Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 240 Urteil vom 24. November 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 26. Oktober 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2021 wurde A.________, geb. 1972, der Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG; SR 818.101) für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 250.-, zzgl. Verfahrenskosten von CHF 205.-, verurteilt. Dagegen erhob sie am 22. Januar 2021 Einsprache. Am 4. Mai 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem/der Polizeirichter/in des Sensebezirks (nachfolgend die Polizeirichterin) zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Vorladung vom 18. Juni 2021 wurde A.________ aufgefordert, persönlich zur Sitzung der Polizeirichterin vom 26. Oktober 2021, um 14.00 Uhr, zu erscheinen. Mit Bezug auf diese Vorladung erhob A.________ am 23. September 2021 diverse Einwendungen. Am 24. September 2021 teilte ihr die Polizeirichterin mit, sie könne diesen nicht entsprechen und die Verhandlung vom 26. Oktober 2021 werde stattfinden. Zur besagten Sitzung erschien A.________ jedoch nicht. B. Am 26. Oktober 2021 verfügte die Polizeirichterin sodann das Folgende: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. 2. Die Einsprache gilt als zurückgezogen und das Einspracheverfahren wird abgeschrieben. Der Strafbefehl F 20 11584 der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021 erlangt somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 354 Abs. 3 StPO). 3. Die Kosten des Einspracheverfahrens von pauschal CHF 50.00 werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). C. Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte A.________ gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde ein. Am 15. bzw. 16. November 2021 verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Polizeirichterin auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2020 [JG; SGF 130.1]). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und 396 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2021 zugestellt. Demnach wurde die Beschwerde am 4. November 2021 fristgerecht eingereicht. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). 2.2. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte die Einsprache demnach als zurückgezogen. In ihrer Eingabe vom 4. November 2021 führt die Beschwerdeführerin das Folgende aus (sic): «Übermittlungsfeststellung [zum Flatter-Papier-Datum 27. Oktober 2021 zurück] Erste Zurückweisung. Zweite Zurückweisung. Dritte Zurückweisung. Sendung ohne Wertmarke (verstoß gegen UPU - Straftat). Nicht rechtskräftig, unversichert unterschriebenes Flatter-Papier. Rechtsbeugung und Rechtsbeugungstexte. Befangenheit [Anwaltskammer; Parteizugehörigkeit]. Menschenrechtsverstoß - [Richten eines Menschen von Menschen]. Anwendung geltenden [rechts] anstelle gültiges [Recht]. Vorsätzliche illegale Bezugnahme auf geltendes [recht]. [Dossierungsnr. 40 2021 46; U/Ref.: B.________]; Rückseiten sind fordernd Ignoramus. Interpretation/en sind untersagt und grundsätzlich abgewiesen. Das am [26. Oktober 2021] angewandte geltende [recht] und dem daraus entstandene Urteil stimmt die betroffene [Person] nicht zu. Diese wird auch nicht das angewandte [recht] nicht weiter ziehen. Zu Punkt eins der [Verfügung]: In zwei vorhergehenden Schreiben an die in Funktion Tätige [C.________ vertreten von C.________] wurde auf die Sachlage zum Erscheinen einer [PERSON; Person] im gültigen [See- und Handels-Recht] hingewiesen. Dies wird im ersten Punkt der [Verfügung] im Vorsatz und Absicht nicht erwähnt, sozusagen vorsätzlich unterschlagen. Punkt zwei und drei der [Verfügung] wird dreimalig zurückgewiesen/abgewiesen. Abgesehen davon kann bewiesener Maßen keine Firma jedwede [Gesetze] erlassen, da die hoheitliche Legitimität fehlt. Ebenso wie eine [POLIZEIRICHTERIN] kein [Urteil] über einen Menschen erlassen kann, schon gar nicht durch vorsätzliche Täuschung in der Sprache zu einer angeblichen [nat. Person]. Im weiteren auch den in Funktion Tätigen die Prokura für eine lesbare Unterschrift fehlt bzw. fehlen lässt. Damit ist dem [Urteil] keinem Glauben zu geben und ungültig, nichtig, ex-tunc. Selbst wenn die [Person] benannt ist, so ist hier jedoch eine falsche [Person] bei [GERICHT] verhandelt worden. Das ist den in Funktion Tätigen vollumfänglich bewusst und der mögliche Weg von hinten in die Tür zu gelangen, was ebenfalls dreimalig abgewiesen ist. Denn es gibt eine [ID-Karte] und genau auf dieser ist die wahre [PERSON (DIN ddd); Person (DIN eee)] enthalten und auch als Wertpapier im Handel. Diese wird im übrigen auch nicht mit einer [Anrede] benannt. Die in Funktion Tätige spricht und schreibt von einem Wertpapier, der [Meldeobligation] und für diese hat der Herausgeber [Gemeinde] die Haftung. Die Begründung dafür ist, dass die Anhangsverträge nicht herausgegeben wurden und darüber hinaus versteckte Zusatzverträge existieren. Diese Handlungen machen die [Meldeobligation] nichtig ex-tunc. Aufgrund oben angeführten Fakten, ist das [Urteil] vom [26. Oktober] dreimalig zurückgewiesen und abgelehnt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Auf Grund der fehlenden Souveränität, ist das [Urteil] hinfällig und das Fall abgeschlossen zu Gunsten der Beklagten [Person] in Form der [Meldeobligation]». Ob die Beschwerdeführerin mit diesen teils nur schwer verständlichen Ausführungen darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung respektive deren Begründung – sprich insbesondere, dass sie der Sitzung vom 26. Oktober 2021 ferngeblieben ist und die Einsprache daher gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gilt – ihrer Meinung nach fehlerhaft sein sollen, ist äusserst zweifelshaft, kann aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens jedoch offenbleiben. 3. 3.1. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. 3.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgeladen. Insbesondere war die Polizeirichterin C.________ befugt, diese Vorladung und sodann auch die angefochtene Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 64 und 75 f. JG). Die Folgen eines Fernbleibens wurden der Beschwerdeführerin in der Vorladung vom 18. Juni 2021 mitgeteilt (so insbesondere: «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO)»). Obschon ihr am 24. September 2021 mit Verweis auf die Vorladung vom 18. Juni 2021 mitgeteilt wurde, dass ihren Einwendungen vom 23. September 2021 nicht entsprochen werden könne und die Verhandlung wie angekündigt stattfinden werde, blieb sie dieser dennoch unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Dementsprechend blieb der Polizeirichterin gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO keine andere Wahl als festzuhalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Januar 2021 als zurückgezogen gilt und das Einspracheverfahren abzuschreiben ist. Sofern die Beschwerdeführerin noch auszuführen scheint, dass nicht die richtige Person vorgeladen wurde, zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass dem in der Tat so war. Es sind somit weder Rechtsverletzungen, noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden auf CHF 200.- (Gebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 26. Oktober 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- (Gebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. November 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: