Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 152 502 2023 153 502 2023 171 Urteil vom 8. August 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO), Ausstand (Art. 56 ff. StPO), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO) Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.________, Fachperson für Kindesschutz beim Jugendamt Freiburg und Beistand seiner Söhne C.________ und D.________, ein wegen übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung. Er wirft ihm im Wesentlichen vor, zahlreiche falsche Aussagen und Anschuldigungen gegen ihn gemacht und verbreitet zu haben, so insbesondere im Rahmen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, und ihn seit mindestens einem Jahr zu nötigen, seine Briefe und Nachrichten nur über ihn an die Kinder zu schicken, welche er dann nicht weiterleitet, die Kinder gezielt negativ gegen ihn beeinflusst sowie den Schulen und Schulinspektoren jeglichen Kontakt mit ihm verbietet. In der selben Eingabe beantragte A.________ die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Roger Lerf als Rechtsbeistand. B. Am 6. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2023 aufzuheben und Rechtsanwalt Lerf mit sofortiger Wirkung als Rechtsbeistand einzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und korrekter Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung stellt A.________ zudem die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in Frage und führt aus, dass es vielleicht gut wäre, «das Ganze» von einer ausserkantonalen Behörde beurteilen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht zunächst Ausführungen, welche als Ausstandsgesuche angesehen werden können. 1.1. So führt er aus, es sei klar ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht die geringste Mühe gemacht habe, den klaren Sachverhalt zu ermitteln. Gegen ihn seien schon mehrere falsche Anschuldigungen in Strafverfahren und Verurteilungen umgewandelt worden. Die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft müssten daher klar in Frage gestellt werden. Unschuldige würden anscheinend im Kanton vorverurteilt und im Auftrag namentlich des Jugendamts und des Friedensgerichts zu Straftätern gemacht, um einer Kindsmutter, die sich nicht um ihre Kinder kümmert, Beihilfe im Kindesschutzverfahren zu leisten. Zudem wäre es vielleicht gut, das Ganze endlich von einer ausserkantonalen Behörde beurteilen zu lassen, da der Kanton Freiburg respektive die Gerichte offensichtlich damit mehr als überfordert zu sein scheinen, anders könne das Ganze nicht mehr verstanden werden (vgl. Beschwerde, S. 2 f., 6).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 1.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Strafkammer (Art. 64 Bst. c JG). Wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist, so entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Wird jedoch der Ausstand einer Gerichtsbarkeit im Ganzen verlangt und ist das Gesuch offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet, so kann die Gerichtsbarkeit selber über das Gesuch entscheiden (Urteil BGer 1B_44/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1; vgl. 6B_589/2013 vom 23. März 2015 E. 2.2; je m.H.). 1.3. 1.3.1. Auf das Ausstandsgesuch betreffend sämtliche Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg ist mangels Substantiierung nicht einzutreten. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine oder mehrere
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Behörden als Ganzes sind nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörden zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; vgl. u.a. Urteile BGer 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; jeweils m.H.). Dies ist vorliegend nicht ansatzweise der Fall. 1.3.2. Dasselbe gilt für das Ausstandsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft. Der Gesuchsteller kritisiert allgemein die Entscheide dieser Behörde und stellt deren Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit «klar» in Frage. Er macht jedoch nirgends in substantiierter Form, mit Benennung der konkreten Person, Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Staatsanwaltschaft geltend. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich unbegründet, womit nicht darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 zugestellt. Die am Montag, 26. Juni 2023, eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 2.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat einen Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Nötigung (Art. 183 StGB) eingereicht. Er ist somit grundsätzlich für sämtliche Straftatbestände zur Beschwerde legitimiert ist. 2.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde enthält vorliegend eine Rüge betreffend das rechtliche Gehör, auf welche einzutreten ist. Soweit weitergehend, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern legt pauschal seine eigene Sicht der Dinge dar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie wäre jedoch ohnehin abzuweisen. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, seinen Strafantrag lediglich mit der Begründung, ein Beistand werde in einem Zivilverfahren eingesetzt und mit gewissen Kompetenzen ausgestattet, abgewiesen und von vornherein
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ohne jegliche Abklärungen und/oder Befragungen als aussichtslos eingestuft zu haben. Der Entscheid sei nicht nachvollziehbar und könne nicht substantiiert angefochten werden. Durch die mangelhafte Begründung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Nichtanhandnahme ausführlich die Strafanzeige wieder und führte sodann aus, weshalb ihres Erachtens kein Strafverfahren wegen Ehrverletzung oder Nötigung zu eröffnen sei. Dies genügt, damit der Beschwerdeführer die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist somit unbegründet. 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Entscheid, auf die Strafanzeige nicht einzutreten, wie folgt begründet: «(…) Vorliegend ist festzustellen, dass der Beistand vom Gutachter aufgefordert wurde, seine Einschätzung der Kinder-Eltern-Beziehung zu schildern. Entsprechend hat der Beistand seine Beobachtungen dem Gutachter dargelegt. Diese subjektive Darstellung des Beistands, wonach A.________ ein bestimmender Vater sei, welcher zurückgezogen lebe, stellt keine ehrverletzende Behauptung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weil dadurch die Geltung von A.________ als ehrbarer Mensch nicht in Frage gestellt wird. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (…). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Gutachten und die darin wiedergegebenen Aussagen des Beistands von juristisch ausgebildeten Fachpersonen (Anwälte, Friedensrichterin und Gerichtsschreiber) werden gewürdigt werden. Nebst dem Vorwurf der Ehrverletzung rügt A.________ ebenfalls, vom Beistand dazu genötigt worden zu sein, Briefe nur über ihn (den Beistand) an seine Kinder weiterzuleiten. Damit habe der Beistand den Tatbestand von Art. 181 StGB (Nötigung) erfüllt. Diesem Vorwurf entbehrt vorliegend jede Grundlage. Ein Beistand wird in einem Zivilverfahren eingesetzt und mit gewissen Kompetenzen ausgestattet. Überschreitet er diese, hat die betroffene Person die Rechtsmittel des Zivilrechts zu ergreifen». 4.3. 4.3.1. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 4.3.2. Sofern sich der Beschwerdeführer allgemein über angeblich ehrverletzende Äusserungen des Beistandes beklagt, ist zu bemerken, dass strafbare Handlungen gegen die Ehre nur auf Antrag verfolgt werden (vgl. Art. 173 ff. StGB), wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Somit kommen im vorliegenden Fall einzig ab dem 8. Februar 2023 bekannt gewordene Aussagen in Betracht. Allfällige vorherige bekannte Äusserungen des Beistandes sind nicht zu berücksichtigen. Den Akten kann nicht entnommen werden, wann genau das Gutachten vom 31. Januar 2023 dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Dies dürfte frühestens am 7. oder 8. Februar 2023 der Fall gewesen sein (vgl. Schreiben des Friedensgerichts vom 3. Februar 2023). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die darin widergegebenen Aussagen des Beistandes so oder anders nicht als ehrverletzend angesehen werden können. Der Beschwerdeführer macht überdies für die Zeit ab dem 8. Februar 2023 keine weiteren konkreten Behauptungen des Beistandes geltend. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Vorwürfe gegen den Beistand erhebt. Gegenstand seiner Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung waren in Bezug auf die angeblichen Ehrverletzungen jedoch einzig die nachstehend genannten Äusserungen im Rahmen des Gutachtens vom 31. Januar 2023. Allfällige weitere Vorwürfe gegenüber dem Beistand können somit auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. In seiner Strafanzeige vom 8. Mai 2023 erwähnte der Beschwerdeführer folgende seiner Meinung nach strafrechtlich relevanten Passagen des Gutachtens vom 31. Januar 2023: «Aktuell sollte jedoch die elterliche Sorge dem Kv entzogen werden, damit C.________ und D.________ in Zukunft schulische, therapeutische, unterstützende und fördernde Massnahmen und Freizeitaktivitäten ermöglicht und nicht wie geschehen vom Kv abgelehnt würden»; «Der Beistand habe erlebt, wie der Kv die Km herumkommandiert und über sie bestimmt habe. Auch die Beziehung zu seinen Söhnen habe der Kv so gestaltet, er habe gesagt, wo lang es gehe, und die beiden hätten folgen sollen»; «Der Kv und die Ge vs seien in E.________ bekannt. Diese würden sehr isoliert leben und andere feindselig betrachten. Die Ge vs und der Kv würden sich gegenseitig negativ beeinflussen»; «Abschliessend meint der Beistand, dass die alternierende Obhut nie hätte umgesetzt werden sollen. Der Kv wäre weniger involviert gewesen, hätte so auch weniger Macht und Dynamik gehabt und die Trennungssituation hätte sich wohl weniger verhärtet». Der Beschwerdeführer führt nicht aus – und es ist auch nicht ersichtlich – inwiefern diese, im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens getätigten Aussagen einen der Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB erfüllen soll. Insbesondere handelt es sich nicht um Behauptungen eines sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Der Beschwerdeführer beklagt sich vielmehr allgemein über den Beistand und dessen Arbeit. Damit hat er sich jedoch an das zuständige Friedensgericht zu wenden, und nicht an die Strafbehörden. Ein allenfalls parteiisches Handeln einer Beistandsperson stellt nämlich noch keine Straftat dar. Demzufolge sind auch die Akten des Friedensgerichts nicht beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. Selbst wenn diese Äusserungen einen der Ehrverletzungstatbestände erfüllen sollten, so wäre dennoch keine Strafbarkeit gegeben. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafge-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 setzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3; 123 IV 97 E. 2c/aa; 116 IV 211 E. 4a). Gemäss der Bestimmung von Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3; 118 IV 153 E. 4b, 248 E. 2c; Urteil BGer 6B_333/2009 E. 2.6). Vorliegend war der Beistand gehalten, sich im Rahmen des Gutachtens in dieser hochkonfliktuellen Angelegenheit zu äussern. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern die Äusserungen gegen die vorgenannten Grundsätze verstossen sollen, was auch nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde wäre somit diesbezüglich auch abzuweisen. 4.4. 4.4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a). 4.4.2. In der Strafanzeige warf der Beschwerdeführer dem Beistand im Wesentlichen vor, ihn zu nötigen, seine Briefe und Nachrichten nur über ihn an die Kinder zu schicken, welche er dann nicht weiterleitet, die Kinder gezielt negativ gegen ihn beeinflusst sowie den Schulen und Schulinspektoren jeglichen Kontakt mit ihm verbietet. In der Beschwerde führt er aus, er werde vom Beistand schikaniert, dieser verweigere grundlos den Kontakt zu ihm und erfülle seine Aufträge gemäss den Entscheiden des Friedensgerichts nicht. Die Kinder würden mit Beihilfe des Beistandes gezielt entfremdet und gegen ihren Vater aufgebracht.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Straftat vorliegen soll. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, dass bzw. inwieweit der Beistand ihn durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vielmehr handelt es sich wiederum um Vorwürfe, die vom Friedensgericht als Aufsichtsbehörde der Beistandsperson zu prüfen sind (Art. 419 ZGB), allenfalls in einem Verfahren auf Entlassung des Beistands (Art. 423 ZGB). Dass sich sein ehemaliger Rechtsanwalt bereits beim Friedensgericht über den Beistand und dessen Arbeit beklagt hat, ändert nichts daran. Auch hier rechtfertigt sich der Beizug der Akten des Friedensgerichts nicht. Die Beschwerde wäre auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.5. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2023 im Resultat zu bestätigen. 5. 5.1. In einem letzten Punkt wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert zu haben. 5.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 5.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf Art. 132 StPO und führt aus, weshalb seines Erachtens eine amtliche Verteidigung anzuordnen sei. Diese Bestimmung betrifft jedoch nicht die Privatklägerschaft, sondern einzig die beschuldigte Person, so dass sie in casu nicht zu Anwendung kommt. Hingegen äussert sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zu seinen Zivilansprüchen. Ausserdem war die Angelegenheit wie gesehen (E. 4 hiervor) aussichtslos. Das Gesuch war demnach bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 6. Im Beschwerdeverfahren wird zwar kein explizites Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, sofern der Beschwerdeführer dennoch ein solches Gesuch stellen wollte, ist dieses mit der selben Begründung wie unter E. 5.2 und 5.3 Abs. 2 hiervor abzuweisen. 7. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt:
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 I. Sofern die Beschwerde Ausstandsgesuche beinhaltet, wird auf diese nicht eingetreten. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 wird bestätigt. III. Sofern die Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beinhaltet, wird dieses abgewiesen. IV. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. August 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin