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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 17.05.2021 502 2021 75

17. Mai 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·493 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 75 Urteil vom 17. Mai 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________ am 29. April 2020 Strafklage wegen Hausfriedensbruch gegen die Firma B.________ und zwei ihrer Mitarbeiter einreichte; mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Klage nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten; dieser erhob dagegen am 8. Februar 2021 Beschwerde; dass B.________, vertreten durch C.________, ihrerseits am 24. November 2020 Strafanzeige gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung bei der Kantonspolizei Aargau erstattete; dass die Kantonspolizei Aarau die Anzeige mit Schreiben vom 25. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft Freiburg übermittelte; dass diese mit Verfügung vom 30. März 2021 auf die Strafklage vom « 29.04.2020 » (recte: 24. November 2020) nicht eintrat, Kosten zu Lasten des Staates; dass A.________ dagegen am 10. April 2021 (Postaufgabe: 12. April 2021) Beschwerde erhob und namentlich beantragte, dass C.________ wegen Falschaussage zu verurteilen, ihm ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2021 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei; dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist: Auf die Strafanzeige von B.________ vom 24. November 2020 wurde nicht eingetreten und die Kosten wurden dem Staat auferlegt; dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an jeglichem Interesse an der Erhebung des Rechtsmittels; dass er darauf hingewiesen wird, dass es in diesem Verfahren einzig um die gegen ihn gerichtete Strafanzeige vom 24. November 2020 ging, so dass er in diesem Verfahren auch nicht Privatkläger sein kann; dass die Eingabe vom 10. April 2021 (Postaufgabe: 12. April 2021) in Bezug auf die weiteren Punkte der Staatsanwaltschaft zur Behandlung zu übermitteln ist; dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden, da das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (auf die Strafklage vom « 29.04.2020 » wird nicht eingetreten) für einen Laien etwas verwirrlich sein kann bzw. der Beschwerdeführer allenfalls verstehen konnte, dass es dabei um eine Verfügung betreffend seine Anzeige vom 29. April 2020 ging; dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auch keine Entschädigung zuzusprechen ist; dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2021 in einem separaten Beschwerdeverfahren behandelt wird; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. In Bezug auf die weiteren Punkte wird die Eingabe vom 10. April 2021 (Postaufgabe: 12. April 2021) der Staatsanwaltschaft zur Behandlung übermittelt. III. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. A.________ wird die geleistete Sicherheit von CHF 500.- zurückerstattet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtssschreiberin-Berichterstatterin:

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