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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 09.03.2022 502 2021 216

9. März 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,910 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 216 Urteil vom 9. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Cristian Torrado Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 27. April 2021 kam es zwischen A.________, geb. 1964, und C.________, geb. 1948, bzw. B.________, geb. 1998, zu einer Auseinandersetzung bei einem Parkplatz in D.________. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 4. Juli 2021 ergaben deren Erhebungen, dass das Fahrzeug von C.________ nicht korrekt parkiert und dies der Auslöser für die erste Auseinandersetzung gewesen sei. C.________ sei von A.________ angesprochen worden, weil er falsch parkiert habe. A.________ solle anschliessend das Fahrzeug von C.________ mittels Fusstritt beschädigt haben. Dem Anzeigerapport liegt ein Fotodossier bei, welches eine Delle am Fahrzeug von C.________ zeigt (act. 2’033). In der Folge sei eine verbale und physische Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern entstanden. B.________ habe sich in der Nähe aufgehalten und die Auseinandersetzung bemerkt. Um den Streit zu schlichten, habe er sich vor Ort begeben. Da A.________ die Örtlichkeit daraufhin habe verlassen wollen, habe B.________ ihn zurückgehalten, um ihn der bereits alarmierten Polizei übergeben zu können. Es sei deshalb eine zweite Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ entstanden. Alle drei Beteiligten verletzten sich anlässlich dieser Ereignisse (act. 2'000 ff.). Am 4. Mai 2021 wurde C.________ als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (act. 2'005 ff.). Er stellte zudem Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug sowie Tätlichkeiten und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. 2'011 f.). Am 3. Juni 2021 stellte C.________ erneut Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft und erklärte sich ebenfalls als Privatkläger im Zivilpunkt (act. 2'013 f.). Gemäss dem Anzeigerapport vom 20. Mai 2021 konnte ermittelt werden, dass es sich beim Unbekannten um A.________ handelte (act. 2'035). B.________ wurde am 8. Mai 2021 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (act. 2'015 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme stellte er Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. 2'021 f.). Gemäss dem Anzeigerapport vom 20. Mai 2021 handelt es sich bei dem Unbekannten um A.________ (act. 2'035). Am 8. Mai 2021 wurde auch A.________ als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (act. 2'023 ff.). Er stellte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. 2'030 f.). Gemäss dem Anzeigerapport vom 20. Mai 2021 handelte es sich bei den unbekannten Personen um C.________ und B.________ (act. 2'035). B. Mit Strafbefehl vom 23. September 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft C.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten der Markierungen) und Tätlichkeiten (Faustschlag ins Gesicht von A.________) zu einer Busse von CHF 400.- (act. 10'000 ff.). Mit Strafbefehl vom 23. September 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen à CHF 120.-, zu einer Busse von CHF 300.- sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'280.- (act. 10'007 ff.). Dagegen erhob A.________ am 27. September 2021 Einsprache. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 wurde hingegen auf die Eröffnung einer Untersuchung gegen B.________ verzichtet, Kosten zu Lasten des Staates (act. 10'003 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 erhob A.________ gegen die Nichtanhandnahme vom 23. September 2021 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und B.________ sei wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.________ dem zuständigen Strafrichter zu überwiesen. Subsidiär sei die Angelegenheiten an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 13. Oktober 2021 reichte er zwei Arztberichte nach. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 fest, dass bezüglich der gegen den Strafbefehl vom 23. September 2021 erhobenen Einsprache mit der Zustellung des Strafdossiers an den zuständigen Polizeirichter zugewartet werde, bis von der Strafkammer über die Beschwerde entschieden wurde. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Februar 2022 reichte B.________ seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und schloss unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf deren vollumfängliche Abweisung. D. Am 18. November 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Strafkammer zur Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen und um dem Entscheid der Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls des erstinstanzlichen Gerichts nicht vorzugreifen, beabsichtige, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Staatsanwaltschaft bzw. des erstinstanzlichen Gerichts betreffend den Strafbefehl vom 23. September 2021 zu sistieren. Sie gab den Parteien sodann Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erklärte A.________, dass er sich dem Ansinnen der Strafkammer, das hängige Beschwerdeverfahren zu sistieren, widersetze. Am 20. Januar 2022 teilte B.________ mit, dass er sich den Ausführungen der Strafkammer anschliesse. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorerst auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens verzichtet werde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 4. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Der Beschwerdeführer macht einfache Körperverletzung geltend und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.6. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdegegner Zeuge der Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer gewesen sei und versucht habe, die beiden Männer zu beruhigen und zurückzuhalten, bis die Polizei eintraf. Dabei sei der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gegen eine Wand gestossen und am Hals gehalten worden. Um sich zu befreien, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dabei eine Schwellung und ein Hämatom über dem Jochbein, Abschürfungen am Ellenbogen und einen leichten Schädelbruch erlitten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Faustschläge ausgeteilt, wobei es sich um ein Vergehen (einfache Körperverletzung) handle. Bei diesem Vergehen habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt. Um ihn der Polizei zu übergeben, habe er keine andere Wahl gehabt, als ihn persönlich zu verfolgen und anzuhalten, denn der Beschwerdeführer war zu Fuss unterwegs. Da er nicht am Tatort bleiben wollte und sich dem Beschwerdegegner gegenüber äusserst aggressiv zeigte, habe letzterer nicht unverhältnismässig gehandelt, als er ihn mit Gewalt festgehalten habe (Art. 218 StPO). Er habe sich somit im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig verhalten. 2.2. Nebst der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» rügt der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Er bestreitet, C.________ in den Schwitzkasten genommen und ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da er in einer Hand eine volle Einkaufstasche trug und als Rechtshänder einen Finger der anderen Hand nur einige Wochen zuvor gebrochen hatte und der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen war, wie dies zwei Berichte des Spitals F.________ belegen sollen. C.________ habe zudem nicht behauptet, in den Schwitzkasten genommen worden zu sein. Überdies gehe aus dem Strafdossier nicht hervor, dass C.________ aufgrund des besagten Vorfalles zwei Zähne hätte ersetzen lassen müssen. Somit könne aus den Akten nicht geschlossen werden, dass C.________ in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitten habe. Seine Verletzungen würden eher auf eine Tätlichkeit hindeuten. Bei Tätlichkeiten als Übertretungen könne sodann Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO nicht angewendet werden. Somit habe die Staatsanwaltschaft Art. 218 StPO zu Unrecht angewandt. Auch sei die vom Beschwerdegegner angewandte Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer, um ihn daran zu hindern, wegzulaufen respektive vor C.________ zu fliehen, nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 218 StPO gewesen, womit die Staatsanwaltschaft selbst bei Vorliegen eines Vergehens unzutreffenderweise einen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB angenommen und Art. 218 i.V.m. Art. 200 StPO verletzt habe. 2.3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Beteiligten mehrheitlich diametral auseinandergehen würden. Seine Aussagen und jene von C.________ seien jedoch bis auf wenige, irrelevante Details deckungsgleich. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ihrerseits voller Widersprüche. Zweifelsohne würden seitens des Beschwerdeführers mehrere (mindestens versuchte) (eventual-)vorsätzliche, einfache Körperverletzungen sowie mindestens eine Sachbeschädigung vorliegen. Zudem werde verkannt, dass er auch in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe (Art. 15 StGB). In rechtlicher Hinsicht sei erstellt, dass seine Handlungen nicht strafbar sind und er somit auch nicht bestraft werden kann. Für das durch den Beschwerdeführer angeführte Prinzip «in dubio pro durio» verbleibe keinen Raum. 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c); im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. In Art. 310 StPO werden die Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis). 3.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Art. 200 StPO – zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein – Gewalt anwenden (Art. 218 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO). Art. 218 StPO bildet einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung im Sinne von Art. 14 StGB, welcher das mit der Festnahme verbundene tatbestandsmässige Verhalten der Privaten rechtfertigt, sofern es den gesetzlichen Anforderungen, namentlich den Grundsätzen der Subsidiarität und der Proportionalität, entspricht. Wer in Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen als Privatperson eine Festnahme vornimmt, erfüllt objektiv den Tatbestand der Amtsanmassung und der Freiheitsberaubung (vgl. Urteil BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1). 3.3. Es ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds im Sinne von Art. 14 StGB bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 218 StPO vorliegend zurecht als offenkundig erfüllt annahm. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdegeg-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 ner die angebliche Sachbeschädigung des Beschwerdeführers am Fahrzeug von C.________ gemäss eigenen Aussagen nicht gesehen hat, womit diese so oder anders nicht als Anlasstat im Sinne von Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO zu gelten vermag. 3.4. Den Akten kann das Folgende entnommen werden: C.________ erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2021, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug getreten habe, weil er nicht in einem Parkfeld stationiert war und er ihm gesagt hat, dass ihn dies nichts angeht. Er (C.________) sei dem Beschwerdeführer sodann hinterher, habe sich vor ihn gestellt und ihm gesagt, er rufe die Polizei. Da habe der Beschwerdeführer ihm zwei Schläge verpasst. Anschliessend habe dieser versucht, zu flüchten und er habe versucht, ihn aufzuhalten, worauf ihm der Beschwerdeführer einen Fusstritt gegen sein linkes Schienbein und mehrere Faustschläge gegen sein Gesicht verpasst habe. Anlässlich dieses Angriffs sei seine Brille zu Boden gefallen (act. 2'006 Z. 5 ff.). Weiter sagte C.________ aus, dass es sein könne, dass er den Beschwerdeführer als «Arschloch» beschimpft habe, nachdem er von ihm «gehauen» worden sei (act. 2'007 Z. 32 f.). Um sich selbst zu schützen, habe er einen Besenstil aus einem Regal des E.________ genommen. Er habe einen jungen Herrn, welcher das Ganze gesehen hatte, um Hilfe gebeten. Dieser habe sich vor den Beschwerdeführer gestellt und ihn gebeten, stehen zu bleiben und auf die Polizei zu warten. Plötzlich habe der Beschwerdeführer den jungen Mann angegriffen, ihm mehrere Faustschläge verpasst und erneut versucht zu flüchten. Um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, habe der junge Mann ihn festgehalten und zu Boden gedrückt. Bei diesem Manöver seien beide gestolpert und gegen die Wand des Gebäudes gefallen. Der junge Mann habe keine Schläge ausgeteilt. Der Beschwerdeführer sei sodann an der Wand sitzengeblieben bis die Polizei kam (act. 2'006 Z. 15 ff.). Der Beschwerdeführer hingegen schilderte, dass C.________ ihn beschimpft habe, nachdem er ihm gesagt hatte «Geht’s noch?! Und übrigens das ist kein Parkplatz». Er (der Beschwerdeführer) habe sich sodann umgedreht und müsse mit seinem Fuss unabsichtlich das Auto berührt haben. Danach sei C.________ schreiend auf ihn zugekommen. Er selber wollte zu seinem Auto gehen und seine Einkaufstasche abstellen, doch C.________ habe sich ihm in den Weg gestellt, worauf sie einige Minuten hin und her gegangen seien und dieser versucht habe, ihn zu treten und zu schlagen. Man habe nicht mit C.________ reden können, denn, wenn er (der Beschwerdeführer) jeweils stehen geblieben sei, sei C.________ jedes Mal aggressiv auf ihn losgegangen. Sie seien dann vom Parkplatz in Richtung E.________ gegangen. Dort habe C.________ ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, was jedoch auch ein Glückstreffer gewesen sein könnte, denn er habe einfach wild um sich gehauen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) C.________ mehrfach seitlich mit dem Fuss ins Gesäss getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er (der Beschwerdeführer) immer noch seine Einkaufstasche in der Hand gehabt. C.________ habe sich dann aus dem Gartenverkauf des E.________ einen Rechen gegriffen und habe ihn (den Beschwerdeführer) damit verfolgt (act. 2'024 Z. 4 ff.). Der Beschwerdeführer gab zudem auf Frage hin an, C.________ nicht mit den Fäusten geschlagen zu haben. Er habe ihn nur getreten, um Abstand zu gewinnen. Er gab zudem zu, dass er C.________ in den Hintern getreten habe, nachdem dieser ihm ins Gesicht geschlagen hatte. Es habe sich dabei um leichte Tritte gehandelt, die zu keiner Verletzung geführt hätten (act. 2'025 Z. 50 ff.). Plötzlich sei der junge Herr von rechts her mit dem Rechen bewaffnet gekommen und habe ihm gesagt, er solle stehenbleiben. Er habe dem Beschwerdegegner gesagt, dass ihn die Sache nichts angehe und er sich raushalten solle. Daraufhin sei er vom Beschwerdegegner irgendwie gegen die Hauswand geschleudert worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie er dies gemacht habe. Das Nächste woran er sich erinnere, sei, dass er auf dem Bauch gelegen und eine Platzwunde am Kopf gehabt habe. Der Beschwerdegegner sei sodann mit dem ganzen Gewicht auf seinem Rücken

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 gekniet und habe seinen Kopf nach hinten gerissen. Der Beschwerdegegner habe ihn mit dem linken Arm so stark gewürgt, dass er keine Luft mehr bekommen habe und dachte, dass er sterben würde. Aufgrund der anwesenden Passanten habe der Beschwerdegegner dann von ihm abgelassen (act. 2'024 f. Z. 22 ff.). Der Beschwerdegegner gab seinerseits betreffend die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ an, dass er auf dem Balkon seiner Wohnung gewesen sei und Schreie gehört habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, was passiert sei. Erst später habe er die beiden Streitenden im Blickfeld gehabt. Der Beschwerdeführer habe C.________ in den Schwitzkasten genommen und ihm mehrere Faustschläge verpasst. Dabei sei die Brille von C.________ zu Boden gefallen. Letzterer habe um Hilfe geschrien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin davongelaufen und C.________ habe einen metallischen Laubrechen genommen und sei dem Beschwerdeführer hinterher, seiner Meinung nach, um ihm «von hinten eine zu hauen» (act. 2'016 Z. 4 ff). In diesem Moment habe er gedacht, er müsse eingreifen, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe C.________ gebeten, ihm den Rechen auszuhändigen, was dieser auch freiwillig getan habe. Es sei ihm somit gelungen, C.________ davon abzuhalten, den Beschwerdeführer mit dem Rechen zu schlagen. Mit dem Rechen in der Hand sei er (der Beschwerdegegner) dem Beschwerdeführer hinterher. Als er ihn erreicht habe, sei er vor ihn gestanden und habe ihm erklärt, dass er sich beruhigen solle und dass die Polizei bald da sein und die Sache regeln werde. Er habe den Rechen zwar in der Hand gehalten, jedoch keine bedrohende Position eingenommen. Er habe ihn in der Hand gehalten, damit keiner der anderen Protagonisten ihn in die Hände bekam. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt «Die Polizei wurde bereits informiert und wird sich auf Platz begeben. Ich habe das Geschehen mitangesehen und werde der Polizei Auskunft geben über ihr Aussehen, wenn Sie jetzt davonrennen». Der Beschwerdeführer habe verneinend geschrien, dass er gehen wolle. Er habe dem Beschwerdeführer daraufhin seine Hand auf die Brust gelegt und habe ihm sagen wollen, dass er der Polizei sein Aussehen beschreiben werde «und seine Flucht Richtung». Doch bevor er (der Beschwerdegegner) seinen Satz aussprechen konnte, habe der Beschwerdeführer ihn am Hals gepackt, gewürgt und mit dem Rücken gegen ein Garagentor gedrückt. Er habe daraufhin die Knie des Beschwerdeführers gepackt, so dass dieser das Gleichgewicht verlor. Beide seien in der Folge zu Boden gefallen, wobei sich der Beschwerdeführer am Kopf verletzt habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, den Beschwerdeführer zu verletzen. Er habe sich nur verteidigen wollen. Als der Beschwerdeführer aufstehen wollte, habe er sich auf ihn gesetzt, um ihn zu beruhigen und da er eine Verletzung am Kopf hatte. Dies habe er nur getan, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder andere erneut verletzen würde. Als dieser sich nach kurzer Zeit wieder einigermassen beruhigt hatte, seien beide aufgestanden (act. 2'016 f. Z. 11 ff.). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg haben sich alle drei Beteiligten aufgrund der Auseinandersetzungen verletzt (act. 2'003). C.________ habe nach der Auseinandersetzung von Zahnschmerzen berichtet. Der Beschwerdegegner habe eine kleine Wunde am Ohr aufgewiesen und der Beschwerdeführer eine Kieferfraktur und eine Platzwunde am Hinterkopf (act. 2'035). Der Beschwerdeführer begab sich nach der Auseinandersetzung zwecks einer ambulanten Notfallkonsultation selbständig ins Spital F.________. Gemäss Bericht vom 28. April 2021 gab er anlässlich der medizinischen Untersuchung an, C.________ habe nach einem verbalen Konflikt versucht, ihn zu attackieren. Daraufhin habe sich ein jüngerer Mann in den Konflikt eingemischt und ihm diverse Verletzungen zugefügt (act. 2'049). Der Bericht hält als medizinische Befunde eine Schwellung und ein Hämatom über dem Jochbein links, eine Riss-Quetsch-Wunde (RQW) von ca. 0.5 cm Grösse in der Mitte des Occiputs, Abschürfungen am Ellenbogen rechts, ein Hämatom von ca. 0.5 cm Durchmesser im Lippenrot der Unterlippe links, eine prätibiale Schwellung des Unterschenkels rechts

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sowie Druckdolenz über den Rippen medioaxillär links auf der Höhe der 4.-6. Rippe fest. Im CT liess sich eine gering dislozierte Fraktur des Sinus maxillaris feststellen (act. 2'050). Als Behandlung wurden für 5 Tage Co-Amoxicillin (3x1g) und Dafalgan verschrieben sowie Schneutzverbot für 4 Wochen verordnet und der Beschwerdeführer für eine Woche arbeitsunfähig erklärt (act. 2'050). Am 3. Juni 2021 reichte C.________ einen Befund vom 7. Mai 2021 von Zahnschäden der G.________ Zahnklinik in Bern ein, woraus hervorgeht, dass zwei Zähne (Nr. 11 und 21) gelockert (subluxiert) sind und angeschlagen (kontusioniert) wurden (act. 2'044). Als Zwischenbehandlung wurde die Beobachtung der Zähne während mindestens zwei Jahren vorgeschlagen (act. 2'045). 3.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen der Beteiligten teilweise diametral gegenüberstehen. Zeugen, welche die Situation beobachtet haben könnten, wurden keine befragt. Die Verletzungen der Beteiligten sind nur teilweise dokumentiert und deren Entstehung zurzeit nicht eindeutig erklär- und nachvollziehbar. Die Auseinandersetzungen führten insbesondere beim Beschwerdeführer zu nicht ganz unerheblichen Verletzungen. Der Beschwerdegegner gab sodann anlässlich seiner Einvernahme tatbestandsmässiges Handeln gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Hingegen erklärte er sein Verhalten nicht damit, dass er den Beschwerdeführer vorläufig festnehmen wollte, um ihn der Polizei zu übergeben, sondern damit, dass er etwas Schlimmeres verhindern wollte (als er eingeschritten ist und C.________ den Rechen abgenommen hat), den Beschwerdeführer beruhigen und ihm erklären wollte, dass er das Eintreffen der Polizei abwarten solle (als er sich vor ihn gestellt, mit dem Rechen in der Hand, und ihm die Hand auf die Brust gelegt hat), er sich nur verteidigen wollte (als ihn der Beschwerdeführer am Hals gepackt und gewürgt haben soll) und verhindern wollte, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder andere erneut verletzt (als er sich gemäss seinen eigenen Aussagen auf ihn gesetzt hat). Unter diesen Umständen kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie in casu den Rechtfertigungsgrund von Art. 218 StPO annimmt bzw. ihn sogar als offenkundig erachtet. Demnach durfte keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden. Die Verfügung vom 23. September 2021 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird u.a. das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Argument der Notwehr zu prüfen haben. Aufgrund dieses Ausgangs wird die von der Strafkammer in Betracht gezogene Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Für die Kenntnisnahme der Verfügung vom 23. September 2021, das Studium der Akten, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft kann die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers auf CHF 2'261.70 festgesetzt werden (Honorar: CHF 2'000.- zzgl. Auslagen [5%] und MwSt. [7.7%]). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'261.70, inkl. MwSt. von CHF 161.70, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. März 2022/cgo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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