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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.09.2019 502 2019 232

13. September 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,638 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 232 Urteil vom 13. September 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung Beschwerde vom 19. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 4. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Es wurde danach insbesondere am 10. September 2018 eine Konfrontationseinvernahme zwischen A.________ sowie den beiden weiteren beschuldigten Personen, B.________ und C.________, durchgeführt. Mit Urteil vom 17. April 2019 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde A.________ in einer anderen Angelegenheit zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Er befindet sich diesbezüglich seit dem 24. Januar 2019 im Strafvollzug. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Diese antwortete nicht auf das Schreiben. B. Am 19. August 2019 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das von ihr geführte Strafverfahren fortzuführen und unverzüglich zur Anklage zu bringen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft nahm am 2. September 2019 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig wegen Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a StPO). Sie ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und von der angeblichen Rechtsverzögerung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde enthält die Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 369). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch eine Untätigkeit (gegen aussen hin) von neuen Monaten in einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall wurde als unvereinbar mit dem Beschleunigungsgebot erachtet (Urteil BGer 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.7). Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturelle Überlastung vermögen keine übermässig langsamen Verfahren zu rechtfertigen. Der Staat ist seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 369). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die letzte ihm bekannte Verfahrenshandlung vom 10. September 2018 (Einvernahme in Freiburg) datiere. Seither sei gemäss seinem Kenntnisstand nichts mehr passiert. Es seien somit rund zwölf Monate verstrichen, ohne dass sich in der Sache etwas bewegt habe. Für ihn sei es im Hinblick auf die bedingte Entlassung wesentlich, seine Gesamtstrafe zu kennen, damit er sich entsprechend darauf einstellen könne. Er möchte verhindern, dass er nach Absitzen der Strafe aus Bern anschliessend nochmals in den Strafvollzug versetzt wird wegen einer weiteren Strafe aus dem Kanton Freiburg. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass sie seit Oktober 2018 untätig geblieben ist. Allerdings werde eingeräumt, dass das Dossier während einer gewissen Zeit nicht bearbeitet wurde, was

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 schlicht und einfach auf die sehr grosse Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung der frühestmöglichen bedingten Entlassung in rund 17 Monaten und der grossen Arbeitsbelastung sei festzustellen, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. 2.3. 2.3.1. Zu beurteilen ist vorliegend nicht die Gesamtdauer des Verfahrens, sondern ob eine krasse Zeitlücke besteht. Den Akten kann entnommen werden, dass zuletzt am 10. September 2018 eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer sowie den beiden weiteren beschuldigten Personen, B.________ und C.________, durchgeführt wurde (act. 3015 ff.). Seither fanden noch folgende Verfahrenshandlungen statt: Am 11. September 2018 erhob B.________ Beschwerde an das Kantonsgericht gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Herausgabe eines Fahrzeuges (act. 4068 ff.). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 abgewiesen (act. 4104 ff.). Ebenfalls am 11. September 2018 richtete die Staatsanwaltschaft eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Am 21. September 2018 anerkannte schliesslich die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Gerichtsstand (act. 5032 ff.). Am 15. November 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft C.________, die Herausgabe des Fahrzeuges, auf welches sie Anspruch erhebt, innert einer Frist von 10 Tagen auf dem Zivilweg geltend zu machen (act. 9017). Am 30. November 2018 wurde dazu eine Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 gewährt, welche eingehalten wurde (act. 7041, 4115). Am 14. Dezember 2018 wurde eine amtliche Verteidigung für C.________ bestellt (act. 7063). Am 25. April 2019 fand vor dem Gerichtspräsidenten des Sensebezirks eine Schlichtungsverhandlung betreffend die Herausgabe des Fahrzeuges statt, welche scheiterte. C.________ wurde die Klagebewilligung erteilt (act. 4125 ff.). Sie reichte daraufhin am 25. Juli 2019 Klage gegen D.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks auf Herausgabe des Fahrzeuges ein (act. 4128 ff.). Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Diese antwortete nicht. 2.3.2. Demnach fanden seit September 2018 keine für den Beschwerdeführer sichtbaren Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft mehr statt. Die vorgebrachte hohe Arbeitslast kann von vornherein keine Untätigkeit während 12 Monaten rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft macht weder geltend, dass die Strafuntersuchung nicht vor Abschluss des Zivilverfahrens weitergeführt werden könne, noch wäre dies ersichtlich. Auch behauptet sie nicht, dass es sich um eine aussergewöhnlich komplizierte Angelegenheit handelt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass auch wenn der Beschwerdeführer frühestens in 17 Monaten bedingt entlassen werden kann, das hängige Strafverfahren und die Ungewissheit, ob er noch weitere Strafen wird verbüssen müssen, dennoch eine Belastung für ihn darstellen können. Es ist somit festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Das Kantonsgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob die Untersuchung bereits vollständig ist und welchen Abschluss diese zu finden hat (vgl. Art. 317 f. StPO). Die Staatsanwaltschaft wird allerdings angewiesen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. 3.2. Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde Rechtsanwalt Remo Gilomen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund fünf Stunden Arbeit für eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. II. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und abzuschliessen. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gilomen für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘792.40 (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1‘292.40) werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. September 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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