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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.03.2022 502 2022 25

7. März 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,173 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 25 Urteil vom 7. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG) Beschwerde vom 7. Februar 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass gegen A.________, geboren 1992, seit dem Frühjahr 2021 ein Strafverfahren wegen Pornografie (über elektronische Mittel beschafft) geführt wird, welches am 24. Januar 2022 auf harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), harte Pornografie (Konsum) (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), evtl. sexuelle Handlungen mit Kindern ausgedehnt wurde (act. 5006, 5011); dass die Staatsanwaltschaft ihm am 24. Januar 2022 mitteilte, dass sie es mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe als notwendig erachte, dass er im Strafverfahren anwaltlich vertreten sei; sie bat ihn daher, innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob er eine Wahlverteidigung bestellt habe, ansonsten sie von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung ernennen werde (act. 7000); dass A.________ am 25. Januar 2022 antwortete, dass er keine Wahlverteidigung bestellt habe (act. 7001); dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2022 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ bestellte; der Verfügung kann entnommen werden, dass die Bestellung nach dem Turnus erfolgte (act. 7002 f.); dass A.________ gegen diesen Entscheid am 7. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde einreichte; dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Februar 2022 auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass Rechtsanwalt B.________ am 24. Februar 2022 mitteilte, dass er die Beurteilung der Beschwerde in das Ermessen der Strafkammer lege; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Verfügung vom 27. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 28. Januar 2022 zugestellt, so dass die am 7. Februar 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde; dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); dies ist vorliegend für eine Laieneingabe der Fall; dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO); dass zur Beschwerdeführung jede Partei befugt ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); die Staatsanwaltschaft ist vorliegend der Meinung, der Beschwerdeführer habe kein solches Interesse; dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden; dass gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO keine Wahl-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 verteidigung bestimmt; die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO); sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO); die Beschuldigte Person muss ausdrücklich und in verständlicher Weise über das ihr zustehende Vorschlagsrecht hingewiesen werden; die Nichtgewährung des gesetzlich garantierten Vorschlagsrechts stellt formell eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten dar (BSK-StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 133 N. 8; LIEBER in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 133 N. 3 ff.); als amtliche Verteidigung kann jede Person eingesetzt werden, die gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in der Schweiz zugelassen ist; zulässig ist es nur, aus sachlichen Gründen eine Person nicht als amtliche Verteidigung einzusetzen; dazu gehören z.B. die mangelnde fachliche Qualifikation und Interessenkollisionen (RUCKSTUHL, Art. 133 N. 4a f.; LIEBER, Art. 133 N. 5); dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde wie folgt begründet: «Aufgrund der Schwere der erhobenen Vorwürfe, wie Sie das selbst in Ihrem Schreiben vom 24.01.2022 erwähnen und der Situation in der sich die beschuldigte Person gemäss Verfügung vom 27.01.2022 befindet: «[...] droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr», wünsche ich mir als Rechtsvertretung nicht bloss einen „Geständnisbegleiter", sondern einen engagierten Rechtsanwalt, der meine Anliegen vertritt. B.________ hat erst im Jahre 2021 das Rechtsanwaltspatent vom Kanton Bern erhalten. Da mir keine genauen Angaben vorliegen, ist, wenn man von Dezember 2021 ausgeht, B.________ möglicherweise erst seit zwei Monaten im Besitz seines Rechtsanwaltspatent. Entsprechend scheint mir B.________ nicht die richtige Rechtsvertretung für ein Strafverfahren in dieser Angelegenheit»; dass diese Begründung nicht zu überzeugen vermag; Rechtsanwalt B.________ ist gemäss BGFA zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in der Schweiz zugelassen, die Angelegenheit bietet keine für einen allgemein praktizierenden Anwalt ausserordentlichen Schwierigkeiten und es wird auch keine Interessenkollision geltend gemacht; unter diesen Umständen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb Rechtsanwalt B.________ grundsätzlich nicht als amtlicher Verteidiger bestellt werden sollte; dass allerdings auffällt, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich und in für einen Laien verständlicher Weise über das ihm zustehende Vorschlagsrecht hingewiesen wurde; am 24. Januar 2022 teilte ihm die Staatsanwaltschaft das Folgende mit: «(…) Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe erachte ich es als notwendig, dass Sie im Strafverfahren anwaltlich vertreten sind. Ich bitte Sie innert 10 Tagen um Mitteilung, ob Sie eine Wahlverteidigung bestellt haben. Ohne Gegenbericht Ihrerseits innert dieser Frist werde ich von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung ernennen (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO)»; damit stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten zwar die Frage, ob er eine Wahlverteidigung bestellt habe – worauf er denn am 25. Januar 2022 auch umgehend antwortete, und zwar wie folgt: «Ich habe keine Wahlverteidigung bestellt» –, hingegen wies sie ihn nicht darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, seine Wünsche in Bezug auf die amtliche Verteidigung mitzuteilen; für einen Laien war die von der Staatsanwaltschaft gewählte Formulierung nicht verständlich genug, was auch die in der Beschwerdeschrift gestellte Frage bestätigt («Sollte der Beschwerde stattgegeben werden möchte ich zudem wissen, wie das weiter Vorgehen ist. Wird mit wieder «nach dem Turnus (Art. 113 Abs. 2 StPO)», wie in der Verfügung vom 27.01.2022 erwähnt, eine Rechtsvertretung gesucht oder ist es mir möglich meine Rechtsvertretung selbst zu bestellen?»);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Beschwerde unter diesen Bedingungen gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist; dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) in casu dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO); dass keine Parteientschädigung gesprochen wird; Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Januar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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