Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 374 502 2025 375 Urteil vom 4. März 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, vertreten durch ihre Mutter, B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und C.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 27. Oktober 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2025 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Oktober 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 2010, lebt mit ihrer Mutter, B.________, deren zweiten Ehemann und ihren Schwestern im Bundesasylzentrum, in D.________. Am 26. Mai 2025 meldete B.________ den Verantwortlichen des besagten Zentrums, dass ihre Tochter Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, begangen durch einen Betreuer namens C.________. Gleichentags wurde sie von der Polizei befragt. Dabei gab sie zu Protokoll erfahren zu haben, dass ihre Tochter viel Zeit mit dem besagten Betreuer verbracht und mit ihm über einen Monat WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht habe. Aus diesem Grund habe sie sich am 26. Mai 2025 mit ihrer Tochter gestritten und sie anschliessend während zehn bis fünfzehn Minuten aus den Augen verloren. Als sie sie gesucht habe, habe ihr eine andere Bewohnerin gesagt, dass sich ihre Tochter allein mit dem Betreuer im abgeschlossenen Kinosaal aufhalten würde. Nach mehrmaligem Klopfen an die Tür des Kinosaals habe ihre Tochter geöffnet und den Raum verlassen. B.________ habe daraufhin C.________ gesucht, ihn schliesslich auf der Terrasse gefunden und zur Rede gestellt. Dieser habe ihr gegenüber eingeräumt, ihrer Tochter die Türe des Kinosaals geöffnet zu haben, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Am 2. Juni 2025 reichte A.________, geboren am im Jahr 2010, vertreten durch ihre Mutter, B.________, Strafklage gegen C.________ ein, dies wegen sexueller Belästigung, eventuell sexueller Handlung mit Kindern. B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige nicht ein. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________, vertreten durch ihre Mutter, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 27. Oktober 2025 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________. Für das Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie einen Anwalt/eine Anwältin beauftragen und eine detaillierte Beschwerde einreichen könne. D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 wies die Vizepräsidentin der Strafkammer die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Bis zu deren Ablauf habe sie allerdings die Möglichkeit, ihre Beschwerde und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. E. Am 26. November 2025 liess die Staatsanwaltschaft der Strafkammer ihre Stellungnahme zur Beschwerde zukommen und beantragte deren Abweisung. C.________ wurde nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizge-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 setzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 27. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwerdeschrift gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 26b). 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft habe in der Verfügung vom 21. Oktober 2025 zu Unrecht die von C.________ an ihr begangenen Handlungen nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert. Diese seien einzig dank dem energischen Klopfen von B.________ gegen die Tür des Kinosaals unterbrochen worden. C.________ habe die Tür dieses Raumes, in den er die minderjährige Beschwerdeführerin mitgenommen habe, selbst verschlossen. Damit habe er die Umgebung geplant, in der er mit ihr allein sein würde. Dort habe er sie umarmt und auf den Mund geküsst. 2.3. Am 30. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll nach einer Auseinandersetzung mit ihren Eltern C.________ gebeten zu haben, ihr den Kinosaal zu öffnen, damit sie etwas Zeit für sich haben könne. Er habe ihrer Bitte entsprochen. Sie sei davon ausgegangen, dass er den Raum anschliessend verlassen würde. Er habe sich aber auf einen Stuhl gesetzt und mit ihr gesprochen. Sie hätten sich über «Google-Translate» verständigt. Schliesslich habe er sie umarmt. Sie selbst habe aber keine Reaktion gezeigt, als er sie umarmte. Er habe versucht, sich an sie zu klammern. Sie habe wiederum versucht, ihn mit ihrer Hand wegzudrücken. Die Umarmung habe insgesamt fünf bis sechs Sekunden gedauert. Schliesslich
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 habe er ihr gesagt, dass er sie liebe. Es sei zu keinen weiteren unangebrachten Gesten gekommen. Sie hätten keine Liebesbeziehung geführt. Sie seien ungefähr sieben bis acht Minuten im Kinosaal gewesen, bis C.________ den Saal verlassen und ihre Mutter den Kinosaal betreten habe. Bei seiner polizeilichen Befragung bestritt C.________ die Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin. Zwar habe er ihr den Kinosaal zur Verfügung gestellt, damit sie nach einem Streit mit ihrer Mutter zur Ruhe kommen könne. Dort habe er auf sie gewartet, um mit ihr sprechen, weil es als Betreuer im Bundesasylzentrum seine Aufgabe sei, herauszufinden, weshalb es ihr schlecht ging. Sie habe ihm ihre Probleme geschildert. Er habe mit ihr Mitleid gehabt und sie deswegen umarmt. Sie habe ihm gesagt, dass sie eine Umarmung brauche und habe ihn gleichzeitig umarmt. Dabei sei es weder zu Küssen noch zu anderen Handlungen gekommen. Die Polizei hat die Aufzeichnungen der Videoüberwachungskamera ausgewertet, die sich im Kinosaal des Bundesasylzentrums befindet. Darauf ist zu sehen, dass C.________ die Umarmung mit der Beschwerdeführerin initiiert hat. Als sich dieser aber von der Umarmung lösen wollte, hat die Beschwerdeführerin ihn wieder zu sich gezogen. 2.4. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – erheblich sind. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalls relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Das gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund oder Wange usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Wenn die Verletzung des Rechtsguts (Jugendschutz bzw. ungestörte sexuelle Entwicklung bei Art. 187 StGB) nicht erheblich ist und der entsprechende Tatbestand nicht zur Anwendung gelangt, kann der im Verhältnis zu Art. 187 StGB subsidiäre Art. 198 StGB allenfalls als Auffangtatbestand dienen (Urteil BGer 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2 m.H.). Im vorliegenden Fall geht aus dem Polizeirapport hervor, dass die (schlechte) Qualität der Videoaufzeichnungen der Vorkommnisse im Kinosaal es nicht erlaubt, festzustellen, ob es zwischen den Beteiligten zu mehr als Umarmungen gekommen ist. Festzustellen ist ebenfalls, dass C.________ bei seiner polizeilichen Befragung bestritten hat, die Beschwerdeführerin geküsst zu haben. Ebenso hat die Beschwerdeführerin selbst an der Einvernahme vom 30. Juni 2025 keinen Kuss erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich verneint, dass es neben der Umarmung zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen ist. Auf die Frage, ob sie wisse, weshalb sie für die heutige Einvernahme vorgeladen wurde, erzählte sie im Übrigen zunächst von angeblichen Übergriffen durch vier andere Anwohner des Bundesasylzentrums. Die Anschuldigung, dass sie von C.________ geküsst worden sei, stammt einzig von ihrer Mutter, welche jedoch die angebliche Tat nicht selber gesehen hat. Es sind keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die es erlauben würden, diesen Punkt zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 klären. Es besteht demnach kein hinreichender Tatverdacht, dass C.________ die Beschwerdeführerin geküsst hätte. Subsidiär ist festzuhalten, dass die Umarmung nach Aussage der Beschwerdeführerin so oder anders nur fünf bis sechs Sekunden dauerte. Falls es zu einem Kuss gekommen sein sollte, würde dieser in Anbetracht der wenig einschneidenden Art, Dauer und Intensität des angeblichen Kusses, nicht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallen. Es würde hierfür an der Erheblichkeit der sexuellen Handlung fehlen. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht schliessen durfte, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB nicht erfüllt ist. 2.5. Art. 198 Abs. 1 und 2 StGB schützen Personen («Opfer») davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. Dabei ist der Ansatz in beiden Absätzen verschieden: In Abs. 1 geht es um die Belästigung eines anderen durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor diesem, ohne dass das Opfer weiter in diese Handlung selbst einbezogen oder gar in sexueller Weise berührt würde; in Abs. 2 dagegen geht es um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff (erste Tatvariante) oder eine «grobe» verbale Äusserung (zweite Tatvariante) des Täters gegenüber dem Opfer (BSK StGB-ISENRING, 4. Aufl. 2019, Art. 198 N. 4). Im vorliegenden Fall ist – anders als in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung – die erste Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB zu diskutieren. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (Urteil BGer 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E 1.3 m.H.). Wie bereits gesehen (vorstehend E. 2.4), besteht kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den angeblichen Kuss, so dass einzig eine allfällige tätliche Belästigung durch die Umarmung zu prüfen ist. Den Aufzeichnungen der Videoüberwachungskamera des Kinosaals des Bundesasylzentrums ist zu entnehmen, dass C.________ die Umarmung mit der Beschwerdeführerin initiiert hat. Als er sich aber von der Umarmung lösen wollte, hat sie ihn wieder zu sich gezogen. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft – ohne Recht zu verletzen – schlussfolgern, dass der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 (recte: Abs. 2) StGB nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Da sie Strafantrag gestellt hat, hat sie sich als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO wird dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 m.H.). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2025 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. März 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin