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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 04.05.2023 502 2023 82

4. Mai 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·803 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 82 Urteil vom 4. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) – Nichteintreten Beschwerde vom 11. April 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________ mit Schreiben vom 17. Juni 2022 (Postaufgabe) gegen B.________ eine Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und den Bestimmungen des SchKG einreichte und sich als Privatkläger konstituierte; er machte im Wesentlichen geltend, dass B.________ zwar Verlustscheine in der Höhe von CHF 1'015'718.95 habe, aber gleichzeitig einen lukrativen Boots- und Autohandel im Kanton Waadt betreibe und nicht mittellos sei; dass B.________ am 29. November 2022 polizeilich einvernommen wurde und die Staatsanwaltschaft in der Folge diverse Abklärungen tätigte; dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren sodann mit Verfügung vom 4. April 2023 einstellte, Kosten zu Lasten des Staates; dass sie insbesondere festhielt, die von ihr getätigten Abklärungen beim Vorsteher des Betreibungsamtes des Broyebezirks sowie bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und bei jener des Kantons Waadt hätten die Behauptungen des Beschwerdeführers in keiner Weise bestätigt; zudem begründete sie die Einstellung wie folgt: «Nebst der vorliegend zu beurteilenden Strafanzeige, hat A.________ in den letzten Jahren mehrere Eingaben gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (D 2016 1952, F 2019 13070, D 2020 1468, D 2021 1342, D 2022 268). Wenngleich die geltend gemachten Gesetzesverstösse von einem Fall zum anderen nicht identisch waren (namentlich Art. 169, 146, 251, 138 StGB), ist die Grundlage der diversen Strafklagen immer die gleiche, und zwar der Kauf/Verkauf eines Bootes. Sämtliche bisher eingereichten Klagen wurden nicht an die Hand genommen, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt war. Vorliegend wurde eine Untersuchung eröffnet, wobei sich der vom Kläger geäusserte Verdacht nicht erhärten liess. Aus diesem Grund sowie auch wegen des nachfolgend erläuterten Grundsatzes «ne bis in idem» ist das Strafverfahren einzustellen (…)»; dass sich A.________ mit Eingaben vom 11. April 2023 (Postaufgabe) an die Staatsanwaltschaft wandte; darin bringt er vor, dass deren Recherchen offensichtlich falsch waren, und reicht einen Auszug des Betreibungsregisters des Broyebezirks ein; zudem führt er aus, dass B.________ wegen Betrugs verurteilt wurde und er dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe; er beantragt daher die Sistierung der 10-tägigen Beschwerdefrist bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids; sollte dieses nämlich wider Erwarten die Verurteilung nicht bestätigen, würde er das Verfahren wegen Gläubigerschädigung fortsetzen; dass die Staatsanwaltschaft diese Eingaben am 18. April 2023 zuständigkeitshalber der Strafkammer zukommen liess und am 25. April 2023 mitteilte, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten; dass gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG); diese Frist wurde vorliegend eingehalten; dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1); beruht der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 angefochtene Entscheid auf einer Doppelbegründung, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jeder Begründungspunkt Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (u.a. BGE 133 IV 119 E. 6.3); dass A.________ in seinen Eingaben vom 11. April 2023 zwar aufzuzeigen versucht, dass seine Ausführungen in Bezug auf B.________ bzw. die Verlustscheine zutreffen, er sich jedoch nicht mit dem anderen Begründungspunkt (Grundsatz «ne bis in idem») auseinandersetzt; dass auf die Beschwerde demnach mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist; dass überdies die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht ausgesetzt bzw. verlängert werden kann und es sich aufgrund der mangelnden Begründung auch nicht rechtfertigt, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids zu sistieren; dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird; dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Mai 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin