Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 133 Urteil vom 9. Mai 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin in der Angelegenheit betreffend B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Jugendstrafrecht – Beschwerdelegitimation Beschwerde vom 24. April 2019 gegen den Entscheid des Jugendrichters vom 18. April 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass gegen B.________, geboren 2004, eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung geführt wird, wobei es sich dabei nicht um sein erstes Strafverfahren handelt (u.a. noch hängig: Verfahren wegen Brandstiftung und Pornographie); dass der Jugendrichter am 18. April 2019 die vorsorgliche Unterbringung von B.________ anordnete, da die Situation im Kinderheim C.________ äusserst schwierig, die Fortführung der Beschulung an der OS D.________ in Frage gestellt und die Situation zu Hause untragbar sei; dass sich E.________, der Vater des Jugendlichen, mit einer strafrechtlichen Platzierung einverstanden erklärte; dass die Mutter, A.________, hingegen am 24. April 2019 Beschwerde erhob; dass das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt wird (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]); dass die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1]); dass die elterliche Sorge über B.________ mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. Januar 2013 dem Vater übertragen wurde (act. 2056 ff.); dass A.________ am 26. April 2019 Gelegenheit gegeben wurde, zu belegen, dass sie über die elterliche Sorge verfügt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; dass sie zwar mehrfach betont, dass sie mit dem erwähnten Entscheid des Zivilgerichts in Bezug auf die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht einverstanden sei (z.B. „[…] j’ai l’autorité parentale conjointe parce que mon divorce est illégal et non valable […]“), aber weder ausführt, dass dieser Entscheid z.B. in der Folge abgeändert wurde, noch ansatzweise belegt, dass ihr die elterliche Sorge weiterhin zusteht; dass A.________ somit nicht zur Beschwerde legitimiert ist; dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; dass überdies weder der Jugendliche, der anwaltlich vertreten ist, noch sein Vater Beschwerde gegen die vorsorgliche Unterbringung eingereicht haben; dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Mai 2019/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: