Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 39 Urteil vom 30. Mai 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) - Nichteintreten Beschwerde vom 30. September 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________ am 20. Juli 2021 einen Strafantrag gegen B.________ wegen «Mithilfe bei der arglistigen Vernichtung der neu gegründeten C.________ GmbH» einreichte und eine Schadenersatzforderung von CHF 282'000.- stellte, dies im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Angelegenheit und insbesondere einer im Jahr 2020 verfügten Mieterausweisung (act. 2000 ff.); dass die Staatsanwaltschaft am 23. September 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, mit der Begründung, dass keine Handlungen von B.________ festgestellt werden können, welche strafrechtlich zu ahnden wären; insbesondere sei die von A.________ geltend gemachte mündliche Vereinbarung mit B.________, wonach dieser den Mietvertrag auf die C.________ GmbH übertrage, sollte er einst den Hauptmietvertrag kündigen, nicht bewiesen worden; B.________ sei berechtigt gewesen, den Untermietvertrag zu kündigen; die Kündigung des Mietvertrags einen Monat später sei die logische Folge gewesen, nachdem die Kündigung des Untermietvertrags nicht angefochten wurde; ebenso sei es Teil der Vertragsfreiheit des Eigentümers gewesen, keinen neuen Mietvertrag mit der C.________ AG eingehen zu wollen (act. 10'000 f.); dass sich A.________ mit Eingabe vom 30. September 2021 an die stellvertretende Generalstaatsanwältin wandte und sich allgemein beklagte, dass sich niemand für seine Situation verantwortlich fühle und er seit Jahren bewusst gequält werde; er bezog sich insbesondere auf die mietrechtliche Problematik, so namentlich auf die Mieterausweisung und die verhinderte Mietvertragsübernahme, und verlangte, dass ihm mitgeteilt werde, wohin und an wen er sich wenden könne, «so dass endlich etwas in [s]einem Sinne unternommen [werde]»; eine Kopie dieser Eingabe schickte er u.a. an die für die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 zuständige Staatsanwältin; dass sich A.________ am 8. Februar 2022 an letztere Staatsanwältin wandte, um sein Missfallen an der besagten Nichtanhandnahmeverfügung zum Ausdruck zu bringen; dass er auf Anfrage der Staatsanwältin am 16. Februar 2022 mitteilte, dass er mit seinem Schreiben vom 30. September 2021 «ja eigentlich Einsprache» gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben habe; dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 310 Abs. 2, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG); dass die Frage, ob vorliegend rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde bzw. ob die Eingabe vom 30. September 2021 als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 entgegenzunehmen war, mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann; dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass sich A.________ in keiner seiner drei Eingaben mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese und insbesondere der Schluss, dass keine Handlungen von B.________ festgestellt werden können, welche strafrechtlich zu ahnden wären, seiner Meinung nach fehlerhaft sein sollen; dass auf die Beschwerde demnach mangels Begründung nicht einzutreten ist; dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, festgestellt werden müsste, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 nicht zu beanstanden ist; weder den Akten noch den Eingaben von A.________ kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.________ entnommen werden; dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird; dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt; Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden von den geleisteten Sicherheiten bezogen, wobei die Differenz (CHF 250.-) A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet wird. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Mai 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: