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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.03.2021 502 2021 14

23. März 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,342 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 14 502 2021 15 Urteil vom 23. März 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 26. Januar 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2021 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Januar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 16. September 2020 stellte A.________ Strafantrag gegen das Gebrauchtwarengeschäft C.________ wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung. Gleichentags reichte er eine Strafanzeige gegen das Jugendamt des Kantons Freiburg ein. Dieses habe ihm die Akteneinsicht über einen Vorfall betreffend seinen Sohn verweigert, da das Sorgerecht der Mutter zustehe. Mit Verfügung vom 26. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin B.________, auf die Strafsachen C.________ und Jugendamt nicht ein, Kosten zu Lasten des Staates. Mit Urteil vom 4. Februar 2021 (502 2020 249-250) wies die Strafkammer die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 29. November 2020 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ ein. Indem sie insbesondere in der Begründung der Verfügung vom 26. November 2020 den Namen und das Alter seines Sohnes aufgeführt habe und die Verfügung an C.________ zugestellt worden sei, habe sie sich der Datenschutzverletzung strafbar gemacht. Am 15. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Januar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft schloss am 29. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. März 2021 wurde A.________ die Möglichkeit gegeben, seine Beschwerde zu überarbeiten. Er antwortete mit Eingabe vom 16. März 2021. Die vorinstanzlichen Akten D 20 2026 und D 20 1657 wurden eingeholt. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Die Beschwerde gilt daher als fristgerecht erfolgt. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwältin vor, das Datenschutzgesetz bzw. Art. 320 StGB verletzt zu haben, indem sie insbesondere in der Begründung der Verfügung vom 26. November 2020 den Namen und das Alter seines Sohnes aufgeführt und letztere an C.________ zugestellt habe. Offenbar steht das Sorgerecht über den Sohn der Kindsmutter zu. Es ist demnach fraglich, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben betreffend seinen Sohn überhaupt beschwerdelegitimiert ist. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage jedoch offen bleiben. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt begründet: Es sei vorweg festzustellen, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz nicht auf Strafverfahren anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Beamte und somit auch Staatsanwälte, würden sich jedoch nach Art. 320 StGB strafbar machen, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Behörde oder als Beamte anvertraut worden ist, oder welches sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben (Art. 320 StGB). Entscheidend sei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich beim Geheimnis um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen einer Vaterschaft und das Alter des Kindes nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen bestehen kann. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Geheimhaltungswille von A.________ weder ausdrücklich bekundet worden, noch sei anderswie darauf zu schliessen gewesen. Entsprechend sei der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Indem für den angezeigten Sachverhalt kein Strafverfahren eröffnet werde und A.________ keine Zivilansprüche geltend mache, sei sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos zu betrachten. 2.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). 2.3. In seinen Eingaben vom 26. Januar und 16. März 2021 stellt der Beschwerdeführer Rechtsbegehren und macht diverse Ausführungen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt er sich aber nicht auseinander. So kommt er zwar auf die Problematik der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, sagt aber namentlich nichts zur Feststellung der Vorinstanz, er mache keine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Zivilansprüche geltend. Auch führt er weiterhin aus, es bestehe eine Datenschutzverletzung. Hingegen setzt er sich nicht mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – es sei nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen einer Vaterschaft und das Alter des Kindes nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen bestehen kann; im vorliegenden Fall sei jedoch der Geheimhaltungswille von A.________ weder ausdrücklich bekundet worden, noch sei anderswie darauf zu schliessen gewesen – auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. 3.1. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4 m.H.). 3.2. Vorliegend war die Beschwerde aussichtslos. Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit keinem Wort zu seinen Zivilansprüchen. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat demnach die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. März 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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