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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.12.2023 502 2023 282

22. Dezember 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,374 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 282 Urteil vom 22. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller gegen Christiana DIEU-BACH, Staatsanwältin, Gesuchsgegnerin 1 und Alessia CHOCOMELI-LISIBACH, stellvertretende Generalstaatsanwältin, Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 4. Oktober 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 24. Februar 2014 wurde die Intervention der Kantonspolizei in B.________ auf dem von der Firma C.________, deren Inhaber A.________ ist, gemieteten Liegenschaft D.________ wegen eines Brandfalls verlangt. Im Verlauf der Ermittlungen wurde festgestellt, dass Brandstiftung vorlag. Am 26. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen A.________ (act. 5000). Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde das genannte Strafverfahren gegen A.________ eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet war (act. 10012 ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft (act. 10020 ff.). Die Strafkammer trat mit Urteil 502 2015 108 vom 17. Juni 2015 nicht auf die von A.________ gegen die Sistierungsverfügung vom 24. Februar 2014 erhobene Beschwerde ein. Am 12. April bzw. 14. Juli 2016 reichte A.________ ein Wiederanhandnahmegesuch bei der Staatsanwaltschaft ein, welches diese mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 abwies. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Strafkammer mit Urteil 502 2016 273 + 322 vom 22. Dezember 2016 ab. Am 18. März 2021 stellte A.________ ein weiteres Wiederanhandnahmegesuch, welches die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2021 abwies (act. 10661 f., 10681 ff.). B. Am 4. Oktober 2023 stellte A.________ erneut ein Wiederanhandnahmegesuch. Gleichzeitig beantragte er den Ausstand von Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach und der stellvertretenden Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach. C. Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach leitete das Gesuch am 29. November 2023 an die Strafkammer weiter und nahm gleichzeitig Stellung. Sie beantragt dessen Abweisung. Die stellvertretende Generalstaatsanwältin nahm am 11. Dezember 2023 Stellung zum Ausstandsgesuch und schloss auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 1.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch gleichzeitig mit seinem Wiederanhandnahmegesuch vom 4. Oktober 2023 gestellt, womit es fristgerecht erfolgt ist. Allerdings begründet er sein Ausstandsgesuch in keiner Weise. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint es in Bezug auf die stellvertretende Generalstaatsanwältin Alessia Chocomeli- Lisibach auch als gegenstandslos. So geht aus der Stellungnahme von Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach hervor, dass der Generalstaatsanwaltschaft das Wiederanhandnahmegesuch ihr zur Bearbeitung zugewiesen hat, womit die stellvertretende Generalstaatsanwältin gar nicht am Verfahren beteiligt ist. 2. Das Ausstandsgesuch wäre ausserdem auch abzuweisen. 2.1. Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Diese Norm betrifft die sog. Vorbefassung, welche voraussetzt, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Ist die Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor, sondern eine Mehrfachbefassung. Diese kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 Bst. f StPO Bedeutung erlangen (BGE 148 IV 137 E. 5.4 m.H.). 2.2. Aus den Akten geht hervor, dass Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach das ursprüngliche Verfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt hat. Sie war demnach in gleicher Stellung tätig wie bei der Behandlung des Wiederanhandnahmegesuchs, womit keine Vorbefassung gegeben ist. Ebenso wenig liegt betreffend die stellvertretende Generalstaatsanwältin eine Vorbefassung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bereits in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen wäre. Ihrer Stellungnahme kann lediglich entnommen werden, dass der Gesuchsteller seine Enttäuschung über die geführte Untersuchung des Brandfalls in verschiedener Weise zum Ausdruck gebracht habe, wobei einige dieser Äusserungen zur Folge hatten, dass Strafklagen, namentlich wegen übler Nachrede, gegen ihn eingereicht worden seien. Diese Verfahren seien durch sie (die stellvertretende Generalstaatsanwältin) geführt und rechtskräftig abgeschlossen worden. Es kann somit betreffend beide Staatsanwältinnen höchstens um den Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO gehen. 2.3. Die Mehrfachbefassung kann unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 Bst. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.5. m.H.). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Bedeutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteil BGer 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.2; je m.H.). 2.4. Der Umstand, dass Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach das ursprüngliche Strafverfahren geführt und bereits ein Wiederanhandnahmegesuch des Gesuchstellers abgewiesen hat, lässt sie für sich allein nicht als befangen erscheinen (vgl. u.a. BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile BGer 7B_475/2023 vom 6. September 2023 E. 2.2.2; 7B_82/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3; je m.H.). Wie bereits erwähnt, legt der Gesuchsteller in keiner Weise dar, inwiefern Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach befangen sein soll. Aus seinem Wiederanhandnahmegesuch geht zwar hervor, dass er mit der Strafuntersuchung nicht zufrieden ist. Er zeigt jedoch nicht auf, dass Staatsanwältin Dieu-Bach Rechtsfehler begangen hätte, die auf ihre Befangenheit schliessen lassen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, zumal sämtliche Rechtsmittel des Gesuchstellers bisher abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die stellvertretende Generalstaatsanwältin mehrere Strafverfahren betreffend den Gesuchsteller geführt hat, für sich allein, um ihren Ausstand zu verlangen (vgl. u.a. Urteile BGer 1B_320/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_8/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2; je m.H.). Der Gesuchsteller legt auch hier nicht konkret dar, inwiefern sie befangen sein soll. Das Ausstandsgesuch wäre somit auch abzuweisen gewesen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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