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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.04.2020 502 2020 38

7. April 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,365 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 38 Urteil vom 7. April 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 30. September 2019 reichte die A.________ bei der Kantonspolizei Thurgau Strafantrag wegen Sachbeschädigung durch Besprayen eines Fahrzeuges, welches in B.________ auf einen Tiefbettwagen der SBB verladen wurde, ein. Dieser wurde an die Kantonspolizei Freiburg weitergeleitet, da der Tatort B.________ im Kanton Freiburg sei. B. Am 14. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. Es bestünde kein Anlass zur Annahme, dass die Farbschmierereien in B.________ oder auf dem Weg von B.________ zur Kantonsgrenze im Kanton Freiburg verursacht worden wären. Der Zug sei vom 27. bis 30. September 2019 in einem Rangierbahnhof im Kanton Aargau gestanden. Beim Bahnablad im Kanton Thurgau sei die Beschriftung noch frisch gewesen und habe abgekratzt werden können. Die Kantonspolizei Aargau habe festgestellt, dass es sich um bei ihnen bekannte Schriftzüge handle, welche in zwei weiteren Fällen bereits verwendet worden seien. Demnach werde im Kanton Freiburg kein Strafverfahren eröffnet. C. Am 26. Februar 2020 erhob die A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, dass die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Strafakten zur weiteren strafrechtlichen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiterzuleiten resp. das Verfahren dorthin abzutreten. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 19. Februar 2020 versendet, womit die am 26. Februar 2020 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag wegen einer Sachbeschädigung zu ihren Lasten, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Tatort nicht im Kanton Freiburg liegt. Sie bringt hingegen vor, dass es sich offensichtlich um eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung handle und keine Prozesshindernisse vorliegen würden. Dementsprechend hätte keine Nichtanhandnahme verfügt werden dürfen, sondern es hätte ein Verfahren eröffnet und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übertragen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass es sich um eine Angelegenheit handle, welche von der Polizei gemäss der Richtlinie 1.2 des Generalstaatsanwaltes in eigener Kompetenz hätte suspendiert werden dürfen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Tat ohnehin auch im Kanton Aargau von Amtes wegen verfolgt wird. Ferner könnten nur eröffnete Verfahren Gegenstand eines Gerichtsstandsverfahrens und einer allfälligen Abtretung an einen anderen Kanton bilden, was vorliegend nicht der Fall sei. 2.2. Die Richtlinie 1.2 des Generalstaatsanwaltes vom 22. Dezember 2010 betreffend [die] Anwendung von Art. 307 Abs. 4 StPO sieht in Ziffer 1 namentlich vor, dass bei Sachbeschädigung die Übermittlung der Angelegenheit [von der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft] unterbleibt, wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet hat, keine polizeiliche Zwangsmassnahme ergriffen wurde und die Täterschaft unbekannt ist. Gemäss Art. 307 Abs. 4 StPO kann die Polizei von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind. Gedacht ist dabei an die zahlreichen Fälle, in denen die Täterschaft unbekannt ist oder eine bekannte Täterschaft trotz eingeleiteter Fahndung nicht eruiert werden konnte. Diese Fälle automatisch der Staatsanwaltschaft weiterzugeben, würde meist nur administrativen Aufwand verursachen. Vielfach ist es zweckmässiger, die Akten bei der Polizei zu archivieren und nur dann weiterzugeben, wenn die Täterschaft ermittelt oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Zulässigkeit des Verzichts steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1085, 1262). Die Kantonspolizei Freiburg hätte demnach die Angelegenheit in eigener Kompetenz suspendieren dürfen, ohne diese an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Allerdings ist zu beachten, dass sie dies gerade nicht getan hat, sondern die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft übermittelt hat. Damit kommt Art. 307 Abs. 4 StPO und die Richtlinie 1.2 des Generalstaatsanwaltes grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.3). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft gemäss den sie betreffenden Bestimmungen der StPO zu verfahren (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StPO). 2.3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernis-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 se bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Keine Nichtanhandnahme ergeht bei örtlicher wie sachlicher Unzuständigkeit, sondern es erfolgt eine Weiterleitung an die zuständige Stelle (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 4; LANDHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 2). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, ohne die die Strafbehörden das Verfahren weder einleiten noch durchführen oder abschliessen dürfen. Sie muss auf jeder Stufe von Amtes wegen geprüft werden. Insofern obliegt es der nachmals zuständigen Behörde, die ersten Entscheide im weitergeleiteten Verfahren zu treffen und allenfalls das Verfahren zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen (OMLIN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 9). Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Vorliegend bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Tat nicht im Kanton Freiburg, sondern im Kanton Aargau verübt worden ist. Die Staatsanwaltschaft Freiburg erscheint damit örtlich nicht zuständig für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist gemäss Art. 39 ff. StPO ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. An der örtlichen Unzuständigkeit ändert auch nichts, wenn die Tat im Kanton Aargau von Amtes wegen verfolgt wird. Im Übrigen ist vorliegend unbestritten, dass die Farbschmierereien eine Straftat darstellen. Lediglich die Täterschaft ist nicht bekannt. In einem solchen Fall sieht die StPO keine Nichtanhandnahme, sondern die Sistierung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vor (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. 3.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine bezifferte Forderung geltend. Ihr ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. April 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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