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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.05.2023 502 2023 68

23. Mai 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,462 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 68 502 2023 80 Urteil vom 23. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO), Verfahrenssprache (Art. 115 ff. JG), Ausstand (Art. 56 ff. StPO), Zuständigkeit (Art. 22 ff. StPO) Beschwerde vom 27. März 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023 Ausstandsgesuche vom 27. März 2023 und vom 16. April 2023 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 ermahnte der Gemeinderat L.________ (nachstehend: der Gemeinderat) A.________ betreffend sein Verhalten am öffentlichen Strand von M.________ (act. 2013). A.________ nahm hierzu am 1. November 2022 Stellung und beantragte die Herausgabe der Vornamen, Namen, Adressen und Telefonnummern der Personen, die sich über ihn beim Gemeinderat geäussert haben sollen, sowie des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 18. Oktober 2022, wo angeblich der einstimmige Beschluss zum Schreiben vom 18. Oktober 2022 festgehalten wurde. Andernfalls werde er Strafanzeige gegen den Gemeinderatspräsidenten, den Gemeinderat sowie gegen Unbekannt bei der Bundesanwaltschaft einreichen (act. 2017). Der Gemeinderat teilte mit Schreiben vom 8. November 2022 mit, dass die Anträge auf Einsicht in das Protokoll sowie auf Herausgabe der Personendaten abgewiesen werden (act. 2022). B. Am 14. Januar 2023 reichte A.________ Strafanzeige gegen den Gemeinderat L.________ und Unbekannt bei der Bundesanwaltschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Erpressung, Drohung, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauch, krimineller Organisation, ungetreuer Amtsführung, Anstiftung zu einer Straftat sowie Missachtung allgemeiner Verfahrensgarantien und Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs ein (act. 2002 ff.). Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 18. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachstehend: die Staatsanwaltschaft) weiter (act. 2000). Am 26. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Zuständigkeit anerkannt wird (act. 9000). Mit Schreiben vom 28. Januar 2023 teilte A.________ der Bundesanwaltschaft mit, dass er mit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei (act. 9009 ff.). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 1. Februar 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter (act. 9008). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren (act. 9015 ff.). C. Mit Verfügung vom 16. März 2023 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafsache B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und Unbekannt ein. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen sei. Er stellt ausserdem ein Ausstandsgesuch betreffend die stellvertretende Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli- Lisibach. Am 16. April 2023 (Postaufgabe) stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Ausstandsgesuch betreffend den Präsidenten der hiesigen Strafkammer, Laurent Schneuwly. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Strittig ist zunächst die Verfahrenssprache. 1.1. Gemäss Art. 115 Abs. 2 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird im Seebezirk das Verfahren auf Deutsch oder Französisch durchgeführt, wobei sich die Sprache im Strafverfahren nach derjenigen der beschuldigten Person richtet. Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Abs. 3). Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Abs. 4). Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Abs. 5). Sprechen im Seebezirk mehrere Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtssprache, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen (Art. 117 Abs. 3 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2-4 und 117 JG abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). 1.2. Die Gemeinde L.________ befindet sich im Seebezirk, wobei es sich um eine französischsprachige Gemeinde handelt. Es ist damit davon auszugehen, dass auch die beschuldigten Mitglieder des Gemeinderates hauptsächlich französischsprachig sind, wovon auch der Beschwerdeführer selber in seiner Anzeige vom 14. Januar 2023 ausgeht (act. 2003). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung auf Französisch ergangen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige auf Deutsch eingereicht hat, was ihm offenstand. Obwohl das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt wird, rechtfertigt es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens allerdings, das vorliegende Urteil gemäss dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Deutsch zu erlassen. Da die Beschwerdegegner aus demselben Grund nicht zu vernehmen sind, kann ausnahmsweise auf die Einholung ihrer Zustimmung verzichtet werden. 2. Der Beschwerdeführer stellt zunächst sinngemäss diverse Ausstandsgesuche. 2.1. So macht er geltend, dass der Präsident der hiesigen Strafkammer befangen und parteiisch sei und amtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er von ihm einen Kostenvorschuss verlangt habe, ohne ihn auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen. Ausserdem sei das Schreiben auf Französisch verfasst gewesen. Der Präsident habe den Entscheid längst mit der Generalstaatsanwaltschaft abgesprochen. Ausserdem sei die Parteilichkeit der Anklagekammer des Kantons Freiburg [recte: Strafkammer] für jeden erkennbar.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Weiter führt er in seiner Beschwerde aus, dass weder die Bundesanwaltschaft, der stellvertretende Bundesanwalt Montanari, N.________ (Assistentin Zentrale Eingangsbearbeitung bei der Bundesanwaltschaft) oder die Verantwortlichen des operativen Ausschusses des Bundesanwaltes (OAB) seine Strafanzeige eingehend, neutral gelesen und die Fakten sowie die schriftlichen Beweise eingehend studiert hätten. Er scheint somit auch deren Befangenheit geltend zu machen. Schliesslich wirft er der stellvertretenden Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach diverse Verfahrensfehler vor sowie dass diese namentlich parteiisch sei und amtsmissbräuchlich, widerrechtlich, unsorgfältig, verantwortungslos, dilettantisch, amateurhaft, willkürlich sowie kriminell gehandelt habe. 2.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Im Vorverfahren gilt die Rechtsprechung zum Untersuchungsrichter vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Gemäss Art. 61 Bst. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Sie darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.; 138 IV 142 E. 2.2.1 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Strafkammer (Art. 64 Bst. c JG). Wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist, so entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Wird jedoch der Ausstand einer Gerichtsbarkeit im Ganzen verlangt und ist das Gesuch offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet, so kann die Gerichtsbarkeit selber über das Gesuch entscheiden (Urteil BGer 1B_44/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; vgl. 6B_589/2013 vom 23. März 2015 E. 2.2; je m.H.). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 2.3. 2.3.1. Vorliegend ist offensichtlich nicht auf das Ausstandsgesuch betreffend die Strafkammer und deren Präsidenten einzutreten. Wie bereits erwähnt, wäre das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf Französisch zu führen (vorstehend E. 1). Weiter kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten. Ob diesbezüglich im Strafverfahren eine Aufklärungspflicht besteht, kann offenbleiben, da selbst eine Verletzung der Aufklärungspflicht kein Ausstandsgrund darstellt. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich unbegründet, womit nicht darauf einzutreten ist. 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch betreffend die Bundesanwaltschaft bzw. dort tätigen Personen stellen will, so ist die Strafkammer diesbezüglich nicht zuständig. Ohnehin ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer gleichzeitig zum einen die Rückweisung der Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft verlangt und zum anderen deren Befangenheit geltend macht (vgl. zudem E. 3.1). 2.3.3. Ebenso wenig ist auf das Ausstandsgesuch betreffend die stellvertretende Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach einzutreten, soweit der Beschwerdeführer diese in allgemeiner Weise kritisiert. Bei den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründen handelt es sich zudem höchstens um Rechtsfehler, die auf dem Rechtsmittelweg zu beanstanden sind (vgl. nachstehend E. 3 ff.). Ausserdem sind sie völlig unsubstantiiert. Auch auf dieses Ausstandsgesuch ist somit nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2023 zugestellt (act. 10009). Die am 27. März 2023 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist hingegen, soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen sei. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2023 übernommen. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid hätte der Beschwerdeführer beim Bundesstrafgericht einreichen müssen (Urteil BGer 6B_651/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1 m.H.; vgl. SCHLEGEL, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 28 N. 2; BOUVERAT, in Commentaire romand, CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 28 N. 4; KIPFER, in Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 28 N. 3). Darüber hinaus wäre eine Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 zugestellte Verfügung ohnehin verspätet (act. 9021). Andererseits ist auf das Ausstandsgesuch betreffend die stellvertretende Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2.3.3). 3.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Nötigung (Art. 183 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), krimineller Organisation (Art. 260ter StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Anstiftung zu einer Straftat (Art. 24 StGB) und Missachtung allgemeiner Verfahrensgarantieren sowie Nichtgewähren des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) eingereicht. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer betreffend sämtliche Straftatbestände geschädigte Person bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. 3.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (u.a. Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern kritisiert hauptsächlich die Staatsanwältin in pauschaler Weise. Namentlich genügt es auch nicht, Rechtsnormen zu zitieren und pauschal deren Verletzung zu behaupten, ohne konkret darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft ist. Lediglich betreffend zwei Vorwürfe in Bezug auf das rechtliche Gehör lässt sich ansatzweise eine konkrete Begründung ausmachen, womit insoweit grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einschreiben vom 26. Januar 2023 an die Bundesanwaltschaft auch den Beschuldigten eine Kopie des Einschreibens vom 18. Januar 2023 der Bundesanwaltschaft zugestellt habe. Den Beschuldigten seien somit wichtige Informationen zugestellt worden, bevor die Beweise beschlagnahmt und sichergestellt worden seien. Die Beschuldigten seien nun gewarnt und informiert, was gegen sie vorliege. Damit könnten, wie befürchtet, Beweise manipuliert und/oder beiseitegeschafft, gelöscht, vernichtet oder verändert werden. 4.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff.; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 m.H.). Da es sich um eine Minimalvorschrift («spätestens») handelt, steht es der Staatsanwaltschaft frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren. Die Verfahrensleitung verfügt hier über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Weiter gehört die Beweismittelbeschlagnahme zu den Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 263 ff. und Art. 196 Bst. a StPO). Solche können nur ergriffen werden, wenn namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er selber den Beschuldigten bereits am 1. November 2022 die Einreichung einer Strafanzeige angekündigt hat, sollten diese seinen Forderungen nicht nachkommen (act. 2017). Diese hätten somit längst vor dem Schreiben vom 26. Januar 2023 reichliche Gelegenheit gehabt, um Beweise beiseite zu schaffen, zu manipulieren etc., nachdem sie seinen Forderungen nicht entsprochen hatten. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eine Kopie des Einschreibens vom 18. Januar 2023 zugestellt hat. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern vorliegend ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, womit auch gar keine Beweismittel zu beschlagnahmen waren bzw. sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht auf Akteneinsicht beinhalte. Diese habe belegt, dass die Paginierung nicht fortlaufend, sondern willkürlich mit grossen Zahlensprüngen vorgenommen worden sei. 5.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht, die Akten einzusehen. Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Aktenein-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sicht während des laufenden Verfahrens. Vor Eröffnung der Strafuntersuchung besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht (u.a. Urteil BGer 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.6.2 m.H.). 5.3. Vorliegend wurde jedoch kein Verfahren eröffnet, womit vor der Nichtanhandnahmeverfügung auch kein Anspruch auf Akteneinsicht bestand. Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus dem Beschwerdeführer am 21. März 2023 – auf seine Anfrage vom gleichen Tag hin – ein Scan der Akten zukommen lassen (act. 9025). Der Beschwerdeführer behauptet nicht substantiiert, dass diese Akten nicht vollständig wären und verlangt auch nicht, dass ihm Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren sei. Er behauptet lediglich, dass die Paginierung nicht fortlaufend, sondern willkürlich mit grossen Zahlensprüngen vorgenommen worden sei. Dies liegt jedoch einzig daran, dass das Originaldossier ein Register mit 12 Fächern enthält, in denen die Dokumente thematisch eingeordnet sind. Bei jedem Fach fängt die Paginierung bei der entsprechenden 1’000. Stelle an. So sind bspw. die Dokumente im 2. Fach mit 2000 ff., dasjenige im 7. Fach mit 7000 und jene im 9. Fach mit 9000 ff. paginiert. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Er habe nachweislich fast kein Einkommen, kein Vermögen und viele Schulden. 6.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 6.3. Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zu seinen Zivilansprüchen. Ausserdem war die Angelegenheit aussichtslos. Das Gesuch ist demnach bereits aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist damit nicht zu prüfen, ob er mittellos ist. Allerdings sagt die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 ohnehin nichts über die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers aus. 7. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Abs. 2). Vorliegend werden die Beschwerde und die diversen Ausstandsgesuche abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Zwar wurde das vorliegende Urteil auf Deutsch verfasst. Der Beschwerdeführer hätte jedoch ohne die Zustimmung der beschuldigten Personen keinen Anspruch darauf, wobei vorliegend aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ausnahmsweise auf die Einholung der Zustimmung verzichtet wurde. Die angefochtene Verfügung wurde dadurch ausserdem nicht abgeändert. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt:

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 I. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die hiesige Strafkammer und deren Präsidenten wird nicht eingetreten. II. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch betreffend die Bundesanwaltschaft, den stellvertretenden Bundesanwalt Montanari, N.________ und die Verantwortlichen des operativen Ausschusses des Bundesanwaltes (OAB) wird nicht eingetreten. III. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die stellvertretende Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach wird nicht eingetreten. IV. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2023 wird bestätigt. V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. VII. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Mai 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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