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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.03.2023 502 2023 22

7. März 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,466 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 22 Urteil vom 7. März 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Beschwerde vom 25. Januar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Seit Jahren besteht zwischen den Ehepaaren A.________ und B.________ und C.________ und D.________ in E.________ ein Nachbarschaftsstreit, welcher in diverse Verfahren mündete. Im Jahr 2022 kam es wiederum zu Strafanzeigen/Strafanträge, so namentlich am 23. Juni 2022 (Drohung), 7. Juli 2022 (Drohung), 11. August 2022 (Sachbeschädigung, Nötigung), 24. August 2022 (Verleumdung, üble Nachrede), 27. August 2022 (Verstösse gegen das ehemalige Strassengesetz des Kantons Freiburg), 26. September 2022 (Beschimpfung, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche, Nötigung und falsche Anschuldigung) von Seiten von A.________ und am 2. September 2022 (Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche, Drohung und Nötigung) von Seiten von C.________. Ende Oktober 2022 übermittelte die Polizei ihren Anzeigerapport vom 18. Oktober 2022 mitsamt zahlreichen Beilagen (u.a. polizeiliche Einvernahmen von A.________ und C.________) der Staatsanwaltschaft (Eingang: 31. Oktober 2022). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 informierte der Generalstaatsanwalt, dass angesichts der Umstände eine Mediation durchgeführt werden könne und das Mandat zur Durchführung einer Verhandlung zwischen den Parteien, um eine frei gewählte Lösung zu finden, dem Verein Mediation Freiburg übertragen werde. Am 14. Dezember 2022 ersuchte A.________ um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. Am 18. Januar 2023 wandte er sich erneut an den Generalstaatsanwalt, um ihm im Wesentlichen mitzuteilen, dass eine Mediation keinen Sinn mache, er jedoch bereit sei, die Mediatoren zu treffen; er forderte ihn hingegen auf, umgehend festzustellen, dass der Strafantrag vom 2. September 2022 in Bezug auf die vor dem 2. Juni 2022 vorgefallenen Ereignisse verspätet sei und wies ihn darauf hin, dass er dies bereits seit 5 Monaten von Amtes wegen hätte tun sollen. B. Am 25. Januar 2023 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass festzustellen sei, dass der Strafantrag vom 2. September 2022 in Bezug auf die vor dem 2. Juni 2022 vorgefallenen Ereignisse verspätet ist; subsidiär sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die besagte Verspätung festzustellen. Der Generalstaatsanwalt übermittelte mit Schreiben vom 14. Februar 2023 seine Akten und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde auf Französisch verfasst, obschon das Verfahren korrekterweise auf Deutsch geführt wird (vgl. Art. 115 Abs. 3 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Bst. b des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gemäss Art. 115 Abs. 5 JG können sich die Parteien unabhängig

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Der Beschwerdeführer konnte somit seine Beschwerde auf Französisch einreichen. Hingegen wird das vorliegende Urteil in der Verfahrenssprache gefällt, zumal kein Grund geltend gemacht wird bzw. vorliegt, von dieser Regel abzuweichen (vgl. Art. 115 Abs. 4 und 118 Abs. 1 JG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a StPO). Sie ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3. Die Beschwerde enthält die Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages ist stets von Amtes wegen zu prüfen, denn es handelt sich um eine Prozess-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 voraussetzung (BSK StGB/JStG-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N. 39 mit Hinweisen). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Generalstaatsanwalt es trotz seines Schreibens vom 18. Januar 2023 unterlassen hat, festzustellen, dass der Strafantrag vom 2. September 2022 in Bezug auf die vor dem 2. Juni 2022 vorgefallenen Ereignisse verspätet ist. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 führt der Generalstaatsanwalt diesbezüglich aus, er warte zurzeit auf die Rückmeldung des Mediators. Die Strafklage vom 2. September 2022 beziehe sich nicht nur auf Straftaten, die auf Antrag verfolgt werden, sondern auch auf das Offizialdelikt der Nötigung. Aus prozessökonomischen Gründen mache es keinen Sinn, vor der Mediation jeden Strafantrag/Strafanzeige bzw. jeden Vorwurf separat zu prüfen und mehrere (teilweise) Verfügungen zu erlassen. 3.3. Der Polizeirapport mitsamt Beilagen ging Ende Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Etwas mehr als einen Monat später teilte der Generalstaatsanwalt nach Prüfung der Unterlagen den Parteien mit, dass angesichts der Umstände eine Mediation durchgeführt werden könne. Er übertrug sodann das Mandat dem Verein Mediation Freiburg. Da in der Vergangenheit bereits mehrmals einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien gefunden werden konnten (vgl. act. 2003 ff.), machte dieses Vorgehen denn grundsätzlich auch Sinn (vgl. auch Art. 41 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen [MedV; SGF 134.11]). Jedenfalls reagierte keiner der Parteien umgehend, um mitzuteilen, dass es sich dabei um eine unnötige Massnahme handeln würde. Erst am 18. Januar 2023 informierte der Beschwerdeführer den Generalstaatsanwalt dahingehend, dass eine Mediation keinen Sinn mache, er jedoch bereit sei, die Mediatoren zu treffen, was sodann am 30. Januar 2023 geschah. Am 14. Februar 2023 wies der Generalstaatsanwalt darauf hin, dass er nun auf eine Rückmeldung des Mediators warte. Diesbezüglich kann daher nicht behauptet werden, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben oder haben den Fall liegengelassen. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob dem Generalstaatsanwalt vorgeworfen werden kann, trotz des Mediationsversuchs nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf allenfalls verspätete Vorwürfe gefällt zu haben. Dies muss verneint werden. Aus prozessökonomischen Gründen machte es in der Tat keinen Sinn, in diesem Stadium die zahlreichen gegenseitigen Vorwürfe – wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafantrag vom 26. September 2022 noch weitere Strafanzeigen/-anträge eingereicht hat (14. Dezember 2022, 16. Januar 2023) – einzeln zu prüfen und separate Verfügungen zu erlassen. Dass und inwiefern diese Vorgehensweise für ihn nicht zumutbar wäre, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es liegt demnach keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Beschwerdeführer auferlegt. Dementsprechend ist ihm auch keine Entschädigung geschuldet. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2023/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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