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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 24.02.2023 502 2022 284

24. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·6,045 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 284 Urteil vom 24. Februar 2023 Strafkammer Zusammensetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Marco Schwartz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 StPO), Trennung des Verfahrens (Art. 29 f. StPO), Verfahrenssprache (Art. 115 ff. JG) Beschwerde vom 1. Dezember 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 de 14 Sachverhalt A. B.________ erstattete am 11. Juni 2021 bei der Kantonspolizei Freiburg in deutscher Sprache Strafanzeige gegen den Physiotherapeuten A.________ wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, begangen im Rahmen einer Therapeut-Patientin-Beziehung am 29. Mai 2021 in Ittigen/BE, und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (act. 9000). A.________ wurde am 17. Juli 2021 auf Deutsch von der Polizei einvernommen, bestritt die Vorwürfe und erstattete im Gegenzug Anzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung. Aus der Analyse des Mobiltelefons von A.________ ergibt sich weiter der Verdacht, dass A.________ falsche Covid-Atteste ausgestellt hat, d.h. der Verdacht der Urkundenfälschung. Das Verfahren wurde unter der Aktennummer D 21 946 als deutschsprachiges Verfahren einregistriert. Der Bericht der Kantonspolizei wurde am 24. Februar 2022 erstattet (act. 2000 ff.). Danach wurden keine Verfahrenshandlungen mehr getätigt. B. Am 18. Juni 2021 stellte die C.________ GmbH in französischer Sprache schriftlich Strafantrag gegen A.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, begangen am 16. April 2021 in Freiburg. Am 28. Juni 2021 wurde das Verfahren D 21 946 auf den Vorwurf der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, ausgedehnt (act. 5003); später wurde es unter der Aktennummer F 22 2263 als französischsprachiges Verfahren einregistriert. Nach Durchführung verschiedener Verfahrenshandlungen erklärte die C.________ GmbH mit Schreiben vom 3. Juni 2022 Rückzug des Strafantrags. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Parteien offenbar am 5. August 2022 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte (Schreiben befindet sich nicht bei den Akten), ersuchte A.________ am 31. August 2022 um Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Eine Einstellungsverfügung ist noch nicht ergangen. C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 9. März 2022 ersuchte die Freiburger Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.________ wegen sexueller Nötigung bzw. Schändung, Urkundenfälschung und Verleumdung bzw. übler Nachrede sowie des Strafverfahrens gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung (act. 5006). Mit Schreiben vom 11. März 2022 und Mail vom 15. März 2022 weigerte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die im Kanton Freiburg geführten Strafverfahren zu übernehmen, da es sich bei dem Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) um das schwerste Delikt handle (act. 5008 ff.). Eine Anrufung des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO) unterblieb in der Folge. D. D.________ erstattete am 25. April 2022 bei der Kantonspolizei Freiburg in französischer Sprache Strafanzeige gegen A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und stellte Strafantrag wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen zwischen August 2020 und Februar 2022 an verschiedenen Orten in den Kantonen Freiburg und Wallis, und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin (Onglet 2, nicht paginiert). A.________ wurde am 27. April 2022 in den von ihm gemieteten Behandlungsräumlichkeiten «E.________» in F.________ angehalten, gleichentags zu den Vorwürfen polizeilich einvernommen und über Nacht in Haft behalten. Er gab zu Protokoll, D.________ sei ab August 2020 seine Patientin und später seine Freundin gewesen. Davon hätten insbesondere seine Angestellte G.________ und sein Sohn H.________ gewusst. Die Beziehung habe anderthalb Jahre gedauert. Die sexuellen Handlungen zwischen ihm und D.________ hätten sich namentlich in den Behandlungsräumlichkeiten in F.________ abgespielt, aber auch im Wallis, und seien einvernehmlich gewesen. A.________ räumte ein, D.________ telefonisch und mittels Textnachrichten zeitweise bestürmt zu haben. In der Folge wurden weitere

Kantonsgericht KG Seite 3 de 14 Personen als Zeugen einvernommen, zum Teil auf Deutsch, zum Teil auf Französisch. Das Verfahren wurde unter der Aktennummer F 22 4028 als französischsprachiges Verfahren einregistriert. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, die Verfahren D 21 946 und F 22 4028 würden vereint und in französischer Sprache geführt (act. 9031). Am 7. September 2022 wurde A.________ erneut verhaftet und polizeilich einvernommen. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass I.________ A.________ der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, evtl. der Schändung, bezichtigt, begangen in «E.________» in F.________ im Rahmen einer Therapeut-Patientin-Beziehung zu einem Zeitpunkt, der sich aus dem Protokoll nicht ergibt, möglicherweise 2019/2020. A.________ bestreitet, gegenüber I.________ irgendeine Form von Zwang ausgeübt zu haben, die Initiative sei von ihr ausgegangen. Später hätten auch (einvernehmliche) sexuelle Handlungen in der Wohnung I.________s stattgefunden. Weiter wurde A.________ vorgeworfen, gegenüber J.________ im Jahr 2018 in K.________ im Studio L.________ während einer therapeutischen Sitzung sexuelle Handlungen im Sinne einer sexuellen Nötigung vorgenommen zu haben, insbesondere Analverkehr. A.________ gab an, mit J.________ während zwei Monaten eine einvernehmliche Beziehung gehabt zu haben; Zwang habe er nicht angewendet. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, in der Schweiz keine Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeut oder einen anderen medizinischen Beruf zu besitzen; auch seine Gesellschaft «E.________ SA», die er seit Ende 2018 betreibt, verfüge über keine Betriebsbewilligung für Physiotherapie oder einen anderen medizinischen Beruf. Um seine Leistungen (u.a. als Physiotherapeut) bzw. die Leistungen seines Angestellten M.________ (der ebenfalls über keine Zulassung als Physiotherapeut verfügen soll) mit der Krankenkasse abrechnen zu können, habe er N.________ als Strohfrau eingesetzt; diese verfügt über die notwendigen Diplome als Physiotherapeutin und habe die Rechnungen über ihre ZSR-Nummer bei den Krankenkassen eingereicht und A.________ bzw. seiner Gesellschaft die Beträge (mehrere Hunderttausend Franken) zurücküberwiesen abzüglich einer Provision von 5 % (Prot. Polizei 7.9.2022, S. 15 ff.). Dieser Sachverhalt könnte den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG) erfüllen. N.________, gegen die unter der Aktennummer F 22 8742 ein Strafverfahren eröffnet wurde, hat die Vorwürfe im Wesentlichen zugegeben; A.________ habe ihre ZSR-Nummer zwischen ca. März 2019 und Dezember 2020 benutzt (Prot. Polizei 8.9.2022, 25.11.2022). Ihr wurde von der Polizei erklärt, das Verfahren würde auf Französisch geführt; die Fragen wurden ihr auf Deutsch übersetzt. Mehrere Zeuginnen haben bestätigt, dass A.________ in «E.________» in F.________ physiotherapeutische oder osteopathische Leistungen erbrachte bzw. diese über N.________ abrechnen liess (O.________, P.________, Q.________, R.________). Nach Aktenlage bildet der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Teil des Verfahrens F 22 4028 und wurden die Einvernahmen auf Französisch oder Deutsch durchgeführt, teilweise mit Dolmetscher. A.________ befand sich vom 7. bis 27. September 2022 in Untersuchungshaft und wurde unter Anordnung von Ersatzmassnahmen freigelassen (act. 6347 ff.). E. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2022 baldige Akteneinsicht in Aussicht gestellt hatte, ersuchte A.________ in der Folge mehrmals vergeblich um vollständige Akteneinsicht. Am 25. August 2022 ersuchte er zudem um Führung der Strafverfahren gegen ihn in deutscher Sprache, machte örtliche Unzuständigkeit geltend, widersetzte sich der Verfahrensvereinigung und ersuchte um Ergehen einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 9037 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm

Kantonsgericht KG Seite 4 de 14 am 2. September 2022 mit, die vollständige Akteneinsicht werde nach wie vor nicht gewährt, begründete die Freiburger Zuständigkeit sowie, unter Hinweis auf Art. 29 StPO, die Vereinigung der Verfahren und die französische Verfahrenssprache (act. 9040). Mit Schreiben vom 16 November 2022 ersuchte A.________ erneut um vollständige Akteneinsicht, widersetzte sich der Verfahrensvereinigung, machte betreffend des Vorfalls in Ittigen/BE örtliche Unzuständigkeit geltend, beantragte, die Verfahren gegen ihn seien alle auf Deutsch zu führen, und ersuchte für den Fall einer negativen Antwort betreffend die Akteneinsicht und die Verfahrenssprache um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 9041 ff.). Mit Einschreiben vom 18. November 2022 verweigerte die Staatanwaltschaft A.________ Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der mutmasslichen Opfer von sexuellen Handlungen A.________, wies darauf hin, dass der Polizeibericht noch nicht vorliegt, bestätigte unter Hinweis auf die Schreiben vom 11. Mai und 2. September 2022, dass die Verfahrenssprache Französisch ist und die Verfahren nicht abgetrennt und insbesondere nicht ein Teil der Akten an die Berner Strafverfolgungsbehörden abgetreten werden, und wies die entsprechenden Rechtsbegehren A.________s ab. F. A.________ hat gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 am 1. Dezember 2022 Beschwerde eingereicht. Er ersucht, die Staatsanwaltschaft sei betreffend verweigerter Akteneinsicht anzuhalten, eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen; subsidiär sei ihm umgehend vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Betreffend die Führung der Verfahren sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen; subsidiär seien die Verfahren betreffend angeblicher Sexualdelikte und angeblicher Vermögensdelikte getrennt zu führen. Bezüglich der Verfahrenssprache sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen; subsidiär sei das Verfahren betreffend Sexualdelikte und das Verfahren betreffend Vermögensdelikte in deutscher Sprache zu führen; subsubsidiär sei bei einer Vereinigung der Verfahren das gesamte Verfahren in deutscher Sprache zu führen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 15. Dezember 2022 fristgemäss zur Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde sowie subsidiär auf deren Abweisung. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 28. Dezember 2022 spontan repliziert. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, sich zur Replik zu äussern. Sie liess am 16. Januar 2023 mitteilen, sie verzichte auf Stellungnahme. Erwägungen 1. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2020 (JG, SGF 130.1) wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Laut Art. 118 Abs. 1 JG kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von den Regeln der Artikel 115 Abs. 2–4 und

Kantonsgericht KG Seite 5 de 14 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt. Im vorliegenden Fall erging der angefochtene Entscheid zwar auf Französisch. Da der Beschwerdeführer vorbringt, besser Deutsch als Französisch zu verstehen und seine Beschwerde auf Deutsch eingereicht hat – was zulässig ist (Art. 115 Abs. 5 JG) –, die (von ihm beantragte) Verfahrenssprache Deutsch Streitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist und neben der Staatsanwaltschaft keine andere Partei am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf das grosse Ermessen der Strafkammer ausnahmsweise, den vorliegenden Entscheid auf Deutsch abzufassen (vgl. z.B. Urteile der Strafkammer 502 2021 170 vom 26. Oktober 2021, E. 1; 502 2019 73 vom 2. April 2019, E. 1). 2. 2.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom Freitag, 18. November 2022, und wurde dem Beschwerdeführer nach dessen unwidersprochenen Angaben (vgl. auch Eingangsstempel) am Montag, 21. November 2022, zugestellt. Die am 1. Dezember 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. 2.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.). 2.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt an verschiedener Stelle, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 stelle keine beschwerdefähige Verfügung dar, und ersucht primär darum, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen. Es ist dem Beschwerdeführer beizustimmen, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). Trotzdem war es dem Beschwerdeführer, der über einen amtlichen Rechtsbeistand verfügt, möglich, das Schreiben frist- und sachgerecht anzufechten. Soweit das Schreiben keine oder eine ungenügende Begründung enthalten sollte, müsste dieser Mangel durch die ausführliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022 und die Replik des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die umfassende Prüfungsbefugnis der Strafkammer (vgl. oben, E. 2.4) als geheilt gelten. Dem Beschwerdeführer ist durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft folglich kein Nachteil entstanden, und eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung, eine formelle Verfügung zu erlassen, würde einen formalistischen Leerlauf darstellen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2/2.6). Davon ist abzusehen, und die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 de 14 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Freiburger Zuständigkeit für die Verfolgung der mutmasslich in Ittigen/BE begangenen Sexualdelikte zulasten von B.________ in seiner Beschwerde nicht mehr bestreitet. In der Tat ist die Freiburger Staatsanwaltschaft nach der abschlägigen Antwort der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im März 2022 (act. 5008 ff.) nicht an das Bundesstrafgericht gelangt (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO) und hat somit den Gerichtsstand konkludent anerkannt; auch der Beschwerdeführer hat das Bundesstrafgericht nicht angerufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsstandsfrage bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, und es ist für die weiteren Überlegungen davon auszugehen, dass die Freiburger Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der von B.________ zur Anzeige gebrachten Delikte zuständig ist. 4.2. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, zulasten der C.________ GmbH (Verfahren F 22 6263) nach dem Rückzug des Strafantrags vor dem Abschluss mittels Einstellungsverfügung steht, während die Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sexualdelikten und gewerbsmässigen Betrugs usw. noch nicht weit fortgeschritten sind. Das Verfahren F 22 6263 ist deshalb bei den nachfolgenden Überlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. auch Stellungnahme STA, 15.12.2022, S. 2). 5. 5.1. Die verschiedenen anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer (sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, Vergewaltigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz) werden spätestens seit dem 11. Mai 2022 (act. 9031) unter der Aktennummer F 22 4028 als ein einziges Verfahren geführt. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Verfahren betreffend angeblicher Sexualdelikte und angeblicher Vermögensdelikte seien getrennt zu führen. Er begründet dies lapidar «mit prozessökonomischen Gründen» und rügt eine Verletzung der Art. 29 f. StPO (Beschwerde, S. 12 f. und S. 18 Ziff. 5; Replik, S. 4). Die Staatsanwaltschaft bringt vorab vor, die Beschwerde sei diesbezüglich verspätet, da sie die Verfahrensvereinigung dem Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 2. September 2022 angezeigt habe. Ebenfalls sei das Rechtsbegehren neu, da der Beschwerdeführer zuvor die Abtrennung des auf Anzeige von B.________ eröffneten Verfahrens beantragt habe. In der Sache führt sie aus, eine Trennung der Verfahren laufe dem in Art. 29 StPO verankerten Grundsatz der Verfahrenseinheit zuwider (vgl. Stellungnahme 15.12.2022, insb. S. 2). 5.2. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2022 unter Hinweis auf Art. 29 StPO begründet mitgeteilt, dass die von ihm beantragte Trennung der Verfahren abgelehnt wird (act. 9040). Insofern ist die Beschwerde offensichtlich verspätet. Ebenfalls ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer erstmals vor der Strafkammer beantragt, das Verfahren wegen Sexualdelikten sei von jenem wegen Vermögensdelikten abzutrennen, sodass der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, müsste die Beschwerde im Übrigen aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen werden. 5.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Bst. b). Laut Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfah-

Kantonsgericht KG Seite 7 de 14 renseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2). 5.2.3. Nach Aktenlage werden dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen (insb. sexuelle Nötigung) zum Nachteil von vier Frauen vorgeworfen (B.________, D.________, J.________, I.________), begangen zwischen 2018 und Februar 2022 an verschiedenen Orten (Wallis, Ittigen/BE, F.________, K.________), sowie in diesem Zusammenhang Missbrauch einer Fernmeldeanlage, begangen nach der Trennung von D.________ im Februar 2022 (Einvernahmeprotokoll Polizei 27.4.2022, S. 7). Die Opfer, die sich (mit Ausnahme von J.________) als Straf- bzw. Zivilklägerinnen konstituiert haben, sind teils deutsch- und teils französischsprachig. Weiter wird dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das kantonale Gesundheitsgesetz vorgeworfen, begangen ab Ende 2020 bis Ende 2022. Mutmassliche Mittäterin ist N.________, die Deutsch, aber kaum Französisch spricht. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer die Ausstellung falscher Covid-Atteste vorgeworfen, das heisst Urkundenfälschung, die in keinem Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen stehen. Es ist im vorliegenden Fall kein objektiver Grund für eine Zweiteilung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erkennbar, welche wie erwähnt die Ausnahme bleiben muss. Die Verjährung droht für keines der zur Anzeige gebrachten Delikte. Die Verfahrensbeteiligten (Mitbeschuldigte, Zivil- bzw. Strafklägerinnen) sind teils französischer, teils deutscher Muttersprache, und es werden verschiedene Begehungsorte vermutet. Schliesslich weisen die Verfahren sogar einen inneren Zusammenhang auf, indem ein Teil der Sexualdelikte und der gewerbsmässige Betrug sowie Urkundenfälschungen in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in F.________ begangen worden sein und im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Physiotherapeut stehen sollen. Weshalb eine Verfahrenstrennung prozessökomisch sein soll, erschliesst sich nicht. Die Tatsache, dass zwei verschiedene Polizeibrigaden (Brigade für Sittlichkeitsdelikte und Misshandlungen, Finanzbrigade) mit der Sache befasst sind, stellt nach der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf jeden Fall keinen objektiven Grund dar. Eine Verletzung der Art. 29 f. StPO ist nicht ersichtlich bzw. eine Verfahrensvereinigung geradezu geboten, um – gegebenenfalls – alle Delikte zusammen zur Anklage zu bringen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das gesamte Verfahren gegen ihn in deutscher Sprache zu führen. Er begründet dies damit, dass das Verfahren ursprünglich auf Deutsch eröffnet worden ist und dann «eigenmächtig» die Verfahrenssprache geändert worden sei, um sie der Sprache der Polizeiinspektoren anzupassen. Auch die Mitbeschuldigte bezüglich der Vermögensdelikte (N.________) spreche Deutsch, aber kein Französisch. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 67 Abs. StPO, Art. 18 BV, Art. 17 Abs. 1 KV und der Art. 115 ff. JG (Beschwerde, S. 13 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 8 de 14 Die Staatsanwaltschaft bringt vorab vor, die Beschwerde sei diesbezüglich verspätet, da sie die Verfahrenssprache dem Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 2. September 2022 angezeigt habe. In der Sache führt sie aus, das schwerste dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt (Vergewaltigung) sei im Saanebezirk begangen worden, sodass die Verfahrenssprache gemäss Art. 115 Abs. 2 Bst. a JG Französisch sei. Art. 117 Abs. 1 JG sei nicht anwendbar, da die Geschädigten mehrheitlich französischsprachig seien. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien durch den Beizug von Dolmetschern gewährt worden (vgl. Stellungnahme 15.12.2022, insb. S. 2). 6.2. Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2022 auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass das Verfahren gegen ihn auf Französisch geführt wird, weil sich die schwersten Vorwürfe im Saanebezirk abgespielt hätten, das mutmassliche Opfer französischsprachig sei und er selbst diese Sprache beherrsche (act. 9040). Darin ist eine rechtsgenügliche Begründung zu erblicken. Zwar nennt die Staatsanwaltschaft die anwendbaren Gesetzesbestimmungen des JG nicht, doch der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer muss diese kennen. Insofern ist die Beschwerde offensichtlich verspätet. Es fragt sich aber, ob der in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs an der Sachlage etwas zu ändern vermag, da die vom schwersten Delikt abhängige Zuständigkeit – und damit die Verfahrenssprache – während des Untersuchungsverfahrens ändern kann, sodass ein neues Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache grundsätzlich möglich sein muss. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vermag der Einbezug des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs am Gerichtsstand nichts zu ändern. 6.3. 6.3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Im Kanton Freiburg ist die Verfahrenssprache in den Art. 115 ff. JG geregelt. Laut Art. 115 JG ist Deutsch oder Französisch Verfahrenssprache (Abs. 1). Im Saanebezirk wird das Verfahren auf Französisch durchgeführt und im Sensebezirk auf Deutsch (Abs. 2 Bst. a und b). Weiter hat im Saanebezirk eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als einzige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben. Dabei kommt es auf die territoriale Anknüpfung der Angelegenheit an: Massgebend ist nicht etwa der Wohnort der beschuldigten Person oder deren Muttersprache, sondern in (analoger) Anwendung von Art. 31 ff. StPO der mutmassliche Tatort. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so bestimmt Art. 34 Abs. 1 StPO, dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 6.3.2. Im vorliegenden Fall werden dem Beschwerdeführer mehrere Delikte vorgeworfen, darunter insbesondere Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, Schändung (Art. 191 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sowie Urkundenfälschung mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Schwerstes Delikt ist somit die Vergewaltigung. Diese soll der Beschwerdeführer zulasten von D.________ begangen haben, und zwar in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in F.________, das heisst im Saanebezirk, allenfalls im Wallis (S.________,

Kantonsgericht KG Seite 9 de 14 T.________, was aber hier ausser Acht zu bleiben hat, da weder Gerichtsstandsverhandlungen stattgefunden haben noch der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Freiburger Behörden bestreitet). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, es sei gar kein Verfahren wegen Vergewaltigung eröffnet worden (act. 5011); vorgeworfen werde ihm, während einer Therapiesitzung seinen Finger in die Scheide von D.________ eingeführt zu haben, das heisst sexuelle Nötigung (Replik, S. 5; vgl. Einvernahmeprotokoll Polizei 27.4.2022, S. 5, Rz. 86 ff., S. 6, Rz.127). Dies mag zutreffen, ändert aber an der örtlichen Zuständigkeit nichts. Denn lässt man den Tatbestand der Vergewaltigung ausser Acht, ist der gewerbsmässige Betrug schwerstes Delikt (vgl. oben). Hier liegt der mutmassliche Tatort aber offensichtlich ebenfalls in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers in F.________ (vgl. die Aussagen von N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________; Onglet 2, nicht paginiert). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das schwerste dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt im Saanebezirk begangen wurde. Weiter ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als einziger am Verfahren beteiligt, haben sich doch zumindest D.________ (Strafanzeige sowie act. 9034) und I.________ (act. 9036 und Einvernahmeprotokolle Beschwerdeführer, S. 1) als Zivil- und Strafklägerinnen konstituiert. Weder sind diese deutschsprachig noch haben sie (gemäss Aktenlage) ihr Einverständnis zu einem Verfahren in deutscher Sprache gegeben. Art. 117 Abs. 1 JG findet somit keine Anwendung. Aus der Tatsache, dass das Verfahren aufgrund der Strafanzeige von B.________ zuerst auf Deutsch geführt wurde, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten wie daraus, dass die Mitbeschuldigte N.________ deutschsprechend ist. Die Verfahrenssprache richtet sich wie dargelegt nach dem mutmasslichen Tatort des schwersten Delikts und – vorbehältlich gleich schwerer Delikte – nicht nach dem Ort, an dem das Verfahren zuerst eröffnet wurde. Der Einbezug von N.________ ins auf Französisch geführte Verfahren ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der aus Belgien stammende Beschwerdeführer nicht deutscher Muttersprache ist. Zwar gibt er an, besser Deutsch als Französisch zu sprechen, spricht und versteht aber offenbar auch letzteres (Niveau B2, vgl. Prot. Polizei 79.2022, Rz. 462). So lässt sich den Akten entnehmen, dass er mit dem ersten mutmasslichen Opfer, der deutschsprechenden (act. 2006) B.________, nicht etwa Deutsch, sondern Englisch und Französisch (!) sprach (act. 2008). Damit mutet das Beharren auf der sich aus diesem ersten Strafverfahren ergebenden Verfahrenssprache Deutsch geradezu rechtsmissbräuchlich an. Damit bleibt es beim Gerichtsstand Saanebezirk und somit bei der Verfahrenssprache Französisch. Eine Verletzung von Art. 18 BV oder Art. 17 Abs. 1 KV ist darin nicht zu erblicken (vgl. Urteil Strafkammer 502 2019 166 vom 26. August 2019, E. 5.1). Unbesehen aller rechtlichen Erwägungen erscheint diese Lösung auch sinnvoll, wurden doch nicht nur die schwersten, sondern darüber hinaus ein grosser Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten mutmasslich in seinen Geschäftsräumlichkeiten «E.________» in F.________ begangen. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Französische möglicherweise ungenügend beherrscht, ist mit dem Beizug von Übersetzern bzw. Dolmetschern Rechnung zu tragen (vgl. Art. 68 StPO und 119 Abs. 3 JG), was die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bislang auch getan haben. 6.3.3. Subsidiär beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren betreffend Sexualdelikte oder jenes betreffend Vermögensdelikte in deutscher Sprache zu führen. Da das Verfahren nicht aufzutrennen ist (oben E. 5), ist es auch nicht möglich, einen Teil davon in einer anderen Sprache zu führen; dies würde der Einheit des Verfahrens widersprechen.

Kantonsgericht KG Seite 10 de 14 Die Beschwerde ist somit betreffend der Verfahrenssprache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, und rügt eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 und 107 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag in ihrem Schreiben vom 18. November 2022 abgewiesen mit der Begründung, im Interesse der Wahrheitsfindung könne ihm vor den Konfrontationseinvernahmen mit den mutmasslichen Opfern der Sexualdelikte keine Einsicht in deren polizeilichen Einvernahmeprotokolle gewährt werden. Der abschliessende Polizeibericht sei noch ausstehend; gewartet werde insbesondere auf die Behandlung eines Gesuchs um Aufhebung des Arztgeheimnisses durch die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD/DSAS), damit die Beweisaufnahme abgeschlossen werden könne. Bevor der abschliessende Bericht der Polizei vorliege, sei sie nicht in der Lage, die verlangten Elemente zu liefern. In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 ergänzt die Staatsanwaltschaft ihre Begründung insofern, als sie vorbringt, aufgrund der gegenläufigen Aussagen bezüglich der mutmasslichen Sexualdelikte könnte die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen vor den Gegenüberstellungen den Aussagen der Opfer anpassen könnte. Weiter verweist sie auf die Richtlinie 1.12 des Generalstaatsanwalts, gemäss der vor der Übermittlung des Polizeiberichts in der Regel keine Akteneinsicht gewährt werde. Bisher sei einzig der Polizeibericht betreffend die von B.________ zur Anzeige gebrachten Delikte eingereicht worden. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft schlichtweg nicht in der Lage sei, den Parteien Aktenstücke zur Verfügung zu stellen, die sich noch in den Händen der Polizei befänden und Gegenstand weiterer Beweismassnahmen bildeten. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 101 StPO und den Willen des Gesetzgebers an seiner Ansicht fest. 7.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO; BGE 142 II 218 E. 2.3). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob diese inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Art. 101 Abs. 1 StPO sieht deshalb vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss dieser Bestimmung können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 11 de 14 Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist demnach erstens die Durchführung der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, die entweder durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann (BGE 137 IV 172 E. 2.3). Zweite Voraussetzung ist die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist einzelfallweise und restriktiv auszulegen, damit die Parteien möglichst rasch über Akteneinsicht verfügen können. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (Urteil BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 ff. m.H.). Dabei handelt es sich im Allgemeinen um die Einvernahme des oder der Beschuldigten, inkl. allfälliger Gegenüberstellungen (Urteil BGer 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 / SJ 2012 I 215 E. 2.2), der Einvernahme des Opfer im Fall einer Vergewaltigung, der Einvernahme der wichtigsten Zeugen, der Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, der Edition von Bankunterlagen, dem Vorhalt von Fotos möglicher Täter, der Erstellung rechtsmedizinischer Gutachten oder wissenschaftlicher Berichte (CR CPP-FONTANA, Art. 101 N. 4b-4c). Zu Beginn der Strafuntersuchung besteht demnach noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt ihr einen gewissen Ermessensspielraum ein, den es grundsätzlich zu respektieren gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Diese Bestimmung erlaubt der zuständigen Behörde allerdings nicht, die Akteneinsicht auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr muss sie darlegen, dass die Akteneinsicht geeignet ist, die Untersuchung zu gefährden und die «wichtigen Beweise» bezeichnen, welche es noch einzuholen gilt. Dem ist Genüge getan, wenn eine Konfrontationseinvernahme, welche von entscheidender Bedeutung sein könnte, im Moment des Akteneinsichtsgesuches noch nicht durchgeführt wurde. Die Verfahrensleitung darf in einem solchen Fall davon ausgehen, dass die «Erhebung der wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist, und die Akteneinsicht verweigern (Urteile BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; je m.H.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten genügt hingegen nicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 bezüglich der Teilnahme der Parteien an der Beweiserhebung). Das Recht auf Akteneinsicht kann auch gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, wenn sich aus den Beweiserhebungen neue Verdachtselemente ergeben, zu denen der Beschuldigte zuerst angehört werden muss, bevor sie ihm bekanntgegeben werden. Ergänzende Einvernahmen des Beschuldigten zu neu erhobenen Beweisen können somit « wichtige Beweise» im Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO darstellen (BSK StPO-SCHMUTZ, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). 7.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Polizei bereits einvernommen worden, und zwar am 17. Juni 2021 zu den Vorwürfen von B.________, am 27. April 2022 zu den Vorwürfen von D.________, am 7. September 2022 zu den Vorwürfen von I.________ und J.________ und am 21. September 2022 zu den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Widerhandlung des Gesundheitsgesetzes im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in «E.________». Die erste Voraussetzung von Art. 101 Abs. 1 StPO ist somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft beendet ist. Diese bringt vor, die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen jenen der mutmasslichen Opfer der Sexualdelikte. Aus diesem Grund könnte die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden, wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen vor den Gegenüberstellungen den Aussagen der (mutmasslichen) Opfer anpassen könnte. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Nach der angeführten Rechtsprechung auch der Strafkammer (vgl. z.B. Urteil 502 2021 207 vom 24. November 2021 E. 3.3) ist es

Kantonsgericht KG Seite 12 de 14 zulässig, in einer solchen Konstellation die Einvernahmeprotokolle der mutmasslichen Opfer dem Beschuldigten erst nach erfolgter Gegenüberstellung zugänglich zu machen; letztere stellt bei so genannten Vier-Augen-Delikten offensichtlich einen wichtigen Beweis dar. Zudem befindet sich die Untersuchung zumindest bezüglich der Vorwürfe von J.________ und I.________, die offenbar im September 2022 bekannt wurden (s. Prot. 7.9.2022, Dossier Onglet 2 nicht paginiert), noch im Anfangsstadium, da sich die Akten seit Anfang Dezember 2022 bei der Strafkammer befinden. Bezüglich des Einvernahmeprotokolls von B.________ wurde der Schlussbericht der Polizei am 24. Februar 2022 eingereicht und widersetzt sich die Staatsanwaltschaft einer Einsichtnahme offenbar nicht bzw. ist diese wohl schon erfolgt. Ein Jahr nach Eingang des Schlussberichts liesse sich eine Verweigerung der Akteneinsicht im Übrigen auch kaum rechtfertigen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zurzeit berechtigt ist, dem Beschwerdeführer bis zur geplanten Gegenüberstellung keine Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen von D.________, J.________ und I.________ zu gewähren. Desbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist indes anzuhalten, diese Gegenüberstellungen nun zügig anzusetzen, insbesondere bezüglich D.________, die vor bald zehn Monaten Anzeige erstattet hat. Sollten zusätzliche Verwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Delikte zulasten weiterer Personen auftauchen, hätte die Staatsanwaltschaft von neuem zu entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang sie Akteneinsicht gewähren will. Des Weiteren scheint die Staatsanwaltschaft die Ansicht zu vertreten, vor Eingang des abschliessenden Berichts der Polizei zu einem bestimmten Vorwurf sei grundsätzlich überhaupt keine Akteneinsicht zu gewähren. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist die Akteneinsicht die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme (vgl. E. 7.2 hievor); Ausnahmen sind zu begründen. Im vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb das Akteneinsichtsrecht – von den erwähnten Einvernahmeprotokollen der mutmasslichen Opfer abgesehen – nicht gewährt werden soll. Insbesondere wird kein Grund zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO angerufen und ist auch keiner ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft sagt auch nicht, welche «wichtigen Beweise» sie – von den Gegenüberstellungen abgesehen – noch erheben will. Im Gegenteil wurden eine grössere Zahl wichtiger Beweise bereits erhoben (mehrere Zeugeneinvernahmen, Edition von Bankunterlagen, mehrere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, vgl. Dossier, Onglet 2 n. pag., und act. 8000 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht über die drei genannten Einvernahmeprotokolle hinaus verweigern will, ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Dabei versteht sich, dass die Staatsanwaltschaft nicht Einsicht in Aktenstücke gewähren kann, die ihr – wie bspw. ein Schlussbericht der Polizei oder noch nicht durchgeführte Beweismassnahmen bzw. deren Protokollierung – noch gar nicht vorliegen. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich bezüglich der Akteneinsicht teilweise gutzuheissen. Darüber hinaus ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer obsiegt in einem sehr geringen Umfang. Es rechtfertigt sich folglich, ihm drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; das vierte Viertel trägt der Staat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag beläuft sich somit auf CHF 450.-. 8.2. Rechtsanwalt Schwartz wurde zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (act. 7001). Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

Kantonsgericht KG Seite 13 de 14 Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sieben Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahme und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’300.- festgesetzt (inkl. Auslagen). Hinzu kommen 7.7% MwSt, d.h. gerundet CHF 100.-. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer drei Viertel der angemessenen Entschädigung, ausmachend CHF 1'050.-; diesen Anteil hat er zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 de 14 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 wird insofern abgeändert, als A.________ umfassende Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren ist, mit Ausnahme der Einvernahmeprotokolle von D.________, J.________ und I.________. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Marco Schwartz für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'300.-, zzgl. MwSt. von CHF 100.-, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'400.- inkl. MWSt) werden A.________ zu drei Vierteln und dem Staat Freiburg zu einem Viertel auferlegt. IV. A.________ ist verpflichtet, dem Staat drei Viertel der Entschädigung gemäss Ziffer II, ausmachend CHF 1'050.-, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, den 24. Februar 2023/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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