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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 04.04.2023 502 2023 60

4. April 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·654 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 60 Urteil vom 4. April 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschwerdegegner, sowie C.________, Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) - Nichteintreten Beschwerde vom 23. Februar 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 9. Januar 2019 einen Strafantrag wegen Wucher, Nötigung und unrechtmässiger Aneignung einreichte, nachdem sie einen Schlüsseldienst engagiert hatte; dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2020 ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt hat; dass die Staatsanwaltschaft Essen am 10. August 2020 mitteilte, dass dem Ersuchen entsprochen und die Strafverfolgung übernommen werde; dass die Staatsanwaltschaft Essen am 1. Dezember 2022 mitteilte, dass zunächst Anklage gegen B.________ und C.________ erhoben, das Verfahren jedoch eingestellt worden sei, da die beiden in einem anderweitigen Verfahren zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden seien, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und C.________ zudem zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 40.- verurteilt worden sei, und die Tat nicht beträchtlich ins Gewicht falle; dass die Staatsanwaltschaft unter Bezug auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Essen vom 1. Dezember 2022 mit Verfügung vom 14. Februar 2023 das Verfahren einstellte und die Zivilklage auf den Zivilweg verwies; dass A.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass sie mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden sei; dass die Staatsanwaltschaft A.________ am 3. März 2023 darauf hinwies, dass gegen die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg geführt werden könne. In diesem Fall sei zu begründen, inwiefern die Verfügung unrichtig sei. Ausserdem sei für Zivilforderungen das Zivilgericht zuständig. Unter diesen Umständen werde innert 5 Tagen um Mitteilung gebeten, ob es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde handelt; dass A.________ am 11. März 2023 sinngemäss mitteilte, dass sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei; dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben von A.________ am 16. März 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Kantonsgerichts weiterleitete und auf Nichteintreten schloss; dass gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG); dass die Frage, ob vorliegend rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde bzw. ob die Eingaben vom 23. Februar 2023 und 11. März 2023 als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung entgegenzunehmen sind, mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann; dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass sich A.________ in keiner ihrer beiden Eingaben mit der Begründung der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2023 auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese und insbesondere der Schluss, dass infolge der Strafverfolgung und Verfahrenseinstellung in Deutschland auch das Verfahren in der Schweiz einzustellen sei, ihrer Meinung nach fehlerhaft sein soll; dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden; der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO); dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden; dass B.________ und C.________ nicht vernommen wurden, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist; Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. April 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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