Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 21 Urteil vom 6. Februar 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 329 StPO) Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Saanebezirks vom 24. Januar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Erwägungen 1. Mit Strafbefehl vom 12. September 2019 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zur einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 60.-), mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.-, zuzüglich Verfahrenskosten zu CHF 415.-. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die Akten wurden sodann dem Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. 2. Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies der Polizeirichter die Angelegenheit zwecks Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er begründete dies wie folgt: „(…) Als verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG gelten aber nur Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% (…), was vorliegend zu untersuchen ist, und zwar sowohl für die Cannabisstecklinge als auch für die Cannabissamen“. Überdies entschied der Polizeirichter, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen. 3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (Postaufgabe) beantragte A.________ die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit. Am 30. Januar 2020 präzisierte er auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer, dass er den Entscheid des Polizeirichters vom 24. Januar 2020 anfechte. 4. 4.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Bestimmung ist auch auf den Polizeirichter als Einzelgericht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 75 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). In ihrem Entscheid 502 2017 201 vom 16. August 2017 E. 1 hat sich die Strafkammer mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein erstinstanzlicher Entscheid, der das Verfahren zwecks Ergänzung der Untersuchung zurückweist und die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurücküberträgt, überhaupt beschwerdefähig ist, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend macht A.________ keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend und es ist nicht ersichtlich, dass ihm ein solcher ohne sofortige Anfechtung des Entscheids vom 24. Januar 2020 entstehen würde. Zudem macht er keine einer Rechtsverweigerung gleichkommende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend. Bereits aus diesem Grund ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 4.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Der Polizeirichter hat ausgeführt, weshalb die Angelegenheit zwecks Ergänzung der Untersuchung zurück zu weisen und die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen ist. A.________ fordert zwar eine Einstellung des Verfahrens und begründet dieses Begehren auch. Hingegen setzt er sich keineswegs mit der erwähnten Rückweisung und Rückübertragung auseinander. So legt er nicht dar, inwiefern der Entscheid des Polizeirichters seiner Meinung nach fehlerhaft sein soll. Auf die Beschwerde ist demnach auch mangels Begründung nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten für das Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb es sich rechtfertigt, A.________ die Kosten für das Verfahren, welche auf CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt werden, aufzuerlegen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Freiburg, 6. Februar 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: