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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 22.06.2015 501 2014 169

22. Juni 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,769 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 169 Urteil vom 22. Juni 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Anordnung von ambulanten und stationären Massnahmen durch den Polizeirichter (Art. 19 StPO und Art. 75 JG) Berufung vom 22. Dezember 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 14. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 wurde A.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung, begangen zwischen dem 12. Januar 2013 und dem 18. April 2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme mit initialer stationärer Phase mit Alkhoholentgiftungsbehandlung aufgeschoben. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wurde Bewährungshilfe angeordnet. Ausserdem wurde die mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 27. Februar 2007 angeordnete gewährte bedingte Geldstrafe widerrufen. Die Gerichtskosten von Fr. 11'150.- wurden A.________ auferlegt. B. Am 21. Oktober 2014 meldete A.________ gegen das Urteil vom 14. Oktober 2014 Berufung an (Do. 50 2014 41, act. 44). C. In seiner Berufungserklärung vom 22. Dezember 2014 beantragt A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), die Berufung sei gutzuheissen. Mangels Zuständigkeit des Polizeirichters zur Anordnung von stationären und ambulanten Massnahmen seien die Ziffern 3, 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 11'150.- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Rechtsanwalt Ingo Schafer sei als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren zu bezeichnen. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin), dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Eingaben vom 20. Januar und 3. Februar 2015 stimmten die Parteien auf Anfrage des Vizepräsidenten der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. F. Am 24. Februar 2015 reichte der Berufungsführer eine begründete Berufungsschrift ein, zu welcher der erstinstanzliche Richter und die Berufungsgegnerin in ihren Eingaben vom 2. resp. 17. März 2014 Stellung nahmen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Massgebend ist die Eröffnung des Urteils nach Art. 84 Abs. 1-3 und Art. 384 lit. a StPO (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 399 N 1; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 399 N 1; BSK StPO-Nils Stohner, Art. 81 N 19). Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald wie möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 die Parteien in diesem Fall auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 1-3 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen (Niklaus Schmid, Art. 399 N 2; Franz Riklin, Art. 399 N 3). c) Das Urteilspositiv wurde dem Berufungsführer am 14. Oktober 2014 mündlich eröffnet und am 30. Oktober 2014 schriftlich zugestellt. Am 21. Oktober 2014 meldete er gegen das Urteil vom 14. Oktober 2014 Berufung an (Do. 50 2014 41, act. 44). Die Berufungsanmeldung erfolgte formund fristgerecht. d) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 4. Dezember 2014 zugestellt (Do. 50 2014 41, act. 49). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers datiert vom 22. Dezember 2014. Somit erfolgte die Eingabe fristgerecht. e) aa) Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann (Botschaft, in BBl 2006 1314; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 16; Franz Riklin, a.a.O., Art. 399 N 4). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht die Motive (Franz Riklin, a.a.O., Art. 399 N 2). Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO kann trotz mangelnder Notwendigkeit einer Begründungspflicht abgeleitet werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Es ist zumindest eine Spezifizierung dahingehend notwendig, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Sachverhalts beantragt wird. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine ambulante oder einer sichernden, durch eine bessernde Massnahme bzw. der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird. Im Interesse einer effizienten Justiz wird die Partei dazu verpflichtet, ihre Anträge genügend zu begründen. Auch nur eine summarische Begründung ist geeignet, das Gericht gleich zu Beginn

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 darüber zu informieren, welches Ziel der Beschwerdeführer verfolgt und wie er es zu erreichen glaubt (BSK-LUZIUS EUGSTER, Art. 399 N 4). bb) Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2014 ficht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts der Sense wegen der Anordnung einer Massnahme (Dispositiv Ziffer 3, 5 und 6) und im Kostenpunkt (Dispositiv Ziffer 9) an. Der Schuldspruch, die Verurteilung zu einer Geldstrafe, die Anrechnung der Untersuchungshaft, der Einzug der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Widerruf der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 27. Februar 2009 angeordneten bedingten Geldstrafe werden nicht angefochten. In diesen Punkten ist das Urteil des Strafgerichts der Sense vom 14. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. cc) Die Berufungserklärung des Berufungsführers erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO; es wird ausdrücklich festgehalten, welche Punkte des Urteils anfochten werden. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Massnahme sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt und daher darauf einzutreten ist. 3. a) aa) Der Berufungsführer rügt einzig, der Polizeirichter sei zur Anordnung von stationären und ambulanten Massnahmen nicht zuständig gewesen. Er führt aus, Art. 75 JG sehe vor, dass der Polizeirichter als Einzelgericht Übertretungen, Vergehen und Verbrechen beurteile, für welche eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu erwarten sei. Die Anordnung von Massnahmen sei in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, folglich sei der Polizeirichter unzuständig. Zur Untermauerung seines Standpunkts weist der Berufungsführer auf die Botschaft des Staatsrats vom 8. September 2014 zur Änderung des JG hin, welche festhalte „Die Änderung von Art. 75 JG beruht auf einem Vorschlag der Staatsanwaltschaft. Tatsächlich erlaubte Art. 75 Abs. 2 Bst. b JG bisher nicht, dass die Polizeirichterin bzw. der Polizeirichter ambulante Massnahmen anordnet (Behandlung, Art. 59 Abs. 3 StGB und Verwahrung, Art. 64 StGB); diese Massnahmen lagen in der Zuständigkeit des Strafgerichts. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass die Polizeirichterin bzw. der Polizeirichter ebenfalls solche Massnahmen anordnen kann.“ Aus dieser Botschaft gehe hervor, dass der Polizeirichter gemäss der geltenden Gesetzesgrundlage nicht zur Anordnung von ambulanten Massnahmen zuständig sei. bb) Der Berufungsführer macht geltend, abgesehen von der mangelnden Zuständigkeit rechtfertige sich die Anordnung der ambulanten Massnahme auch dem Grundsatz nach nicht. Es müsse Gewähr bestehen, dass eine konkrete Therapie beim Betroffenen auch tatsächlich erfolgversprechend sei. Obwohl Art. 60 Abs. 2 StGB dies nicht ausdrücklich vorsehe, sei auch bei der ambulanten Massnahme dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Betroffenen besonders Rechnung zu tragen. Aus juristischer Sicht sei stets der Zweck der Massnahme, d.h. die Verhütung zukünftiger Delinquenz, im Auge zu behalten. Minimale Bedingung sei die grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme an einem Programm, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Der Berufungsführer habe bereits einen 2-wöchigen Aufenthalt in der Klinik Marsens hinter sich. Trotz des dabei durchgeführten Alkoholentzugs habe sich nichts geändert. Ausserdem habe er mehrmals betont, es sei für ihn unvorstellbar, sein Heim für längere Zeit zu verlassen. Unter diesen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Umständen seien die Erfolgsaussichten der angeordneten initialen stationären Massnahme mit Alkoholentgiftungsbehandlung äusserst fragwürdig. Im Übrigen habe sich die Situation seit längerem beruhigt und es habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Seit Monaten habe der Berufungsführer keinen Anlass zu Beschwerden geschweige denn zu polizeilichen Interventionen gegeben. Es seien keine Massnahmen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Berufungsführers im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen, da diese Gefahr gar nicht mehr bestehe. b) In seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 vertritt der Polizeirichter die Meinung, dass Art. 75 Abs. 2 lit. b JG so auszulegen sei, dass grundsätzlich Art. 19 Abs. 2 StPO gelte, mit der (einzigen) Einschränkung, dass der Polizeirichter lediglich für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zuständig sei. Die Aussage des Staatsrats vom 8. September 2014 zur Änderung des Justizgesetzes, wonach Art. 75 Abs. 2 lit. b JG die Anordnung von ambulanten Massnahmen durch den Polizeirichter bisher nicht erlaubt habe, stützt sich seines Erachtens nicht auf die Gesetzesmaterialen, sondern eher auf die Ansicht, es handle sich bei der Nichterwähnung der Massnahmen in Art. 75 JG um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, welches jedoch nicht gegeben sei. c) Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 aus, der bundesrechtsmässige Rahmen der StPO bestimme einerseits eine Obergrenze für Strafen und nehme andererseits eine Einschränkung der möglichen Massnahmen vor. Der kantonale Gesetzgeber könne diesen Rahmen naturgemäss nicht erweitern, sondern nur einschränken. Spreche er sich überhaupt nicht dazu aus, sondern lege einzig die Existenz des Einzelrichters fest, gelte der bundesrechtliche Rahmen. Nur wenn er den dort festgelegten Rahmen einschränken wolle, müsse er dies im jeweiligen kantonalen Einführungs- oder Anwendungsgesetz ausdrücklich tun. Der Zuständigkeitsrahmen sei damit auch ohne nähere kantonale Definition von Bundesrechts wegen ausgesteckt. Sehe ein Kanton ohne weitere Erklärungen ein Einzelgericht vor, habe es also die Befugnisse gemäss Art. 19 StPO. Art. 75 JG nehme einzig eine Einschränkung der Obergrenze für Strafen vor. Die Bestimmung spreche in keiner Weise von Massnahmen, dafür gelte mithin die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit von Art. 19 StPO. Sie hebt hervor, der Hinweis auf die staatsrätliche Botschaft und die Anregung der Staatsanwaltschaft gehe fehl. Der Antrag der Staatsanwaltschaft habe einzig darin bestanden, die vorstehende Rechtslage klarzustellen, da ab und zu Unklarheiten über die Zuständigkeit des Polizeirichters aufgetaucht seien. Ganz offensichtlich sei diese Absicht seitens des Staatsrats missverstanden worden. Diese gehe schon daraus hervor, dass die Botschaft fälschlicherweise vermuten lasse, die Kantone wären befugt, auch eine Verwahrung und eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in die Kompetenz des Einzelrichters zu legen, was klar im Widerspruch zu Art. 19 StPO stehe. Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der materiellen Richtigkeit und Angemessenheit des Urteilsspruchs auf das angefochtene Urteil und die Akten. d) aa) Es gilt vorliegend zu prüfen, ob der erstinstanzliche Polizeirichter gestützt auf Art. 75 Abs. 2 JG befugt war, stationäre und ambulante Massnahmen anzuordnen. Gemäss Art. 19 StPO beurteilt das erstinstanzliche Gericht in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen (Abs. 1). Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von Übertretungen, Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt (Abs. 2). Art. 19 Abs. 2 StPO bestimmt, in welchem Rahmen erstinstanzlich ein Einzelrichter zulässig ist, daraus ergibt sich indirekt auch, dass im Übrigen mindestens drei Richter zu urteilen haben (BSK StPO-DANIEL KIPFER, Art. 19 N 4). Sehen Bund oder Kanton ein Einzelgericht vor, so kommt grundsätzlich die Zuständigkeitsregelung des Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zur Anwendung (Botsch., 1139). Nachdem die Obergrenze (zwei Jahre) einen im Parlament umstrittenen und vom Gesetzgeber explizit entschiedenen Punkt darstellt, ist die Regelung diesbezüglich abschliessend. Eine Ausweitung der Einzelrichterkompetenz nach oben ist daher nicht zulässig. Bund und Kantone können hingegen Einzelgerichte mit einer geringeren Strafkompetenz als derjenigen von Art. 19 Abs. 2 lit b StPO vorsehen (ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 19 N 5 f.). Gestützt auf Art. 19 StPO hat der kantonale Gesetzgeber die Zuständigkeit des Einzelrichters in Art. 75 JG wie folgt geregelt: „Der Präsident des Bezirksgerichts übt als Einzelgericht das Amt des Polizeirichters aus. Sofern das Gesetz keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, beurteilt der Polizeirichter erstinstanzlich Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für die eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu erwarten ist.“ Die Botschaft Nr. 175 des Staatsrats vom 14. Dezember 2009 zum Entwurf für ein Justizgesetz hält zu Art. 75 JG fest: „Am Institut des Polizeirichters wird festgehalten. Abs. 2 entspricht Art. 19 Abs. 2 StPO. Der Vorbehalt im Ingress stellt klar, dass allfällige abweichende Zuständigkeiten, z.B. der Oberamtspersonen, vorgehen.“ Aus dieser Botschaft geht klar hervor, dass die Kompetenz des Polizeirichters nur insofern eingeschränkt wurde, als er lediglich Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und keine Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO verhängen kann. Für die Anordnung von Massnahmen hat der Gesetzgeber den gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO vorgesehenen Rahmen in Art. 75 JG nicht eingeschränkt, so dass die bundesrechtliche Bestimmung massgebend ist. Folglich ist der Polizeirichter befugt, ambulante oder stationäre Massnahmen anzuordnen, einzig für die Anordnung von Behandlungen nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder Verwahrungen nach Art. 64 StGB ist er unzuständig. Die Botschaft des Staatsrates zur Änderung des Justizgesetzes vom 8. September 2014 hält zur Änderung von Art. 75 JG folgendes fest: „Die Änderung von Art. 75 JG beruht auf einem Vorschlag der Staatsanwaltschaft. Tatsächlich erlaubte Art. 75 Abs. 2 Bst. b JG bisher nicht, dass die Polizeirichterin bzw. der Polizeirichter ambulante Massnahmen anordnet (Behandlung, Art. 59 Abs. 3 StGB und Verwahrung, Art. 64 StGB); diese Massnahmen lagen in der Zuständigkeit des Strafgerichts. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass die Polizeirichterin bzw. der Polizeirichter ebenfalls solche Massnahmen anordnen kann.“ Aus diesem Text geht hervor, dass der Staatsrat annimmt, der Polizeirichter sei bis anhin zur Anordnung von Behandlungen nach Art. 59 Abs. 3 StGB und Verwahrungen nach Art. 64 StGB nicht zuständig gewesen. Er ist offensichtlich irrtümlicherweise davon ausgegangen, der Polizeirichter könne mittels kantonalrechtlicher Bestimmungen ermächtigt werden, Massnahmen zu verhängen, welche nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht in seine Zuständigkeit fallen. Die Botschaft äussert sich jedoch in keiner Weise zur Anordnung von Massnahmen nach Art. 63 StGB, obwohl eine Unzuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen zwingend eine explizite kantonale Regelung vorausgesetzt hätte. Folglich ist die Anordnung ambulanter Behandlungen durch den Polizeirichter entgegen den Behauptungen des Berufungsführers von Art. 75 JG nicht ausgeschlossen, denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ermächtigt den Einzelrichter, ambulante oder stationäre Massnahmen – mit Ausnahme der Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB und der Verwahrung nach Art. 64 StGB - anzuordnen. Der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Kanton Freiburg hat in seinem Justizgesetz keine abweichende Regelung vorgesehen, so dass sich der erstinstanzliche Richter zur Anordnung der Massnahmen zu Recht als zuständig erachtet hat. Aus obgenannten Gründen ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Nun stellt sich noch die Frage, ob die Anordnung der Massnahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. bb) In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2013 kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Berufungsführer an einer schweren psychischen Störung leidet und sowohl seine Einsichts- wie auch seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert waren. Ihrer Ansicht nach besteht die Gefahr, dass der Berufungsführer weitere Straftaten begeht, und zwar Straftaten auf der Ebene und in der Art, wie sie bereits aufgetreten sind, allerdings mit möglicher Steigerung, falls es zu einer weiteren zunehmenden Beeinträchtigung der kognitiven und mnestischen Leistungsfähigkeit oder auch einem fortgesetzten Alkoholismus kommt. Um die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu reduzieren empfehlen die Gutachter eine initiale stationäre Entgiftung mit nachfolgender ambulanter suchtspezifischer psychiatrischer Behandlung sowie die Beobachtung der Entwicklung der kognitiven Leistungseinbussen bzw. demenziellen Erkrankung. Sie halten fest, dass eine stationäre Entgiftungsbehandlung im Zweifelsfall auch gegen den Willen des Berufungsführers indiziert und durchführbar sei. Sie erachten eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB mit initialer stationärer Phase mit Alkoholentgiftungsbehandlung als zweckmässig und durchaus erfolgversprechend (Do. MJU D 13 129, act. 4‘060 ff.). Das medizinische Gutachten ist schlüssig und überzeugend, so dass der erstinstanzliche Richter zu Recht keine Veranlassung sah, davon abzuweichen. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme mit initialer stationärer Phase mit Alkoholentgiftungsbehandlung ist somit trotz fehlender Behandlungsbereitschaft des Berufungsführers in keiner Weise zu beanstanden. Folglich ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von Fr. 139.- dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). b) Die vom Berufungsführer eingereichte Berufung kann nicht als aussichtslos qualifiziert werden, demzufolge ist ihm Rechtsanwalt Schafer auch für das Rechtsmittelverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum Ganzen FZR 1994, S. 87); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit Fr. 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Art. 76 JR); pro Kilometer wird ein Betrag von Fr. 2.50 angerechnet (Art. 77 Abs. 1 JR). c) Rechtsanwalt Schafer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen (30 Min.), die Akten zu studieren (1 Std.), mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen (30 Min.), die Berufungserklärung und die begründete Berufungsschrift zu verfassen (6 Std. 30 Min.). Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind mit einer zusätzlichen halben Stunde zu vergüten. Die Entschädigung für die Auslagen für die Kopien und Porti auf insgesamt Fr. 97.20 festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer bei einem Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden zu Fr. 180.- (Fr. 1'620.-), den Auslagen von Fr. 97.20, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 137.40, eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 1'854.60 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Dementsprechend wird das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 14. Oktober 2014 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen zwischen dem 12. Januar 2013 und dem 18. April 2014. 2. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf CHF 10.00 festgesetzt (Art. 34 StGB, 47, 49, Art. 19 Abs. 2 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB). 4. Die erstandene Haft von drei Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme mit initialer stationärer Phase mit Alkohol-entgiftungsbehandlung angeordnet (Art. 63 Abs. 2 und 3 StGB). 6. Es wird während der Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 StGB). 7. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 8. Die mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes Freiburg vom 27. Februar 2009 angeordnete gewährte bedingte Geldstrafe wird widerrufen (Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00) (Art. 46 StGB). 9. Die Gerichtskosten von CHF 11'150.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'500.00; Auslagen CHF 9'650.00) werden A.________ auferlegt (Art. 428 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung bleibt vorbehalten und wird zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'139.- festgesetzt (Gebühr: Fr. 1'000.-; Auslagen: Fr. 139.-) und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Schafer im Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'854.60 festgesetzt (Honorar und Auslagen: Fr. 1'717.20; zuzüglich MwSt von 8 %: Fr. 137.40). Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht von Johann gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Juni 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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