Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 94 502 2018 95 Urteil vom 21. September 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerden vom 4. Mai 2018 gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs D.________, in E.________. Er verpachtet diesen dem Ehepaar B.________ und C.________ seit dem 1. Januar 2008. Zuvor bestand ein Pachtvertrag mit dem Vater von B.________, F.________. Auf dem Betrieb steht ein Ofenhaus, in welchem sich u.a. ein Sandsteinofen befindet (act. 2001 ff., 2071 ff.). Am 12. Dezember 2015 ereignete sich ein Brand im besagten Ofenhaus. Die Feuerwehr musste intervenieren und die Kantonale Gebäudeversicherung (nachfolgend: die KGV) stellte einen Schaden am Dachstuhl, an den Holzfassenden sowie an der Decke fest (act. 2080). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ sowie F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein (act. 2000 ff.). Am 1. Februar 2017 erklärte die KGV, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (act. 9000). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen F.________, B.________ und C.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein (act. 10‘003 f.). Dagegen erhob A.________ am 13. März 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie gegen die genannten Personen allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen respektive Anklage zu erheben. Die angerufene Strafkammer des Kantonsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2017 gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2017 auf und wies die Sache zur Weiteführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2017 86). C. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft diverse weitere Abklärungen vor, namentlich ersuchte sie die KGV mit Schreiben vom 29. Juni 2017 um die Einreichung von weiteren Unterlagen zum Brandobjekt sowie um Beantwortung einiger Fragen (act. 8000 f.). Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 nahm die KGV zur Sache Stellung und reichte die ersuchten Unterlagen ein (act. 8002 ff.). Des Weiteren gab die Staatsanwaltschaft der Polizei am 29. Juni 2017 den Auftrag, den für den landwirtschaftlichen Betrieb zuständigen Kaminfeger ausfindig zu machen und als Zeuge zu befragen (act. 5000). Neben der Einvernahme des Zeugen G.________ (act. 2086 ff.) wurden am 6. November 2017 auch der Beschwerdeführer sowie die Beschuldigten F.________, B.________ und C.________ von der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt (act. 3000 ff.). Im Anschluss an die Einvernahmen gab die Staatsanwaltschaft den Befragten die Möglichkeit, sich in den nächsten drei Monaten aussergerichtlich zu einigen (act. 3007, Z. 206 f.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und bekundete sein Interesse an der Weiterführung des Strafverfahrens (act. 9010). Mit Anklageschrift vom 23. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen F.________ Anklage wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (act. 10‘057 ff.). Gegen B.________ und C.________ stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügungen vom 23. April 2018 ein (act. 10‘051 f. sowie 10‘055 f.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 D. Gegen diese beiden Einstellungsverfügungen erhob A.________ am 4. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügungen vom 23. April 2018 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen, respektive gegen B.________ und C.________ Anklage wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu erheben. Am 30. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Mit Eingaben vom 17. August 2018 schlossen B.________ und C.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtenen Einstellungsverfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 24. April 2018 zugestellt. Die am 4. Mai 2018 der Post übergebenen Beschwerdeschriften wurden somit rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des beschädigten Ofenhauses unmittelbar durch den Brand geschädigt. Er hat sich am 3. Oktober 2016 als Privatkläger konstituiert (act. 2003). Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist daher einzutreten. 1.3. Soweit die Beschwerde in Sachen Einstellungsverfügung gegen B.________ (502 2018 94) den gleichen Sachverhalt betrifft wie diejenige betreffend die Einstellungsverfügung gegen C.________ (502 2018 95), der Beschwerdeführer darin jeweils die gleichen Rechtsbegehren stellt und in beiden Fällen (insbesondere in formeller Hinsicht) mehrheitlich die gleichen Rügen vorbringt, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen. 1.4. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2.1. In einem ersten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe es erneut unterlassen, den Parteien nach Massgabe von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgängig mitzuteilen, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Auch habe sie es erneut versäumt, ihm eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Ihm sei daher weder die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern noch Beweisanträge zu stellen. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben (Beschwerden, S. 6 f.). Die von der Staatsanwaltschaft wiederholt begangene Gehörsverletzung könne vorliegend im Übrigen nicht geheilt werden, da die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft nicht zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Beschwerden, S. 8). Im Zusammenhang mit der dargelegten Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer sodann, die Staatsanwaltschaft hätte die an die Kantonspolizei Freiburg delegierte Einvernahme des Kaminfegers G.________ wiederholen müssen, da er zu dieser nicht eingeladen worden sei und somit keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem bringt er vor, trotz mehrmaliger Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft von dieser nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, welche Unterlagen bzw. Beweismittel sich hinter den act. 2043 bis 2045 verbergen. Hinsichtlich der möglichen Beweisanträge bringt er vor, dass einerseits der Nachbar H.________ zu seinen Wahrnehmungen hätte befragt werden müssen. Andererseits hätten auch die Rolle des mit der Befeuerung des Steinofens betrauten F.________ bzw. dessen vertragliche Beziehung zu den Pächtern (B.________ und C.________) untersucht werden müssen. Ebenso sei nicht untersucht worden, ob F.________ möglicherweise von Anfang an mit der Befeuerung und der Überwachung des Steinofens überfordert gewesen sei, respektive ob er damit überhaupt noch hätte betraut werden dürfen. Der Grund dafür, dass er diese Beweismassnahmen nicht schon vor dem Erlass der Einstellungsverfügungen habe beantragen können, sieht der Beschwerdeführer u.a. darin, dass ihm die beabsichtige Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt wurde. 2.2. Mit Eingaben vom 17. August 2018 wenden die Beschwerdegegner ein, die obigen Ausführungen des Beschwerdeführers seien irrelevant. Der Hinweis auf eine mögliche Edition von Unterlagen mute lebensfremd an, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, bei der Einvernahme entsprechende Fragen zu stellen. Die Beschwerdegegner werfen dem Beschwerdeführer zudem vor, die Rüge betreffend die Befragung des Kaminfegers nicht zu begründen, da er beispielsweise nicht darlege, welche Zusatzfragen er ihm stellen würde. Solche seien im Übrigen auch nicht ersichtlich. Schliesslich bestreiten die Beschwerdegegner die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine ausnahmsweise Heilung der von der Staatsanwaltschaft wiederholt begangenen Gehörsverletzung in diesem Fall nicht möglich sei und führen aus, die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde einen Leerlauf darstellen. 2.3. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend (Urteil BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3. mit Hinweis auf Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3). 2.3.1. Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht, Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrens-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 handlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (BSK StPO-STEINER, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 15). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). 2.3.2. Das Recht an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) wird in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisiert. Gemäss dem dort verankerten Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt. Davon zu unterscheiden sind Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt. In solchen Fällen stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Urteil BGer 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Da es auch bei einer Verletzung von Art. 147 StPO als Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 107 StPO nicht auf die materielle Begründetheit des Rechtsmittels ankommt, spielt die hypothetische Auswirkung des (als ausgeübt gedachten) Verfahrensrechts auf das Beweisergebnis, dessen rechtliche Würdigung und letztlich auf die Entscheidung als solche keine Rolle. Sofern wesentliche Verfahrensgarantien missachtet wurden, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederholen kann. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein. Dennoch darf sie keine prozessualen Leerläufe verursachen, weshalb die formelle Natur des Mitwirkungsrechts nicht zum Tragen kommt, wenn sämtliche Sachverhaltselemente erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. Urteile BGer 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2.; 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2, jeweils m.w.H.). 2.4. 2.4.1. Den Akten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung des Verfahrens gegen B.________ und C.________ eine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO erhalten hat. Soweit auch die Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges vorbringt, ist somit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 erstellt, dass sie die Parteimitteilung unterlassen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung seiner Teilnahmerechte an der Einvernahme des Zeugen G.________: Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zur besagten Einvernahme vorgeladen wurde, zumal im entsprechenden Befragungsprotokoll einzig festgehalten wurde, dass die Befragung in Gegenwart des polizeilichen Protokollführers (und keiner weiteren Personen) stattfand (act. 2086 ff.). Dies obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermittlungsauftrag an die Polizei korrekterweise auf die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten (Art. 312 Abs. 2 StPO) bei von ihr delegierten Einvernahmen hingewiesen hat (act. 2083; 5000). Ebenfalls als erstellt zu erachten ist daher, dass der Beschwerdeführer zur genannten Befragung nicht eingeladen wurde, was grundsätzlich eine weitere Gehörsverletzung darstellt. 2.4.2. In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zum zweiten Mal unterlassen wurde. Bereits mit Entscheid vom 1. Juni 2017 stellte die hiesige Strafkammer fest, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, die Parteien über die Einstellung des Verfahrens rechtskonform zu informieren (502 2017 86). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass – wie soeben aufgezeigt – im Vorverfahren die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingeschränkt wurden, wiegt die vorliegend zu beurteilende Gehörsverletzung deutlich schwerer als zuvor. Es ist daher fraglich, ob eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz unter den vorliegenden Umständen in Betracht gezogen werden kann. Soweit in casu die Wiederholung der Befragung des Zeugen G.________ zur Diskussion steht und der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Beweismassnahmen beantragt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – trotz voller Kognition der angerufenen Strafkammer – von einer sowieso nur in Ausnahmefällen möglichen Heilung der Gehörsverletzung abzusehen. Die Beschwerdeinstanz, welche in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheidet, hat in erster Linie zu prüfen, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst. Zwar können Beweisergänzungen auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), grundsätzlich ist es jedoch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, Beweise zu erheben (Urteil BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2. m.w.H.). Zudem hat die Beschwerdeinstanz bereits mit Entscheid vom 1. Juni 2017 (502 2017 86) auf das konforme Vorgehen nach Art. 318 Abs. 1 StPO hingewiesen. Aufgrund des Gesagten stellt die Rückweisung der Sache somit kein formalistischer Leerlauf dar, der mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Die Beschwerdegegner machen in ihren Eingaben vom 17. August 2018 sodann auch nichts Entsprechendes geltend. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Übrigen fraglich, ob sämtliche Sachverhaltselemente für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdegegner erstellt sind. Nach wie vor unklar ist sodann auch, worum es bei act. 2043-2045 geht, bzw. weshalb die Nummerierung an dieser Stelle unterbrochen ist. Denn mit Eingabe vom 30. Mai 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, sich zur Beschwerde und demzufolge auch zu diesem Vorbringen zu äussern. 2.5. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 23. April 2018 die Einstellung des Verfahrens gegen B.________ und C.________ in Missachtung von Art. 147 bzw. Art. 318 StPO verfügt und damit Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Die beiden Einstellungsverfügungen sind aufzuheben und die Sache ist zum konformen Vorgehen nach Art. 147 sowie Art. 318 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei obliegt der Entscheid über die Wiederholung der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Einvernahme des Zeugen G.________ – insbesondere mit Blick auf die Frage, ob sich der für die strafrechtliche Beurteilung einschlägige Sachverhalt auch anderweitig vollständig klären lässt – der Staatsanwaltschaft. Soweit die Aufhebung der Einstellungsverfügungen bzw. die Rückweisung der Sache bereits aus formellen Gründen erfolgt, erübrigt sich vorliegend eine Überprüfung der materiellen Rügen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund eines allfällig neuen Beweisergebnisses respektive einer allfällig abweichenden rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft. 3. 3.1. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2018 bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügungen vom 23. April 2018 vor, die Staatsanwaltschaft habe es entgegen dem vormaligen Urteil des Kantonsgerichts (Urteil KG FR 502 2017 86 vom 1. Juni 2017) versäumt, darin über die Parteientschädigung bezüglich der Verfahren gegen die Beschwerdegegner zu befinden. Damit habe sie gleich noch ein weiteres Mal gegen Bundesrecht verstossen. Soweit die Einstellungsverfügungen vom 23. April 2018, wie oben dargelegt, bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden, ist vorliegend nicht abschliessend auf die Frage einzugehen, ob die Staatsanwaltschaft darin über die Parteientschädigung des Beschwerdeführers – zumindest das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner betreffend – hätte befinden müssen oder ob diese vielmehr bei Abschluss des Strafverfahrens gegen F.________ (gegen den am 23. April 2018 Anklage erhoben wurde) zu beurteilen ist. Gestützt auf die vormalige Praxis des Kantonsgerichts (vgl. Urteil KG FR 502 2017 86 vom 1. Juni 2017 E. 4b), welche vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht in Frage gestellt wurde, wäre ein allfälliger Anspruch schliesslich ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 3.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchgedrungen, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheiten in Höhe von insgesamt CHF 1‘000.- (502 2018 94: CHF 500.-; 502 2018 95: CHF 500.-) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 3.3. Für das Beschwerdeverfahren verlangt der Anwalt des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Praxis der Strafkammer nicht beizubehalten (Urteil KG FR 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 In casu erachtet die Strafkammer einen Aufwand von 10 Stunden für die Kenntnisnahme der kurzen Einstellungsverfügungen, eine Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Beschwerden von gut 14 Seiten mit mehrheitlich gleichem Inhalt, die Kenntnisnahme der Stellungnahme/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- (Art. 67 Abs. 1 JR). Vorliegend ist ein Pauschalhonorar von CHF 200.- angemessen. Für Kopien, Portos und Telefonate sind 5% des Honorars zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 JR), d.h. CHF 135.-. Dem Gesagten zufolge ist dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘835.-, inklusive Auslagen, zzgl. 7.7% MwSt. ausmachend CHF 218.30 zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 502 2018 94 und 502 2018 95 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Einstellungsverfügungen vom 23. April 2018 gegen B.________ sowie C.________ werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleisteten Sicherheiten in Höhe von insgesamt CHF 1‘000.- (502 2018 94: CHF 500.-; 502 2018 95: CHF 500.-) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘835.-, zuzüglich MwSt. von CHF 218.30, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. September 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: