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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.09.2021 502 2021 141

6. September 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,066 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 141 Urteil vom 6. September 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 1, und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 27. August 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (nachstehend: die KESB) für A.________, geb. 1937, per 1. Oktober 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, A.________ in enger Zusammenarbeit und nach gegenseitiger Absprache beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, in Absprache auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und sie in enger Zusammenarbeit beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde B.________ ernannt (act. 2'023, 9’000 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2015 ersuchte B.________ die KESB um Entlassung aus dem Amt als Beiständin per 31. März 2015 (act. 2'024 ff.). Am 11. März 2015 kündigte B.________ die Grund- und Zusatzversicherungen von A.________ bei der C.________ (act. 2'029, 9’081) und der D.________ (act. 2'028). Am 14. Februar 2020 reichte A.________ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen B.________ ein. Durch die Kündigung der Zusatzversicherungen sei sie geschädigt worden (act. 2'000 ff.). A.________ und B.________ wurden am 14. Januar 2021 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 3'000 ff.). Am 9. März bzw. 12. April 2021 holte die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht bei der KESB bzw. bei E.________, ehemaliger Leiter des Revisorats der KESB, ein (act. 9'126 ff.). B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten von CHF 305.- wurden dem Staat auferlegt und B.________ eine Entschädigung von CHF 256.40 zugesprochen. C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 28. Juni 2021 Beschwerde ein. Sie beantragt, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das Verfahren durch einen Schuldspruch abzuschliessen bzw. Anklage zu erheben, unter Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 23. Juli 2021 mit, dass sie auf die Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme verzichte und in der Sache selbst auf Abweisung der Beschwerde schliesse. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am 28. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch das angebliche Delikt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). 2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, angesichts ihres Alters und Gesundheitszustandes hätte eine Zusatzversicherung nur nach sorgfältigen Abklärungen und mit grösster Zurückhaltung gekündet werden sollen. Durch die Kündigung seien jährliche Mehrkosten von ca. CHF 4'500.entstanden, was der Beiständin, welche die Rechnungen bezahlte und die Vergütungen der Krankenkasse gutgeschrieben erhielt, bekannt sein musste. Die Beiständin habe gewusst, dass sie zur Kündigung der Zusatzversicherungen nicht berechtigt war. Trotz dieses Wissens habe sie die Kündigung vorgenommen, obwohl dies zu einer finanziellen Schädigung geführt habe. Die Beiständin habe an der Einvernahme vom 14. Januar 2021 den Vorsatz selber bestätigt: «Aber wissen Sie, ich habe immer alles mit A.________ abgesprochen. Aber wenn sie nicht wollte, haben wir dann halt etwas gemacht.» Zum Zeitpunkt der Kündigung sei es auch nicht um eine finanzielle Notsituation gegangen. Gemäss Kassabuch sei ein Vermögen vorhanden gewesen. Die Beiständin habe klar ihre Kompetenzen überschritten und eigenmächtig gehandelt. Dies werde auch durch den Schlussbericht belegt, in welchem sie am Geisteszustand der Beschuldigten [sic] zweifle und ihr gesetzeswidrig den Bericht nicht zur Unterschrift vorgelegt habe. Die Beiständin behaupte wiederholt eine Absprache mit E.________ von der KESB. Abgesehen davon, dass eine Absprache mit der KESB das widerrechtliche Handeln nicht rechtmässig mache, bestreite E.________ eine solche Absprache. Die Gefälligkeitsauskunft der KESB vom 24. März 2021 sei tatsachenwidrig und stütze sich auf keinerlei Akten. 2.3. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Bezüglich des Erfordernisses des Wissens um die Tat ist es nicht erforderlich, dass der Täter über die Verwirklichung der den objektiven Tatbestand ausmachenden Elemente bewusst reflektiert hat. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass dem Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zumindest im Sinne eines dauernden Begleitwissens bzw. eines sachgedanklichen Mitbewusstseins wirklich vor Augen steht; es genügt nicht, dass er sich ihrer bloss hätte bewusst werden können – in diesen Fällen kann allein Fahrlässigkeit gegeben sein (WOHLERS, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 12 N. 10). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (Urteil BGer 6B_910/2019, 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.1 ff. m.H.; vgl. zur Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Eventualvorsatz und den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Test der Folgenlosigkeit: NIGGLI/MAEDER, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N. 53a ff.). Fahrlässig begeht hingegen ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsgemäss nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). 2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt ist. Strittig ist einzig, ob die Beiständin eventualvorsätzlich gehandelt hat. Fraglich ist zwar, ob die Voraussetzung der Selbständigkeit tatsächlich gegeben ist, wird doch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Beiständin verpflichtet war, Handlungen nur nach Absprache mit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da ohnehin kein Eventualvorsatz gegeben ist. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde nicht, dass die Beiständin im Wissen darum gehandelt hat, dass die Kündigung der Zusatzversicherungen zu einem Schaden führen wird. Sie behauptet lediglich, dass ihr durch die Bezahlung der Rechnungen und die Gutschreibung der Vergütungen der Krankenkasse hätte bekannt sein müssen, dass durch die Kündigungen jährliche Mehrkosten von ca. CHF 4'500.- entstehen werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So erbrachte die C.________ zwar während der Mandatsführung durch die Beiständin bis zur Kündigung der Zusatzversicherungen, d.h. vom 1. Oktober 2014 bis zum 11. März 2015, Leistungen von ca. CHF 2'800.-, wovon ca. CHF 2'500.- auf das von der Beiständin geführte Konto überwiesen wurden (act. 8'002 f.). Dies bei monatlichen Prämien (2015) von CHF 81.55 bzw. CHF 978.60 pro Jahr (act. 2'009 f.). Allein aufgrund der Kontogutschriften lässt sich jedoch noch nicht beurteilen, ob es sich dabei um KVG- oder VVG-Leistungen handelt (act. 9'014 ff.). Von der D.________ wurden hingegen während dieser Zeit keine Leistungen erbracht (act. 9'014 ff., 9'073 ff.), weshalb sich die Beiständin rein aufgrund der Bezahlung der Rechnungen und der Kontoführung nicht bewusst sein https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+12+Abs.+3+StGB%22+%22Art.+12+Abs.+2+StGB%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-361%3Ade&number_of_ranks=0#page361

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 musste, dass die Kündigung zu einem Schaden führen könnte. Darüber hinaus überstiegen die Prämien der D.________ deren Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 (act. 2'011, 3'005, 9'073 ff.). Weiter würde der Umstand, dass der Beiständin hätte bewusst sein müssen, dass ihr Handeln zu einem Schaden führen könnte, ohnehin nicht zur Annahme von Eventualvorsatz genügen. Vielmehr liegt in einem solchen Fall Fahrlässigkeit vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beiständin die Möglichkeit der Vermögensschädigung auch tatsächlich bewusst war. Vielmehr schien sie davon ausgegangen zu sein, dass die Zusatzversicherungen nicht gebraucht wurden (act. 2'026, 3'005). So führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beweggrund der Kündigung nicht in der Schädigung der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr in der Verbesserung ihrer finanziellen Situation gelegen habe. So habe die Beschwerdeführerin hohe Ausgaben gehabt und nur über bescheidene Einnahmen verfügt. Dies habe dazu geführt, dass Ende des Monats nicht immer alle Rechnungen bezahlt werden konnten. Zudem habe die Beiständin auch bei verschiedenen Stiftungen um finanzielle Unterstützung gebeten, um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu verbessern und die monatlich zu bezahlenden Rechnungen begleichen zu können. So sei es bei der Kündigung nur darum gegangen, Schulden zu verringern und «dass sie nicht ins Minus kommt» (vgl. Z. 185 ff. Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2021). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Beweggrund auseinander und legt insbesondere auch nicht dar, welcher anderer Beweggrund vorgelegen haben soll. Sie macht in ihrer Beschwerde lediglich geltend, dass es sich nicht um eine finanzielle Notsituation gehandelt habe. Gemäss Kassabuch sei ein Vermögen vorhanden gewesen. Zwar trifft es zu, dass gemäss dem Kassabauch stets ein positiver Saldo vorhanden war (act. 9'057 ff.). Zu beachten ist aber, dass die Beiständin auch Spenden im Umfang von insgesamt CHF 6'608.80 für die Beschwerdeführerin gesammelt hat (act. 9'041). Davon gingen bis zur Kündigung der Versicherungen am 11. März 2015 insgesamt CHF 3'804.80 bzw. bis Ende März 2015 CHF 5'304.80 ein. Ohne diese Spenden hätte Ende März 2015 ein Minus von CHF 1'310.55 bestanden (act. 9'025, 9'033, 9'035 f.). Im April 2015 ging sodann nochmals eine Spende von CHF 1'304.- ein (act. 9'038), ansonsten Ende April 2015 nur noch ein Plus von CHF 286.20 bestanden hätte (act. 9'040). Auf solche Spenden besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Nicht ausser Acht zu lassen ist sodann, dass die Beiständin gemäss eigenen Angaben in ihrem Vorbericht zur Rechnungsablage die Prämien für die Zusatzversicherung bei der D.________ nur bis und mit Januar 2015 bezahlt hat (act. 9'049 f.), was auch mit den Kontoauszügen übereinstimmt (act. 9'014 ff., 9'057 ff.). Wären die D.________-Prämien für Februar 2015 bis April 2015 bezahlt worden und wären die Spenden nicht eingegangen, so hätte Ende April 2015 ein Minus von 572.10 (286.20 - [3 x CHF 286.10], act. 2’011) bestanden. Ferner war die Beschwerdeführerin offenbar auf Geld von Bekannten und Familie angewiesen, um sämtliche Rechnungen bezahlen zu können, wobei sie gemäss eigenen Angaben dieses Geld wieder zurückzuzahlen hatte und ihr Sohn ihr kein Geld mehr geben wollte (act. 9'048). Die Beiständin durfte damit davon ausgehen, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu stabilisieren. Hierzu hat sie im Übrigen nicht nur die Zusatzversicherungen gekündigt, sondern auch die Grundversicherung zu einem günstigeren Anbieter gewechselt (act. 2'009, 9'080), TCS und Rechtsschutzversicherung gekündigt, Loeb- und Kreditkartenlimiten herabgesetzt und Spenden gesammelt (act. 9'048 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beiständin die Zusatzversicherungen gekündigt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass dies zu einer Vermögensschädigung führen könnte.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin gewusst habe, dass sie zur Kündigung der Zusatzversicherungen nicht berechtigt war, und sie ihre Kompetenzen klar überschritten und eigenmächtig gehandelt habe, betreffen ferner lediglich den Vorsatz der Pflichtwidrigkeit. Der Vorsatz muss jedoch auch in Bezug auf die Vermögensschädigung vorgelegen haben, was vorliegend nicht der Fall war. Auch der Umstand, dass angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Zusatzversicherungen nur nach sorgfältigen Abklärungen und mit grösster Zurückhaltung hätten gekündigt werden sollen, bedeutet lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Beiständin. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sie im Wissen um die mögliche Vermögensschädigung gehandelt hat. Offenbleiben kann schliesslich, ob zu beachten ist, dass die Beiständin angeblich jegliche Handlungen in Absprache mit der KESB vorgenommen hat. Auch ohne eine Absprache mit der KESB liegt kein eventualvorsätzliches Handeln vor. Dennoch ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin weder die KESB noch E.________, ehemaliger Leiter des Revisorats der KESB, eine solche Absprache ausschliessen bzw. bestreiten. Letzterer führte lediglich aus, dass er sich nach einer so langen Zeitspanne weder an die Beistandsperson noch an die Klientin und schon gar nicht an einen konkreten Sachverhalt erinnern könne (act. 9'128, 9'136). Zusammenfassend ist die Beschwerde mangels Eventualvorsatzes abzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. September 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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