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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 04.05.2023 502 2023 63

4. Mai 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,771 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 63 Urteil vom 4. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Gutachten Beschwerde vom 20. März 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 1995, lernten sich im Jahr 2014 in Bosnien- Herzegowina kennen und heirateten zwei Jahre später. Im Jahr 2018 zog B.________ in die Schweiz und die Parteien zogen am 1. Oktober 2018 in ihre erste gemeinsame Wohnung in C.________. Im 2019 kam das gemeinsame Kind D.________ zur Welt. Am 16. Oktober 2020 und 2. Dezember 2020 reichte A.________ zwei Strafanzeigen gegen B.________ ein (act. 2000 ff. und 2036 ff.). Am 5. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Gefährdung des Lebens, Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 5001). In der Folge wurden diverse Ermittlungshandlungen durchgeführt und namentlich die Parteien polizeilich einvernommen sowie mehrere Zeugen befragt (act. 13000 ff.). Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde B.________ der einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2019 und 25. Mai 2019, der Drohung, begangen zwischen 2018 und September 2020, sowie des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 11. Dezember 2021, schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen von A.________ (Privatklägerin) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Demgegenüber wurde das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verdachts auf Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Datenbeschaffung, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung und sexueller Belästigung mit Verfügung vom 28. Juni 2022 eingestellt. Am 6. Juli 2022 erhob B.________ Eisprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 (act. 10042). Am 11. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2022 sowie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022. Mit Urteil 502 2022 167 vom 21. Dezember 2022 trat die Strafkammer nicht auf die Einsprache ein und leitete sie zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Beschwerde wurde hingegen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die Einstellungsverfügung wurde in Bezug auf das Strafverfahren gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens sowie Tätlichkeiten aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. B. Am 6. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass beabsichtigt werde, ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Aussagen von A.________ bei Dipl.-Psych. E.________ in Auftrag zu geben (act. 4100). B.________ nahm am 15. Februar 2023 Stellung (act. 4106). A.________ nahm am 3. März 2023 Stellung. Sie beantragte namentlich, dass auf die Erstellung des Gutachtens im aktuellen Zeitpunkt zu verzichten sei. Ausserdem sei Dr. F.________ über die Therapie und den Therapieverlauf zu befragen. Für allfällige Befragungen von A.________ seien

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 die Fragen nach fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von traumatisierten Personen zu erstellen (act. 4109). C. Mit Verfügung vom 6. März 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Aussagen von A.________ in Auftrag zu geben. Zu überprüfen sein werde dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage solche Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Weiter wurde der Gutachter gebeten, im Rahmen seines Auftrags zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Diagnose und deren Folgen die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens nach den üblichen wissenschaftlichen Standards möglich ist, und seine Schlussfolgerung zu begründen. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. März 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei auf die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum aktuellen Zeitpunkt zu verzichten. 2. Es sei Frau Dr. F.________ (Adresse aktenkundig) über die Therapie und den Therapieverlauf der Privatklägerin / des Opfers zu befragen. 3. Für allfällige weitere Befragungen der Privatklägerin / des Opfers seien die Fragen nach fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von traumatisierten Personen zu erstellen. 4. Der Privatklägerin und Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnende weiterhin als unentgeltlicher Rechtsanwalt beizuordnen. 5. Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich vor, die Anträge und Ausführungen im Rahmen des Verfahrens vor Schriften zu modifizieren, ergänzen oder fallen zu lassen. 6. Es seien die kompletten Vor- und Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen. 7. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, allenfalls zu Lasten der Staatskasse. Am 27. März 2023 reichte Rechtsanwalt Stephan Stulz seine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 verzichtete B.________ auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Grundsätzlich zählt ein Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, die gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO der Beschwerde unterliegen können. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Beweisantrag wiederholt werden kann. Diese Bestimmung dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 Bst. b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unterziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dass unabhängig von der Anordnung eines Gutachtens, ein Bericht bei Dr. F.________ einzuholen sei. Diesbezüglich wäre sie jedoch ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem steht es ihr frei, einen solchen Bericht bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Von vorneherein nicht ersichtlich ist ferner, welches Interesse die Beschwerdeführerin betreffend ihr Rechtsbegehren 3 haben könnte (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), führt sie doch in ihrer Beschwerde selber aus, dass dieses bereits implizit von der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde. 1.2. Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Sie gilt somit als rechtzeitig erfolgt. 1.3. Der Beschwerdeführer hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Ausführungen begnügt, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern ihre Ausführungen einen anderen Entscheid nahelegen. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Würdigung der Glaubwürdigkeit sei dem Gericht vorbehalten. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter in seinem «stillen Kämmerlein» über zentrale Aspekte einer Straftat befinde und diese dann in Form eines Gutachtens in den Prozess eingebracht werden sollen, um so eine gerichtliche Beurteilung zu umgehen. Das Gericht sei an das Gutachten gebunden. Der Gutachter würde also eine wesentliche Rolle des Gerichts – unter Ausschluss sämtlicher Verfahrensrechte der Parteien – übernehmen, was höchstens unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne noch nicht definitiv beantwortet werden, ob das Gericht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge. Sollte dies nicht der Fall sein, werde das Gericht immer noch ein Gutachten anordnen können. Ausserdem habe die Kammer in E. 2.3 des Urteils vom 21. Dezember 2022 kein widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Schliesslich sei ein aussagekräftiges Glaubwürdigkeitsgutachten nicht möglich, solange Umfang und Ausmass von Erinnerungslücken, Dissoziationen etc. und weitere Traumata der Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich eruiert und festgestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass das Gutachten aufgrund der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung anzuordnen sei. Die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens setze keineswegs «widersprüchliche» Aussagen des Opfers voraus. Die Begutachtung erfolge durch einen diplomierten Psychologen, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, und Gegenstand eines aussagepsychologischen Gutachtens sei in jedem Fall die Aussagetüchtigkeit der Explorandin. 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen. Bei Besonderheiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_354/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1 m.H.). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 m.H.). Eine posttraumatische Belastungsstörung kann möglicherweise geeignet sein, einen Einfluss auf das Aussageverhalten zu haben. Es obliegt dem Gericht, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 herbeiführte (Urteile BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.4; 6B_936/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). 2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das aussagepsychologische Gutachten angeordnet, da die Beschwerdeführerin geltend macht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Selbst falls die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer solchen Störung leidet, führt dies jedoch nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Gutachtens. Ein solches ist vielmehr lediglich angezeigt, wenn diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit herbeiführte. Die Staatsanwaltschaft setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die angebliche Störung einen Einfluss auf die Aussageehrlichkeit hatte. Die pauschale Behauptung bzw. Zitierung der Beschwerdeführerin, wonach zu den diagnostischen Kriterien auch die teilweise oder vollständige Unfähigkeit gehören würde, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, und beim Opfer sogenannte Dissoziationen auftreten würden, genügt diesbezüglich nicht. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass die Strafkammer in E. 2.3 des Urteils 502 2022 167 vom 21. Dezember 2022 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erwog, dass der Vorfall vom 13. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft inhaltlich gleich beschrieben worden sei, sodass kein widersprüchliches Aussageverhalten vorliege. Von der Staatsanwaltschaft wird denn auch gar nicht bestritten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich seien. Sie macht einzig geltend, dass eine widerspruchsfreie Aussage nicht direkt auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt. Vielmehr würden Erkenntnisse aus der Gedächtnisforschung zeigen, dass bestimmte tatsächliche Erinnerungen sogar erwartbar nicht konstant geschildert werden. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch auch hier nicht konkret auf, dass solche Elemente vorliegen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen liessen. Die angefochtene Verfügung ist demnach bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, Rechtsanwalt Stephan Stulz sei ihr weiterhin als unentgeltlicher Rechtsanwalt beizuordnen. De facto handelt es sich dabei um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteile BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 6B_1196/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; Urteil KGer FR 502 2022 188 vom 3. Mai 2023 E. 5). Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Zivilklage kann somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Überdies ist die Beschwerdeführerin mittellos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 4. 4.1. Die Entschädigungsfrage ist für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7.% MwSt (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. m.H.). Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und 50 Minuten übersetzt. Ausserdem betreffen die Leistungen vom 2. und 6. März 2023 nicht das Beschwerdeverfahren. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen der Gegenparteien und des vorliegenden Urteils, eine Besprechung mit der Klientschaft und das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheinen 6 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'292.40. 4.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.- ; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2023 wird aufgehoben. II. Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird sie von den Verfahrenskosten befreit und Rechtsanwalt Stephan Stulz wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Stulz als amtlicher Verteidiger von A.________ wird auf CHF 1'292.40, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-, angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 4. Mai 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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