten - Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinflusses setzt den Nachweis eines Fahrfehlers nicht voraus. Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund schliesst eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht aus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweis auf die früheren "Empfehlungen EJPD/KKJPD"). Als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungsmittel- oder Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonstwie auffälliger Zustand desselben (vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr; YVAN JANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, Rz. 48 zu Art. 91, siehe betreffend die früheren "Empfehlungen EJPD/KKJPD" zur Feststellung der Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente: RENÉ SCHAFFHASER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, 1995, N. 2672 ff.; vgl. auch BGE 130 IV 32 E. 3.3). c) Im Fahrzeug von A.________ hat D.________ einen leichten Marihuanageruch wahrgenommen, ohne dass im Auto selber Rauch gewesen sei, und er hat festgestellt, dass A.________ gerötete Augen gehabt habe (vgl. act. 54 verso und act. 55). Zudem wurde ihm im Zuge der Identitätsprüfung vor Ort die Auskunft erteilt, dass der Beschuldigte wegen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Betäubungsmitteldelikten bekannt sei (vgl. act. 54). Im Laufe der Diskussion machte der Beschuldigte spontan Aussagen im Zusammenhang mit Marihuana („Riecht mein T-Shirt nach Gras“, vgl. act. 53); als der Beschuldigte bemerkte, dass ein Drogenschnelltest in Betracht gezogen wurde, lief er davon. Unter diesen Umständen durfte der Polizist einen genügenden Anfangsverdacht haben, um einen Drogenschnelltest resp. eine Blut- und Urinentnahme anzuordnen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 2 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Art. 91a SVG umfasst drei Tatvarianten: Den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen von einer solchen (z.B. wie vorliegend durch Verlassen der Kontrollstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolges durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). A.________ hat sich nach der Anordnung des Drogenschnelltest von der Kontrollstelle entfernt und die Blut- und Urinentnahme auf dem Polizeiposten verweigert. Er ist daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4. Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urteil E. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert (PV, S. 2), das Strafmass und die Strafart sind daher beizubehalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu verurteilen. 5. Der Berufungsführer rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht die beantragte Entschädigung für die erstinstanzlichen Teilfreisprüche verweigert. a) Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf: a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen. b) Die Vorinstanz hat die beantragte Entschädigung verweigert, weil ein Teilfreispruch bezüglich einer Übertretung dies nicht rechtfertige (angefochtenes Urteil, Ziff. 9). Allein der Umstand, dass es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, genügt nicht, um eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu verweigern. Es gilt auch hier, die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers zu prüfen; diese ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die rechtlichen Fragestellungen können auch bei Übertretungen nicht weniger komplex sein als bei Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen. Zudem können auch deren Folgen einschneidend sein. Für einen Taxichauffeur hat eine Anklage wegen Betäubungsmittelkonsums nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, so dass der Beizug eines Anwaltes durchaus gerechtfertigt war. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 . c) Der Berufungsführer beantragt für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung. Bei teilweisem Freispruch hat die Entschädigung der vom Freispruch betroffenen Straftat zu entsprechen. A.________ wurde vom Vorwurf von zwei Übertretungen (VRV/BtmG) freigesprochen. Diese beiden Tatbestände verursachten im Strafverfahren einen eher unbedeutenden Aufwand. Im Berufungsverfahren ist er ebenfalls in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Der Strafappellationshof erachtet daher eine Parteientschädigung von Fr. 400.- für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren angemessen. 6. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen im Strafpunkt vollumfänglich. Im Berufungsverfahren ist er nur in einem Nebenpunkt teilweise durchgedrungen. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren – wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens – aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Mai 2014 wird wie folgt bestätigt: I. A.________ wird von den Vorwürfen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. II. A.________ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen in B.________ am 14. Juli 2012 (Art. 91a Abs. 1 SVG). III. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. IV. Der mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 429 StGB). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 800.00 und die Auslagen CHF 250.00. III. A.________ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen (Art. 429 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘123.- festgesetzt (Gebühr: Fr. 2‘000.-; Auslagen: Fr. 123.-) und A.________ auferlegt. Die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.- wird mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Oktober 2014/rbr Präsident Gerichtsschreiberin

501 2014 99 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.10.2014 501 2014 99 — Swissrulings