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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 19.06.2026 502 2026 145

19. Juni 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,444 Wörter·~7 min·18

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 145 502 2026 164 Urteil vom 19. Jui 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) - Haftentlassungsgesuch Beschwerde vom 21. Mai 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2026 Beschwerde vom 5. Juni 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass gegen A.________, geboren 1975, ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet wurde und er nach dessen Anhaltung durch die Polizei am 17. Dezember 2025 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (im Folgenden: das ZMG) vom 20. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt wurde, und zwar bis zum 16. März 2026; dass A.________ gegen diese Verfügung am 2. Januar 2026 Beschwerde erhob, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1); dass A.________ am 20. Januar 2026 ein erstes Haftentlassungsgesuch einreichte, welches vom ZMG am 2. Februar 2026 abgewiesen wurde; dass die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22); dass A.________ gegen besagtes Urteil am 4. April 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichte; dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2026 abwies, soweit es darauf eintrat (7B_449/2026); dass A.________ am 19. Februar 2026 ein zweites Haftentlassungsgesuch stellte, welches vom ZMG mit Verfügung vom 4. März 2026 abgewiesen wurde, wobei es A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen; dass A.________ am 16. März 2026 Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026 erhob, auf welche die Strafkammer mit Urteil vom 31. März 2026 nicht eintrat (502 2026 69); dass A.________ gegen besagtes Urteil am 11. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichte; dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2026 nicht eintrat (7B_614/2026); dass die Staatsanwaltschaft dem ZMG am 11. März 2026 einen Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten stellte; dass A.________ mit Schreiben vom 10. März 2026 ein drittes Haftentlassungsgesuch stellte; dass A.________ mit Schreiben vom 12. März 2026 ein viertes Haftentlassungsgesuch stellte; dass das ZMG aus prozessökonomischen Gründen das Haftverlängerungsverfahren mit den zwei hängigen Haftprüfungsverfahren vereinigte und darüber am 23. März 2026 im Rahmen einer einzigen Verfügung entschied, indem es die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 16. Juni 2026 verlängerte sowie auf die Haftentlassungsgesuche vom 10. und 12. März 2026 nicht eintrat und A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. April 2026 auferlegte, um weitere Haftentlassungsgesuche einzureichen; dass A.________ am 2. April 2026 gegen die Verfügung des ZMG vom 23. März 2026 Beschwerde erhob, die von der Strafkammer mit Urteil vom 21. April 2026 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (502 2026 92);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass A.________ am 3. Juni 2026 gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichte (7B_743/2026); dass A.________ am 9. April 2026 sein fünftes Haftentlassungsgesuch einreichte und damit erneut, während der vom ZMG verhängten Sperrfrist, ein solches Gesuch formulierte; dass das ZMG mit Verfügung vom 14. April 2026 auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat; dass A.________ gegen diese Verfügung des ZMG am 28. April 2026 Beschwerde bei der Strafkammer erhob und dabei seine unverzügliche Haftentlassung beantragte; dass die Strafkammer mit Urteil vom 12. Mai 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat (502 2026 116); dass A.________ am 28. April 2026 sein sechstes Haftentlassungsgesuch stellte, welches vom ZMG mit Verfügung vom 6. Mai 2026 abgewiesen wurde, wobei die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 16. Juni 2026 bestätigt wurde. Auch wurde ihm eine Sperrfrist bis zum 6. Juni 2026 auferlegt, um weitere Haftentlassungsgesuche zu stellen; dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 21. Mai 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Strafkammer einreichte; dass das ZMG mit Schreiben vom 29. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 21. Mai 2026 beantragte, soweit darauf einzutreten sei; dass die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2026 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subsidiär sei sie kostenfällig abzuweisen; dass sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG am 5. Juni 2026 (eingegangen am 11. Juni 2026) vernehmen liess; dass der Beschwerdeführer – parallel zum bereits laufenden Beschwerdeverfahren – am 5. Mai 2026 sein siebtes Haftentlassungsgesuch einreichte, auf welches das ZMG mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht eintrat; dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Strafkammer einreichte; dass das ZMG mit Schreiben vom 9. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 5. Juni 2026 beantragte, soweit darauf einzutreten sei; dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2026 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subsidiär sei sie abzuweisen; dass sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen liess; dass es sich aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt, über beide Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden (Art. 30 StPO); dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig um die angefochtenen Verfügungen des ZMG vom 6. und vom 20. Mai 2026 gehen kann; dass festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vom 21. Mai bzw. 5. Juni 2026 nicht mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt. So

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 bestreitet er in seiner Beschwerde vom 21. Mai 2026 beispielsweise erneut den dringenden Tatverdacht, ohne sich in seinen langatmigen Darlegungen mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2026 auseinanderzusetzen. Das ZMG erklärte darin, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung verstärkt habe, mit der Folge, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren am 24. Marz 2026 ausgedehnt werden musste auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 27. Januar 2023 in B.________, der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu Raub) begangen am 23. Juni 2023 in C.________ und des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 25. Juli 2024 in D.________. Das ZMG wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass aus der polizeilichen Einvernahme von E.________ insbesondere hervorgehe, dass A.________ anhand seiner DNA mit dem Vorfall vom 23. Juni 2023 in Verbindung gebracht werden könne. Zudem sei der mutmasslich als Komplize agierender F.________-Mitarbeiter als G.________ identifiziert und anschliessend verhaftet worden. Auch hinsichtlich des Haftgrunds der Kollusionsgefahr setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, indem er zusammengefasst bloss darlegt, dass künftige Einvernahmen auch ohne seine Haft uneingeschränkt fortschreiten könnten. Dabei hat das ZMG in der angefochtenen Verfügung die Kollusionsgefahr damit begründet, dass im Laufe des Strafverfahrens vier Tatverdächtige verhaftet worden seien. Auch seien bei Haus- und Personendurchsuchungen etliche sachdienliche Gegenstände sowie mehrere Datenträger sichergestellt worden, wobei deren abschliessende Analyse noch ausstehe. Konfrontationseinvernahmen stünden bevor, insbesondere mit dem kürzlich verhafteten, mutmasslichen Komplizen, G.________. Es sei daher nach wie vor unerlässlich, eine mögliche Kontaktaufnahme von A.________ mit dem Mitbeschuldigten oder allfälligen weiteren Tatbeteiligten zu verhindern, auch und gerade, wenn sie zurzeit noch unbekannt seien. Mit diesen wesentlichen Ausführungen der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2026 setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander; dass nach Bejahung des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr offengelassen werden kann, ob auch noch Ausführungsgefahr besteht. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Fluchtgefahr; dass der Beschwerdeführer in seiner jüngsten Beschwerde vom 5. Juni 2026 dargelegt, er sei «per Definition Unschuldig (StPO Art. 10/1) und es» sei «Keine Haftvoraussetzung gemäss StPO Art. 221ff erfüllt.», weswegen er «Unabhängig von den bereits laufenden Verfahren,» (…) «laut Gesetz aus der Haft entlassen» werden müsse, um ihm «sein Recht auf Freiheit zu gewähren.». Festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer erneut nicht mit der Begründung der Verfügung des ZMG vom 20. Mai 2026 auseinandersetzt, wonach seinem siebten – vom ZMG als rechtsmissbräuchlich und trölerisch qualifizierten – Haftentlassungsgesuch keine substantiierten oder nachvollziehbaren Ausführungen zu entnehmen seien, welche eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Im Wesentlichen erschöpft sich seine jüngste Beschwerde vom 5. Juni 2026 darin, in schwer nachvollziehbarer Weise eigenwillig ausgelegte Gesetzesbestimmungen und Lehrmeinungen aufzulisten, ohne dabei konkret auf das Anfechtungsobjekt Bezug zu nehmen; dass nach dem Gesagten auf die Beschwerden nicht einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerden vom 21. Mai und vom 5. Juni 2026 wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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