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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 26.08.2019 502 2019 166

26. August 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·4,803 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 166 Urteil vom 26. August 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen B.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Délia Charrière-Gonzalez und STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Rechtliches Gehör, Teilnahmerechte, Verfahrenssprache Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 18. Januar 2018 erhob B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen sexueller Nötigung. Dieser wurde am 13. März 2018 auf Deutsch von der Polizei dazu befragt. Am 4. April 2019 ersuchte er bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 9. April 2019 auf Französisch, dass die Akteneinsicht bis zur Konfrontationseinvernahme mit B.________ auf das Einvernahmeprotokoll vom 13. März 2018 beschränkt wird. Am 11. April 2019 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er dagegen sehr wahrscheinlich Beschwerde an das Kantonsgericht erheben werde. Weiter beantragte er, dass Deutsch Verfahrenssprache sei. Mit Schreiben vom 24. April 2019 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ und B.________ auf, Stellung zur Verfahrenssprache zu nehmen. A.________ nahm am 9. Mai 2019 Stellung und beantragte Deutsch als Verfahrenssprache, während B.________ gleichentags Französisch beantragte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 legte die Staatsanwaltschaft Französisch als Verfahrenssprache fest. B. Am 28. Mai 2019 erhob Rechtsanwalt Remo Gilomen im Namen von A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass das Verfahren auf Deutsch weiterzuführen, ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und festzustellen sei, dass seine Teilnahmerechte verletzt wurden und die entsprechenden Einvernahmen zu wiederholen seien. Am 5. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt Gilomen eine Vollmacht nach. Die Staatsanwaltschaft nahm am 12. Juni 2019 Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. B.________ äusserte sich am 22. Juli 2019 zur Verfahrenssprache und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. August 2019 reichte A.________ eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. April 2019 ein, wonach Rechtsanwalt Remo Gilomen als sein amtlicher Verteidiger in einem im Kanton Bern gegen ihn hängigen Strafverfahren eingesetzt wurde. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass auf die Beschwerde betreffend die angebliche Verletzung der Teilnahmerechte nicht einzutreten sei, da erst der Sachrichter über die Verwertbarkeit zu entscheiden habe. Da die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben. 2.2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung betreffend die Verfahrenssprache wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zugestellt. Die am 28. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit betreffend die Verfahrenssprache als rechtzeitig eingereicht. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass das Gesuch um Akteneinsicht bereits mit Verfügung vom 9. April 2019 abgewiesen worden sei, weshalb die Beschwerde diesbezüglich verspätet sei. Soweit es sich um ein neues Gesuch um Akteneinsicht handle, sei die Strafkammer nicht zuständig, da dieser nicht die Verfahrensleitung zukomme. Die Beschwerde ist jedoch auch diesbezüglich abzuweisen, weshalb diese Frage ebenfalls offenbleiben kann. 2.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO könnten Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Die Akteneinsicht sei notwendig, damit er sich im Verfahren betreffend die Verfahrenssprache zur Wehr setzen könne. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 9. April 2019 das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bis zur Konfrontationseinvernahme auf das Protokoll seiner Ersteinvernahme vom 13. März 2018 beschränkt. Dies um die Wahrheitsfindung bestmöglich garantieren zu können, da sich die angebliche sexuelle Nötigung ohne Zeugen zugetragen habe. Bereits am 19. Juni 2018 wurde aus dem gleichen Grund das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin auf das Protokoll ihrer Einvernahme vom 19. Januar 2018 beschränkt. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. Dieser

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 sieht die Voraussetzungen vor, unter welchen das rechtliche Gehör in der Folge eingeschränkt werden kann. 3.2.2. Erste Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist demnach die Durchführung einer ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu auch eine an die Polizei delegierte Einvernahme zählt (BRÜSCHWEILER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N. 4; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 101 N. 3; SCHMUTZ, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N. 14). Der Beschwerdeführer wurde jedoch noch nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, sondern erst durch die Polizei. Dabei hat es sich nicht um eine delegierte Einvernahme gehandelt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO. 3.2.3. Darüber hinaus wäre kumulativ erforderlich, dass auch bereits die Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist (BRÜSCHWEILER, Art. 101 N. 5; SCHMID/JOSITSCH, Art. 101 N. 4; SCHMUTZ, Art. 101 N. 15). Zu Beginn der Strafuntersuchung besteht demnach noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein, den es zu respektieren gilt. Diese Bestimmung erlaubt der zuständigen Behörde allerdings nicht, die Akteneinsicht auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Vielmehr muss sie darlegen, dass die Akteneinsicht geeignet ist, die Untersuchung zu gefährden und die "wichtigen Beweise" bezeichnen, welche es noch einzuholen gilt. Dem ist Genüge getan, wenn eine Konfrontationseinvernahme, welche von entscheidender Bedeutung sein könnte, im Moment des Akteneinsichtsgesuches noch nicht durchgeführt wurde. Die Verfahrensleitung darf in einem solchen Fall davon ausgehen, dass die "Erhebung der wichtigsten Beweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist, und die Akteneinsicht verweigern (Urteil BGer 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). In casu gibt es keine Zeugen zu der angeblichen sexuellen Nötigung, welche einvernommen werden könnten. Darüber hinaus bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Die Konfrontationseinvernahme könnte daher von entscheidender Bedeutung sein. Die Erhebung der wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann somit nicht als abgeschlossen angesehen werden, weshalb auch aus diesem Grund noch kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Einsicht der Parteien auf das Protokoll der jeweils eigenen Aussagen beschränkt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrenssprache verletzt wurde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfahrenssprache nicht notwendig ist. Relevant könnte vorliegend einzig die zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft geführte Korrespondenz bzw. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Verfahrenssprache sein. Über die zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft geführte Korrespondenz sollte er jedoch bereits verfügen. Er macht denn auch nichts anderes geltend und verlangt auch nicht, dass ihm diese noch einmal zugestellt wird. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft offenbar bereits am 29. März 2018 bzw. am 23. April 2018 die Beschwerdegegnerin aufforderte, mitzuteilen, ob sie einverstanden ist, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird. Die Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 gegnerin verneinte dies daraufhin, da ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht gut genug seien. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Unterlagen dem Beschwerdeführer damals zugestellt worden wären. Allerdings wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2019 nachträglich durch die Staatsanwaltschaft darüber informiert und er konnte in der Folge Stellung zur Verfahrenssprache nehmen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO verletzt worden seien. Es seien Einvernahmen ohne die Anwesenheit aller Parteivertreter und des Beschuldigten durchgeführt worden. Weder der Beschuldigte noch sein Anwalt würden wissen, dass überhaupt Verfahrenshandlungen durchgeführt werden. Die Befragung der Beschwerdegegnerin sei daher zu wiederholen, andernfalls die Aussagen als unverwertbar gelten müssten. 4.2. 4.2.1. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). 4.2.2. Vorliegend wurden die Einvernahmen hauptsächlich weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Gericht durchgeführt, sondern durch die Polizei. Dabei handelte es sich nicht um delegierte Einvernahmen. Art. 147 Abs. 1 StPO kann daher von vorneherein nicht zum Zuge kommen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nämlich nach Art. 159 StPO (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Demnach hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann (Abs. 1). Nach der Botschaft ist das Teilnahmerecht der Verteidigung jedoch auf Einvernahmen ihrer Mandantschaft beschränkt; an andern Einvernahmen, wie etwa von Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten, kann sie nicht teilnehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1194; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer hatte demnach kein Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen durch die Polizei, weshalb seine Rechte diesbezüglich nicht verletzt wurden. 4.2.3. Durch die Staatsanwaltschaft wurde bisher lediglich eine Information der Beschwerdegegnerin über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren nach Art. 305 StPO durchgeführt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht gehabt hätte, kann offenbleiben. Das Protokoll enthält naturgemäss keine Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers. Es ist daher kein Interesse ersichtlich, dass eine allfällige Verletzung seiner Teilnahmerechte festgestellt wird. Die Beschwerde ist demnach auch betreffend die angebliche Verletzung der Teilnahmerechte abzuweisen. 5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass Französisch als Verfahrenssprache festgelegt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe nach Art. 117 Abs. 1 JG Anspruch darauf, dass das Strafverfahren auf Deutsch geführt wird. Dabei spiele es keine Rolle, ob seine Muttersprache Spanisch ist. Unerheblich sei auch die Sprache der Beschwerdegegnerin. Die gesetzlichen Bestimmungen enthielten eine Ungleichbehandlung zwischen deutschsprechenden Personen der Gemeinden Jaun und Freiburg. Auch die Regelungen des See- und des Saanebezirks würden sich widersprechen. Dadurch würden die Sprachenfreiheit (Art. 4 und 18 BV; Art. 18 Abs. 2 [recte: Art. 17 Abs. 2] der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV/FR; SGF 10.1]), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt. Die Gesetzgebung des Kantons Freiburg setze beim Recht des Beschuldigten an, dass das Verfahren in einer ihm verständlichen Sprache geführt wird. 5.1.2. Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen. In einem weiteren Sinn soll es, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Sprachenfreiheit, das friedliche Nebeneinanderbestehen der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen fördern. Das Prinzip der Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis: Ersteres schützt das Recht des Bürgers sich in seiner Sprache auszudrücken, während letzteres die Stabilität und Homogenität der Sprachenordnung zum Ziel hat (BGE 136 I 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 mit Hinweisen). Damit übereinstimmend sieht auch die StPO vor, dass die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen. Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bestimmen (Art. 67 StPO). Vorliegend sind Art. 6 und 17 KV/FR zu beachten. Nach Art. 6 KV/FR sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 (Abs. 2). Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein (Abs. 3). Art. 17 KV/FR garantiert sodann die Sprachenfreiheit (Abs. 1). Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Abs. 2). Die Verfahrenssprache wird im Kanton Freiburg von Art. 115 ff. JG geregelt. Demnach richtet sie sich nach der Amtssprache des zuständigen Bezirks (vgl. Art. 115 Abs. 2 JG). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 3 JG). Art. 117 JG regelt sodann Sonderfälle im Strafverfahren. So hat im Saanebezirk eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als einzige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben (Abs. 1). Im Greyerzbezirk kann eine deutschsprechende beschuldigte Person mit Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen (Abs. 2). Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Absatz 2 mehrere Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtssprache, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen (Abs. 3). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers richtet sich die Sprache demnach nicht nach dem Beschuldigten, sondern nach dem Territorialitätsprinzip. Auch aus Art. 117 JG lässt sich nichts anderes ableiten. Diese Bestimmung entspricht den Art. 46 und 47 der Freiburger Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO/FR; SGF 32.1; in Kraft bis 31.12.2010). Während die Gemeinde Jaun deutschsprachig ist, verfügt die Stadt Freiburg lediglich über eine deutschsprachige Minderheit und gehört zum französischsprachigen Saanebezirk. Um den Interessen der geschädigten Person und dem französischsprachigen Charakter des Saanebezirks Rechnung zu tragen, wurde das Recht der beschuldigten Person, Deutsch als Verfahrenssprache zu wählen eingeschränkt und der Bedingung unterworfen, dass die beschuldigte Person entweder als einzige am Verfahren beteiligt ist oder die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben (vgl. PILLER/POCHON, Commentaire du code de procédure pénale du canton de Fribourg, 1998, N. 46.1 ff.). Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es vor Verfassungsrecht standhält, den Saanebezirk als französischsprachigen Bezirk zu behandeln (BGE 106 Ia 299 E. 2; vgl. Urteil BGer 4D_65/2018 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3.2). Ob die Regelung der Sonderfälle im Strafverfahren gegen Verfassungsrecht verstösst, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5.2. 5.2.1. Zuständige Behörde ist vorliegend die Staatsanwaltschaft. Diese ist nicht an einen Bezirk gebunden, womit die Sprache massgebend ist, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 2 JG). Dies wäre das Strafgericht des Saanebezirks, womit Verfahrenssprache grundsätzlich Französisch ist. Der Beschwerdeführer ist nicht als einzige Person am Verfahren beteiligt und die Beschwerdegegnerin ist weder deutschsprechend noch hat sie ihr Einverständnis gegeben, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 5.2.2. Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann allerdings von den Regeln der Artikel 115 Abs. 2 bis 4 und Art. 117 JG abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 2 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil KG FR 502 2015 253 vom 23. Dezember 2015 E. 1a mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip unter Beachtung der zugrundeliegenden Umstände meist nicht nur eine einzige, sondern grundsätzlich unterschiedliche, sich nicht gegenseitig ausschliessende Lösungen und Verfahrensausgestaltungen zu. Im Strafverfahren darf auf die Interessen des Beschuldigten ebenso wie auf diejenigen der Geschädigten und weiterer Beteiligter wie Anzeiger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes abgestellt werden. Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; der Beschuldigte kann sich nicht zum vornherein in stärkerem Ausmass auf seine Sprachenfreiheit berufen als Geschädigter und Opfer, die ihre Rechte (etwa im Sinne des Opferhilfegesetzes) wahrnehmen und den Prozess möglicherweise auf dem Zivilweg noch weiterführen. Ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht. Der beschuldigten Person stehen im Strafverfahren verschiedene Übersetzungshilfen zur Verfügung. So hat sie insbesondere Anspruch darauf, dass ihr in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Dies rechtfertigt für sich alleine jedoch noch keinen Eingriff in die Sprachgarantien der beschuldigten Person. Die Eigenheiten des Strafverfahrens vermögen daher keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Sprachenfrage abgeben (BGE 121 I 196 E. 4c und 5a mit Hinweisen). 5.2.3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer spanischer Muttersprache sei und sowohl im freiburgischen als auch in einem im Kanton Bern hängigen Verfahren in Anwesenheit eines Übersetzers einvernommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei französischer Muttersprache und habe ihr Einverständnis für eine Verfahrensführung auf Deutsch nicht erteilt. Das Verfahren sei daher in französischer Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, als Beschuldigter habe er Konsequenzen aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu befürchten, insbesondere würden ihm lange Freiheitsstrafen drohen. Die Beschwerdegegnerin habe hingegen keine weiteren Konsequenzen aus dem Strafverfahren zu befürchten, ausser dass sie mit ihren Anliegen nicht durchdringt und er freigesprochen wird. Für die beschuldigte Person sei es regelmässig von entscheidender Bedeutung, in welcher Sprache das Verfahren geführt werde, während der Privatklägerin kein Nachteil aus einer ihr nicht verständlichen Verfahrenssprache erwachse. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bei einem Verfahren auf Deutsch sowohl dieser als auch sie selber auf einen Übersetzer angewiesen wären, was keinen Sinn ergebe und unnötige Kosten verursachen würde. Da sie französischer Muttersprache sei, würde ihr im Übrigen ein schwerwiegender Nachteil erwachsen, wenn das Verfahren auf Deutsch geführt würde.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 5.2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vorneherein gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin kein Interesse daran hätte, dass das Verfahren in einer ihr verständlichen Sprache geführt wird. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin französischsprechend und macht geltend, dass ihre Deutschkenntnisse ungenügend seien. Der Beschwerdeführer ist spanischer Muttersprache und lebt seit rund 20 Jahren in Bern. Er versteht zwar gut Deutsch und spricht diese Sprache einigermassen, es ist jedoch fraglich, ob seine Deutschkenntnisse für die Einvernahmen genügen. So wurde sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Freiburg als auch in dem im Kanton Bern hängigen Strafverfahren ein Übersetzer beigezogen. Der Beschwerdeführer würde demnach sowohl bei einem Verfahren auf Deutsch als auch auf Französisch einen Übersetzer benötigen. Die Beschwerdegegnerin würde hingegen lediglich bei einem Verfahren auf Deutsch auf eine Übersetzung angewiesen sein. Unter Umständen müssten demnach bei einem Verfahren auf Deutsch zwei Übersetzer beigezogen werden, während auf Französisch einer genügen würde. Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss den Akten die Beschwerdegegnerin ebenfalls Spanisch spricht. Sie und der Beschwerdeführer waren in einer Beziehung, haben ein gemeinsames Kind und kommunizieren offenbar miteinander auf Spanisch. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass allenfalls ein Deutsch-Spanisch Übersetzer genügen würde bzw. es nicht notwendig wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich von Deutsch auf Französisch zu übersetzen. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit einverstanden wäre, wenn die Beschwerdegegnerin auf Französisch einvernommen würde. Zentral sei, dass seine eigene Einvernahmen und die weiteren Verfahrenshandlungen auf Deutsch durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass neben dem vorliegenden Strafverfahren auch ein Verfahren im Kanton Bern gegen den Beschwerdeführer hängig ist, wobei dieses – soweit ersichtlich – auf Deutsch geführt wird und der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befindet. In diesem Verfahren wird er ebenfalls durch Rechtsanwalt Remo Gilomen vertreten. Es wurde zwar noch nicht über eine allfällige Vereinigung der Verfahren entschieden. Dennoch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, einen Anwalt zu haben, der ihn in beiden Angelegenheiten vertreten und seine Interessen umfassend wahren kann. Würde das freiburgische Verfahren auf Französisch geführt, ist davon auszugehen, dass dies für den Beschwerdeführer einen Anwaltswechsel zur Folge hätte. In einem zweisprachigen Kanton kann zwar die passive, nicht aber die aktive Kenntnis der anderen Amtssprache erwartet werden. Da er sich im Falle einer Anklage vor dem Bezirksgericht grundsätzlich auf Französisch äussern müsste (vgl. Urteil BGer 4D_65/2018 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3.2), wäre er auf einen Anwalt angewiesen, der (auch) Verfahren auf Französisch führt. Der Anwalt des Beschwerdeführers führt allerdings keine Verfahren auf Französisch. Er müsste demnach entweder einen zweisprachigen Anwalt mandatieren, der sich neu in beide Verfahren einlesen müsste, oder einen französischsprachigen Anwalt nur für das freiburgische Verfahren beauftragen, der sich aber wohl dennoch in einigen Punkten mit seinem deutschsprachigen Kollegen würde absprechen müssen und die Verfahren allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vereint würden. Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, dass ihr ein schwerwiegender Nachteil aus einem Verfahren auf Deutsch drohen würde. Die pauschale Behauptung genügt jedoch nicht, um einen solchen anzunehmen. Das vorliegende Verfahren hat gezeigt, dass die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin auch in der Lage ist, ein Verfahren auf Deutsch zu führen. Wenn Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt wird, hätte dies daher für die Beschwerdegegnerin einzig zur Folge, dass ihre Einvernahme allenfalls mit einem Übersetzer durchgeführt wird. Dies kann nicht als schwerwiegender Nachteil bezeichnet werden.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Das Interesse des Beschwerdeführers an einer umfassenden und einheitlichen Verteidigung in den gegen ihn hängigen Strafverfahren überwiegt demnach in der Interessenabwägung. Diese fällt somit zu Gunsten von Deutsch als Verfahrenssprache aus. Überdies ist zu beachten, dass das Verfahren bereits am 18. April 2019 von einer für französischsprachige Angelegenheiten zuständige Staatsanwältin an eine für deutschsprachige Angelegenheiten zuständigen Staatsanwältin übertragen wurde, weil dieses eben gerade auf Deutsch zu führen sei. Dies hatte zur Folge, dass die für den 2. Mai 2019 vorgesehene Konfrontationseinvernahme annulliert wurde. Auch um einen allfällig erneuten Wechsel und weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, rechtfertigt es sich daher, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen. 5.3. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft bringt schliesslich vor, dass der Antrag des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstossen würde. Es sei diesem bereits seit dem 15. November 2018 bekannt gewesen, dass das Verfahren in französischer Sprache geführt wird. Er habe auch nach Erhalt der Vorladungen für die Konfrontationseinvernahme die Verfahrenssprache nicht beanstandet. Der Wechsel der Verfahrenssprache sei erst beantragt worden, als das Gesuch um Akteneinsicht teilweise abgewiesen wurde. Der Antrag sei somit verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls dieser Ansicht und ergänzt, dass auch bereits ihre Einvernahme sowie der Entscheid betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Französisch ergangen sind. 5.3.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bisher lediglich eine Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Polizei am 13. März 2018 durchgeführt wurde. Diese erfolgte auf Deutsch. Danach erkundigte sich der Beschwerdeführer am 9. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft auf Deutsch nach dem Stand der Angelegenheit. Diese antwortete am 15. November 2018 auf Französisch, dass eine Konfrontationseinvernahme geplant sei und er bald Terminvorschläge erhalten werde. Am 8. März 2019 folgte auf Französisch die Vorladung zur Konfrontationseinvernahme. Am 4. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer sodann auf Deutsch Akteneinsicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 9. April 2019 auf Französisch eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts verfügte. Danach beantragte der Beschwerdeführer am 11. April 2019 Deutsch als Verfahrenssprache. Demnach erfolgte nach der Einvernahme auf Deutsch lediglich eine einzige und zudem sehr kurze Auskunft der Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand auf Französisch. Der Beschwerdeführer musste nach Erhalt dieses Schreibens noch nicht wissen, dass das Verfahren auf Französisch durchgeführt wird. Zumal ihm nicht bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft sich bereits am 29. März 2018 bzw. am 23. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin erkundigte, ob sie mit Deutsch als Verfahrenssprache einverstanden sei, was diese verneinte. Wann der Beschwerdeführer die Vorladung zur Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2019 erhalten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diese Vorladung ist somit vorliegend unbeachtlich. Ferner wurde dem Beschwerdeführer bisher noch keine Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin gewährt und der Entscheid betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdegegnerin wurde ihm nicht eröffnet. Diese Verfahrenshandlungen sind demnach ebenfalls irrelevant in Bezug auf einen allfälligen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer beantragte umgehend nach Erhalt der Verfügung betreffend die Einschränkung der Akteneinsicht auf Französisch, dass Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt wird. Er verhielt

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 sich somit nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer ist demnach die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Staat Freiburg. 6.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 84.70. Die dem Staat Freiburg aufzuerlegende reduzierte Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 42.35. 6.3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus den Verfahrenskosten mit der reduzierten Entschädigung verrechnet. 6.4. Weiter ist die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Délia Charrière-Gonzalez festzulegen. Vorliegend erscheinen auch hier vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeantwort, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 61.60. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 861.60. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 lautet neu wie folgt: 1. Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt. Des Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 42.35, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (Ziff. II.) wird mit der reduzierten Entschädigung (Ziff. III.) verrechnet, so dass A.________ ein Betrag von CHF 292.35 ausbezahlt wird. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Délia Charrière-Gonzalez für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. MwSt. von CHF 61.60, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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