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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.11.2021 502 2021 220

25. November 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,830 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 220 Urteil vom 25. November 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 1. Juni 2021 reichten A.________ und C.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Sachbeschädigung ein. Im Wesentlichen führten sie das Folgende aus: Es gäbe schon seit einiger Zeit Nachbarschaftskonflikte zwischen ihnen und B.________, wobei es um die Pflanzen an der Grundstücksgrenze ginge. B.________ habe nun auf seinem Grundstück ein Bodenherbizid eingesetzt, welches aufgrund des stark geneigten Geländes auf ihr Grundstück abgeschwemmt sei und dort zahlreiche Pflanzen vergiftet habe. Da B.________ das Bodenherbizid oben an der Böschung, die eine Neigung von 30-45% habe, eingesetzt habe, habe er in böswilliger Absicht gehandelt. A.________ und C.________ legten ihrem Strafantrag einen Plan der Grundstückssituation, Fotos des betroffenen Landstreifens und der betroffenen Pflanzen, eine Liste der vergifteten Pflanzen sowie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen A.________ und dem Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg bei. Zudem reichten sie einen Auszug des Sitzungsprotokolls des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 22. Januar 2020 ein; dem kann entnommen werden, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, die vorsieht, dass B.________ seine sich an der Grenze befindende Thuja-Hecke bis am 31. März 2020 zu entfernen hat und die Parteien sich verpflichteten, miteinander Gespräche aufzunehmen, um die Aufstellung eines Sichtschutzes zu prüfen. Weiter reichten A.________ und C.________ Korrespondenz zwischen ihnen und B.________ sowie Widerlegungen der Behauptungen von B.________ ein. Am 23. Juni 2021 wurde A.________ als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Er bestätigte den eingereichten Strafantrag und den dabei erläuterten Sachverhalt. Am 29. Juni 2021 wurde sodann B.________ als beschuldigte Person polizeilich befragt. Er erklärte, er habe nie Bodenherbizid verwendet. Bei den durch den Strafkläger eingereichten Fotografien handle es sich um alte Aufnahmen, welche im Jahr 2020 erstellt worden seien, als ein Zaun an der Grundstücksgrenze erstellt wurde. Es würde zum jetzigen Zeitpunkt dort wieder Unkraut wachsen. Aus dem Polizeirapport vom 29. Juni 2021 mit Begleitformular vom 7. Juli 2021 geht hervor, dass die Kantonspolizei Freiburg im Juli 2021 Fotografien des angeblich vergifteten Landstreifens erstellt hat. Diese zeigen, dass an der besagten Stelle Unkraut wächst. B. Am 4. Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. Sie erwog, dass aus den Ermittlungen hervorgehe, dass die dem Strafantrag beigefügten Bilder des angeblich behandelten Grundstücksbereichs von A.________ im Jahr 2020, als B.________ seinen Zaun neu montiert hatte, gemacht worden seien. Der Beschuldigte habe dank aktualisierten Bildern von Ende Juni / Anfang Juli 2021 beweisen können, dass heute zwischen den Zäunen Unkraut wachse. Zudem habe B.________ anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person erklärt, dass er nie Bodenherbizid verwendet habe. Somit sei der Einsatz von Bodenherbizid an der besagten Stelle nicht bewiesen, aufgrund der neueren Bilder sogar unwahrscheinlich. C. Am 5. Oktober 2021 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde. Er verlangte, dass B.________ das Vergiften des Erdreichs entlang der Grundstücksgrenze künftig ausdrücklich verboten werde und hielt fest, dass die Begründung der Nichtanhandnahme vom 4. Oktober 2021 unzutreffend sei. Die Bilder seien nicht im Jahr 2020 gemacht worden. Vielmehr seien sie am 25. Mai

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2021 erstellt worden und zwar auf Anweisung von D.________ vom Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg. Dies untermauert er mit Bildschirmaufnahmen seines Computers, welche aufzeigen sollen, dass die Fotografien am 25. Mai 2021 erstellt worden seien. Er hielt zudem fest, dass die Fotografien der Kantonspolizei kein Beweis dafür seien, dass kein Bodenherbizid eingesetzt worden sei. Einerseits sei die Vergiftung nicht flächendeckend vorgenommen worden (nur drei Zonen), womit es freie Stellen geben würde, und anderseits habe sich das Gift aufgrund der starken Regenfälle im Frühjahr und Sommer 2021 verdünnt, was dazu geführt habe, dass sich zahlreiche seiner Pflanzen erholen konnten. Trotzdem verbleibe ein Schaden durch definitiv abgestorbene Pflanzen. Am 11. bzw. 13. Oktober 2021 ergänzte A.________ seine Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2021 und brachte vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2021 werde nicht auf das Motiv von B.________ eingegangen. Dieser habe ihm Schaden zufügen wollen. Das Vergiften von Pflanzen sei ein Racheakt dafür gewesen, dass er gemäss der vor dem Zivilgericht des Seebezirks am 22. Januar 2020 geschlossenen Vereinbarung seine Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze entfernen musste. Die Staatsanwaltschaft schloss am 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 hielt A.________ namentlich fest, dass ihn die Erwähnung von E.________ in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2021 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021 erstaune. Diese sei weder Eigentümerin des Grundstücks gemäss Grundbuch, noch sei sie die Ehefrau von B.________. Zudem erklärte er, dass sich der Schaden dank der starken und anhaltenden Niederschläge verringert habe. Die Schadenssumme betrage ca. CHF 1'000.-, während sie bei Einreichung des Strafantrags noch wesentlich höher geschätzt worden sei. Aufgrund dieses nun geringer ausfallenden Schadens rechtfertige sich seine Beschwerde vor dem Kantonsgericht kaum mehr. Er bestehe aber darauf, dass eine wahrheitsgetreue Erwähnung der Gründe für die Nichtanhandnahme aufgeführt werde. Sinngemäss erklärt er, dass ihn insbesondere störe, dass ihm in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2021 unterstellt werde, mit der Strafanzeige veraltete Fotos eingereicht zu haben. Er beantragt daher, die Einstellung des Strafverfahrens sei ausschliesslich mit dem gesunkenen Schadenwert zu begründen und die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten, nichtzutreffenden Gründe seien abzuweisen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 5. Oktober 2021 zugestellt. Die am 5. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift erfolgte somit offensichtlich rechtzeitig. Dasselbe gilt für die Ergänzungsschreiben vom 11. bzw. 13. Oktober 2021. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner Sachbeschädigung vor und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). Noven sind zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Vorab ist zu erwähnen, dass es sich bei E.________ um die Mutter von B.________ handelt und diese in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2021 als solche genannt ist. E.________ stellt keine Partei im vorliegenden Verfahren dar und ihre Nennung diente einzig der Identifikation des Beschuldigten. Es liegt somit kein Formfehler vor. 3. Sofern der Beschwerdeführer verlangt, dass B.________ das Vergiften des Erdreichs entlang der Grundstücksgrenze künftig ausdrücklich verboten wird, kann mangels Zuständigkeit auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Dies ist allenfalls in einem Zivilverfahren – und nicht in einem Strafverfahren – geltend zu machen. 4. In seiner letzten Eingabe führt der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Beschwerde aufgrund des nun geringer ausfallenden Schadens «kaum mehr» rechtfertige. Er bestehe aber darauf, dass eine wahrheitsgetreue Erwähnung der Gründe für die Nichtanhandnahme aufgeführt werde. Er beantragt daher, die Einstellung des Strafverfahrens sei ausschliesslich mit dem gesunkenen Schadenwert zu begründen und die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten, nichtzutreffenden Gründe seien abzuweisen. Auch diesen Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung an sich kann nicht angefochten werden (vgl. Urteil BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person ist somit nicht legitimiert, eine Verfügung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere Begründung dieser Verfügung zu erwirken. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Ausgang des Strafverfahrens wehrt, sondern verlangt, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und durch eine andere zu ersetzen ist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 5.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus Opportunitätsgründen (Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO). Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz « in dubio pro duriore » ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (u.a. Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 5.2. Vorliegend muss die Frage, ob die mit der Strafanzeige eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers aus dem Frühjahr 2021 stammen oder nicht, nicht abschliessend geklärt werden. Die Erfüllung des Tatbestands der Sachbeschädigung durch B.________ kann bereits ausgeschlossene werden, da man ihm die Tathandlung nicht rechtsgenüglich nachweisen kann. So sagte dieser anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 aus, dass er nie Bodenherbizid verwendet habe. Dies führte er ebenfalls in einem Schreiben an das Ehepaar A.________ und C.________ vom 31. Mai 2021 aus. Den Akten können auch keine anderen rechtlich relevanten Hinweise entnommen, dass B.________ in den vom Beschwerdeführer erwähnten drei Zonen ein Bodenherbizid verwendet hätte. Die Aussagen der Parteien stehen sich somit diametral gegenüber. Dass D.________ dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 an Hand der übermittelten Fotografien mitgeteilt hat, man sehe gut, dass die Pflanzen «durch irgend einen Giftstoff abgestorben sind», vermag nichts daran zu ändern. Es kann sicherlich sein, dass es für den Beschwerdeführer «auf der Hand liegt», dass sein Nachbar die Pflanzen gezielt vergiftet hat; dies reicht jedoch nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft ist damit im Ergebnis zu Recht nicht auf den Strafantrag gegen B.________ eingetreten. 6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von den geleisteten Sicherheiten zu beziehen. Den Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von den geleisteten Sicherheiten bezogen. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. November 2021/cgo/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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