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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.08.2023 502 2023 139

2. August 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,238 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 139 Urteil vom 2. August 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 16. Juni 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 24. März 2023 und am 14. April 2023 reichte die Sozialkommission B.________ jeweils eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Übertretung des Sozialhilfegesetzes (Art. 37a SHG) ein. A.________ habe Unterstützung im Betrag von insgesamt CHF 2'704.- bzw. CHF 9'204.75 zu Unrecht bezogen (act. 2000 ff.). Am 26. Mai 2023 beantragte A.________, dass eine amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roger Lerf anzuordnen sei (act. 9013 ff.). B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der Entscheid erging ohne Kostenfolge. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung vom 5. Juni 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und mit Wirkung ab 25. April 2023 Rechtsanwalt Roger Lerf als amtliche Verteidigung einzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt Roger Lerf seine Honorarnote ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist. 1.4. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe eine vertiefte Prüfung seiner Argumente, insbesondere weshalb es sich nicht um einen Bagatellfall handle, unterlassen. Der Entscheid sei nicht nachvollziehbar und könne nicht substantiiert angefochten werden. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2; je m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 2.3. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung – wenn auch nur sehr kurz – begründet und man versteht, weshalb die Staatsanwaltschaft den Antrag abgewiesen hat. Zudem hat sie sich mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, hätte diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass kein Bagatellfall vorliege, da bei einer Verurteilung wegen Betrugs eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und bei Übertretung des Sozialhilfegesetzes eine Busse drohe. Bei Mehrfachbegehung werde die Strafe entsprechend erhöht. Selbst wenn ein Bagatellfall vorliegen würde, schliesse dies nicht per se die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers aus. So bestehe auch in Bagatellfällen ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Vorliegend würden sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, denen er alleine nicht gewachsen sei. 3.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5 m.H.). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In der Literatur wird diesbezüglich insbesondere die Gewährleistung der Waffengleichheit und eine besonders grosse Bedeutung des Prozessausgangs für den Beschuldigten genannt, so wenn dieser seine Berufsbewilligung oder die elterliche Sorge zu verlieren riskiert. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil BGer 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5; je m.H.). 3.3. 3.3.1. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, einen Betrag von CHF 2'704.- zu Unrecht bezogen zu haben, indem er dem Sozialdienst die Verfügung betreffend die individuelle Prämienverbilligung trotz Aufforderung nicht einreichte und nicht bekannt gab, dass er Prämienverbilligung erhielt. Andererseits wird ihm vorgeworfen, falsche Angaben zur Betreuung der Kinder gemacht zu haben, wodurch er einen Betrag von CHF 9'204.75 zu Unrecht bezogen habe. Der insgesamt angeblich zu Unrecht bezogene Betrag beläuft sich somit auf CHF 11'908.75. 3.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rech-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nen hat. Bei der vorliegend in Frage stehenden Deliktssumme von CHF 11'908.75 hat der Beschwerdeführer trotz mehrfach Begehung nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten. Es handelt sich insoweit um einen Bagatellfall. Für die Annahme von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, gelten somit erhöhte Anforderungen (vgl. Urteil BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.2). 3.3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und (allenfalls strafloser) einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration nicht ohne Weiteres problemlos sei. Es trifft zwar zu, dass der Betrugstatbestand in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen kann, denen ein Laie von vornherein nicht gewachsen ist. Auch hier kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall an. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein genereller Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der beschuldigten Person Betrug vorgeworfen wird (vgl. Urteil BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.3). Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche rechtlichen Schwierigkeiten sich konkret stellen sollen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall ist ausserdem anders gelagert als im zitierten Urteil BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013, handelt es sich doch in casu um einen Bagatellfall, spricht der Beschwerdeführer deutsch und ist rechts- und gerichtserfahren, stellen sich keine tatsächlichen Schwierigkeiten und wurden keine Zwangsmassnahmen verfügt (vgl. auch die nachstehenden E.). 3.3.4. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass sich tatsächliche Schwierigkeiten hinsichtlich dem Beweiserhebungsverfahren stellen. Er werde befragt werden müssen, wobei er mit zahlreichen Beweismitteln des Sozialamts konfrontiert werden dürfte. Auch die Personen des Sozialdienstes werden als Zeugen einvernommen werden müssen. Die Verteidigung werde die Beweismittel zu prüfen und allenfalls entsprechende Beweisanträge sowie Ergänzungsfragen zu stellen haben. Es könne sich durchaus auch eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation ergeben. Die Aussagen seien sodann zusammen mit den objektiven Beweismitteln zu würdigen. Auch hier stellt der Beschwerdeführer jedoch lediglich allgemeine Behauptungen auf, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern dies auf den vorliegenden Fall konkret zutreffen würde. Im Gegensatz zum zitierten Urteil BGer 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.3 f. handelt es sich ausserdem um einen Bagatellfall und liegt auch keine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. So hat der Sozialdienst seinen Anzeigen mehrere Verfügungen, Schreiben, Telefonnotizen und E-Mails beigelegt, wobei die Akten übersichtlich und nicht besonders umfangreich sind. Der Beschwerdeführer ist ausserdem rechts- und gerichtserfahren (vgl. nachstehend E. 3.3.5). Tatsächliche Schwierigkeiten sind keine ersichtlich. 3.3.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er als gelernter Büroangestellter in der Informatikbranche ein eigenes Geschäft führe. Sein Unternehmen bringe jedoch nicht genügend Gewinn ein, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sodass er auf Sozialhilfe angewiesen sei. Es fehle ihm an einer juristischen Ausbildung und Kenntnissen des schweizerischen Justizsystems. Aus dem Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 20. Juli 2022 gehe zudem hervor, dass ein Rechtsbeistand gemäss Art. 69 ZPO «Unvermögen einer Partei» für ihn eingesetzt worden sei. Er sei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selber zu führen. Es trifft zwar zu, dass die Friedensrichterin des Sensebezirks mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 gestützt auf Art. 69 ZPO dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand bestellte. Dabei handelt es sich jedoch um ein komplexes und umfangreiches Kindesschutzverfahren, welches nicht mit dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 vorliegenden Strafverfahren verglichen werden kann (vgl. u.a. Urteil KG FR 106 2022 52-59-60 vom 10. Mai 2022). Auf den Beizug der Akten des Friedensgerichts kann damit verzichtet werden. Das Kantonsgericht hat ausserderm bereits mit rechtskräftigem Urteil 501 2022 56 vom 9. Juni 2022 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen sexueller Belästigung entschieden, dass der Beschwerdeführer als «rechts- und gerichtserfahren» angesehen werden muss, so dass er mit den Modalitäten eines Strafverfahrens bestens vertraut ist. Wie sich auch aus seiner Stellungname vom 20. April 2022 ergebe, sei er durchaus in der Lage, seine Interessen selbständig zu wahren (E. 4.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich seither etwas an dieser Feststellung geändert hätte, was auch nicht ersichtlich ist. 3.3.6. Zusammenfassend handelt es sich um einen Bagatellfall. Es stellen sich weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten in der Höhe von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023 bestätigt. II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. August 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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