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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13

10. Dezember 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,474 Wörter·~32 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 13 501 2014 14 Urteil vom 10. Dezember 2014 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer B.________, Beschuldigte und Berufungsführerin beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________ gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin D.________, Strafkläger E.________, Strafklägerin

Gegenstand Nötigung (Art. 181 StGB) Berufung vom 18. November 2013 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 6. November 2013 wurden A.________ und B.________ vom Polizeirichter des Seebezirks wegen Nötigung, begangen am 3. März 2012 in F.________, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- resp. Fr. 10.- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.- resp. Fr. 200.- verurteilt. 2. Am 18. November 2013 meldeten A.________ und B.________ (nachfolgend: die Berufungsführer) Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2013 an (act. 13’065). Die Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 beantragen die Berufungsführer, das vorinstanzliche Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschuldigten seien vollumfänglich freizusprechen, die Kosten des Vorverfahrens sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten. Mit Verfügungen vom 12. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin sowie den Strafklägern eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 informiert die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schliesse sie auf Abweisung der Berufung. E.________ und D.________ (nachfolgend: die Strafkläger) liessen sich nicht vernehmen. 3. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 erschienen die Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Staatsanwältin G.________ sowie die Strafkläger. Auf Frage des Vorsitzenden gaben die Berufungsführer bekannt, dass keine neuen Beweisanträge gestellt oder aufrechterhalten werden. Nach der Einvernahme der Berufungsführer erklärte der Vorsitzende des Strafappellationshofs das Beweisverfahren als geschlossen und erteilte Rechtsanwältin C.________, danach Staatsanwältin G.________ sowie dem Strafkläger das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwältin C.________ beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks sei aufzuheben, die Berufungsführer seien freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg. Ausserdem sei den Berufungsführern eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. Staatsanwältin G.________ beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern je hälftig aufzuerlegen. Die Strafkläger beantragen, die Berufungen seien abzuweisen und das Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern aufzuerlegen. Die Berufungsführer machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Danach wurde die Verhandlung zur Urteilsberatung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Personen besitzen die Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 399 N 2; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 399 N 3). c) Das Urteilspositiv wurde den Berufungsführern am 11. November 2013 zugestellt. Am 18. November 2013 meldeten sie gegen das Urteil vom 6. November 2013 Berufung an (act. 13'065). Die Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht. d) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das begründete Urteil wurde den Berufungsführern am 10. Januar 2014 zugestellt. Die schriftliche
Berufungserklärung der Berufungsführer datiert vom 30. Januar 2014. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 13. Februar 2014. Somit erfolgten die Eingaben fristgerecht. e) Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann (Botschaft, in BBI 2006 1314; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16; FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 4). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 ändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht die Motive (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 2). Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vollumfänglich an, ihre Berufung bezieht sich sowohl auf den Schuldpunkt als auch auf die Strafzumessung. Ausserdem verlangen sie eine angemessene Entschädigung. Es wurde weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Berufungserklärung der Berufungsführer erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, denn sie halten ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils sie anfechten. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge hinsichtlich des Schuldpunkts, der Höhe der auszusprechenden Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten. 2. Den Berufungsführern wird vorgeworfen, D.________ am 3. März 2012 in F.________ zur Unterzeichnung einer Verzichtserklärung für die Hunde H.________ und I.________ genötigt zu haben, indem sie ihm bei entsprechender Weigerung eine Schadenersatzforderungsklage in Höhe von Fr. 50'000.- in Aussicht gestellt haben. a) In seinem Urteil vom 6. November 2013 (act. 13'072 verso f.) erachtete der Polizeirichter des Seebezirks gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft, das Verhalten der Parteien und die ihm vorliegenden Akten erstellt, dass:  E.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ am 16. Juli 2010 einen CERTODOG-Kaufvertrag betreffend H.________ abgeschlossen haben;  E.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ am 24. Juni 2011 bzw. 30. Juli 2011 einen CERTODOG-Kaufvertrag betreffend I.________ abgeschlossen haben;  die beiden Hunde H.________ und I.________ nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags in das Eigentum von E.________ übergegangen sind;  E.________ am 27. Februar 2012 mit ihren drei Langhaar-Whippet-Hunden H.________, I.________ und J.________ zum Tierarzt Dr. K.________ in L.________ gefahren ist, um H.________ behandeln zu lassen;  bei diesem Tierarztbesuch auch B.________ anwesend war und auf Vorschlag von Dr. K.________ vereinbart worden ist, dass H.________ vorübergehend bei A.________ und B.________ bleibt, damit täglich tierärztliche Nachkontrollen möglich sind;  B.________ und E.________ sich anschliessend am Abend des 27. Februar 2012 nach F.________ begeben haben, um dort gemeinsam mit A.________ das Nachtessen einzunehmen;  es später an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ und E.________ gekommen ist, wobei letzterer vorgeworfen worden ist, sie sei nicht Imstande, ihre Hunde zu führen;  E.________ nach stundenlanger Diskussion in der Nacht auf den 28. Februar 2012 mit nur noch einem Hund, J.________, zurück nach M.________ gefahren ist und die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 anderen beiden Hunde, H.________ und I.________, von B.________ in F.________ zurückbehalten worden sind;  D.________ mit Einschreiben vom 1. März 2012 an das Ehepaar A.________ und B.________ die Rückgabe der beiden Hunde auf den 3. März 2012 verlangte und seinen Besuch am gleichen Datum ankündigte;  D.________ am 3. März 2012 alleine nach F.________ gefahren ist, mit der Absicht, die beiden Hunde H.________ und I.________ zurückzuholen.  das Ehepaar A.________ und B.________ wegen ihrer Bedenken bezüglich der Tierhaltung im Hause E.________ und D.________ nicht dazu bereit war, die beiden Hunde bedingungslos wieder herauszugeben. Was die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises betrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Als Sachbeweis liegt einzig die von D.________ am 3. März 2012 unterzeichnete Verzichtserklärung über die Hunde H.________ und I.________ vor (act. 2’041). Diese hat folgenden Wortlaut: „Verzichterklärung Da wir feststellen mussten, dass die beiden untengenannten Hunde bedauerlicherweise nicht in unser Gesamtrudel passen, haben wir uns entschlossen, im gegen seitigem Einvernehmen mit dem Züchterpaar vollumfänglich auf den Langhaar Whippet Rüden H.________ geb. im Jahr 2010, Chip nnn und die Langhaar Whippet Hündin I.________ geb. im Jahr 2011, Chip ooo zu verzichten. J.________ passt durch seine gewinnende Art nahtlos zu uns, und wir wünschen uns für die Zukunft einen Langhaar Whippet, welcher in seinem Wesen ihm entspricht und zu ihm passt. E.________ hat die Vollmacht ihrem Ehemann D.________ übergeben. Es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, weder Finanziell noch auf die Hunde. Die Hunde gehen zurück an die Züchter A.________ und B.________.“ Zeitgleich gaben die Berufungsführer auf einem separaten Dokument folgende Zusicherung ab (act. 2’042): „Zusicherung Wir freuen uns, E.________ und D.________ einen Welpen aus einem unserer künftigen Würfe zuzusichern, sofern folgende Rahmenbedingungen erfüllt sind: - D.________ verfügt mindestens über ein Jahr über ein Einkommen, welches in der Grössenordnung dem Salär eines P.________ entspricht. So wollen wir sicherstellen, dass der junge Hund ein gesichertes Leben haben wird. - Der Welpen wird gemeinsam ausgewählt und soll in Art und Wesen zum Gesamtrudel, insbesondere zu J.________ passen.“

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 c) Ebenfalls unbestritten sind die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 6. November 2013 (act. 13'073 f.) zu den Vorkommnissen nach dem angeklagten Vorfall vom 3. März 2012, nämlich, dass:  D.________ und E.________ dem Ehepaar A.________ und B.________ am 6. März 2012 per E-Mail mitgeteilt haben, sie seien der Meinung, aufgrund der gestellten Bedingungen eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben und deshalb angekündigt haben, erneut nach F.________ zu fahren, um ihre geliebten Hunde nach Hause zu holen;  D.________ und E.________ am 10. März 2012 und am 12. März 2012 zwei weitere Schreiben - wiederum mit der Bitte um Rückgabe der Hunde und mit dem Vorschlag eine sachbezogene Lösung zu finden - an das Ehepaar A.________ und B.________ gerichtet haben;  diese Schreiben von Seiten A.________ und B.________ jeweils nur knapp oder gar nicht beantwortet worden sind;  H.________ - trotz vorgenannter Schreiben - durch das Ehepaar A.________ und B.________ mit einem CERTODOG-Kaufvertrag vom 10. März 2012 an die Käuferschaft Q.________ nach R.________ weitergegeben worden ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gesamte Vorgehensweise rund um den 3. März 2012 Teil eines planmässigen, auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Handeln gewesen sei, nämlich die Überführung der Hunde in das Eigentum der Beschuldigten zwecks anschliessender Weitergabe an Drittpersonen. Zur Verfolgung dieses Ziels hätten die Berufungsführer die Hunde vorerst wieder in ihren Besitz genommen und anschliessend einen derart starken Druck auf den Strafkläger ausgeübt, so dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet habe. Einzig Letzteres ist vorliegend Anklagesachverhalt und daher näher zu klären. Was die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises betrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, d.h. sowohl in Bezug auf den Schuldpunkt als auch die Strafzumessung. Die Berufungsführer kritisieren namentlich die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Vorliegend hat der Strafappellationshof in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Polizeirichter die vorliegenden Beweise korrekt gewürdigt hat, bevor in einem zweiten Schritt zu klären ist, ob der Grundsatz in dubio pro reo durch die Vorinstanz verletzt worden ist. Dem Strafappellationshof stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Berufungsführer einen derart starken Druck auf den Strafkläger ausgeübt haben, dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet hat. a) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 10. Dezember 2014 halten die Berufungsführer zu Recht fest, dass es vorliegend einzig und alleine um die Vorkommnisse am Nachmittag des 3. März 2012 gehe. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich mehrheitlich auf die Aussagen der Strafkläger gestützt zu haben, diese unkritisch übernommen zu haben und für die Beweiswürdigung zentrale Aktenstücke, welche im Widerspruch zu diesen Aussagen stünden, unberücksichtigt gelassen zu haben. Dies sei umso bedenklicher, als bezogen auf den relevanten Sachverhalt Aussage gegen Aussage stehe. Sie weisen darauf hin, sie hätten sinngemäss und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 übereinstimmend ausgesagt, dass mit dem Strafkläger alternative Vorgehensweisen diskutiert worden seien, ihm aber keine Schadenersatzklage angedroht worden sei. Nachdem man sich nach diversen Rücksprachen des Strafklägers mit dessen Ehefrau darüber einig geworden sei, dass ein Verzicht mit Zusicherung die vernünftigste Lösung sei, hätten sich der Strafkläger und der Berufungsführer gemeinsam an den Computer gesetzt und die entsprechenden Schreibstücke aufgesetzt. Die ebenfalls auf Wunsch des Strafklägers unterzeichnete Zusicherung zugunsten der Strafkläger belege, dass diese Verhandlungen vom 3. März 2012 nicht einseitig geführt worden seien. Sie kritisieren die Annahme der Vorinstanz, wonach die Verzichtserklärung grösstenteils von den Berufungsführern aufgesetzt worden sei, und der Strafkläger keine oder kaum Mitspracherechte gehabt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung habe der Polizeirichter damit begründet, dass es dem Strafkläger nicht gelungen sei, alle Rechtschreibefehler in der Vereinbarung zu korrigieren. Die Berufungsführer könnten sich sehr gut daran erinnern, dass die Formulierung der Verzichtserklärung auf Wunsch des Strafklägers laufend angepasst worden sei, namentlich sei auch das Weglassen des «s» in «Verzichterklärung» auf Anraten des Strafklägers erfolgt. Es gebe weder Indizien noch Beweise für die Behauptung, dass der Strafkläger die Verzichtserklärung bereits vorbereitet gehabt habe. Bezüglich der angeblichen Inaussichtstellung einer Schadenersatzklage in Höhe von Fr. 50'000.hätten die Berufungsführer mehrfach bestätigt, man habe im Verlaufe der zahlreichen, während Monaten geführten Gespräche mit den Strafklägern den Betrag von Fr. 50'000.- erwähnt, allerdings nicht in dem vom Strafkläger suggerierten Kontext, sondern im Zusammenhang mit Fragen zu den Zuchtplänen der Strafkläger. Keine der diskutierten Lösungsvarianten hätte direkt einen Zuchtausfall und somit einen Schaden für die Parteien zur Folge gehabt. Bei der Berechnung der Fr. 50'000.- habe es sich vielmehr um die Kosten der Zucht gehandelt, welche der Strafkläger aufzubauen beabsichtigt habe. Es sei den Berufungsführern hauptsächlich darum gegangen, zu erläutern, dass sich mit einer verantwortungsvollen Zucht kaum Geld verdienen lasse. Wie sie bereits an der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2013 hätten klarstellen müssen, sei der fragliche Zuchtausfallschaden und die Fr. 50'000.- völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Berufungsführer hätten den Strafklägern nicht mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.gedroht. Über Zuchtkosten in dieser Höhe sei schon Monate davor gesprochen worden, es sei aber zu keinem Zeitpunkt mit einer Schadenersatzklage wegen Zuchtausfalls gedroht worden, sollten die Strafkläger die Hunde zurückverlangen. Die Berufungsführer weisen darauf hin, dass die angebliche Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- in keinem der zahlreichen Mails, welche der Strafkläger zu den amtlichen Akten gereicht habe, erwähnt worden sei. Weder der Betrag von Fr. 50'000.- noch die Inaussichtstellung einer Klage werde zwischen dem 3. März 2012 und dem Strafantrag rund zwei Monate später erörtert. Sie machen geltend, dass die Androhung einer Schadenersatzforderung in den zu den Akten gereichten Schreiben mit Sicherheit eingeflossen wäre, wenn sie diese Drohung ausgesprochen hätten. Die Berufungsführer seien erstmals anlässlich der Befragung durch die Polizei mit der Behauptung, sie hätten den Strafklägern eine Schadensersatzklage in Aussicht gestellt, konfrontiert worden. Es sei denkbar, dass die Strafklägerin über das Ergebnis der von ihrem Ehemann geführten Verhandlungen nicht glücklich gewesen sei, und der Strafkläger deshalb eine Erklärung ausserhalb seines Kompetenzbereichs habe suchen müssen. Erwiesen sei jedenfalls, dass erst sehr viel später - womöglich erst nach Konsultation weiteren juristischen Rats - die Behauptung, wonach er von den Berufungsführern genötigt worden sei, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, in die Welt gesetzt worden sei. Die Aussagen der Berufungsführer, den Strafkläger nicht mittels Inaussichtstellung einer Schadenersatzforderung genötigt zu haben, würden ausserdem mit dem Inhalt der Verzichtserklärung und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 der von der Strafklägerschaft eingereichten Korrespondenz ab dem 6. März 2012 übereinstimmen. Im gemeinsam verfassten Schreiben vom 6. März 2012 und den folgenden Mails würden die Strafkläger bestätigen, zur Überzeugung gelangt zu sein, eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben. Weder die fehlende Vollmacht resp. Zustimmung der Strafklägerin noch die später geltend gemachte Bedrohung resp. Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Strafklägers durch Nötigung werde darin erwähnt. Stattdessen werde von den Strafklägern wiederholt schriftlich zugestanden, eine übereilte, wenig überlegte Entscheidung getroffen zu haben. Wenn der Strafkläger nun andere Behauptungen aufstelle, müsste er damals gelogen haben. Wenn der Strafkläger auf Frage des Polizeirichters, weshalb er im Schreiben vom 6. März 2013 keine Drohung oder dergleichen erwähnt habe, ausgesagt habe, er habe auf Anraten einer Gerichtsschreiberin am Obergericht S.________ Provokationen vermeiden wollen, um seine Chancen, die Verzichtserklärung rückgängig zu machen, sei dies nicht überzeugend. Die Berufungsführer halten fest, der Strafkläger habe ursprünglich falsche Aussagen bezüglich der Anzahl mit seiner Ehefrau geführten Telefongesprächen gemacht. Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, er habe nur einmal mit seiner Ehefrau telefoniert, doch auf Frage des Polizeirichters habe er später eingeräumt, es seien wohl doch zwei- bis dreimal gewesen, wie dies von seiner Ehefrau zu Protokoll gegeben worden sei. Im Schreiben vom 1. März 2012 hätten die Strafkläger die Berufungsführer darüber aufgeklärt, dass diese «den vollendeten Tatbestand der Nötigung und eines Sachentzugs begangen haben». Sie hätten den Berufungsführern angekündigt, sie würden am 3. März 2012, um 10 Uhr in F.________ eintreffen und erwarten, dass die Berufungsführer ihnen ohne weitere Widerstände die beiden Hunde wieder aushändigen. «Sollten Sie dazu nicht bereit sein, werden wir uns nicht scheuen, umgehend alle nötigen polizeilich-juristischen Schritte vorzunehmen, um wieder in den Besitz unserer rechtmässig erworbenen und sich weiterhin in unserem Besitz befindlichen Hunde zu gelangen (unsere Rechtschutz-Versicherung gibt uns glücklicherweise den nötigen Rückhalt).» Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Strafkläger mit genügend juristischem Rüstzeug und gefüllter Kriegskasse im Gepäck nach F.________ gefahren sei. Die Berufungsführer weisen im Übrigen darauf hin, der Strafkläger habe an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, vor der Hundegeschichte noch nie in ein Verfahren involviert gewesen zu sein. Wie sich aber später herausgestellt habe, habe diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen. Wie dargelegt, habe der Strafkläger teilweise widersprüchliche resp. unvollständige und damit unwahre Angaben zu zentralen Fragen gemacht. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gesamten Darstellung. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz sich in ihrer Beweiswürdigung nicht auf die Erklärungen der Strafkläger stützen dürfen ohne dabei in Willkür zu verfallen, sogar wenn einzelne Aussagen oder Teile davon widerspruchsfrei und glaubhaft seien. Zusammenfassend halten die Berufungsführer fest, die Begründung des Urteils vom 6. November 2013 sei geprägt von Schlüssen und Annahmen, die fast ausschliesslich auf unbewiesenen Vorbringen der Strafkläger beruhen würden. Ohne sich eingehend mit den Argumenten der Berufungsführer auseinandergesetzt zu haben, hätte die Vorinstanz nicht zum Schluss kommen dürfen, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft als diejenigen der Strafkläger. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Strafkläger spreche insbesondere, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht unbeteiligte Dritte seien, sondern persönliche Interessen verfolgen würden. Sie weisen darauf hin, von besonderer Relevanz seien die Schlüsse des T.________ Gerichts, welches die Aussagen der Berufungsführer hinsichtlich der Ereignisse vom 3. März 2012 als glaubhaft erachtet habe.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 b) Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hält die Berufungsgegnerin fest, das Urteil des Strafgerichts sei schlüssig begründet und vollumfänglich zu bestätigen. Es sei unklar, wer am 3. März 2012 alles anwesend gewesen sei. Die Aussagen der Berufungsklägerin zur Zucht seien widersprüchlich gewesen, so habe sie zuerst gesagt, es sei keine Zucht beabsichtigt gewesen, später habe sie gesagt, sie lasse es sich offen, ob sie einen Zuchtausfall einklagen werde und an der Strafverhandlung habe sie eingeräumt, dass davon gesprochen worden sei. Am 3. März 2012 sei der Strafkläger in einer Nötigungssituation gewesen, seine unsichere berufliche Zukunft und die Androhung einer Schadenersatzklage habe in befürchten lassen, dadurch sein gesamtes Vermögen zu verlieren. Aus dem Verhalten des Strafklägers nach dem 3. März 2012 (geplanter Hinterhalt zur Wiederaneignung der Hunde) könne einzig sein Deliktspotential und seine starke Verletzung abgeleitet werden, aber keine Rückschlüsse auf die Nötigungssituation. Für die Strafzumessung verweist die Staatsanwältin auf die Argumentation des Polizeirichters. c) Die Strafkläger machten in ihrem Plädoyer keine detaillierten Ausführungen zu den angeblichen Nötigungshandlungen am Nachmittag des 3. März 2012. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die Verzichtserklärung bereits vorgelegen habe, was die Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme bestätigt habe. Ausserdem erklärt der Strafkläger, er schreibe «Verzichtserklärung» mit einem «s». Die Strafkläger führen aus, sie hätten ihre Zuchtabsichten gegenüber den Berufungsführern nie offengelegt, geschweige denn über Kosten diskutiert. Alle geplanten Vorhaben hätten sich jedoch in Luft aufgelöst, als die Nötigung mit den Fr. 50'000.- und den damit verbundenen Gerichtskosten auf den Tisch gekommen seien. d) aa) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die rechtlich garantierte Freiheit. Drohung ist die Inaussichtstellung eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung umzusetzen, doch das Opfer muss sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich objektive, absolute Kriterien, in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig gemacht worden wäre. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008 E. 2.5; BGE 122 IV 322 E. 1a). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters verhält. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 ; BGE 122 IV 322 E. 2a). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/JEAN RICHARD, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 1-14). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Berufungsführer den Strafkläger am Nachmittag des 3. März 2012 mittels Drohung der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Höhe von http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-322%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page322

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Fr. 50'000.- zur Unterzeichnung der Verzichterklärung nötigten. Zur Beantwortung dieser Frage, wird der Strafappellationshof nachfolgend die ihm vorliegenden Beweismittel einer genauen Würdigung unterziehen. bb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (zum Ganzen BSK StPO - ESTHER TOPHINKE, Art. 10 N 82ff). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich der Richter also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können. Umstritten bleibt, was genau sich am Nachmittag des 3. März 2012 in der Wohnung der Berufungskläger zugetragen hat und unter welchen Umständen der Strafkläger die „Verzichterklägung“ und die „Zusicherung“ unterzeichnet hat, insbesondere, ob die Berufungsführer dem Strafkläger bei entsprechender Weigerung eine aussergewöhnlich hohe Schadensersatzforderungsklage von Fr. 50'000.- in Aussicht stellten. cc) Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst und wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (E. III, 3 – 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neben den beiden Berufungsführern und dem Strafkläger war am Nachmittag des 3. März 2012 auch U.________ in der Wohnung anwesend. Im Strafverfahren wurde U.________ nicht angehört. Sie wurde jedoch im Zivilverfahren der Strafkläger gegen die neuen Hundebesitzer am 20. Dezember 2013 rogatorisch einvernommen und sagte aus, sie sei an diesem Tag bei der Berufungsführerin gewesen, da sie dort ihre Welpen zweimal pro Woche besucht habe. Um das Gespräch zwischen dem Strafkläger und den Berufungsführern habe sie sich nicht gekümmert. Auf die Frage, ob der Strafkläger zur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt worden sei, indem die Berufungsführer ihn darauf hingewiesen hätten, dass er sich, falls er sich weigere zu unterschreiben, wegen entgangener Zuchterfolge in Höhe von Fr. 50'000.- schadensersatzpflichtig mache oder ob die Verzichtserklärung vom Strafkläger aus Angst vor dem Berufungsführer aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit oder aus Angst vor finanziellen Ruin unterzeichnet worden sei, antwortete die Zeugin: „Mir ist nichts dergleichen aufgefallen. Sie sind am Tisch gesessen. Mir sind keine Aggressionen in Erinnerung geblieben. Ich bin zwischendurch auch hinausgegangen mit den Welpen. Ich habe auf dem Tisch Papiere gesehen. Aber um was es da ging, weiss ich nicht. Ich habe mich da raus gehalten. Von einer Schadenersatzpflicht über Fr. 50'000.- habe ich nichts ge-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 hört. Ebenso habe ich nicht mitbekommen, dass von einer körperlichen Überlegenheit bzw. von einem finanziellen Ruin gesprochen worden wäre. Das ging mich ja auch alles nichts an.“ Auf Ergänzungsfragen hin präzisierte die Zeugin, sie habe sich am Gespräch nicht beteiligt und nicht zugehört. Sie habe gewusst, dass es um zwei Hunde gegangen sei, die auch dort gewesen seien. Mehr habe sie nicht mitbekommen. Als sie gekommen sei, seien der Strafkläger und das Ehepaar A.________ und B.________ bereits da gewesen. Sie wisse noch, dass der Strafkläger vor ihr gegangen sei. Jedenfalls habe sie ihn nicht mehr gesehen, als sie gegangen sei. Sie sei im gleichen Raum gewesen, wie das Gespräch stattgefunden habe. Die Küche bzw. das Esszimmer seien offen. Das Gespräch habe am Küchentisch stattgefunden. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Strafkläger und der Berufungsführer weggegangen seien, um die Dokumente am Computer aufzusetzen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Strafkläger an diesem Tag wiederholt intensiv telefoniert habe (Berufungsbeilage 4). Das von der Vorinstanz gezeichnete Bild ist in sich stimmig und schlüssig. Es lässt aber ausser Acht, dass den Akten auch Indizien für den von den Berufungsführern geschilderten Ablauf zu entnehmen sind. Zum einen sind die Aussagen des Strafklägers nicht derart widerspruchsfrei, wie die Vorinstanz annahm (E. III 12.5). So hat er in einer zu den Akten gegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ dargelegt, dass neben den Berufungsführern „… niemand bei diesem Akt der Erniedrigung dabei gewesen ist, insbesondere nicht die neu als Zeugin vorgeschobene Frau U.________, …“ (act. 9’064). Dies steht im Widerspruch zu deren Aussagen im Zivilverfahren vom 23. Dezember 2013, mithin nach der erstinstanzlichen Strafverhandlung. Die Zeugin U.________ hat bekundet, dass der Strafkläger bei den Berufungsführern gewesen sei, als sie gekommen sei. Sie habe sich aber nicht um das Gespräch, das im gleichen Raum stattgefunden habe, gekümmert, sondern sich mit den Welpen befasst und sei zwischendurch auch herausgegangen. Von Aggressionen sei ihr nichts in Erinnerung geblieben und von Schadenersatz oder finanziellem Ruin habe sie nichts mitbekommen. Die Aussage der Zeugin U.________ erscheint glaubhaft, ist aber unergiebig, da sie das Gespräch nicht mitbekommen hat. Immerhin rückt sie die kategorischen Aussagen des Strafklägers in ein anderes Licht. Dass am 3. März 2012 eine weitere Person vor Ort war, wurde von der Berufungsführerin bereits bei den Befragungen erwähnt1 (act. 3’025, Z. 113 f.). Für den Strafappellationshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Drohung mit einer konkreten Schadenersatzforderung keinen Niederschlag in das unmittelbar nach dem 3. März 2012 verfasste Schreiben der Strafkläger an die Berufungsführer gefunden hat. Es wäre nämlich naheliegend gewesen, dies nach der Rückkehr festzuhalten. In dem Schreiben vom 6. März 2012 (act. 3’034) ist nur von einer „wenig überlegten Handlung" und dem „Überrumpeln“ des Strafklägers durch die von den Berufungsführern gestellten Bedingungen die Rede, aber nicht von einer Drohung mit Forderungen, die den finanziellen Ruin des Strafklägers bedeuten würden. Auch die beiden E-Mails vom selben Tag (act. 7’010 f.) - „Wir erlauben uns, euch noch einmal anzuschreiben, weil E.________ und ich der Überzeugung sind, eine übereilte Entscheidung getroffen zu haben“ - lassen nicht darauf schliessen, dass der Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung genötigt wurde. Unbeleuchtet bleibt im Urteil der Vorinstanz auch die persönliche Beziehung zwischen den beiden Ehepaaren. Die Strafklägerin und die Berufungsführerin waren befreundet, telefonierten seit der Geburt der Hunde im Jahre 2010 täglich, die Strafklägerin war zwei mal mehrere Tage bei den Berufungsführern zu Besuch, als es ihr nicht gut ging. Laut eigenen Angaben litt sie unter einem 1 Die Berufungsführerin sagte am 4. Dezember 2012: „…D.________ wollte den Termin vom 3. März 12 unbedingt. Wir haben ihm mitgeteilt, dass wir noch Besuch hätten, welcher bei der Ankunft von D.________ auch anwesend war. (…).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Burnout (act. 13’038 verso). Ende 2011 hat der Strafkläger seine Stelle verloren (act. 3’023). Sowohl für die Strafkläger als auch für die Berufungsführer sind Hunde ein wichtiger Lebensinhalt. Die Berufungsführer züchten Langhaar Whippet, die Strafkläger spielten auch mit dem Gedanken einer eigenen Zucht2, jedenfalls hatten sie neben den beiden Hunden H.________ und I.________ am 25. April 2012 neun weitere Hunde (5 Pudel, 2 Dearhound, 2 Langhaar Whippet; act. 2’079). Es ist somit durchaus plausibel, dass am 3. März 2012 in diesem Zusammenhang über „Finanzielles“ und „Zuchtausfall“ gesprochen wurde, wie dies der Berufungsführer auch zugibt (act. 13’039). Eine Drohung mit einem Schadenersatz wegen Zuchtausfall lässt sich jedoch kaum mit dem Umstand in Einklang bringen, dass in den schriftlichen Kaufverträgen die sog. Zuchtmiete nicht vereinbart war (act. 2’047/2’058). Zudem waren die Strafkläger nach eigenen Aussagen rechtsschutzversichert (act. 2'070). Ebenso die - nicht in der Anklage erwähnte und bestrittene - Drohung mit der Verzeigung beim Tierschutz. Aus der von den Strafklägern eingereichten und gemäss ihren Angaben am 25. April 2012 durchgeführten Kontrolle durch die SKG wurde ihre Tierhaltung in allen Punkten mit „vorzüglich“ bewertet (act. 2’079, 2’089). Selbst wenn eine solche Kontrolle angedroht worden wäre, ist nur schwer nachvollziehbar, welche Befürchtungen der Strafkläger hegte. Die von der Berufungsführerin im Untersuchungsverfahren geschilderten Beweggründe für die Rücknahme der beiden Hunde, wonach die Familie D.________ und E.________ psychische Probleme habe und sich die Situation nach dem Stellenverlust des Strafklägers zugespitzt und sich dessen Aggressivität auf die sensiblen Hunde übertragen habe (act. 3’023), erscheint als möglich. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Sach- und Personalbeweise sowie unter dem persönlichen Eindruck der Parteien an der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergibt sich dem Strafappellationshof kein klares Bild darüber, was sich am Nachmittag des 3. März 2012 tatsächlich zugetragen hat und ob der Strafkläger durch die Berufungsführer zur Unterzeichnung der Verzichtserklärung genötigt wurde. Jedenfalls sind die Zweifel des Strafappellationshofs an der Schuld der Berufungsführer nicht lediglich theoretischer Natur, es fehlt an der subjektiven Gewissheit der Schuld der Berufungsführer. Aus diesem Grund sind die Berufungsführer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 4. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). b) Im vorliegenden Fall wurden die Berufungsführer vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Strafkläger mangels Beweisen freigesprochen, ohne dass ihnen der Vorwurf eines prozessualen Verschuldens oder Fehlverhaltens gemacht werden könnte (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3; BSK StPO-T. DOMEISEN, Art. 426 N 29). Unter diesen Voraussetzungen sind die entsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu tragen. Von der betragsmässigen Festsetzung durch die Vorinstanz auf Fr. 2000.- ist nicht abzuweichen. 2 Der Strafkläger sagte am 25. Oktober 2013 auf die Frage ob er am 3. März 2012 schon eine eigene Zucht geplant habe: „Nein. Wir hatten Vorstellungen etwas in diese Richtung zu machen. Konkret wurde es erst später.“ (act. 13036 verso).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.- und den Auslagen von Fr. 224.- dem Staat Freiburg auferlegt. c) Die Berufungsführer beantragen eine angemessene Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung. Liegt kein Bagatellstraffall vor - und dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, das nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird - ist der Beizug eines Anwaltes in der Regel gerechtfertigt. Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b). Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen Aufwendungen für die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und Konzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Nicht zu entschädigen sind deshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen. Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit dem Vorwurf, es seien überflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend umgegangen werden (R. Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 114 f. mit Hinweisen). Auch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (W. Fellmann, Berner Kommentar OR, Art. 394 N. 426; FZR 2000 S. 117 f. E. 5). Die Strafprozessordnung setzt den im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigenden Anwaltstarif nicht fest. Dieser wird auch vom freiburgischen Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Verteidigungskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat kürzlich entschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte Stundenansatz massgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat in zwei in diesem Jahr ergangenen Urteilen festgehalten, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- bzw. Fr. 270.- dem üblichen Tarif entspreche (Entscheid vom 23. Mai 2014 E. 3 in FZR 2014, S. 78; Entscheid 502 2013 222 vom 27. Januar 2014 E. 2c). Für das erstinstanzliche Strafverfahren verrechnet Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 26.56 Stunden. Die Strafverhandlung dauerte 3 ½ Stunden und deren Vorbereitung nahm 21.5 Stunden in Anspruch. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin C.________ bei einem Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden zu Fr. 250.- (Fr. 6’250.-), Auslagen von Fr. 556.15.-, der Reiseentschädigung von Fr. 13.60, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 544.50, eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 7'350.65 zu entrichten.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Die Berufungsführer belegen ihren Anspruch auf Entschädigung fürs Berufungsverfahren mit der Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 9. Dezember 2014, welche die geleisteten Arbeiten (zahlreiche Korrespondenzen und Telefonate mit Klientschaft und Kantonsgericht, Besprechung mit Klientschaft, Verfassung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Rechtsabklärung, Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Urteilsbesprechung mit der Klientschaft) auflistet und hierfür Fr. 6'118.20 veranschlagt. Für das Berufungsverfahrenverfahren verrechnet Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 22 Stunden. Die Verhandlung dauerte 4.5 Stunden und deren Vorbereitung nahm 15.5 Stunden in Anspruch. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin C.________ bei einem Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden zu Fr. 250.- (Fr. 5’000.-), Auslagen von Fr. 165.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 413.20, eine angemessene Pauschalentschädigung von Fr. 5'578.20 zu entrichten. Bei dem anlässlich der Urteilseröffnung am 10. Dezember 2014 verlesenen und den Parteien ausgehändigten Dispositiv wurden die Beträge der auszurichtenden Parteientschädigung für das Erstinstanzliche- und das Berufungsverfahren verwechselt; dies wird nachfolgend von Amtes wegen berichtigt (Art. 83 StPO). (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben. A.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________. II. Die Berufung von B.________ wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben. B.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von pauschal Fr. 2‘000.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.- sowie den Auslagen von Fr. 224.-, werden auf Fr. 3‘224.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ und B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine vom Amt für Justiz auszurichtende Entschädigung von Fr. … (MWSt. inbegriffen) zugesprochen. A.________ und B.________ wird für das Berufungsverfahren eine vom Amt für Justiz auszurichtende Entschädigung von Fr. … (MWSt. inbegriffen) zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. desd Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Dezember 2014/rbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin

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