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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.06.2022 502 2022 130

21. Juni 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,826 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 130 Urteil vom 21. Juni 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) Beschwerde vom 25. Mai 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass mit Verfügung vom 4. September 2019, welche am 30. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs, die Anwaltskommission die Eintragung von A.________, geb. bbb, aus dem kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte löschte (act. 1001); dass das Betreibungsamt des Saanebezirks am 10. Juli 2020 Strafanzeige gegen A.________ einreichte; es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, sich geweigert zu haben, Gelder, die sich in seinem Besitze befinden und dem Schuldner C.________ gehören, an das Betreibungsamt herauszugeben (act. 2000 ff.); A.________ nahm am 2. Dezember 2020 schriftlich dazu Stellung (act. 9009 ff.); dass die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 Ziff. 5 StGB), eventuell betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) eröffnete (act. 5000); dass die Anwaltskommission mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Strafanzeige gegen A.________ einreichte (act. 2023); in der Folge wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 das Strafverfahren auf Übertretung von Art. 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG; SGF 137.1) ausgedehnt (act. 5005); dass A.________ am 7. April 2021 und 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen wurde (act. 3000 ff., 3009 ff.); dass er sodann mit Strafbefehl vom 25. November 2021 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Übertretung des Gesetzes über den Anwaltsberuf für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.- sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt wurde (act. 10’000 ff.); dass Rechtsanwalt Patrik Gruber am 3. Januar 2022 der Staatsanwaltschaft bekannt gab, von A.________ mandatiert worden zu sein (act. 9036 f.); dass er mit Schreiben vom 4. Januar 2022 sodann namentlich geltend machte, dass seinem Klienten der Strafbefehl nicht zugestellt wurde (act. 9039 f.); dass die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 antwortete, dass der Strafbefehl A.________ am 25. November 2021 zugestellt und am 1. Dezember 2021 am Postschalter abgeholt wurde (act. 9043); dass Rechtsanwalt Gruber mit Schreiben vom 14. Januar 2022 bestritt, dass seinem Klienten der Strafbefehl zugestellt wurde (act. 9044); dass er mit Schreiben vom 20. Januar 2022 geltend machte, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht erfolgt sei (act. 9046 f.); dass er mit selber Eingabe beantragte, seinem Klienten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen (act. 9047);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Mai 2022 abwies (act. 9054 f.); am 20. Mai 2022 teilte sie Rechtsanwalt Gruber mit, dass sie ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen werde (act. 9059); dass A.________ am 25. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 13. Mai 2022 Beschwerde erhob; er schloss auf Aufhebung der Verfügung und Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das gegen ihn geführte Strafverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; dass die Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete; dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Strafkammer einreichen kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG); den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, so dass sie als rechtzeitig eingereicht gilt; die Beschwerde ist rechtsgenüglich begründet und A.________ beschwerdelegitimiert; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO), die Strafkammer volle Kognition hat (Art. 393 Abs. 2 StPO) und ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO); dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid wie folgt begründete: «Mit Strafbefehl vom 25. November 2021 wurde A.________ namentlich zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mithin handelt es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. In solchen Fällen wird für die beschuldigte Person keine amtliche Verteidigung angeordnet. Selbst wenn es sich vorliegend um einen Fall im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO handeln würde, müsste der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen werden. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert für den Bereich des Strafprozessrechts die in Art. 29 Abs. 3 BV sowie in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stipulierte allgemeine Garantie auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern der konkret verfolgte Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist der von A.________ verfolgte Rechtsstandpunkt (Aufhebung des Strafbefehls) aussichtslos, weil die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät erfolgt und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der obigen Darlegungen wird das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen»; dass vorab zu bemerken ist, dass es in casu um die Frage einer amtlichen Verteidigung (Art. 128 ff. StPO) geht und nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 ff. StPO); dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt, dass er die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2022 darauf aufmerksam gemacht habe, dass offenbar ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO (die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht) vorliege, inwiefern hier diese Voraussetzung erfüllt sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert dar und ist nicht erkennbar, wurde er doch von der Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt; zwar ist der Polizeirichter nicht an diese Strafe gebunden, sie ist dennoch ein Indiz für das bei einer Verurteilung konkret zu erwartende Strafmass; soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 130 Bst. b StPO bezieht, ist die Beschwerde daher unbehelflich;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass somit einzig eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen ist; dass gemäss dieser Bestimmung die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist; letzteres ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2); ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3); Art. 132 StPO nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdrohung eine amtliche Verteidigung als grundsätzlich, nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person nicht gewachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), oder nicht geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen); aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden; die Verwendung des Wortes «namentlich» in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen; ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen); dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt mit Strafbefehl vom 25. November 2021 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Übertretung des Gesetzes über den Anwaltsberuf für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt wurde; der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Staatsanwaltschaft dabei zu Unrecht von einem Bagatellfall ausging; dem kann mit Blick auf den Inhalt des 9-seitigen Strafbefehls (act. 10'000 ff.), auf die konkreten Umstände und Vorwürfe sowie auf die ausgesprochene Strafe zugestimmt werden; auch scheint er mittellos zu sein (vgl. act. 5012 ff, insbesondere act. 5017 ff.); dass hingegen weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten soll, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre; für einen Juristen bietet der Fall weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten, etwas anderes wird denn auch nicht behauptet; zwar wurde die Eintragung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte gelöscht (act. 1001), es wird jedoch nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern er nicht mehr im Stande ist, sich selbst zu verteidigen, so namentlich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation; so war er es ihm jedenfalls noch im Jahr 2021 möglich, Anträge zu stellen (act. 9021) sowie an zwei Anhörungen bei der Staatsanwaltschaft teilzunehmen und auf deren Fragen zu antworten (act. 3000 ff., 3009 ff.), obschon er schon damals eine ganze IV-Rente bezog (act. 5017) und erklärte, seine Gesundheit sei in physischer und psychischer Hinsicht schlecht (act. 3002); anlässlich der besagten Anhörungen machte er von seinem Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen nicht Gebrauch (act. 3001, 3010); er führte hingegen aus, er werde die Mandate seines Klienten C.________ weiterführen; er dürfe alle Mandate in Zukunft als Rechtsberater erledigen, welche nicht dem Anwaltsmonopol unterliegen (act. 3007); es wird namentlich nicht dargelegt (und a fortiori auch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 nicht belegt), dass sich sein gesundheitlicher Zustand seither verschlechtert hätte und er heute respektive im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr im Stande wäre/war, sich sachgerecht und hinreichend zu verteidigen; dass die Vorinstanz damit im Resultat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Anordnung einer amtlichen Verteidigung verweigert hat; die Beschwerde ist demnach abzuweisen, wobei die Frage der Aussichtslosigkeit offengelassen werden kann; dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird; Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2022 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Juni 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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