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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.10.2023 502 2023 208

6. Oktober 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,398 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 208 Urteil vom 6. Oktober 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand Beschwerde vom 6. September 2023 gegen den Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 17. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 23. September 2022 Strafantrag gegen B.________ wegen Verleumdung gestellt hat. Diese habe namentlich am 4. Juli 2022 C.________, dem Ex-Partner seiner Freundin, mitgeteilt, dass sie von A.________ geschlagen worden sei (act. 2000 ff.); dass B.________ mit Strafbefehl vom 11. April 2023 wegen Verleumdung verurteilt wurde (act. 10000 ff.), wogegen sie am 27. April 2023 Einsprache erhob (act. 10007 ff.); dass A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roger Lerf als unentgeltlichen Rechtsbeistand, beantragte (act. 9012 f.); dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2023 das Gesuch teilweise guthiess, A.________ von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreite, ihm hingegen keinen Rechtsbeistand beiordnete (act. 7000 f.); dass diese Verfügung A.________ am 25. Mai 2023 zugestellt wurde (nicht pag.) und unangefochten blieb; dass die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2023 die Strafakten an die Polizeirichterin des Sensebezirks (nachstehend: die Polizeirichterin) übermittelte (act. 10058); dass A.________ mit Schreiben vom 4. August 2023 die Polizeirichterin namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roger Lerf als amtlichen Rechtsbeistand, ersuchte (act. 15); dass die Polizeirichterin das Gesuch mit Entscheid vom 17. August 2023 abwies (act. 16); dass sich A.________ mit Eingabe vom 6. September 2023 an die Polizeirichterin mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärte (act. 27); dass die Polizeirichterin diese Eingabe am 11. September 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete; dass die Polizeirichterin und die Staatsanwaltschaft am 29. September 2023 bzw. am 2. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme verzichteten; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 StPO und Art. 85 Abs. 1 JG) zulässig ist; dass der Beschwerdeführer als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist und grundsätzlich eine Begründung enthält; dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich auf die angebliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung für B.________ richtet, da dies weder Gegenstand des angefochtenen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Entscheids ist noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hätte; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO); dass die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO); dass zunächst fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin stellen will. So macht er in seiner Beschwerde bzw. in seiner Eingabe vom 6. September 2023 an die Polizeirichterin geltend, dass diese ihren Entscheid zurückzuziehen habe. Etwas anderes könne einmal mehr nur in eine Richtung interpretiert und ihre [Un-]befangenheit hinterfragt werden; dass ein bedingtes Ausstandsgesuch jedoch von vorneherein unzulässig ist (Urteil BGer 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1 m.H.), womit auf ein allfälliges Ausstandsgesuch nicht einzutreten wäre; dass darüber hinaus ohnehin kein Ausstandsgrund gegeben wäre, sind doch allfällige prozessuale Fehler grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg zu rügen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.); dass im Übrigen das Schreiben vom 4. September 2023 der Polizeirichterin der Akten- und Rechtslage (vgl. Art. 85 StPO) entspricht und nicht zu beanstanden ist; dass es sich beim Dossier 50 2023 62 der Polizeirichterin um das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers handelt; dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (u.a. Urteil BGer 6B_1324/2021 vom 20. September 2022 E. 2.1 m.H.); dass über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 22. Mai 2023 rechtskräftig entschieden wurde (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N. 10a); dass die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweise und das zivilrechtliche Risiko klar erkennbar und nur auf das Strafverfahren beschränkt sei; dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern sich seither die Verhältnisse verändert hätten; dass diesbezüglich namentlich seine pauschalen und unbelegten Behauptungen, wonach er infolge gesundheitlicher Gründe und der von der Beschuldigten inszenierten Situation sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überfordert sei, nicht genügt;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass er dies ausserdem bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2023 hätte geltend machen können bzw. müssen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren andauern und schon zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt haben, was sich auch aus den Akten ergibt; dass daran nichts ändert, dass ihm am 18. August 2023 bzw. am 12. September 2023 eine Fristverlängerung für die Stellung von Beweisanträgen gewährt wurde (act. 17, 32), da die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht mangels Bezifferung bzw. Begründung der Zivilklage abgewiesen wurde; dass der Privatkläger ausserdem zwar gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen erst spätestens im Parteivortrag beziffern und begründen muss. Nach der Rechtsprechung muss er jedoch in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (u.a. Urteile BGer 1B_227/2022 vom 1. Juni 2022 E. 5.3; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.3 m.H.); dass der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch vom 5. Mai 2023 noch vom 4. August 2023 dargelegt hat, dass seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.), der Beschwerdeführer jedoch auch in seiner Beschwerde nicht darlegt, dass seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; dass namentlich nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Verleumdung, d.h. der angeblichen Aussage gegenüber C.________, ein Schaden von mehreren CHF 100'000.- bzw. von mehreren Millionen entstanden sein soll; dass sich die Polizeirichterin nicht mit dem Entscheid vom 22. Mai 2023 auseinandersetzt, womit im angefochtenen Entscheid kein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die gewährte Befreiung von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten gesehen werden kann (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO; LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 134 N. 7); dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit ist, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat; dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Urteil BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 m.H.); dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat und ein solches ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre; dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt; dass der Beschwerdeführer folglich die Kosten in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen hat; dass keine Parteientschädigung gesprochen wird;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 17. August 2023 wird bestätigt. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im hängigen Strafverfahren (D 22 1656/50 2023 44) weiterhin von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit ist. III. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Oktober 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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