Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 31 Urteil vom 23. Februar 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen POLIZEIRICHTERIN DES SENSEBEZIRKS, Pascale VAUCHER MAURON, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 3. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 30. April 2020 reichte das kantonale Sozialamt Strafanzeige gegen A.________ ein. Es wirft ihm vor, die Unterhaltsbeiträge für seine Söhne B.________ und C.________ in der Zeitspanne vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2020 nicht oder nur unvollständig bezahlt zu haben (act. 2000 ff.). Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2020 wurde A.________ sodann der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren; Betrag eines Tagessatzes: CHF 30.-), zzgl. Verfahrenskosten (act. 10'000 f.). Dagegen erhob er mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 Einsprache (act. 10'004). Am 12. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Strafakten dem zuständigen Polizeirichter des Sensebezirks übermittelt werden (act. 1). Am 9. Dezember 2020 wurde er sodann zur Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin), Pascale Vaucher Mauron, vom 29. April 2021 vorgeladen. Ihm wurde zudem mitgeteilt, dass er über eine Frist bis 19. Januar 2021 verfüge, um insbesondere Beweisanträge zu stellen und zu begründen, allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen, seine aktuelle finanzielle Situation umfassend zu belegen und allenfalls Antrag auf Entschädigung/Genugtuung zu stellen (act. 4). Die Vorladung wurde A.________ am 17. Dezember 2020 zugestellt (act. 4a). Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 wandte sich letzterer an die Polizeirichterin und stellte diverse Anträge (Fristverlängerung, amtliche Verteidigung, Einstellung des Verfahrens; act. 6). Am 21. Januar 2021 gewährte ihm die Polizeirichterin Frist bis 3. Februar 2021, um allenfalls eine Verteidigungsperson zu benennen. Zudem sistierte sie die Frist zur Einreichung der verlangten Belege bis zum Entscheid über die amtliche Verteidigung (act. 7). B. Am 3. Februar 2021 nahm A.________ Stellung und verlangte den Ausstand der Polizeirichterin. Er stellte folgende Anträge: « 1. Es sind keine Kosten zu erheben, meine Aufwände sind mit mindesten CHF 2'000.- zu entschädigen. 2. Frau Pascale Vaucher Mauron hat per sofort in Ausstand zu treten. 3. Von Amtes wegen sei zu prüfen[,] ob Frau Vaucher Mauron allgemein als Richterin noch tragbar ist. Das[s] Frau Vaucher Mauron Mitglied einer solchen Kommission ist, kann immer wieder zu Interessenkonflikten führen. 4. Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob Frau Pascale Vaucher Mauron Datenschutzgesetze verletzt hat[, indem] [s]ie Daten vom Gericht bei der Sozialkommission D.________ oder umgekehrt missbraucht hat. 5. Es ist ein Berufsverbot als Richterin gegen Pascale Vaucher Mauron von Amtes wegen zu prüfen » (act. 8). Die Polizeirichterin übermittelte das Schreiben am 9. Februar 2021 der Strafkammer – mit Kopie an A.________ und die Staatsanwaltschaft – und schloss auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Am 11. Februar 2021 liess die Strafkammer A.________ eine Kopie des Schreibens der Polizeirichterin vom 9. Februar 2021 zukommen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Soweit der Gesuchsteller Anträge stellt, die nicht in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen (vgl. Beschwerde, S. 3, Anträge 3, 4 und 5), ist auf sein Gesuch vom 3. Februar 2021 nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 Bst. b bis e abstützt. 2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil BGer 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Sofern der Gesuchsteller den Ausstand der Polizeirichterin am 3. Februar 2021 mit der « Vorgeschichte (Strafverfahren, Amtsenthebungsverfahren, Beschwerde beim Justizrat, illegale, rechtsund amtsmissbräuchliche Wohnungsausweisungsverfahren usw.) » begründet, ist das Gesuch offensichtlich verspätet, wusste er doch spätestens am 17. Dezember 2020, dass Pascale Vaucher Mauron die für diese Angelegenheit zuständige Polizeirichterin sein würde. Diesbezüglich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 2.3. Die Polizeirichterin hat am 9. Februar 2021 Stellung genommen (Art. 58 Abs. 2 StPO). 2.4. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Der Gesuchsteller verweist auf Art. 56 Bst. a, b und f StPO und bringt vor, die mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gesetzte Frist von lediglich 3 Arbeitstagen sei rechtsmissbräuchlich. Die Polizeirichterin berufe sich auf Art. 132 Abs. 1 StPO. Jedoch verkenne sie den wahren Wortlaut dieser Bestimmung. In der Tat beziehe sie sich auf Art. 133 StPO. Man könnte zwar davon ausgehen, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Aufgrund der Vorgeschichte handle es sich wohl eher um Absicht. Dies sei als absichtliche und rechtsmissbräuchliche Irreführung zu verstehen. Die Polizeirichterin sei zudem gemäss Information des Staates Freiburg vom 11. September 2019 Mitglied der Einbürgerungskommission D.________. In der Tat sei sie aber seit Oktober 2019 Mitglied der Sozialkommission D.________. Es sei nun klar, dass sie als Richterin in diesem Fall nicht länger tragbar sei und per sofort in den Ausstand zu treten habe. Es sei offensichtlich, dass sie mit ihrem Mandat in der Sozialkommission nicht nur ein persönliches Interesse verfolge, sondern auch sonst ihr Amt als Richterin missbrauche, um gegen ihn Entscheide in der Sozialkommission zu treffen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Der Interessenkonflikt sei klar gegeben. Es sei überdies rechtsmissbräuchlich, dass eine Richterin in einer solchen Kommission dabei sein könne. Weiter beziehe er sich u.a. auf Art. 58 StPO und behalte sich jegliche rechtlichen (strafrechtlichen) Schritte vor. Weder in der Sozialkommission noch im Strafverfahren werde die Rechtsprechung, wonach die Streitsache von einem unbefangen, unvoreingenommen und unparteiischen Richter beurteilt wird, respektiert. Sollte die Polizeirichterin den Ausstandsgrund nicht anerkennen und nicht in den Ausstand treten, sehe er sich gezwungen, eine Strafanzeige einzureichen. 3.2. Die Polizeirichterin entgegnet diesen Ausführungen das Folgende: Es sei richtig, dass A.________ in der Vergangenheit ein Strafverfahren eingeleitet habe. Dieses sei eingestellt worden. Ihr sei nicht bekannt, dass er zweimal beim Justizrat Beschwerde gegen sie eingereicht habe. Es sei richtig, dass sie in ihrer Funktion als Präsidentin des Mietgerichts für den Sense- und Seebezirk A.________ zweimal aus einer Wohnung ausweisen musste. Es sei auch richtig, dass sie von Oktober 2019 bis Dezember 2020 Mitglied der Sozialkommission D.________ war und seit Sommer 2020 Mitglied der Sozialkommission E.________ sei. Sie habe diese Ämter jeweils erst nach Rücksprache mit dem Justizrat angenommen. In ihrer Tätigkeit als Sozialkommissionsmitglied trete sie jeweils in den Ausstand, wenn sich Interessenkonflikte abzeichnen könnten. Sie fühle sich in keiner Art und Weise befangen oder voreingenommen. Soweit die Strafkammer auf das Ausstandsgesuch eintrete, schliesse sie auf Abweisung. 3.3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. a und b StPO). Überdies tritt sie in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. ae StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). 3.4. Die vom Gesuchsteller dargelegten Umstände begründen keine Hinweise auf die Befangenheit der Polizeirichterin. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gesetzte Frist rechtsmissbräuchlich sein sollte, könnte sie doch nötigenfalls auf Antrag hin erstreckt werden. Auch kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Polizeirichterin habe sich « wohl » absichtlich in der Zitierung der massgebenden Bestimmung (Art. 132 statt 133 StPO) geirrt bzw. dies sei aufgrund der Vorgeschichte als absichtliche und rechtsmissbräuchliche Irreführung zu verstehen. Massgebend ist einzig, dass sie ihm umgehend die Möglichkeit gegeben hat, seine Wünsche in Bezug auf die von ihm beantragte Bestellung einer amtlichen Verteidigung mitzuteilen und sodann die Frist zur Einreichung der verlangten Belege bis zum Entscheid über die besagte Verteidigung sistiert hat. Nicht anders verhält es sich mit der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Tatsache, dass die Polizeirichterin Mitglied der Einbürgerungskommission und der Sozialkommission D.________ war respektive seit Sommer 2020 Mitglied der Sozialkommission E.________ ist. Inwiefern sie mit ihrem Mandat in der Sozialkommission ein persönliches Interesse verfolgen soll, « auch sonst ihr Amt als Richterin missbrauche, um gegen ihn Entscheide in der Sozialkommission zu treffen » und ein Interessenkonflikt « klar » gegeben sei, führt der Gesuchsteller nicht aus. Mithin ist festzustellen, dass er nicht ansatzweise darzulegen vermag, dass die Voraussetzungen von Art. 56 Bst. a, b oder f StPO erfüllt wären. So ist insbesondere nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse die Polizeirichterin in der Sache haben könnte oder dass eine unzulässige Mehrfachbefassung vorliegt. Auch erhellt weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Gesuchstellers, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Polizeirichterin erwecken. 3.5. Das Gesuch vom 3. Februar 2021 ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dessen Antrag, es seien keine Kosten zu erheben, ist überdies nicht begründet. Aus den selben Gründen ist ihm auch keine Entschädigung für seine Aufwände zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch vom 3. Februar 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: